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DARF DT. EHEFRAU MIT ZUM TERMIN BEI DER BOTSCHAFT IN NAIROBI? (Gelesen: 6.031 mal)
Aras
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Antwort #15 - 13.01.2017 um 00:21:50
 
Ich würde dem Ehemann, der fast 2 Jahre auf seine Frau gewartet hat weil sie nicht den Antrag abgeben konnte auch meinen Respekt zollen.  Laut lachend

Also mal im ernst.... Augenrollen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mikkaelneu
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Antwort #16 - 13.01.2017 um 00:59:49
 
Hi Aras,

Zitat:
Also mal im ernst.... Augenrollen


Visumsantrag 2/4 ,,unechtes Jahresvisum,,. Nachdem der Deutsche gesagt hat, Antrag annehmen, kam es zu folgendem Dialog mit der Ortskraft:

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

,,How many times your Boyfriend visit u in Thailand,,
,,We are married, and live 2 years together in Thailand,,

Nach dem 4. mal gab die Ortskraft auf, kreutze auf dem Fragebogen warscheinlich an.

Wurde nie vom Freund besucht, keine Rückkehrbereitschaft. Laut lachend

Michael

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Selinakenya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 13.01.2017 um 06:08:57
 
T.P.2013 schrieb am 12.01.2017 um 23:22:39:
Also meine Erfahrung, als Privatmann, bei der AV Nairobi aus 2011, 2013, 2014 ist:
Begleitpersonen werden nicht eingelassen.



Erst einmal: Guten Morgen und danke für alle Versuche meine Frage zu beantworten! Smiley

Beziehen sich Ihre privaten Erfahrungen hier auf eine Familienzusammenführung oder auf ein Besuchsvisum?

Dann sieht es wohl doch eher schlecht aus...
Ich wäre einfach gerne dabei gewesen um meine Dokumente zur Schwangerschaft selbst vorzulegen und persönlich zu bitten den ganzen Prozess nicht ewig in die Länge zu ziehen.
Ich fliege Ende Februar zurück und es ist einfach ein sehr ungutes Gefühl nicht zu wissen wann mein Mann hinterher reisen kann...gerade wenn man schwanger ist.

Aber vielleicht haben Sie Recht und ein beruhigenes Gespräch dort ist eher eine Illusion und Aufregung wahrscheinlicher.






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Petersburger
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Antwort #18 - 13.01.2017 um 06:42:37
 
Selinakenya schrieb am 13.01.2017 um 06:08:57:
Ich wäre einfach gerne dabei gewesen um meine Dokumente zur Schwangerschaft selbst vorzulegen und persönlich zu bitten den ganzen Prozess nicht ewig in die Länge zu ziehen. 

Das sind beides keine Gründe, die ein Abweichen von der Regel "keine Begleitpersonen" rechtfertigen - und es ist wohl auch unnötig.

Deine Bitte kannst Du ebenso schriftlich formulieren. Das hat den Vorteil, dass nicht nur der Annehmende am Schalter sie sieht/hört, sondern sie eben im Vorgang liegt.
Daneben gilt: Noch viel mehr als sonst hat bei "Visa zur Geburt" niemand Interesse, Vorgänge unnötig in die Länge zu ziehen.
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Antwort #19 - 13.01.2017 um 14:47:24
 
Selinakenya schrieb am 13.01.2017 um 06:08:57:
Beziehen sich Ihre privaten Erfahrungen hier auf eine Familienzusammenführung oder auf ein Besuchsvisum?


Familienzusammenführung.
Ehefrau & Stiefsohn.

Gruß
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Antwort #20 - 13.01.2017 um 16:53:15
 
mikkaelneu schrieb am 13.01.2017 um 00:13:29:
BKK Begleitperson kein Problem.


das wird dem TS nicht helfen, wenn sie/ihr Mann eben in Nairobi und nicht in Bangkok das Visum beantragen müssen.
Ein Umzug nach Thailand wäre deswegen wenig zielführend.

was ich damit sagen will:
die Frage der TS bzgl. der Handhabung in Nairobi ist beantwortet, da muss man doch nicht mit seinen gegenteiligen Erfahrungen aus BKK Verwirrung stiften.
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Antwort #21 - 14.01.2017 um 18:39:14
 
Sehr interessantes Thema.

Hatte auch gehofft, daß ich beim nächsten Termin mit dabei sein könnte,
denn : Meine Frau kam zum ersten Termin zur Antragstellung des FZF ohne Sprachzertifikat.
(A1 Test durchgefallen)
Und die Vorsprache wurde ihr verweigert. Ärgerlich

(ungefähr so (alles in deutscher Sprache so passiert ) :

"Die Unterlagen sind soweit okay, aber haben sie ein Sprachzertifikat ?"

"Nein, das habe ich nicht. Aber ich kann schon etwas deutsch sprechen. Bitte fragen sie mich etwas."

"Dann müssen Sie nochmal wiederkommen und das Sprachzertifikat vorweisen"

"Aber ich kann doch schon etwas deutsch sprechen"

"Das ist egal, ohne Sprachzertifikat kann ich den Antrag nicht entgegennehmen."

Nun wird meine Frau nochmals den Test machen und für den Fall, daß es nicht klappt, wird sie trotzdem wieder zur Botschaft, denn die Botschaft und der Standort des Goethe Instituts sind ca 1500 km von Ihrem Wohnort entfernt. Und wenn schonmal da, dann kann man ja sofort beides in Angriff nehmen.  Zwinkernd 

Wie kann oder sollte man denn bei sowas reagieren ?
Also wenn die Vorsprache verweigert wird ?

Und würde es - gesetzt den Fall, man besteht den Test nicht oder hat gar keinen gemacht, da man schon rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt- Sinn machen - die Botschaft vorher anzuschreiben und anzumelden :

"Hey, ich hab kein A1, komm aber trotzdem und wir quatschen ein bischen."   Zwinkernd

Oder sollte man dem Antragsteller einfach ein dementsprechendes Schreiben mitgeben, welches er dann vorzeigt (falls es wieder zu dieser Situation kommt) ?

Ich hatte nun gedacht, ich komme einfach mit, dann läuft das schon..
Scheint aber nicht erlaubt zu sein.

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Antwort #22 - 14.01.2017 um 19:00:27
 
Was soll das denn bringen? Zu A1 gehört eben nicht nur das "quatschen" sondern auch der schriftliche Teil.
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cabrio
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Antwort #23 - 14.01.2017 um 19:15:54
 
Selinakenya schrieb am 12.01.2017 um 14:12:33:
Mein Mann (kenianischer Staatsbürger) hat am Montag einen Termin bei der deutschen Botschaft in Nairobi zur Antragstellung eines Visas zur Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind.

Nun sind wir uns unsicher ob ich bei diesem Termin dabei sein darf oder draußen bleiben muss.
Da ich schwanger bin möchte ich nicht unnötig die Reise von Mombasa nach Nairobi auf mich nehmen. 


Jedenfalls bei Visumsanträgen zur Familienzusammenführung in Deutschland gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem der Antragsteller seinen deutschen Angehörigen entweder als Bevollmächtigten oder als Beistand mitbringen darf. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, hier noch in Verbindung mit Art. 6 GG. Man kann der AV vorher schriftlich die Bevollmächtigung anzeigen oder den Angehörigen als Beistand ankündigen.
Ob sich das in der Praxis durchsetzen lässt, ist eine andere Frage. Die AVen berufen sich häufig darauf, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auf sie keine Anwendung finde. Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch. Durchsetzen ließe sich dieser Anspruch bei Weigerung der AV allerdings nur mit einem Eilantrag beim VG Berlin.
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Antwort #24 - 14.01.2017 um 19:24:04
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 19:15:54:
Das ist jedenfalls in FZF-Fällen aber falsch.

Womit begründest Du die Ansicht, dass es zu dem Satz
Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

eine Ausnahme für FZF-Fälle gibt?
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Antwort #25 - 14.01.2017 um 19:59:55
 
Rechtsstaatsprinzip könnte ich noch irgendwie nachvollziehen. Aber wie kann man das aus dem Schutzauftrag von Art. 6 GG herleiten?

Also:
Bitte eine Quelle für diese Aussagen liefern.
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Antwort #26 - 14.01.2017 um 21:28:17
 
Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 19:24:04:
Womit begründest Du die Ansicht, dass es zu dem Satz
Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

eine Ausnahme für FZF-Fälle gibt?



Jedenfalls in FZF-Fällen muss das gelten. Und ich halte das auch bei anderen Visumsanträgen für angezeigt.

Wochenendlektüre für Interessierte. Oder auch ein Lehrbuch/Kommentar zum Verfassungsrecht, speziell, Rechtsstaatsprinzip. Man sollte sich klarmachen, dass die Verwaltungsverfahrensgegsetze selbst schon Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sind und deswegen nicht hintenrum Grundrechte aushebeln können:

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschla...

Man könnte auch argumentieren, dass die pauschale Ausnahmeregelung im §2 VwVfG selbst schon verfassungswidrig ist.
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Antwort #27 - 14.01.2017 um 21:41:03
 
hi,

ich glaub bei meinem Studien des Visakodex gelesen zu haben, das es ein Lex Muslim bei der Antragsabgabe gibt.

Da die Muslima nicht alleine was beantragen darf, darf oder muss der Ehemann dabei sein.

Michael

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Antwort #28 - 14.01.2017 um 21:46:00
 
Danke. Das hatte ich mal gelesen und nicht wieder gefunden.

Aber wo kommt jetzt der Anspruch auf Beistand?
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Antwort #29 - 14.01.2017 um 21:53:07
 
hi Aras,

entweder gibt es ein Gesetz § usw. für den Muslim-Case.

Oder gleiches Recht für alle.

Sonst würde ich mich diskriminiert vorkommen.

Bei den meisten der AV steht immer:

Aufgrund von Kapazitätsgrunden darf kein Begleiter mit. Vielleicht gibt es eine Vorschrift wieviele Personen pro qm sich in der Visasektion aufhalten dürfen.

Michael

p.s. find den Passus im Moment nicht.

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