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Fortbestehen der NE - Voraussetzungen (Gelesen: 1.260 mal)
Mshv
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fortbestehen der NE - Voraussetzungen
19.01.2017 um 15:06:56
 
Hallo,

ich habe unbefristet NE, lebe seit über 20 Jahren in Deutschland und möchte nun für ein paar Jahre ins Ausland ziehen (in die Heimat meines Verlobten, weil er noch studiert und es zurzeit keinen Sinn macht sein Studium abzubrechen oder nach Deutschland zu verlegen).
Eigentlich wollte ich eine Bescheinigung über das Fortbestehen meines Aufenthaltstitels beantragen, in der ABH würde mir aber gesagt, sofern ich innerhalb von 6 Monaten wieder einreise (was ich definitiv tun werde, denn meine Eltern wohnen hier in Deutschland) und mich nicht abmelde, brauche ich die nicht. Ich war so happy, dass ich nicht weiter nachgefragt habe, die Zweifel sind mir nur später gekommen.
Nun habe ich hier gelesen, dass es gar nicht so einfach ist, so eine Bescheinigung ausgestellt zu bekommen.
Ich bitte um Rat - klingen meine echten Gründe für die Ausreise plausibel? Muss ich die überhaupt angeben bei der Antragstellung? Kann ich mich tatsächlich aus Deutschland abmelden und wenn ja, wäre es dennoch besser für den Antrag, dass ich hier gemeldet bleibe (der Lebensunterhalt soll ja u.a durch die Einzahlung in die KK nachgewiesen werden)?

Danke und entschuldigt bitte für den langen Text!

Mara
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.01.2017 um 15:25:48
 
Da du offenbar schon mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland bist würde deine NE garnicht erlöschen , siehe §51 Abs. 2.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html


Ich würde mir dennoch eine Bescheindigung über das Fortbestehen der NE von der ABH schriftlich geben lassen.
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Jojo2015I
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i4a rocks!


Beiträge: 289

NRW, Nordrhein-Westfalen, Germany
NRW
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: 🇩🇪
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Antwort #2 - 22.01.2017 um 08:40:00
 
Sie würde nicht erlöschen, wenn dein Lebensunterhalt nachhaltig sichergestellt ist.
Allein langjähriger Aufenthalt reicht zum Erfüllen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht aus...

Wovon lebst du denn aktuell?
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