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Heiratsvorbereitungen mit US Bürgerin in Deutschland (Gelesen: 1.851 mal)
Bricks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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11.01.2017 um 15:11:21
 
Hallo,

Ich habe jetzt so langsam die Faxen dicke mit nicht-besetzten Hotlines der Behörden und stoße immer wieder beim googlen auf dieses Forum, also dachte ich mir, dass ihr eventuell weiterhelfen könnt.

Meine Freundin (2 1/2 jahre Fernbeziehung mit beidseitigen Besuchen) lebt in den USA, ich in Berlin. Wir ziehen stark in Betracht dieses Jahr, möglichst zwischen Mai und Juli, zu heiraten.

Nun habe ich bereits vor einigen Monaten zur Informationssammlung mit dem Standesamt telefoniert und mir eine Liste an Papieren geben lassen, die wir organisieren müssen (Ehefähigkeitszeugnis bzw Dokumente zur Beantragung der Befreiung, Geburtsurkunde etc).

Was dabei jedoch nicht hervor ging war, wie sich das ganze in Sachen Aufenthaltstitel im Anschluss und der Einreise selbst versteht. Der Mann beim Standesamt sah wohl kein Problem damit, den Antrag zur Eheschließung binnen der 90 Tage visumsfreien Aufenthaltes zu stellen, allerdings möchte ich mich nicht völlig auf seine Aussage verlassen.

So wie ich es verstehe hat meine Freundin (noch nicht verlobte) als US-Bürgerin besondere Ausnahmeregelungen und darf Aufenthaltstitel etc auch nach der Einreise beantragen. Mir wurde zu dem auch mitgeteilt dass sie sich während der 90 Tage zu Besuch theoretisch sogar einen Job suchen und dann den Antrag auf Arbeitsgenehmigung ohne Ausreise stellen darf.

Wie steht das allerdings mit der Hochzeit? Kann sie, wie geplant, ihren 3-monatigen Aufenthalt in Deutschland unter den 90 Tagen ausführen und wir dann nach einiger Bedenkzeit gemeinsam zum Standesamt gehen, um direkt die Eheschließung zu beantragen, oder müssen wir vorher einen konkreten Aufenthaltstitel oder ein Visum beantragen?

Wenn die Eheschließung von statten geht, ihre 90 Tage ohne Titel allerdings zur Neige gehen, können wir dann im Anschluss an die Hochzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben beantragen und ihre (zumindest temporäre) Ausreise verhindern, bis der Antrag bearbeitet ist und wir die Papiere vorliegen haben?


Meine Verwirrung ist größtenteils daraus resultierend, dass viele ähnliche Themen mit Herkunftsländern zu tun haben, die nicht den selben Sonderregelungen wie die USA unterliegen, und ich viele widersprüchliche Informationen gelesen habe.

Über Rat und Tipps würde ich mich freuen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.01.2017 um 15:15:24
 
Ja, es ist völlig unproblematisch.

Herkommen, heiraten, Aufenthaltstitel beantragen. Der Antrag sollte spätestens am 89. Tag, zur Sicherheit vielleicht am 88. Tag gestellt werden. A1-Zertifikat beilegen oder nachreichen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.01.2017 um 15:19:46
 
Ich würde euch dazu raten, einen Termin beim LABO zwecks Antragstellung zu vereinbaren wenn das Eheschließungsdatum feststeht. Außerdem sollte die Einreise zeitnah zum vereinbarten Eheschließungstermin erfolgen, damit ihr genug Luft habt.

A1 ist schon organisiert, ggf. ein entsprechender Kurs in D?
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Bricks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 11.01.2017 um 15:24:15
 
Danke für die schnelle Antwort!

Bis zum 88. Tag wollen wir es eigentlich nicht auf sich warten lassen; den Antrag wollen wir dann direkt im Anschluss an die Heirat stellen.

Das A1-Zertifikat ist allerdings bisher nicht vorhanden. Das heißt, sie übt zwar fleißig Deutsch (und kann auch schon eine Menge grundsätzliche Dinge von sich geben, auch wenn es mit dem "ch" noch nicht so ganz will), aber geprüft wurde sie noch nie und professionelle Sprachkurse hat sie bisher noch nicht belegt. Ein großes Ziel des nächsten Aufenthaltes war es, direkt vor Ort ihre Deutschkenntnisse zu erweitern und ein besseres Gefühl dafür zu bekommen.

Einen Kurs würde sie sehr gern belegen, allerdings sind wir uns noch nicht genau sicher wie, wann und wo, vor allem wie viel es uns kosten wird.

Wird das ganze dadurch eventuell problematisch? Zur Eheschließung wurde uns übrigens vorsichtshalber geraten, einen Dolmetscher zuzuziehen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.01.2017 um 15:45:51
 
Bricks schrieb am 11.01.2017 um 15:24:15:
Wird das ganze dadurch eventuell problematisch? Zur Eheschließung wurde uns übrigens vorsichtshalber geraten, einen Dolmetscher zuzuziehen. 

Ein Dolmetscher wird nötig sein, wenn die Deutschkenntnisse deiner Verlobten nicht ausreichend sind um zu verstehen, was der Standesbeamte sagt.

Für die Aufenthaltserlaubnis müssen aber Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden, schaut euch mal die Probetests auf der Seite des GI and - ggf. sind ihre Deutschkenntnisse ausreichend, damit sie einfach nur die Prüfung ablegt (kann man oft bei der VHS machen).
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Bricks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 11.01.2017 um 18:07:06
 
Ich denke direkt zur Prüfung wird etwas zu viel für sie sein so auf Anhieb.

Ist es allgemein möglich dass sie hier einen Kurs für die A1 Stufe belegen kann und für die Dauer zumindest eine Aufenthaltsgenehmigung erhält bzw die Qualifikation im Anschluss nachgewiesen werden kann?

Nach meiner Recherche sieht es danach aus, als hätte das Götheinstitut selbst weit höhere Preise für Kurse als andere A1-Vorbereitungskurse wie zB bei den Volkshochschulen oder Ähnlichem. Sind solche Grundkurse ungefähr gleichauf mit dem Institut, was die Ergebnisse betrifft, oder hinken Kursteilnehmer häufiger hinterher was die anschließenden Prüfungen angeht?

Ich finde allerdings auch mehrere Quellen im Netz die besagen, dass die A1-Vorlage bei nachziehenden Ehepartnern wegfällt, die Staatsbürger der USA, Australien, Kanada etc sind. Wäre das hier nicht der Fall?
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.01.2017 um 18:33:39
 
Sie kann natürlich mit der ABH reden ob man ihr ein Aufenthalt zum Sprache lernen erteilt. Ist aber für bloß A1 wegen geplanten Ehegatten Nachzüg nicht die Regel da man das auch problemlos im Heimatland erlernen kann.

Wenn du selbst US Amerikaner wärst müsste deine US Amerikanische Ehefrau kein A1 nachweisen. Du bist aber Deutscher.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.01.2017 um 18:51:40
 
Bricks schrieb am 11.01.2017 um 18:07:06:
Ist es allgemein möglich dass sie hier einen Kurs für die A1 Stufe belegen kann


ja, es ist nicht verboten hier einen Kurs zu belegen

Bricks schrieb am 11.01.2017 um 18:07:06:
und für die Dauer zumindest eine Aufenthaltsgenehmigung erhält bzw die Qualifikation im Anschluss nachgewiesen werden kann?

das wäre dann eine AE zum Sprachelernen, dazu müsste sie genau diese beantragen.
Für A1 braucht man aber nicht so lange, dass man als US Amerikaner das nicht in der Visafreien Zeit schafft

In der Regel kann es so ablaufen:
sie reist ein, lernt nebenbei *intensiv* (ja ich weiss, ist mit nebenbei ein Widerspruch) deutsch, nachdem  Ihr geheiratet habt und vor Ablauf von 90 Tagen nach Einreise beantragt sie die AE als Ehegatte eines Deutschen.
Kann sie gleich ein A1 Zertifikat vorlegen kann die ABH gleich entscheiden und die AE bestellen.
Hat sie noch kein A1 Zertifikat fällt sie unter die Fiktion der weiteren Fortgeltung des Visums bis die ABH entscheidet und kann A1 nachreichen ... das Nachreichen des Zertifikats sollte sie aber erledigen, bevor die ABH ablehnt.

Bricks schrieb am 11.01.2017 um 18:07:06:
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Goehte, nicht Göthe

Bricks schrieb am 11.01.2017 um 18:07:06:
Sind solche Grundkurse ungefähr gleichauf mit dem Institut, was die Ergebnisse betrifft, oder hinken Kursteilnehmer häufiger hinterher was die anschließenden Prüfungen angeht?

Ich kenne Beispiele, da haben die Nachzugswilligen bei der VHS 8 Wochen gelernt und bei Gothe den Test gemacht und bestanden. Direkten Vergleich gibt es nicht.

Bricks schrieb am 11.01.2017 um 18:07:06:
dass die A1-Vorlage bei nachziehenden Ehepartnern wegfällt, die Staatsbürger der USA, Australien, Kanada etc sind. Wäre das hier nicht der Fall? 

richtig, DU als Ehegatte einer US-Amerikanerin, die bereist in D lebt, brauchst kein A1 ... ups, du bist Deutscher, du brauchst auch so keinen A1.
Aber deine Frau ist US-Amerikanerin und nicht der Ehegatte eines US-AMerikaners, sie braucht A1




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Saxonicus
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Antwort #8 - 11.01.2017 um 19:09:09
 
erne schrieb am 11.01.2017 um 18:51:40:
Goehte, nicht Göthe

Goethe, nicht Goehte.
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grisu1000
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Antwort #9 - 12.01.2017 um 01:07:27
 
Bricks schrieb am 11.01.2017 um 15:24:15:
Bis zum 88. Tag wollen wir es eigentlich nicht auf sich warten lassen; den Antrag wollen wir dann direkt im Anschluss an die Heirat stellen.


Dann mach den Termin bei der ABH zeitnah nach der Einreise. Du lebst in Berlin, damit weisst du das ein Termin bei Behörden durchaus Wochen dauern kann. Das gleiche gilt für die Meldebehörde.
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namaskaram
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Antwort #10 - 12.01.2017 um 05:59:46
 
Wir haben als Dolmetscherin eine Freundin mitgenommen (es darf keine Verwandtschaft bestehen), die sehr gut Deutsch und Englisch spricht. Sie hat für uns auf dem Standesamt die Namenserklärung, etc. gedolmetscht. Es muss nicht unbedingt ein bezahlter, anerkannter Dolmetscher sein.
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Tina05
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Antwort #11 - 12.01.2017 um 10:19:01
 
namaskaram schrieb am 12.01.2017 um 05:59:46:
Es muss nicht unbedingt ein bezahlter, anerkannter Dolmetscher sein.


Wobei seitens des Standesamtes eine vereidigter Dolmetscher gefordert werden kann. Mit laienhaften Übersetzungen haben manche Standesbeamten schon schlechte Erfahrungen gemacht.
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Antwort #12 - 12.01.2017 um 11:36:44
 
Tina05 schrieb am 12.01.2017 um 10:19:01:
Wobei seitens des Standesamtes eine vereidigter Dolmetscher gefordert werden kann.


aber auch sogar ein Verwandter zugelassen werden kann.
Das entscheidet der Standesbeamte alleine, nach seinem Gusto und seinen Erfahrungen und seinem Eindruck.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #13 - 16.01.2017 um 17:10:02
 
Gerade habe ich endlich Antwort von der LABO bekommen. Gefragt hatte ich, ob/wann die A1 fällig ist.

Letztendlich wurde mir nun folgendes mitgeteilt:

Zitat:
Ein Nachweis einfacher Sprachkenntnisse durch ein Sprachzertifikat ist nicht erforderlich. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung erfolgt auch bei fehlenden Sprachkenntnissen.


Das ist doch schon mal beruhigend.

Zum Thema Dolmetscher:
Bei der Beratung durch den Standesbeamten wurde mir mitgeteilt, dass es wohl ein nicht-verwandter Dolmetscher sein sollte, möglichst beeidigt. Allerdings wurde auch gesagt dass je nachdem wie wir die Trauung selbst abhalten möchten bzw wie viel Text dabei gesprochen werden soll, das ganze eventuell nicht nötig wäre, solange die Dame den Werdegang kennt und die grundsätzlichen Fragen und Antworten versteht.
Bei der Anmeldung wäre aber auf jeden Fall einer nötig, es sei denn ich regel das alleine mit Vollmacht.

Ich hatte allerdings auch den Anschein als würde vieles in der Hinsicht nach dem Ermessen des Standesbeamten ablaufen, also wird es da sicherlich abweichungen von Fall zu Fall geben.
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Antwort #14 - 16.01.2017 um 17:49:36
 
Bricks schrieb am 16.01.2017 um 17:10:02:
Das ist doch schon mal beruhigend.


wäre es für mich nicht, denn das ist nicht gesetzeskonform.
Das ist bestenfalls "nett"
Der nächste Sachbearbeiter ist ggf. nicht so nett und verhält sich gesetzeskonform und verlangt A1. Was dann?

Oder habt Ihr ein gemeinsames Kind?

Bricks schrieb am 16.01.2017 um 17:10:02:
Ich hatte allerdings auch den Anschein als würde vieles in der Hinsicht nach dem Ermessen des Standesbeamten ablaufen, also wird es da sicherlich abweichungen von Fall zu Fall geben.

so ist es auch
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