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Widerspruch gegen den erteilten AT (Gelesen: 3.379 mal)
Themen Beschreibung: Belehrung und Widerspruchsgebühren
dim4ik
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24.01.2017 um 13:59:19
 
Hallo zusammen,

habe folgende Fragen bzgl. des Widerspruchs gegen die Verfügung der ABH zur Erteilung einer AE:

1. Ist § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV so zu verstehen, dass die Widerspruchsgebühr iHv 50 Euro pro jede angefochtene Auflage im AT zu zahlen ist? Falls also mehreren Auflagen widersprochen wird, ist dann die Gebühr entsprechend merfach zu entrichten?

2. Bei der Aushändigung des AT erhält man eine Belehrung, die u.a. Informationen über die Erlöschensgründe enthalt mit dem Zusatz, man sei darüber belehrt worden und habe sie zur Kenntnis genommen. Der Text ist allerdings allgemeiner Natur und betrifft zum größten Teil nicht den erteilten AT (EzDA-EU), da dieser gemäß AufenthG nur in besonderen Fällen erlischt. Gegen diese Belehrung muss aber kein Widerspruch eingelegt werden, da sie kein Bestandteil der Verfügung ist, oder?


Danke im Voraus,

dim4ik
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Antwort #1 - 24.01.2017 um 15:27:01
 
Bei 1. wäre eine Zahlung pro Widerspruch angebracht, zumal ja dann bei separaten Widersprüchen jeweils auch ein separater Bescheid ergeht und dann die Entscheidung noch gesondert angefochten werden kann. Aber mal aus Interesse, ist das ein Gedankenspiel oder ist da konkret was geplant?

Bei 2. ist es egal, die Erlöschen/Nichterlöschen tritt ipso jure ein, eine felhlerhafte Belehrung ändert nichts an der tatsächlichen Rechtslage und daher nichts, was man mit Rechtsmitteln abwehren müsste. Man kann aber die ABH auf den falschen Inhalt hinweisen und ggf. dann die Fachaufsicht informieren.
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dim4ik
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Antwort #2 - 24.01.2017 um 16:18:45
 
Zitat:
Bei 1. wäre eine Zahlung pro Widerspruch angebracht, zumal ja dann bei separaten Widersprüchen jeweils auch ein separater Bescheid ergeht und dann die Entscheidung noch gesondert angefochten werden kann.

Kann man also in einem Widerspuch nicht mehrere Sachen gleichzeitig ansprechen, wenn sie alle aus einer und derselben Verfügung hervorgehen?

Zitat:
ist das ein Gedankenspiel oder ist da konkret was geplant?

Es geht um einen konkreten Fall, in dem einem Inhaber der Blauen Karte EU sowie einer Niederlassungserlaubnis eine EzDA-EU erteilt wurde. Auf dem Zusatzblatt zum eAT wurde aber weder der Besitz der (verlängerten) BC noch der Niederlassungserlaubnis bescheinigt; es wurde nur vermerkt, dass die Voraussetzungen für die NE erfüllt sind. Daher ist jetzt die Frage, was ein Widerspruch bzgl. der Berichtingung/Vervollständigung dieser Vermerke kosten würde. Oder sind das überhaupt keine Bedingungen bzw. Auflagen iSv § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV?

Zitat:
Bei 2. ist es egal, die Erlöschen/Nichterlöschen tritt ipso jure ein, eine felhlerhafte Belehrung ändert nichts an der tatsächlichen Rechtslage und daher nichts, was man mit Rechtsmitteln abwehren müsste.

Habe ich auch so gedacht Daumen hoch
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« Zuletzt geändert: 24.01.2017 um 16:33:08 von dim4ik »  
 
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Antwort #3 - 24.01.2017 um 16:35:45
 
Also in diesem konkerten Fall würde ich erstmal anfragen, warum das so formuliert wurde. Die fehlende Erwähnung der BC halte ich für problematisch, das könnte auch so interpretiert werden, als ob die BC sich "erledigt" hat.

Sofern die ABH nicht bereit wäre, dies anders zu formulieren würde ich Widerspruch gegen den gesamten AT einlegen.

dim4ik schrieb am 24.01.2017 um 16:18:45:
Oder sind das überhaupt keine Bedingungen bzw. Auflagen iSv § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV?

M.E. sind das "nur" Anmerkungen. Auflagen wie etwa eine auflösende Bedingung sind da schon etwas anderes.
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dim4ik
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Antwort #4 - 24.01.2017 um 16:41:22
 
Zitat:
Also in diesem konkerten Fall würde ich erstmal anfragen, warum das so formuliert wurde.

Auf eine mündliche Anfrage hieß es: "So hat es uns das Regierungspräsidium mitgeteilt".

Zitat:
Die fehlende Erwähnung der BC halte ich für prolbematisch, das könnte auch so interpretiert werden, als ob die BC sich "erledigt" hat.

In dem ursprünglichen Antrag wurde aber explizit die gleichzeitige Verlängerung der BC beantragt. Höchstwahrscheinlich ist es, dass dieser Antrag - wie Du schreibst - von der ABH als erledigt angesehen wird, was aber nicht die Intension des Antragstellers war. Hier könnte aber aber zuerst höfflich nachfragen, was der Bearbeitungsstand des Verlängerungsantrags ist...

Zitat:
Sofern die ABH nicht bereit wäre, dies anders zu formulieren

So sieht es leider aus.

Zitat:
würde ich zu Widerspruch gegen den gesamten AT einlegen.

Das ist eben der Plan. Der Widerspruch würde sich aber nur gegen die Anmerkungen richten oder was meinst Du mit dem gesamten AT?

Zitat:
M.E. sind das "nur" Anmerkungen. Auflagen wie etwa eine auflösende Bedingung sind da schon etwas anderes. 

D.h. bei einem derartigen Widerspruch bestehen keine gesetzlichen Normen für die Gebührenerhebung?
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« Zuletzt geändert: 24.01.2017 um 16:54:54 von dim4ik »  
 
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Antwort #5 - 24.01.2017 um 18:18:00
 
dim4ik schrieb am 24.01.2017 um 16:41:22:
D.h. bei einem derartigen Widerspruch bestehen keine gesetzlichen Normen für die Gebührenerhebung? 

Zumindest nicht in der AufenthV sofern es nur um die vermeintlich falsche Anmerkung geht. In BaWü werden aber zumindest bei Ablehnung des Widerspruchs Gebühren fällig, wenn ich mich recht erinnere aber immer regional unterschiedlich.

Sollte wie hier anzunehmen, der Antrag auf Verlängerung der BC etwa entgegen der Regelung § 77 AufenthG einfach so unter den Tisch fallen gelassen worden sein, wäre der Widerspruch gegen diese Entscheidung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV abgedeckt (mit diesem Widerspruch meinte ich den Widerspruch gegen den ganzen AT). Deshalb hier tatsächlich, was aus dem Antrag passiert ist dann weitere Schritte einleiten.
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Antwort #6 - 24.01.2017 um 20:23:00
 
Zitat:
In BaWü werden aber zumindest bei Ablehnung des Widerspruchs Gebühren fällig, wenn ich mich recht erinnere aber immer regional unterschiedlich.

Passiert das nach Vorschriften des § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO oder gibt es weitere gesetzlichen Grundlagen dafür?

Zitat:
Sollte wie hier anzunehmen, der Antrag auf Verlängerung der BC etwa entgegen der Regelung § 77 AufenthG einfach so unter den Tisch fallen gelassen worden sein, wäre der Widerspruch gegen diese Entscheidung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV abgedeckt (mit diesem Widerspruch meinte ich den Widerspruch gegen den ganzen AT). Deshalb hier tatsächlich, was aus dem Antrag passiert ist dann weitere Schritte einleiten.

In den Anmerkungen zur erteilten EzDA-EU ist kein Verweis auf die BC zu sehen, ebenso wird sie nicht im Schriftstück zur Verfügung erwähnt. Daher wäre der Plan (wie oben beschrieben) sich als erstes über den Bearbeitungsstand des Verlängerungsantrags zu informieren und je nach Antwort der ABH entsprechend zu handeln.
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Antwort #7 - 25.01.2017 um 10:01:39
 
dim4ik schrieb am 24.01.2017 um 20:23:00:
oder gibt es weitere gesetzlichen Grundlagen dafür?

§ 80 Abs. 1 LVwVfG BW i.V.m Nr. 7 Gebührenverzeichnis in der GebVO IM 12. Juli 2011.
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Antwort #8 - 25.01.2017 um 10:55:56
 
Zitat:
§ 80 Abs. 1 LVwVfG BW

§§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO definieren also, welche Behörde über die Kosten entscheidet und § 80 LVwVfG BW präzisiert wer genau - je nach Erfolg des Widerspruchs - die Kosten trägt, richtig?

Zitat:
Nr. 7 Gebührenverzeichnis in der GebVO IM 12. Juli 2011

Code:
Zurückweisung des Rechtsbehelfs: 20 - 5000 Euro 


Junge Junge, das ist mal eine Spannweite! Die Kosten des Vorverfahrens werden aber durch den Gerichtsbeschluß erstattet, falls die Verfügung bzw. der Widerspruchsbescheid auf gerichtlichem Wege erfolgreich angefochten wurden (s. u.a. § 162 Abs. 1 VwGO), oder?
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Antwort #9 - 25.01.2017 um 11:18:48
 
Ja, die Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 1 VwGO verdrängt dann insofern die behördliche Entscheidung über die Kosten nach § 80 Abs. 1 VwVfG.

dim4ik schrieb am 25.01.2017 um 10:55:56:
§§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO definieren also, welche Behörde über die Kosten entscheidet und § 80 LVwVfG BW präzisiert wer genau - je nach Erfolg des Widerspruchs - die Kosten trägt, richtig?

§§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO legen erstmal fest, dass Gebühren zu erheben sind und entsprechend im Bescheid ausgewiesen werden müssen - und ja, § 80 Abs. 1 VwVfG führt das dann weiter und präzisiert, wer die Kosten tragen muss.
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Antwort #10 - 25.01.2017 um 11:28:27
 
Zitat:
Ja, die Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 1 VwGO verdrängt dann insofern die behördliche Entscheidung über die Kosten nach § 80 Abs. 1 VwVfG. 

Zitat:
§§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO legen erstmal fest, dass Gebühren zu erheben sind und entsprechend im Bescheid ausgewiesen werden müssen - und ja, § 80 Abs. 1 VwVfG führt das dann weiter und präzisiert, wer die Kosten tragen muss.

Danke Dir für die Klarstellung! Jetzt weiß ich Bescheid und kann die nächsten Schritte planen.
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Antwort #11 - 06.02.2017 um 17:50:49
 
Zitat:
§§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO legen erstmal fest, dass Gebühren zu erheben sind und entsprechend im Bescheid ausgewiesen werden müssen - und ja, § 80 Abs. 1 VwVfG führt das dann weiter und präzisiert, wer die Kosten tragen muss.

Mir fällt gerade noch eine Frage ein. Was ist eigentlich mit § 51 Abs. 1 AufenthV, der eine Liste der Gebührensätze für bestimmte Widerspruchsarten enthält? Kann die Widerspruchsgebühr dann im Rahmen der in § 80 Abs. 1 VwVfG definierten Höchstsätze von der (Widerspruchs-)behörde festgesetzt werden, wenn sie nicht explizit in § 51 Abs. 1 AufenthV aufgelistet ist?
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Antwort #12 - 07.02.2017 um 09:12:37
 
§ 51 I AufenthV, auch wenn sehr umfangreich, ist keine abschließende Aufzählung an möglichen Widerspruchstatbeständen. Sollte etwas nicht in den Bereich davon kommen, wäre die Gebührenordung der Länder einschägig.
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