AE von +1 nach §28 1 1 1 läuft im Juli ab.
Anfrage auf Verlängerung im Jan/Feb wurde abgelehnt, dies würde technisch bedingt erst 3 Monate vor Ablauf der
AE ermöglicht. Vorher können keine Termin vergeben werden.
Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage oder ist es nur eine Standard-Aussage aufgrund interner Arbeitsanweisungen des SB?
Mein deutscher Ausweis und Reisepass zB wurde vor kurzem problemlos 6+ Monate vor Ablauf erneuert.
Hintergrund:
Einbürgerungszusicherung von +1 liegt vor.
Ausbürgerungsverfahren läuft und dauert noch ca. 8 Monate.
Es ist eine mehrmonatige aussereuropäische Reise geplant, daher wird es schwierig die Verlängerung vor Ort zu beantragen und neue
AE abzuholen.
Es entsteht kein Mehraufwand und es muss so oder so gemacht werden da die Einbürgerung bis dahin nicht vollzogen sein wird. Daher sehe ich hier keinen Unterschied zwischen Beantragung im Februar oder im Mai, auch geht es nur um die paar fehlenden Monate bis zur Einbürgerungsurkunde.
Sofern rechtlich nichts dagegen spricht würde ich es per Eskalation durchsetzen; bitte daher um Verweis auf die Arbeitsanweisungen, Vorschriften oder rechtliche Grundlage in der das definiert ist (bzw. falls es überhaupt definiert ist).