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Doppelte Staatsbürgerschaft vererbbar? (Gelesen: 2.694 mal)
aegyptenurlauber
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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24.01.2017 um 13:47:56
 
Hallo,
Ich bin reine Deutsche(und meine Familie seit eh und je auch). Mein Mann ist Ägypter und unsere Tochter (8) ist halb und halb. Sie hat von Geburt an beide Staatsangehörigkeiten und ist Doppelstaatler und kann somit Visafrei ohne Probleme zwischen beiden Ländern hin und her springen wie sie mag.

Ich würde gerne wissen in wie weit das vererbbar ist, wären in der Zukunft die potentiellen Kinder meiner Tochter auch noch Deutsche oder hätten sie dann nur noch die Ägyptische? Über wieviele Generationen geht das erhalten der deutschen Staatsbürgerschaft?

Das Szenario ist das sie weiterhin in Äypten wohnt und später einen Ägypter heiratet. Da sie selbst schon halb und halb ist, wären ihre Kinder dann nur noch zu max. 1/4 Deutsche und mehr Ägypter.

Das Staatsangehörigkeitsrecht wurde wohl auch "kürzlich" geändert aber es steht nicht genau drin, welche Generationen das betrifft, es ist etwas komisch geschrieben bei Auswärtigen Amt.

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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.01.2017 um 14:01:03
 
Die Staatsangehörigkeit lässt nicht mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad zu einem ursprungs Deutschen nach.

Solange einer der Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben, werden die Kinder Sie auch haben usw.

Ein Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit ist vor deutschen Behörden immer ausschließlich Deutsch.

Man sollte aber die Geburt der Kinder immer den Deutschen Behörden anzeigen und Pässe beantragen, sonst wird die Sache in 100-200 Jahren ggf. nur mit Ahnenforschung nachvollziehbar sein, wenn die Eltern in Ägypen wohnen und die Geburt der Kinder nur ägyptischen Behörden anzeigen.

Auch könnte sich das Staatsangehörigkeitsrecht ja in über 100-200 Jahren erheblich ändern, und es wäre nicht mehr so wie oben geschrieben. Wer weiß das heute schon.
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.01.2017 um 14:04:56
 
Ich kenne nur die deutsche Seite, die Ägypter sehen das vielleicht anders. Die Weitervererbarkeit der deutschen Staatsbürgerschaft wurde etwas eingeschränkt um soetwas wie was damals bei den Russlanddeutschen passiert ist in Zukunft zu verhindern.
Um die deutsche Staatsangehörigkeit weiterzuvererben müsste Deine Tochter, falls Sie im Ausland ein Kind bekommt, dieses Kind innerhalb des 1sten Jahres bei der dafür zuständigen Stelle registrieren. Siehe dazu §4 (4) StAG für die Details.

okatomy schrieb am 24.01.2017 um 14:01:03:
Auch könnte sich das Staatsangehörigkeitsrecht ja in über 100-200 Jahren erheblich ändern, und es wäre nicht mehr so wie oben geschrieben

Dies ist schon passiert.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 24.01.2017 um 14:10:28
 
okatomy schrieb am 24.01.2017 um 14:01:03:
Man sollte aber die Geburt der Kinder immer den Deutschen Behörden anzeigen und Pässe beantragen, sonst wird die Sache in 100-200 Jahren ggf. nur mit Ahnenforschung nachvollziehbar sein, wenn die Eltern in Ägypen wohnen und die Geburt der Kinder nur ägyptischen Behörden anzeigen.

okatomy schrieb am 24.01.2017 um 14:01:03:
Man sollte aber die Geburt der Kinder immer den Deutschen Behörden anzeigen und Pässe beantragen, sonst wird die Sache in 100-200 Jahren ggf. nur mit Ahnenforschung nachvollziehbar sein, wenn die Eltern in Ägypen wohnen und die Geburt der Kinder nur ägyptischen Behörden anzeigen.

Die Registrierung der im Ausland geborenen Kinder bei der deutschen Vertretung sollte man aber auch nicht "auf die lange Bank schieben", sondern relativ zeitnah erledigen.

Bei anderen Staatsangehörigkeiten sind da sogar bestimmte Fristen einzuhalten, was allerdings hier nicht der Fall sein wird.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 25.01.2017 um 00:57:35
 
Saxonicus schrieb am 24.01.2017 um 14:10:28:
Die Registrierung der im Ausland geborenen Kinder bei der deutschen Vertretung sollte man aber auch nicht "auf die lange Bank schieben", sondern relativ zeitnah erledigen.


Wir reden hier von einem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt. Der Antrag sollte innhalb eines Jahres bei der deutschen AV gestellt werden. Spätestens für die Enkellinder. Dann gibt es nach ein paar Monaten vom Standesamt I in Berlin eine deutsche Urkunde.

Kindes-Kinder haben dann zwar einen deutschen Pass werden aber irgandwann nicht mehr in Deutschland wählen dürfen. Wenn man noch nie länger in DEU gelebt hat muss man einen besonderen Bezug zu Deutschland haben. Sprechen Sie kein deutsche wird dies schwerlich zu begründen sein.
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Aras
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Antwort #5 - 27.01.2017 um 20:41:12
 
grisu1000 schrieb am 25.01.2017 um 00:57:35:
Kindes-Kinder haben dann zwar einen deutschen Pass werden aber irgandwann nicht mehr in Deutschland wählen dürfen. Wenn man noch nie länger in DEU gelebt hat muss man einen besonderen Bezug zu Deutschland haben. Sprechen Sie kein deutsche wird dies schwerlich zu begründen sein.


Wo steht das?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 27.01.2017 um 22:38:11
 
Habs im BWahlG gefunden. Hat sich erledigt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.01.2017 um 23:24:01
 
Saxonicus schrieb am 24.01.2017 um 14:10:28:
Die Registrierung der im Ausland geborenen Kinder bei der deutschen Vertretung sollte man aber auch nicht "auf die lange Bank schieben", sondern relativ zeitnah erledigen.

Bei anderen Staatsangehörigkeiten sind da sogar bestimmte Fristen einzuhalten, was allerdings hier nicht der Fall sein wird.

NUR bei im Ausland geborenen Kindern, deren deutsche Eltern ebenfalls im Ausland geboren (nach dem 31. 12. 1999) wurden, muss/soll die Registrierung im deutschen Geburtsregister innerhalb eines Jahres erfolgen, andernfalls würde die dt. StA nicht "vererbt".
gem. § 4 Abs. 4 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63190.htm
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aegyptenurlauber
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Antwort #8 - 24.02.2017 um 14:11:01
 
Vielen Dank! Das hatte ich auch mal gelesen das meine Tochter ihre Kinder/Geburt innerhalb eines Jahres dann in D melden müsste.

Die Enkelkinder müssten das ja wohl dann genauso machen (gehen wir davon aus das sie Deutsch gelernt haben durch die Mutter und in der Schule).
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