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DARF DT. EHEFRAU MIT ZUM TERMIN BEI DER BOTSCHAFT IN NAIROBI? (Gelesen: 5.997 mal)
Aras
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Antwort #30 - 14.01.2017 um 22:07:26
 
Ich hatte das eigentlich an cabrio gerichtet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #31 - 14.01.2017 um 22:12:11
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 21:28:17:
Jedenfalls in FZF-Fällen muss das gelten.

Was nun?
Muss das gelten oder gilt es?
Hat die "Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer" jetzt schon Gesetzeskraft?

Hast Du irgendeinen weiteren Beleg, dass es so sein muss oder hast Du Deine private Auffassung wieder mal als "So ist es" verkauft?


Um nicht missverstanden zu werden:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann.
Und tatsächlich gab es auch schon räumliche Gründe, die das verhinderten.


Aber nicht aus irgendwelchen Grundrechtserwägungen oder so, sondern aus rein praktischer Erfahrung:
Der ausländische Antragsteller hat auch dann, wenn ihm ein Sachverhalt in seiner Muttersprache fehlerfrei vorgetragen wird, noch weniger als ein deutschsprachiger Laie die Chance, alles richtig zu verstehen.
Dazu ist eine Diskussions-Situation von vornherein eine Streßsituation für ihn, was die Wahrnehmung des tatsächlich Gesagten noch mehr einschränkt.

Was der Ausländer dann seinem Ehepartner oder sonstigem Beistand nur  zwei Minuten nach dem Verlassen der AV von dem Gespräch erzählt, hat daher erfahrungsgemäß nur noch wenig mit dem tatsächlichen Inhalt zu tun. Zwei Stunden später wäre nur noch ein Märchen übrig. Meist ein Schauermärchen.

All' dem entgehe ich ganz einfach dadurch, dass der Beistand dabei ist. Der kriegt alle Aussagen in Deutsch zu hören und es gibt keine Mißverständnisse durch zweifache Übersetzung.

mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 21:53:07:
Oder gleiches Recht für alle.

Wie soll das 100% funktionieren, wenn es in den Empfangsstaaten nun mal anderes Recht gibt? Sollen die AV das gänzlich ignorieren?

mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 21:53:07:
Sonst würde ich mich diskriminiert vorkommen.

Dagegen kann man nichts machen.
Du wärst dann nicht der erste, der sich ohne für Unbeteiligte erkennbaren Grund dieses Etikett aufklebt.

Aber da Dein Punkt nicht zu diesem Thema gehört ... ...
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mikkaelneu
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Antwort #32 - 14.01.2017 um 22:27:32
 
Hi, Ptersburger

Zitat:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann. Und tatsächlich gab es auch schon räumliche Gründe, die das verhinderten.


Zitat:
All' dem entgehe ich ganz einfach dadurch, dass der Beistand dabei ist. Der kriegt alle Aussagen in Deutsch zu hören und es gibt keine Mißverständnisse durch zweifache Übersetzung.


Danke für dein ehrliches Statement.
Ich denke die meisten AV verfahren so wie du.

Michael



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cabrio
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Antwort #33 - 14.01.2017 um 23:02:50
 
Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 22:12:11:
Ich persönlich bin ein Vertreter der Auffassung, dass Beistände und insbesondere Ehepartner auf Wunsch bei der Antragstellung dabeisein sollen und fördere das in allen Einzelfällen, in denen ich das kann.


Erfreulich, das zu hören. Allerdings tut es dem Rechtsstaatsprinzip nun mal nicht genüge, wenn Menschen auf das Wohlwollen von Beamten angewiesen sind. Man hätte da doch ganz gern Rechtssicherheit.

Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 22:12:11:
Hat die "Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer" jetzt schon Gesetzeskraft?


Natürlich nicht - deshalb auch mein Nachsatz, dass sich das nur mithilfe eines Eilantrags beim VG durchsetzen lässt  Aber so ist das ja immer mit Rechtsgutachten: Bis die Ansicht von einem Gericht bestätigt ist, kann man eben nur argumentieren. Und da es in Fällen wie diesen wahrscheinlich nie zu einem Verwaltungsgerichtsbeschluss oder -urteil kommen wird (zu niederschwellig, die Leute behelfen sich eben irgendwie anders oder nehmen die Verzögerung inkauf), kann man eben außer einer fundierten juristischen Meinung nichts anführen. In diesem Zusammenhang erinnere ich gern noch mal ein mein Lieblingsbeispiel im Ausländerrecht - das Vaterschaftsanfechtungsrecht für Behörden, das vom Bundesverfassungsgericht für ex tunc nichtig erklärt wurde. Das heißt, das Gesetz hat niemals gegolten. Den meisten Juristen dürfte das auch schon vor dem Inkrafttreten klar gewesen sein. Aber was hilft's...
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NicoTse
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Antwort #34 - 15.01.2017 um 00:58:07
 
okatomy schrieb am 14.01.2017 um 19:00:27:
Was soll das denn bringen? Zu A1 gehört eben nicht nur das "quatschen" sondern auch der schriftliche Teil.


Hinweis: Wird bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft sofort offenkundig, dass
der Antragsteller mindestens die hier geforderten deutschen Sprachkenntnisse
besitzt, so ist gesonderter Nachweis nicht erforderlich.

Quelle : http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/4330298/Daten/5492158/D6_dt__Nachzug_zum...
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Antwort #35 - 15.01.2017 um 08:17:36
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.

cabrio schrieb am 14.01.2017 um 23:02:50:
Bis die Ansicht von einem Gericht bestätigt ist, kann man eben nur argumentieren.

Deine erste zitierte Aussage und die zweite passen wohl kaum in einer Art zusammen, die die erste als seriösen Ratschlag erkennen läßt.

Darf ich Dich bitten in Zukunft eigene Meinungen und unbestätigte Rechtsauffassungen als solche klar und deutlich erkennbar zu formulieren?

NicoTse schrieb am 15.01.2017 um 00:58:07:
Hinweis: Wird bei der persönlichen Vorsprache in der Botschaft sofort offenkundig,

Hat das mit dem Thema "Einlaß der deutschen Ehefrau" zu tun?
Was soll das dann hier?

Ausschließlich mit dem Ziel, keinen falschen Eindruck beim Mitleser zu verfestigen:
Macht ein Ausländer den Mund auf und ich habe den Eindruck, dass der wirklich Deutsch kann, dann ist das "offenkundig".

Wer das vertiefen möchte, dem stehe ich gern in  einem anderen Thema zur Verfügung.

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Selinakenya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #36 - 15.01.2017 um 08:37:43
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, hier noch in Verbindung mit Art. 6 GG. Man kann der AV vorher schriftlich die Bevollmächtigung anzeigen oder den Angehörigen als Beistand ankündigen.
Ob sich das in der Praxis durchsetzen lässt, ist eine andere Frage. Die AVen berufen sich häufig darauf, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auf sie keine Anwendung finde. Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch. Durchsetzen ließe sich dieser Anspruch bei Weigerung der AV allerdings nur mit einem Eilantrag beim VG Berlin.


Ein gesundes Rechtsempfinden muss eigentlich zu dieser Ansicht führen und ich sehe das genauso.
Das Gesetz bzw. die besagte Regelung müsste so wie sie steht eigentlich verfassungswidrig sein. Zumindest müsste es meiner Meinung nach den Passus beinhalten, dass für VwfG § 14 Abs. 4 die Ausnahmeregelung aus § 2 Abs. 3 (3)  nicht gilt soweit es sich bei der Begleitperson um Ehegatten oder Kinder handelt abgeleitet aus Art. 6 GG, dem Schutz von Ehe und Familie.

Immerhin geht es bei diesen Terminen um die gemeinsame Zukunft der Familie, gerade da muss Ehegatten doch der Zutritt gewährt werden. Räumliche Gegebenheiten scheinen mir da ein zu schwaches Argument.

Aber was nützt das alles? Solange die Rechtslage ist wie sie ist und es keine entsprechenden Gerichtsentscheidungen gibt ist man wohl auf den guten Willen der entsprechenden AV angewiesen.
Auf juristische Diskussionen werden diese sich wohl kaum einlassen.

Mein Mann ist jetzt alleine nach Nairobi gefahren und wir hoffen, dass morgen alles gut über die Bühne geht und es zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt.

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Antwort #37 - 15.01.2017 um 08:53:34
 
Selinakenya schrieb am 15.01.2017 um 08:37:43:
Immerhin geht es bei diesen Terminen um die gemeinsame Zukunft der Familie, gerade da muss Ehegatten doch der Zutritt gewährt werden. Räumliche Gegebenheiten scheinen mir da ein zu schwaches Argument.

Dann sei mir bitte eine rein persönliche Meinung zum Thema erlaubt:

Selbstverständlich liest man hier im Forum und hört "draußen im Leben" viel mehr von Fällen, in denen irgendetwas nicht wie gewünscht lief.

Nach meiner - nochmals: persönlichen! - Erfahrung sind die übergroße Mehrzahl der Fälle problemlos und bedürfen keines Beistandes, wenn die Unterlagen in einer vernünftigen Form vorbereitet  und alle gesetzlichen Forderungen erfüllt sind.
Genau daran hapert es jedoch in zwei Drittel der "nicht-wie-gewünscht-Fälle".
Das geht bis hin zu Vorsprachen, wo noch nicht mal Anträge ausgefüllt sind und der anwesende deutsche Ehegatte (bei dem habe ich die Anwesenheit bedauert) lautstark forderte, dass wir beim Ausfüllen helfen. Und die erforderlichen Kopien anfertigen.
Der Antrag wurde an diesem Tag übrigens nicht abgegeben.


Immer wieder entsteht der Eindruck, dass einige von uns AV-Mitarbeitern mehr Engagement für den Antrag erwarten, als sie selbst dabei in "die gemeinsame Zukunft der Familie" zu investieren bereit sind.

Ich kann es niemandem verdenken, wenn er nach mehrfachem heftigem Zeitverlust und unverhältnismäßigem Zusatzaufwand, der durch besonders fordernde Anwesende entsteht, solche Szenen vermeidet, indem er keine Begleiter mehr zuläßt. Auch dadurch stellt man gleiche Bedingungen und gleiche Rechte für alle her, die in der eigenen Dienststelle ihre Anträge stellen.


Zuletzt:
Weder schmückt es deutsche Behörden, noch hat es mit Rechtssicherheit zu tun, wenn für unbeteiligte andere Antragsteller, die sich zeitgleich in der Visastelle befinden, der Eindruck entsteht, man müsse nur "seinen Deutschen" mitbringen, damit man auch mit ungenügenden Unterlagen und nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen "in Watte gepackt wird".

Dass solche "unvollständigen" Anträge zu Nachforderungen und viel Nacharbeit führen, sehen die Unbeteiligten ja nicht.

Ende der persönlichen Meinungsäußerung.
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« Zuletzt geändert: 15.01.2017 um 09:09:36 von Petersburger »  

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Antwort #38 - 15.01.2017 um 09:33:29
 
Petersburger schrieb am 15.01.2017 um 08:53:34:
Nach meiner - nochmals: persönlichen! - Erfahrung sind die übergroße Mehrzahl der Fälle problemlos und bedürfen keines Beistandes, wenn die Unterlagen in einer vernünftigen Form vorbereitet  und alle gesetzlichen Forderungen erfüllt sind.
Genau daran hapert es jedoch in zwei Drittel der "nicht-wie-gewünscht-Fälle".
Das geht bis hin zu Vorsprachen, wo noch nicht mal Anträge ausgefüllt sind und der anwesende deutsche Ehegatte (bei dem habe ich die Anwesenheit bedauert) lautstark forderte, dass wir beim Ausfüllen helfen. Und die erforderlichen Kopien anfertigen.


Zuletzt:
Weder schmückt es deutsche Behörden, noch hat es mit Rechtssicherheit zu tun, wenn für unbeteiligte andere Antragsteller, die sich zeitgleich in der Visastelle befinden, der Eindruck entsteht, man müsse nur "seinen Deutschen" mitbringen, damit man auch mit ungenügenden Unterlagen und nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen "in Watte gepackt wird".



Vielen Dank für Ihre persönlichen Erfahrungen. Solche Fälle sind natürlich sehr bedauerlich sowohl für Botschaftsmitarbeiter, als auch für andere Antragsteller und Ihre Ehegatten, die gewissenhaft alle nötigen Dokumente vorlegen. Genannte Szenarien kann ich mir sehr gut vorstellen...
Ich hoffe einfach wir werden zu der großen Mehrzahl von Fällen gehören, die gewissenhaft von AV weltweit bearbeitet werden und daher auch niemals in der öffentlichen Diskussion landen.

Einen schönen Sonntag Ihnen! 
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