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eAT - Verlängerung nach Namensänderung (Gelesen: 2.425 mal)
uwe1122
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19.01.2017 um 18:30:55
 
Hallo zusammen,
meine Frau hat ihren Pass nun auf den neuen Familienname geändert.Der alte Pass hatte eine Gültigkeit bis 27.06.2017.
Der eAT nach § 28 hat (Ersterteilung) hat auch die Gültigkeit  bis zum 27.06.2017.

Wir haben einen Termin am 30.01.17 zur Verlängerung des eAT bekommen,da ich die weitere Vorgehensweise nach der Namensänderung bei der ABH angefragt hatte.

Wird der Neue eAT nun für ein Jahr,also bis zum 27.06.2018 ausgestellt,oder kann es sein ,das die Laufzeit von einem Jahr, ab der Beantragung zur Verlängerung beginnt ?

Verlangt wird auch ein Nachweis über ,Miet und Heizkosten,ist das normal ?

Gruß
Uwe
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okatomy
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Antwort #1 - 19.01.2017 um 18:50:55
 
Das mit den Miet und Heizkosten ist wohl eher ein Standardformular und ggf. in deinem Fall nicht nötig, oder wurdest du dazu aufgefordert diesen Nachweis zu bringen?

Welche Staatsangehörigkeit hast du ( Laut deinem Profil: thai) ?

Wegen der Verlängerung erscheint verschiedenes möglich, ggf. wird sogar nur eine Übertragung wegen neuem Pass gemacht und die richtige Verlängerung erst im Sommer.
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uwe1122
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Antwort #2 - 19.01.2017 um 19:39:23
 
Ich bin Deutscher,thai ist meine Frau.

Das mit der Miete ist angekreuzt,als vorzulegende Unterlagen,ich hab ja alles,ich wollte einfach nur wissen ob das so in der Regel üblich ist.

Eine Übertragung,wegen einem neuen Pass, für die ich 80 € mitbringen soll ? Die 80€ sind als Gebühr aufgeführt.

Gruß

Uwe


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Antwort #3 - 19.01.2017 um 19:56:31
 
Da du als deutscher dein LU nicht sichern brauchst und auch der deiner Frau nicht gesichert sein muss ist die Sache mit dem Mietvertrag eigentlich überflüssig zu fordern.

Würde es aber einfach vorlegen und gut.

Ist halt die Frage macht die ABH eine Übertragung ohne Verlängerung oder mit Verlängerung. Wobei 80 Euro eher auf Verlängerung hindeutet, Übertragung wegen neuem Pass kostet "nur" 60 Euro.
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uwe1122
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Antwort #4 - 19.01.2017 um 20:26:17
 
okatomy schrieb am 19.01.2017 um 19:56:31:
Würde es aber einfach vorlegen und gut.
Werde ich machen.

       okatomy schrieb am 19.01.2017 um 19:56:31:
Wobei 80 Euro eher auf Verlängerung hindeutet, 

Genau der Punkt war ja meine Eingangsfrage.

Wie ist da der Zeitraum fesgelegt,ab Antragstellung,oder nach Ablauf des alten eAT ?



Gruß

Uwe


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Aras
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Antwort #5 - 19.01.2017 um 20:43:07
 
Verlängerung bedeutet dass die Zeit an das Ende des jetzigen Aufenthaltrechts  hinzugefügt wird.

https://dejure.org/gesetze/AufenthV/45.html

Aber ob das um drei Monate oder drei jahre verlängert wird kann ich nicht sagen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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uwe1122
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Antwort #6 - 30.01.2017 um 13:08:53
 
Die Antwort ist : 1 Jahr ab Antragstellung,heute bei der ABH mitgeteilt bekommen.

Gruß
Uwe
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