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Verpflichtung zum Sprachkurs / Sprachschule - Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.814 mal)
sahow
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.01.2017 um 22:37:07
 
Hallo,

bin neu hier. Habe bereits im Forum nach Antworten gesucht, bin leider nicht wirklich fündig geworden.

Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen - oder mehrere Durchgedreht

Ich bin ein Deutscher und bin mit einer Türkin verheiratet. Sie ist seit 7 Monaten hier in Deutschland und hat von der Ausländerbehörde 1 Jahr Aufenthaltserlaubis erhalten. Gleichzeitig wurde Sie zur Teilnahme an einem Sprachkurs verpflichtet. Wir haben Sie dann an einer Sprachschule angemeldet. Sie ist gleichzeitig seit 7 Monaten schwanger. Nach 2 Wochen Teilnahme an der Sprachschule hat Sie Schwangerschaftsprobleme bekommen und lag zuletzt 4 Wochen im Krankenhaus aufgrund eines Frühgeburtrisikos. Die Schule ist darüber informiert und meine Frau kann nicht mehr zur Schule gehen.
Wie sieht es mit der Ausländerbehörde aus? Wie lange wäre meine Frau maximal von der Sprachschule befreit, sobald das Kind zur Welt kommt? Und wie sieht es generell mit der endgültigen Befreiung von der Teilnahme aus, wenn meine Frau es einfach nicht schafft, diese Prüfungen zu bestehen? Ich rede gleichzeitig von den Eigenanteilgebühren von 195€/Monat, die anfallen; das ist viel!

Natürlich möchten meine Frau und ich, dass Sie Deutsch lernt! Das ist für uns beide ein Muss!
Doch wir möchten uns vorab über alles informieren, was auf uns zukommen kann.
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Aras
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Antwort #1 - 16.01.2017 um 23:03:01
 
Die Folge ist nur, dass deine Frau wieder eine AE für ein Jahr erhält § 8 Abs. 3 AufenthG. Oder deine Frau beantragt nach der Geburt eine neue AE gemäß 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wodurch die Regelung des § 8 Abs. 3 nicht greifen würden und eine AE für 3 Jahre möglich wäre.

Bzw.195€/Monat sind doch kein Argument...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 17.01.2017 um 00:16:44
 
Aras schrieb am 16.01.2017 um 23:03:01:
neue AE gemäß 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wodurch die Regelung des § 8 Abs. 3 nicht greifen würden


und warum sollte das so sein?

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Antwort #3 - 17.01.2017 um 00:23:37
 
Weil § 8 Abs. 3 AufenthG die Verlängerung regelt
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Antwort #4 - 17.01.2017 um 09:11:16
 
sahow schrieb am 16.01.2017 um 22:37:07:
Ich rede gleichzeitig von den Eigenanteilgebühren von 195€/Monat, die anfallen; das ist viel!

Das ist viel, wenn man nicht am Kurs teilnimmt.
Wenn deine Frau wichtige Gründe für den Kursabbruch hat, wird der Kursträger keine Gebühren für die Restzeit verlangen. Du solltest das aber schriftlich belegen beim Kursträger/VHS o.ä. Am besten im persönlichen Gespräch. Die Situation der kritischen Schwangerschaft dürfte ein wichtiger Grund sein.
Allerdings, wer im 7. S-Monat mit einem Sprachkurs beginnt, muß doch eh damit rechnen, daß der Kurs unterbrochen/abgebrochen wird.
Oder habt ihr jemanden, der gleich nach der Geburt das Baby betreut?
Andere Idee:
Dein Frau macht den A1-Nachweis *freihändig*
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Antwort #5 - 17.01.2017 um 11:30:10
 
sahow schrieb am 16.01.2017 um 22:37:07:
Ich rede gleichzeitig von den Eigenanteilgebühren von 195€/Monat, die anfallen; das ist viel!


Man kann beim BAMF eine Kostenbefreiung beantragen. Siehe hier http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Ku...
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Antwort #6 - 17.01.2017 um 11:32:18
 
Aras schrieb am 17.01.2017 um 00:23:37:
Weil § 8 Abs. 3 AufenthG die Verlängerung regelt


ja, und ohne bestandenen I-Kurs nur ein Jahr verlängerung
auch bei AE §28.1.3 (was du jedoch negierst)

Zitat:
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.


keine Ausnahme für AE §28.1.3
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Antwort #7 - 17.01.2017 um 12:44:40
 
Wenn man aber von einer derzeitigen AE nach Nr. 1 ausgeht handelt es bei der neuen AE um eine Erteilung und nicht um eine Verlängerung und somit wären theoretisch drei Jahre möglich - ob die ABH auch für drei Jahre erteilt ist offen.
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Antwort #8 - 17.01.2017 um 13:32:45
 
Zitat:
Wenn man aber von einer derzeitigen AE nach Nr. 1 ausgeht handelt es bei der neuen AE um eine Erteilung und nicht um eine Verlängerung und somit wären theoretisch drei Jahre möglich - ob die ABH auch für drei Jahre erteilt ist offen. 


Cool,
dann könnte man, wenn man ein dt. Kind hat und dt-verheiratet ist, immer zwischen 28.1.1 und 28.1.3 wechseln und immer 3 Jahre fordern, da immer ein neuer AT. Mit einem Kind gibt es auch keine Restzweifel an der ehelichen LG.

das läuft absolut entgegen dem, was der Gesetzgeber wollte.
Die Behörden werden sich verarscht vorkommen und kaum mitmachen. Ich sehe auch vor Gericht dann keine Chance, denn im Grunde ist es eine Verlängerung eines AT nach §28
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Antwort #9 - 18.01.2017 um 12:53:04
 
erne schrieb am 17.01.2017 um 11:32:18:
...oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Kann sie denn anderweitig den Nachweis erbringen??

Von einer Pflichtverletzung (Teilnahme am I-kurs) kann ja schlecht ausgegangen werden...
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Antwort #10 - 18.01.2017 um 13:49:02
 
Darum würde ich auch einen Kompromiss ersuchen. Also bspw. 2 Jahre mit erneuter Verpflichtung.
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Antwort #11 - 22.01.2017 um 11:36:11
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Beiträge.  Ich möchte diese einmal kurz zusammenfassen:

Sowie ich es verstanden habe, hat meine Frau Anspruch auf 3 Jahre Aufenthaltsverlängerung, sobald das Kind zur Welt kommt. Richtig? Ansonsten nur 1 Jahr? Komme mit den Gesetzestexte nicht so gut klar...

Zur Info:
Die Sprachschule wurde darüber informiert, dass meine Frau vorübergehend nicht zur Schule gehen kann. Und das ist für die Schule völlig OK und die Gebühren müssen wir vorübergehend nicht zahlen. Was mir von der Schule noch mitgeteilt worden ist, dass meine Frau nach der Entbindung maximal 8 Wochen von der Schule befreit ist und muss die Schule wieder aufnehmen, sobald es ihr gut geht. Nach der Frage, was mit dem Kind passiert, bekam ich die Antwort, dass die Schule Kinderbetreuung hätte. Auch für das 2 monatige Baby. Oh man ich kann nicht mehr. Ich sagte direkt am Telefon, dass wir und kein normaler Mensch sein Baby im 2. Monat zur Betreuung freigibt... Gibt es hierfür eine Regelung? Muss man das wirklich tun, nur weil eine Betreuung angeboten ist?

Weiterhin habe ich gelesen, dass die bezahlten Gebühren wieder zurückbezahlt werden. Bekommt man diese auch zurückgezahlt, wenn man regelmäßig zur Schule und die Prüfungen nicht schafft?

Ich benötige eure Hilfe...

Zusatzfrage:
Wie kann man effektiv deutsch lernen???? Nennt mir bitte jeden Vorschlag!
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Antwort #12 - 22.01.2017 um 11:57:11
 
Und? Wir leben in einem freien Land. Es kommt nicht die Integrationspolizei und kontrolliert ob die Frau ihre Integrationsverpflichtung nachkommt. Sagt einfach:Nein. Meine Frau kümmert sich um das Kind bis es X Jahre alt ist.

Im Zweifel gibt es eben nur eine AE für ein Jahr. Das wäre es auch.
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Antwort #13 - 22.01.2017 um 12:29:00
 
sahow schrieb am 22.01.2017 um 11:36:11:
hat meine Frau Anspruch auf 3 Jahre Aufenthaltsverlängerung,


nein,
"Verlängerung" nur mit B1

Aras hat verwirrt mit der Meinung, eine "neue" AE als Mutter würde 3 Jahre bringen (aber nicht als Verlängerung)

sahow schrieb am 22.01.2017 um 11:36:11:
dass die bezahlten Gebühren wieder zurückbezahlt werden. 


nur die Hälfte, nur auf Antrag, nur wenn der Kurs innerhalb von 2 Jahren nach Verpflichtung bestanden wurde.
sahow schrieb am 22.01.2017 um 11:36:11:
Bekommt man diese auch zurückgezahlt, wenn man regelmäßig zur Schule und die Prüfungen nicht schafft?

nein

sahow schrieb am 22.01.2017 um 11:36:11:
Wie kann man effektiv deutsch lernen??


jeder lernt anders

aber grundsätzlich: üben üben üben
und bei Sprachen: die Sprache sprechen
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Antwort #14 - 22.01.2017 um 13:02:23
 
Es besteht Anspruch auf einjährige Verlängerung  aber nicht auf dreijährige Verlängerung sofern man weiterhin die alte AE verlängert. Aber bei Neuerteilung werden die Karten gemischt.
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