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DARF DT. EHEFRAU MIT ZUM TERMIN BEI DER BOTSCHAFT IN NAIROBI? (Gelesen: 6.015 mal)
Selinakenya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.01.2017 um 14:12:33
 
Guten Tag,

Mein Mann (kenianischer Staatsbürger) hat am Montag einen Termin bei der deutschen Botschaft in Nairobi zur Antragstellung eines Visas zur Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind.

Nun sind wir uns unsicher ob ich bei diesem Termin dabei sein darf oder draußen bleiben muss.
Da ich schwanger bin möchte ich nicht unnötig die Reise von Mombasa nach Nairobi auf mich nehmen.

Vielen Dank für jeglichen Rat! Smiley

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Antwort #1 - 12.01.2017 um 14:33:15
 
Noramlerweise darf nur der Antragsteller rein.

Ich würde die Botschaft mal direkt fragen wie es die sehen.
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mikkaelneu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.01.2017 um 14:36:43
 
Hallo Selinakenya,

niemand darf dir als Deutscher den Zutritt zu einer AV verweigeren.

Du könntest dich ja in einer Notlage befinden. Zwinkernd

Soviel ich weiss, darf dein Freund, Verlobter auch einen Beistand oder Bevollmächtigen mitbringen. Du vielleicht?

Wichtig! Lass dir von deinem Freund , Verlobtem eine Vollmacht ausstellen, und gib sie persönlich in der AV ab.

Michael



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Antwort #3 - 12.01.2017 um 14:46:29
 
mikkaelneu schrieb am 12.01.2017 um 14:36:43:
Soviel ich weiss, darf dein Freund, Verlobter auch einen Beistand oder Bevollmächtigen mitbringen.


Nein, das ist falsch. Das gilt nur bei deutschen Behörden in Deutschland, nicht für Auslandsvertretungen. Dort darf nur der Antragsteller rein.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__2.html

Welche Anweisungen der Wachdienst hat, erfährst Du nur von der Botschaft.

"Notfall" gibt es natürlich nicht: Als Deutsche kannst Du niemals in einer Not sein, die Dir Zugang zur Visumabteilung geben würde.
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Antwort #4 - 12.01.2017 um 14:54:36
 
Frag einfach per Mail vorab in der Visastelle nach.

Wenn Du einen Grund gibt, warum Dein Mann das nicht alleine schultert, sollte es möglich sein.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #5 - 12.01.2017 um 14:56:47
 
Vielen Dank für die Antworten!

Leider hat die Botschaft bis jetzt auf entsprechende Email nicht geantwortet und telefonisch ist auch zu den angegebenen Zeiten keiner zu erreichen...

Die Sache mit dem Notfall bezieht sich bestimmt nur auf andere Sektionen der Botschaft...

Wären wir nicht verheiratet oder würde es sich um ein Besuchsvisum handeln hätte ich sowieso gar keine Hoffnung.
Ich dachte nur als Ehefrau wird mir vielleicht doch der Zutritt zur Visaabteilung gestattet...

Hat vielleicht jemand konkret auf diesen Fall bezogen Erfahrungen?
Also im Hinblick auf den Zutritt von Ehegatten bei einem Antrag auf Familienzusammenführung?

Das wäre toll!  Smiley

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Antwort #6 - 12.01.2017 um 15:40:50
 
Hi,

Zitat:
Nein, das ist falsch. Das gilt nur bei deutschen Behörden in Deutschland, nicht für Auslandsvertretungen. Dort darf nur der Antragsteller rein.


Ok, glaub ich mal

Zitat:


Mit dem Link kann ich nix anfangen, kapier ich nicht.

Zitat:
Welche Anweisungen der Wachdienst hat, erfährst Du nur von der Botschaft.


Guter Tipp, wenn die AV zeitnah antwortet.

Zitat:
"Notfall" gibt es natürlich nicht: Als Deutsche kannst Du niemals in einer Not sein, die Dir Zugang zur Visumabteilung geben würde.


Richtig, es könnte sich aber um einen anderen ,,Notfall,, handeln, Hauptsache an dem Wachdienst vorbei.

Zitat:
Wenn Du einen Grund gibt, warum Dein Mann das nicht alleine schultert, sollte es möglich sein.


100% Zustimmung!

Zitat:
Hat vielleicht jemand konkret auf diesen Fall bezogen Erfahrungen?
Also im Hinblick auf den Zutritt von Ehegatten bei einem Antrag auf Familienzusammenführung?


Deutsche Botschaft Bangkok, Oktober 2015/Januar 2016 FZ-Visas

Ich war bei allen Visa-Terminen meiner Frau und Stieftochter anwesend, in der Visasektion. Meine Ehefrau hat vor der Abgabe des Visumsantrag eine Vollmacht für mich abgegeben. Diese wurde akzeptiert, und ich konnte für meine Frau sprechen, falls es nötig war.

Michael







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Antwort #7 - 12.01.2017 um 15:59:50
 
Danke Michael für deine weiteren Ausführungen!

Den Hinweis mit der Vollmacht werden wir auf jeden Fall befolgen. Läuft in diesem Fall dann das Gespräch in der gemeinsamen Sprache (in unserem Fall Englisch) ab oder?


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Antwort #8 - 12.01.2017 um 16:18:22
 
Hi Selinakenya,

wenn ihr es gemeinsam in die Visasektion geschaffft hab, und die Vollmacht abgegeben hab, würde ich freundlichst und höflichst nachfragen, ob ein deutscher Botschaftsmitarbeiter zur Verfügung steht, euren Antrag anzunehmen.

Dann ist die Verständigung null Problemo.

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Antwort #9 - 12.01.2017 um 16:23:38
 
Ob du die Reise unnötig antreten würdest kann dir trotzdem nur die Botschaft in Nairobi selber beantworten.

Es gibt wie gesagt keinen Rechtsanspruch auf Begleitung, und je nach dem wie die Botschaft sich intern organisiert hilft die Vollmacht und Bitten auf Einlass im Zweifel garnichts.
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Antwort #10 - 12.01.2017 um 19:09:01
 
Selinakenya schrieb am 12.01.2017 um 14:56:47:
Ich dachte nur als Ehefrau wird mir vielleicht doch der Zutritt zur Visaabteilung gestattet...

okatomy schrieb am 12.01.2017 um 14:33:15:
Normalerweise darf nur der Antragsteller rein.

mikkaelneu schrieb am 12.01.2017 um 14:36:43:
niemand darf dir als Deutscher den Zutritt zu einer AV verweigeren.

Die Botschaften haben getrennte Abteilungen (manche sogar getrennte Eingänge) für Belange deutscher Staatsbürger oder Ausländer und als Deutsche hast Du in der Visumsabteilung definitiv nichts zu erledigen.

Oftmals hängt das auch von den räumlichen Gegebenheiten ab.
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Antwort #11 - 12.01.2017 um 21:12:18
 
hi, an alle,

gibt es da einen § oder so, das man seine Ehefrau/mann als Bevollmächtigter nicht bei der Abgabe des Visumsantrages begleiten kann?

Vielen Dank im Voraus

Michael

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Antwort #12 - 12.01.2017 um 22:15:52
 
Nö. Gibt es nicht. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Auslandsvertretung Begleiter reinzulassen. Also beispielsweise bei Kindern oder Alten, welche Betreuung brauchen. Wenn jeder Antragsteller einen Begleiter mitbringen kann, dann kann es bei kleinen AVs schnell zu Platzproblemen kommen, sodass man es von vornherein aufs Minimum notwendige beschränkt.

Also da solltest du Argumente liefern, wieso dein Ehegatte nicht in der Lage ist den vorausgefüllten Antrag und die dazugehörigen Unterlagen alleine abgeben zu können.

Bei bevollmächtigen Rechtsanwälten würde ich einen Anspruch bejahen(Bauchgefühl). Aber normaler Bevollmächtigter??

Also ich sehe da schwarz.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 12.01.2017 um 23:22:39
 
Also meine Erfahrung, als Privatmann, bei der AV Nairobi aus 2011, 2013, 2014 ist:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.

Meine Erfahrung, dienstlich, bei 4 anderen AVen ist:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.

Meine Infos, dienstlich, zu diversen anderen AVen ist:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.

Sollte es zu Friktionen kommen, wird maximal der HOD (deutscher Sicherheitsbeamter, in Nairobi vorhanden) zur Entscheidungsfindung herangezogen.
Der wird i.d.R. nach Weisungslage, durch die AV festgelegt, handeln. Ergebnis wird i.d.R. sein:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.

Um ausnahmsweise begleiten zu dürfen, wird man schon ein solideres Argument haben müssen, als das, dass man den Ehemann für zu doof hält, um das selbst zu managen oder dass man als Deutscher doch "seine" Behörde betreten dürfen müsse (btw: Darf man nicht, versucht es doch mal in DEU z.B. in einem Ministerium...).

Fazit: Klär das vorher. Ist es vorher nicht zu klären, wäre mein Tipp: Spar Dir den Trip. Wäre nur Stress für Dich (Reise + Diskussionen vor Ort + Warterei).

Und was das angeht:

mikkaelneu schrieb am 12.01.2017 um 16:18:22:
würde ich freundlichst und höflichst nachfragen, ob ein deutscher Botschaftsmitarbeiter zur Verfügung steht, euren Antrag anzunehmen


Steht in Nairobi auch ohne Nachfrage zur Verfügung (deutsche Ortskraft).
Die (Stand:2012) allerdings weitaus freundlichere, kompetentere, kooperativere Ortskraft (bzw. mittlerweile nicht Ortskraft, sondern "Lokal Beschäftigte(r)") ist allerdings meiner Meinung nach die kenianische dort.
Die Nachfrage nach der deutschen OK / LB wäre m.E. daher ein Schuss ins eigene Knie...
Einen Entsandten wird der Antragsteller ohne sehr guten Grund sowieso nicht zu Gesicht bekommen (mit Ausnahme ggf. des o.a. HOD).
Das dazu, Schlauberger.

Gruß

PS: Und mal ganz allgemein, von mir immer wieder gerne angebracht: Die AV in Nairobi ist sowieso... schwierig...
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Antwort #14 - 13.01.2017 um 00:13:29
 
hi Aras und T.P.2013

Zitat:
Also da solltest du Argumente liefern, wieso dein Ehegatte nicht in der Lage ist den vorausgefüllten Antrag und die dazugehörigen Unterlagen alleine abgeben zu können.



Zwischen 2014-2016 hat meine Ehefrau(Philippina) 4 mal versucht in der deutschen Botschaft in Bangkok einen Visumsantrag abzugeben. Meine Ehefrau spricht englisch und tagalog. Die Ortskraft oder Lokal Beschäfigte sprach deutsch und thailändisch. Vorgelegt wurde immer die thailändische HU und die thailändische Aufenthaltserlaubnis. Als die Ortskraft oder Lokal Beschäfigte den philippinische Pass sah, kam immer, also 4 mal der Spruch ,,You must go to German Embassy in Manila,, Die Ortskraft oder Lokal Beschäfigte wollte unter keinen Umständen den Antrag entgegennehmen. Wenn ich nicht anwesend gewesen wäre, hätte meine Ehefrau nie ein Visum bekommen. Nachdem ich nach einem deutschen Mitarbeiter verlangt habe, ging alles ruck zuck, und alle Visas wurden zackig erteilt.

T.P.2013

BKK Begleitperson kein Problem.

Beim 4. Visumsantrag in BKK war der HOD ständig in meiner nähe, netter Kerl.

Bei der Abholung des letzten Visums, wurde ich von einem hochrangigen Mitarbeiter der Botschaft am Eingang mit Handschlag begrüßt.

Deutsche Botschaft Myanmar 2001, Visumsantrag im Office vom Botschafter gestellt.

Michael


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Antwort #15 - 13.01.2017 um 00:21:50
 
Ich würde dem Ehemann, der fast 2 Jahre auf seine Frau gewartet hat weil sie nicht den Antrag abgeben konnte auch meinen Respekt zollen.  Laut lachend

Also mal im ernst.... Augenrollen
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Antwort #16 - 13.01.2017 um 00:59:49
 
Hi Aras,

Zitat:
Also mal im ernst.... Augenrollen


Visumsantrag 2/4 ,,unechtes Jahresvisum,,. Nachdem der Deutsche gesagt hat, Antrag annehmen, kam es zu folgendem Dialog mit der Ortskraft:

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

Nach dem 4. mal gab die Ortskraft auf, kreutze auf dem Fragebogen warscheinlich an.

Wurde nie vom Freund besucht, keine Rückkehrbereitschaft. Laut lachend

Michael

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Antwort #17 - 13.01.2017 um 06:08:57
 
T.P.2013 schrieb am 12.01.2017 um 23:22:39:
Also meine Erfahrung, als Privatmann, bei der AV Nairobi aus 2011, 2013, 2014 ist:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.



Erst einmal: Guten Morgen und danke für alle Versuche meine Frage zu beantworten! Smiley

Beziehen sich Ihre privaten Erfahrungen hier auf eine Familienzusammenführung oder auf ein Besuchsvisum?

Dann sieht es wohl doch eher schlecht aus...
Ich wäre einfach gerne dabei gewesen um meine Dokumente zur Schwangerschaft selbst vorzulegen und persönlich zu bitten den ganzen Prozess nicht ewig in die Länge zu ziehen.
Ich fliege Ende Februar zurück und es ist einfach ein sehr ungutes Gefühl nicht zu wissen wann mein Mann hinterher reisen kann...gerade wenn man schwanger ist.

Aber vielleicht haben Sie Recht und ein beruhigenes Gespräch dort ist eher eine Illusion und Aufregung wahrscheinlicher.






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Antwort #18 - 13.01.2017 um 06:42:37
 
Selinakenya schrieb am 13.01.2017 um 06:08:57:
Ich wäre einfach gerne dabei gewesen um meine Dokumente zur Schwangerschaft selbst vorzulegen und persönlich zu bitten den ganzen Prozess nicht ewig in die Länge zu ziehen. 

Das sind beides keine Gründe, die ein Abweichen von der Regel "keine Begleitpersonen" rechtfertigen - und es ist wohl auch unnötig.

Deine Bitte kannst Du ebenso schriftlich formulieren. Das hat den Vorteil, dass nicht nur der Annehmende am Schalter sie sieht/hört, sondern sie eben im Vorgang liegt.
Daneben gilt: Noch viel mehr als sonst hat bei "Visa zur Geburt" niemand Interesse, Vorgänge unnötig in die Länge zu ziehen.
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Antwort #19 - 13.01.2017 um 14:47:24
 
Selinakenya schrieb am 13.01.2017 um 06:08:57:
Beziehen sich Ihre privaten Erfahrungen hier auf eine Familienzusammenführung oder auf ein Besuchsvisum?


Familienzusammenführung.
Ehefrau & Stiefsohn.

Gruß
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Antwort #20 - 13.01.2017 um 16:53:15
 
mikkaelneu schrieb am 13.01.2017 um 00:13:29:
BKK Begleitperson kein Problem.


das wird dem TS nicht helfen, wenn sie/ihr Mann eben in Nairobi und nicht in Bangkok das Visum beantragen müssen.
Ein Umzug nach Thailand wäre deswegen wenig zielführend.

was ich damit sagen will:
die Frage der TS bzgl. der Handhabung in Nairobi ist beantwortet, da muss man doch nicht mit seinen gegenteiligen Erfahrungen aus BKK Verwirrung stiften.
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Antwort #21 - 14.01.2017 um 18:39:14
 
Sehr interessantes Thema.

Hatte auch gehofft, daß ich beim nächsten Termin mit dabei sein könnte,
denn : Meine Frau kam zum ersten Termin zur Antragstellung des FZF ohne Sprachzertifikat.
(A1 Test durchgefallen)
Und die Vorsprache wurde ihr verweigert. Ärgerlich

(ungefähr so (alles in deutscher Sprache so passiert ) :

"Die Unterlagen sind soweit okay, aber haben sie ein Sprachzertifikat ?"

"Nein, das habe ich nicht. Aber ich kann schon etwas deutsch sprechen. Bitte fragen sie mich etwas."

"Dann müssen Sie nochmal wiederkommen und das Sprachzertifikat vorweisen"

"Aber ich kann doch schon etwas deutsch sprechen"

"Das ist egal, ohne Sprachzertifikat kann ich den Antrag nicht entgegennehmen."

Nun wird meine Frau nochmals den Test machen und für den Fall, daß es nicht klappt, wird sie trotzdem wieder zur Botschaft, denn die Botschaft und der Standort des Goethe Instituts sind ca 1500 km von Ihrem Wohnort entfernt. Und wenn schonmal da, dann kann man ja sofort beides in Angriff nehmen.  Zwinkernd 

Wie kann oder sollte man denn bei sowas reagieren ?
Also wenn die Vorsprache verweigert wird ?

Und würde es - gesetzt den Fall, man besteht den Test nicht oder hat gar keinen gemacht, da man schon rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt- Sinn machen - die Botschaft vorher anzuschreiben und anzumelden :

"Hey, ich hab kein A1, komm aber trotzdem und wir quatschen ein bischen."   Zwinkernd

Oder sollte man dem Antragsteller einfach ein dementsprechendes Schreiben mitgeben, welches er dann vorzeigt (falls es wieder zu dieser Situation kommt) ?

Ich hatte nun gedacht, ich komme einfach mit, dann läuft das schon..
Scheint aber nicht erlaubt zu sein.

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Antwort #22 - 14.01.2017 um 19:00:27
 
Was soll das denn bringen? Zu A1 gehört eben nicht nur das "quatschen" sondern auch der schriftliche Teil.
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Antwort #23 - 14.01.2017 um 19:15:54
 
Selinakenya schrieb am 12.01.2017 um 14:12:33:
Mein Mann (kenianischer Staatsbürger) hat am Montag einen Termin bei der deutschen Botschaft in Nairobi zur Antragstellung eines Visas zur Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind.

Nun sind wir uns unsicher ob ich bei diesem Termin dabei sein darf oder draußen bleiben muss.
Da ich schwanger bin möchte ich nicht unnötig die Reise von Mombasa nach Nairobi auf mich nehmen. 


Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, hier noch in Verbindung mit Art. 6 GG. Man kann der AV vorher schriftlich die Bevollmächtigung anzeigen oder den Angehörigen als Beistand ankündigen.
Ob sich das in der Praxis durchsetzen lässt, ist eine andere Frage. Die AVen berufen sich häufig darauf, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auf sie keine Anwendung finde. Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch. Durchsetzen ließe sich dieser Anspruch bei Weigerung der AV allerdings nur mit einem Eilantrag beim VG Berlin.
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Antwort #24 - 14.01.2017 um 19:24:04
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch.

Womit begründest Du die Ansicht, dass es zu dem Satz
Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

eine Ausnahme für FZF-Fälle gibt?
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Antwort #25 - 14.01.2017 um 19:59:55
 
Rechtsstaatsprinzip könnte ich noch irgendwie nachvollziehen. Aber wie kann man das aus dem Schutzauftrag von Art. 6 GG herleiten?

Also:
Bitte eine Quelle für diese Aussagen liefern.
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Antwort #26 - 14.01.2017 um 21:28:17
 
Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 19:24:04:
Womit begründest Du die Ansicht, dass es zu dem Satz
Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

eine Ausnahme für FZF-Fälle gibt?



Jedenfalls in FZF-Fällen muss das gelten. Und ich halte das auch bei anderen Visumsanträgen für angezeigt.

Wochenendlektüre für Interessierte. Oder auch ein Lehrbuch/Kommentar zum Verfassungsrecht, speziell, Rechtsstaatsprinzip. Man sollte sich klarmachen, dass die Verwaltungsverfahrensgegsetze selbst schon Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sind und deswegen nicht hintenrum Grundrechte aushebeln können:

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschla...

Man könnte auch argumentieren, dass die pauschale Ausnahmeregelung im §2 VwVfG selbst schon verfassungswidrig ist.
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Antwort #27 - 14.01.2017 um 21:41:03
 
hi,

ich glaub bei meinem Studien des Visakodex gelesen zu haben, das es ein Lex Muslim bei der Antragsabgabe gibt.

Da die Muslima nicht alleine was beantragen darf, darf oder muss der Ehemann dabei sein.

Michael

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Antwort #28 - 14.01.2017 um 21:46:00
 
Danke. Das hatte ich mal gelesen und nicht wieder gefunden.

Aber wo kommt jetzt der Anspruch auf Beistand?
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Antwort #29 - 14.01.2017 um 21:53:07
 
hi Aras,

entweder gibt es ein Gesetz § usw. für den Muslim-Case.

Oder gleiches Recht für alle.

Sonst würde ich mich diskriminiert vorkommen.

Bei den meisten der AV steht immer:

Aufgrund von Kapazitätsgrunden darf kein Begleiter mit. Vielleicht gibt es eine Vorschrift wieviele Personen pro qm sich in der Visasektion aufhalten dürfen.

Michael

p.s. find den Passus im Moment nicht.

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Antwort #30 - 14.01.2017 um 22:07:26
 
Ich hatte das eigentlich an cabrio gerichtet.
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Antwort #31 - 14.01.2017 um 22:12:11
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 21:28:17:
Jedenfalls in FZF-Fällen muss das gelten.

Was nun?
Muss das gelten oder gilt es?
Hat die "Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer" jetzt schon Gesetzeskraft?

Hast Du irgendeinen weiteren Beleg, dass es so sein muss oder hast Du Deine private Auffassung wieder mal als "So ist es" verkauft?


Um nicht missverstanden zu werden:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann.
Und tatsächlich gab es auch schon räumliche Gründe, die das verhinderten.


Aber nicht aus irgendwelchen Grundrechtserwägungen oder so, sondern aus rein praktischer Erfahrung:
Der ausländische Antragsteller hat auch dann, wenn ihm ein Sachverhalt in seiner Muttersprache fehlerfrei vorgetragen wird, noch weniger als ein deutschsprachiger Laie die Chance, alles richtig zu verstehen.
Dazu ist eine Diskussions-Situation von vornherein eine Streßsituation für ihn, was die Wahrnehmung des tatsächlich Gesagten noch mehr einschränkt.

Was der Ausländer dann seinem Ehepartner oder sonstigem Beistand nur  zwei Minuten nach dem Verlassen der AV von dem Gespräch erzählt, hat daher erfahrungsgemäß nur noch wenig mit dem tatsächlichen Inhalt zu tun. Zwei Stunden später wäre nur noch ein Märchen übrig. Meist ein Schauermärchen.

All' dem entgehe ich ganz einfach dadurch, dass der Beistand dabei ist. Der kriegt alle Aussagen in Deutsch zu hören und es gibt keine Mißverständnisse durch zweifache Übersetzung.

mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 21:53:07:
Oder gleiches Recht für alle.

Wie soll das 100% funktionieren, wenn es in den Empfangsstaaten nun mal anderes Recht gibt? Sollen die AV das gänzlich ignorieren?

mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 21:53:07:
Sonst würde ich mich diskriminiert vorkommen.

Dagegen kann man nichts machen.
Du wärst dann nicht der erste, der sich ohne für Unbeteiligte erkennbaren Grund dieses Etikett aufklebt.

Aber da Dein Punkt nicht zu diesem Thema gehört ... ...
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Antwort #32 - 14.01.2017 um 22:27:32
 
Hi, Ptersburger

Zitat:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann. Und tatsächlich gab es auch schon räumliche Gründe, die das verhinderten.


Zitat:
All' dem entgehe ich ganz einfach dadurch, dass der Beistand dabei ist. Der kriegt alle Aussagen in Deutsch zu hören und es gibt keine Mißverständnisse durch zweifache Übersetzung.


Danke für dein ehrliches Statement.
Ich denke die meisten AV verfahren so wie du.

Michael



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Antwort #33 - 14.01.2017 um 23:02:50
 
Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 22:12:11:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann.


Erfreulich, das zu hören. Allerdings tut es dem Rechtsstaatsprinzip nun mal nicht genüge, wenn Menschen auf das Wohlwollen von Beamten angewiesen sind. Man hätte da doch ganz gern Rechtssicherheit.

Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 22:12:11:
Hat die "Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer" jetzt schon Gesetzeskraft?


Natürlich nicht - deshalb auch mein Nachsatz, dass sich das nur mithilfe eines Eilantrags beim VG durchsetzen lässt  Aber so ist das ja immer mit Rechtsgutachten: Bis die Ansicht von einem Gericht bestätigt ist, kann man eben nur argumentieren. Und da es in Fällen wie diesen wahrscheinlich nie zu einem Verwaltungsgerichtsbeschluss oder -urteil kommen wird (zu niederschwellig, die Leute behelfen sich eben irgendwie anders oder nehmen die Verzögerung inkauf), kann man eben außer einer fundierten juristischen Meinung nichts anführen. In diesem Zusammenhang erinnere ich gern noch mal ein mein Lieblingsbeispiel im Ausländerrecht - das Vaterschaftsanfechtungsrecht für Behörden, das vom Bundesverfassungsgericht für ex tunc nichtig erklärt wurde. Das heißt, das Gesetz hat niemals gegolten. Den meisten Juristen dürfte das auch schon vor dem Inkrafttreten klar gewesen sein. Aber was hilft's...
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Antwort #34 - 15.01.2017 um 00:58:07
 
okatomy schrieb am 14.01.2017 um 19:00:27:
Was soll das denn bringen? Zu A1 gehört eben nicht nur das "quatschen" sondern auch der schriftliche Teil.


Hinweis: Wird bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft sofort offenkundig, dass
der Antragsteller mindestens die hier geforderten deutschen Sprachkenntnisse
besitzt, so ist gesonderter Nachweis nicht erforderlich.

Quelle : http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/4330298/Daten/5492158/D6_dt__Nachzug_zum...
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Antwort #35 - 15.01.2017 um 08:17:36
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.

cabrio schrieb am 14.01.2017 um 23:02:50:
Bis die Ansicht von einem Gericht bestätigt ist, kann man eben nur argumentieren.

Deine erste zitierte Aussage und die zweite passen wohl kaum in einer Art zusammen, die die erste als seriösen Ratschlag erkennen läßt.

Darf ich Dich bitten in Zukunft eigene Meinungen und unbestätigte Rechtsauffassungen als solche klar und deutlich erkennbar zu formulieren?

NicoTse schrieb am 15.01.2017 um 00:58:07:
Hinweis: Wird bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft sofort offenkundig,

Hat das mit dem Thema "Einlaß der deutschen Ehefrau" zu tun?
Was soll das dann hier?

Ausschließlich mit dem Ziel, keinen falschen Eindruck beim Mitleser zu verfestigen:
Macht ein Ausländer den Mund auf und ich habe den Eindruck, dass der wirklich Deutsch kann, dann ist das "offenkundig".

Wer das vertiefen möchte, dem stehe ich gern in  einem anderen Thema zur Verfügung.

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Antwort #36 - 15.01.2017 um 08:37:43
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, hier noch in Verbindung mit Art. 6 GG. Man kann der AV vorher schriftlich die Bevollmächtigung anzeigen oder den Angehörigen als Beistand ankündigen.
Ob sich das in der Praxis durchsetzen lässt, ist eine andere Frage. Die AVen berufen sich häufig darauf, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auf sie keine Anwendung finde. Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch. Durchsetzen ließe sich dieser Anspruch bei Weigerung der AV allerdings nur mit einem Eilantrag beim VG Berlin.


Ein gesundes Rechtsempfinden muss eigentlich zu dieser Ansicht führen und ich sehe das genauso.
Das Gesetz bzw. die besagte Regelung müsste so wie sie steht eigentlich verfassungswidrig sein. Zumindest müsste es meiner Meinung nach den Passus beinhalten, dass für VwfG § 14 Abs. 4 die Ausnahmeregelung aus § 2 Abs. 3 (3)  nicht gilt soweit es sich bei der Begleitperson um Ehegatten oder Kinder handelt abgeleitet aus Art. 6 GG, dem Schutz von Ehe und Familie.

Immerhin geht es bei diesen Terminen um die gemeinsame Zukunft der Familie, gerade da muss Ehegatten doch der Zutritt gewährt werden. Räumliche Gegebenheiten scheinen mir da ein zu schwaches Argument.

Aber was nützt das alles? Solange die Rechtslage ist wie sie ist und es keine entsprechenden Gerichtsentscheidungen gibt ist man wohl auf den guten Willen der entsprechenden AV angewiesen.
Auf juristische Diskussionen werden diese sich wohl kaum einlassen.

Mein Mann ist jetzt alleine nach Nairobi gefahren und wir hoffen, dass morgen alles gut über die Bühne geht und es zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt.

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Antwort #37 - 15.01.2017 um 08:53:34
 
Selinakenya schrieb am 15.01.2017 um 08:37:43:
Immerhin geht es bei diesen Terminen um die gemeinsame Zukunft der Familie, gerade da muss Ehegatten doch der Zutritt gewährt werden. Räumliche Gegebenheiten scheinen mir da ein zu schwaches Argument.

Dann sei mir bitte eine rein persönliche Meinung zum Thema erlaubt:

Selbstverständlich liest man hier im Forum und hört "draußen im Leben" viel mehr von Fällen, in denen irgendetwas nicht wie gewünscht lief.

Nach meiner - nochmals: persönlichen! - Erfahrung sind die übergroße Mehrzahl der Fälle problemlos und bedürfen keines Beistandes, wenn die Unterlagen in einer vernünftigen Form vorbereitet  und alle gesetzlichen Forderungen erfüllt sind.
Genau daran hapert es jedoch in zwei Drittel der "nicht-wie-gewünscht-Fälle".
Das geht bis hin zu Vorsprachen, wo noch nicht mal Anträge ausgefüllt sind und der anwesende deutsche Ehegatte (bei dem habe ich die Anwesenheit bedauert) lautstark forderte, dass wir beim Ausfüllen helfen. Und die erforderlichen Kopien anfertigen.
Der Antrag wurde an diesem Tag übrigens nicht abgegeben.


Immer wieder entsteht der Eindruck, dass einige von uns AV-Mitarbeitern mehr Engagement für den Antrag erwarten, als sie selbst dabei in "die gemeinsame Zukunft der Familie" zu investieren bereit sind.

Ich kann es niemandem verdenken, wenn er nach mehrfachem heftigem Zeitverlust und unverhältnismäßigem Zusatzaufwand, der durch besonders fordernde Anwesende entsteht, solche Szenen vermeidet, indem er keine Begleiter mehr zuläßt. Auch dadurch stellt man gleiche Bedingungen und gleiche Rechte für alle her, die in der eigenen Dienststelle ihre Anträge stellen.


Zuletzt:
Weder schmückt es deutsche Behörden, noch hat es mit Rechtssicherheit zu tun, wenn für unbeteiligte andere Antragsteller, die sich zeitgleich in der Visastelle befinden, der Eindruck entsteht, man müsse nur "seinen Deutschen" mitbringen, damit man auch mit ungenügenden Unterlagen und nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen "in Watte gepackt wird".

Dass solche "unvollständigen" Anträge zu Nachforderungen und viel Nacharbeit führen, sehen die Unbeteiligten ja nicht.

Ende der persönlichen Meinungsäußerung.
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« Zuletzt geändert: 15.01.2017 um 09:09:36 von Petersburger »  

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Antwort #38 - 15.01.2017 um 09:33:29
 
Petersburger schrieb am 15.01.2017 um 08:53:34:
Nach meiner - nochmals: persönlichen! - Erfahrung sind die übergroße Mehrzahl der Fälle problemlos und bedürfen keines Beistandes, wenn die Unterlagen in einer vernünftigen Form vorbereitet  und alle gesetzlichen Forderungen erfüllt sind.
Genau daran hapert es jedoch in zwei Drittel der "nicht-wie-gewünscht-Fälle".
Das geht bis hin zu Vorsprachen, wo noch nicht mal Anträge ausgefüllt sind und der anwesende deutsche Ehegatte (bei dem habe ich die Anwesenheit bedauert) lautstark forderte, dass wir beim Ausfüllen helfen. Und die erforderlichen Kopien anfertigen.


Zuletzt:
Weder schmückt es deutsche Behörden, noch hat es mit Rechtssicherheit zu tun, wenn für unbeteiligte andere Antragsteller, die sich zeitgleich in der Visastelle befinden, der Eindruck entsteht, man müsse nur "seinen Deutschen" mitbringen, damit man auch mit ungenügenden Unterlagen und nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen "in Watte gepackt wird".



Vielen Dank für Ihre persönlichen Erfahrungen. Solche Fälle sind natürlich sehr bedauerlich sowohl für Botschaftsmitarbeiter, als auch für andere Antragsteller und Ihre Ehegatten, die gewissenhaft alle nötigen Dokumente vorlegen. Genannte Szenarien kann ich mir sehr gut vorstellen...
Ich hoffe einfach wir werden zu der großen Mehrzahl von Fällen gehören, die gewissenhaft von AV weltweit bearbeitet werden und daher auch niemals in der öffentlichen Diskussion landen.

Einen schönen Sonntag Ihnen! 
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