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Sozialhilfeleistungen als Studentin aus Russland (Gelesen: 3.606 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Russich
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18.01.2017 um 12:57:54
 
Guten Abend, meine Freundin russischer Nationalität hat nach mehreren Monaten Deutschstudium (Studentenvisum) eine Zusage zu Ihrer Niederlassungserlaubnis bekommen (Jüdische Großeltern). Sie möchte sich mit mir in Deutschland niederlassen und ein Studium an einer Privatuniversität in Köln beginnen (Design und Marketing). Die Kosten für das Studium würden wir selbstständig tragen falls nötig. Dazu meine Frage, welche Sozialleistungen stünden Ihr in dieser Situation zur Verfügung ? Außerdem ist Sie Miteigentümerin (zu 1/4) der Wohnung Ihrer Eltern in Moskau, somit hat Sie bei der Einreise ja Immobilienbesitz wenn ich das richtig verstehe. Wie hoch darf der Besitz sein, um nicht den Erhalt der Sozialleistungen zu gefährden ? Gibt es da Freigrenzen ? Verkaufen kann Sie ja das 1/4 Wohnung in Moskau nicht, da sind die Eltern drin =)

Vielen Dank für eure Hilfe !

Wuff !
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.01.2017 um 13:17:26
 
Hat sie wirklich bereits eine NE genehmigt bekommen? Kann ich mir kaum vorstellen bei Aufenthalt mit Stundentenvisum?

Meinst du vielleicht eine AE zum Studium ?

Ansonsten haben Studenten eigentlich keinen Sozialhilfeanspruch sondern finanzieren Ihr Studium über BAFöG , Studentenjob und Unterhaltszahlungen der Eltern.

Normalerweise muss ein ausländischer Student auch nachweisen dass er genügend finanzielle Mittel für das Studium hat, bevor Visum und AE genehmigt werden.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 18.01.2017 um 14:20:50
 
Jüdische Großeltern haben doch mit einer NE nichts zu tun. Meinst Du vielleicht, dass sie Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft hat?
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SuppenMappe
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Russich
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Antwort #3 - 18.01.2017 um 14:33:22
 
Hallo ! Ich entschuldige mich für die Ungenauigkeit, Sie erhält eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

MfG

Wuff !
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Petersburger
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Antwort #4 - 18.01.2017 um 16:04:47
 
Du hattest im ersten Beitrag auch schon alles richtig bzw. sogar "richtiger" als eben:
Sie wird eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhalten.
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reinhard
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Antwort #5 - 18.01.2017 um 21:04:32
 
Mit dieser Niederlassungserlaubnis erhält sie die gleichen Leistungen wie eine Deutsche.
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Seoman305
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Antwort #6 - 20.01.2017 um 10:33:26
 
zu den Studenten und ALG II- Anspruch

nach neuestem Recht gibt es unter Umständen in mehr Fällen die  Möglichkeit auch als Student SGBII zu bekommen. Ist aber recht kompliziert (Prüfung Bafög etc.) und die DA sind gerade raus. die ersten Fälle kommen gerade langsam rein ..
https://www.studentenwerke.de/de/arbeitslosengeld2

Denke aber nicht dass hier für Studium an einer Privatuni ohne mit den Eltern zu leben was geht.. Gerade auch abhängig was der TS macht.. ggf. mal gemeinsam bei der Agentur / JC vorbeischauen
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Die Grenzen meiner Sprache(n) bedeuten die Grenze(n) meiner Welt [i]nach Ludwig Wittgenstein[i]
 
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lottchen
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Antwort #7 - 20.01.2017 um 11:20:06
 
Welche Nationalität hast Du denn selber SuppenMappe? Du schreibst, dass Du Dich mit Deiner russischen Freundin hier niederlassen willst. In Deinem Profil steht aber, dass Du auch Russe bist. Was für eine AE/NE hast Du?
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Antwort #8 - 20.01.2017 um 12:11:00
 
Wenn die Freundin tatsächlich im Rahmen der jüdischen Zuwanderung eine NE 23 (2) bekommt, sind alle anderen Fragen hinsichtlich Studium und Sozialhilfe wie auch StAng ihres Freundes/Mannes/was-auch-immer vollständig irrelevant.

Sie kann dann genauso Sozialhilfe bekommen wie alle andern NE-Inhaber ...
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Antwort #9 - 20.01.2017 um 15:15:52
 
Sie wird als Studentin normalerweise kein ALGII bekommen. Im Übrigen wüßte ich keine Rechtsgrundlage dafür, dass sie selber eine private Hochschule bezahlen kann gleichzeitig aber der Staat ihren Lebensunterhalt finanzieren soll.
Nach der Nationalität des Freundes habe ich gefragt weil er mit ihr hier leben will. Ich frage mich auf welcher Rechtsgrundlage? 
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Antwort #10 - 20.01.2017 um 19:01:59
 
lottchen schrieb am 20.01.2017 um 15:15:52:
Ich frage mich auf welcher Rechtsgrundlage?

Das steht doch nun wirklich schon mehrfach hier im Thema.

Beispiel: Antwort #8 Zeile 1, vor dem Komma.
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Antwort #11 - 20.01.2017 um 20:17:35
 
Petersburger schrieb am 20.01.2017 um 19:01:59:
Beispiel: Antwort #8 Zeile 1, vor dem Komma.




"im Rahmen der jüdischen Zuwanderung eine NE 23 (2)" der Freundin ist keine Grundalge für einen AT für ihren *Freund*

Dieser (SuppenMappe) ist nach eigenem Bekunden Russe.
Und sein AT ist uabhängig von dem Status der Freundin.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #12 - 20.01.2017 um 21:26:15
 
Hat eigentlich jemand verstanden, dass hier ein Russe, um den es nicht geht - wir wissen daher noch nicht mal, ob er in Deutschland lebt - eine Frage in Bezug auf seine Freundin stellt.

Sein Aufenthaltsstatus ist für die Frage auch völlig uninteressant.

Und ja, ich habe beim Zitieren die falsche Zeile erwischt. War aber auch eine Frage nach einer Rechtsgrundlage.
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