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Einreisesperre befristen (Gelesen: 7.937 mal)
Themen Beschreibung: Sperrbefristung Eheschließung und bevorstehende Geburt unseres Kindes
Nadjenka
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09.01.2017 um 21:16:28
 
Hallo Zusammen,

ich möchte euch kurz von unserer Situation  erzählen und euch um Rat fragen. Mein Partner wurde im Februar 2016 nach 5.5 jahriger Haft wegen Btmg nach Aserbaidschan abgeschoben. Nach mehreren Besuchen bei ihm in Aserbaidschan,.haben wir uns letztendlich entschieden zu heiraten. Dies geschah dann im August in Aserbaidschan im Kreise unserer Freunde und Familie. Meine und seine in Deutschland lebenden Familie sind extra zu uns nach Aserbaidschan gereist. Im September haben wir dann den Antrag auf Einreisesperre Befristung bei der zuständigen ABH eingereicht. Kurz darauf wurde ich schwanger. Nach unzähligen Anrufen in der ABH haben wir nun endlich einen Termin bekommen und zwar zur gleichzeitigen EhegattenBefragung. Diese soll Ende Februar stattfinden. Angesichts dessen, dass wir ein aus unserer Ehe heraus entstandenes Kind erwarten,.finde ich diese Anhörung zwar etwas krass aber nun gut, wir haben nichts zu verheimlichen. Unsere Sorge ist jene, dass wir bei der Geburt unseres Kindes  nicht zusammen sein werden. Der Termin für die EhegattenBefragung ist erst ende februar und Anfang Mai kommt unser Kind zur Welt. Wir haben das Gefühl dass unsere Rechte verletzt bzw nicht berücksichtigt werden.. Momentan bin ich noch bei meinem Mann, aber Ende Januar reise ich voller sorge zurück nach Deutschland, ohne zu wissen,.Wann wir uns wiedersehen werden. Es ist eine schreckliche Situation für uns. Meine Frage ist nun, ob die ABH denn verpflichtet ist, die Einreisesperre zu befristen und wenn ja, müsste diese in unserem Fall nicht sofort auf null reduziert werden ? Wie lange dauert die Bescheidung der ABH nach einer solchen Befragung?
P.s. Die Abschiebegebühr wurde bereits im September zu 100% beglichen.
Alle notwendigen bzw geforderten Unterlagen der ABH liegen bereits dort vor.

Über eure Antworten und Ratschläge würde ich mich freuen!
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« Zuletzt geändert: 09.01.2017 um 21:32:23 von Nadjenka »  
 
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Antwort #1 - 09.01.2017 um 21:32:15
 
Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:16:28:
Im September haben wir dann den Antrag auf Einreisesperre Befristung bei der zuständigen ABH eingereicht.

Die Reihenfolge geht so
1. Befristung der Einreisesperre durch die ABH, danach
2. Fzf-Visum-Antrag zum Ehegattennachzug oder
3. Visum-Antrag zum ungeborenen deutschen

Über den Antrag (Sept) zur Befristung der Einreisesperre sollte schon längst entschieden sein.
Welche der og Anträge sind wann gestellt worden?
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Nadjenka
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Antwort #2 - 09.01.2017 um 21:39:34
 
Danke für die schnelle Antwort.

Bisher haben wir lediglich den Antrag auf die Sperrbefristung gestellt. Das war Anfang September. Erst wenn wir darüber die Bescheidung haben, können wir das Visum zur FZF beantragen, so sagte es uns die deutsche Botschaft in Aserbaidschan.
Ich habe auch schon oft gehört, dass bei anderen Leuten innerhalb von 3 Monaten die Befristung durch war... Deshalb sind wir auch so voller Sorge, ob es bis zur Geburt überhaupt schaffbar ist. Auf der anderen Seite müsste lt. GG ja die Ehe und Familie im besonderen Schutze stehen... Davon merken wir irgendwie nichts..
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Antwort #3 - 09.01.2017 um 22:01:48
 
Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:16:28:
Mein Partner wurde im Februar 2016 nach 5.5 jahriger Haft wegen Btmg nach Aserbaidschan abgeschoben. 

Na 5,5 Jahre sind schon mal eine dicke Nummer und dazu noch  wegen BTM. Das wird wohl so schnell nicht über die Bühne gehen. Schließlich hat die deutsche Behörde auch die Pflicht, die Bevölkerung vor solchen Straftätern zu schützen. Du kannst doch auch zu Deinen Mann ziehen und dort mit ihm leben.

Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:39:34:
Auf der anderen Seite müsste lt. GG ja die Ehe und Familie im besonderen Schutze stehen... 

Die Bevölkerung in Deutschland hat aber auch das Recht, vor Straftätern geschützt zu werden.
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Antwort #4 - 09.01.2017 um 22:14:14
 
Hallo lieber ebenfalls Sachse..

Natürlich hast du mit deiner Aussage recht.. Allerdings sollte man auch nicht außer Acht lassen, was eine solche Haftstrafe in einem Menschen bewirkt (dafür ist sie ja auch da). Und nach so einer langen Strafe sollte man auch die Chance bekommen ein rechtschaffendes Leben zu führen.. Komplexes Thema Smiley
Zur Aussage Leben in Aserbaidschan.. Wir sind beide in einer christlichen Welt aufgewachsen  (auch er). Das Leben in einem muslimischen Land lehnen wir ab. Zudem leben unsere Familien in Deutschland und ich bin beruflich hier verankert.
Wenn unsere Rechte allerdings nicht berücksichtigt werden, so sehe ich keinen Grund in Deutschland zu bleiben. Es geht in erster Linie um unsere Beziehung und unser Familien Leben. Wenn wir dies nicht in unserer Heimat führen dürfen, dann eben in einem anderen europäischen Land. Ich wollte nur wissen, inwieweit die Bearbeitungszeiten der ABH in Ordnung sind und welche Befristung in so einem Fall ansetzt wird..

Ich wollte keine Grundsatz Diskussion entfachen ✌
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Aras
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Antwort #5 - 09.01.2017 um 22:14:59
 
Es wird ggf. die Eheurkunde überprüft. Das kann auch paar Wochen dauern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 10.01.2017 um 01:06:30
 
Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:16:28:
Wir haben das Gefühl dass unsere Rechte verletzt bzw nicht berücksichtigt werden.


Das Gefühl trügt. Da allerdings nicht nur Eure (= 2 Gefühle) zu berücksichtigen sind, sondern auch die Gefühle der anderen 80 Millionen Einwohner Deutschlands und deren Bedürfnis nach Sicherheit vor Hochkriminellen (5,5 J. Haft!), muss eine gewisse Abwägung zwischen den verschiedenen Interessenlagen stattfinden.
Dem wird Rechnung getragen, denn:

Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:39:34:
lt. GG ja die Ehe und Familie im besonderen Schutze stehen... Davon merken wir irgendwie nichts..


Doch, davon merkt Ihr insoweit etwas, dass einem Schwerkriminellen (5,5 J. Haft!), trotz der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die er darstellt, mittelfristig die Einreise und der Aufenthalt in DEU erlaubt werden wird. 

Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 21:16:28:
...müsste diese in unserem Fall nicht sofort auf null reduziert werden ?


Nein.

Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 22:14:14:
Wenn unsere Rechte allerdings nicht berücksichtigt werden, so sehe ich keinen Grund in Deutschland zu bleiben. 


Es ist immer gut, eine alternative Lebensplanung als Plan B zu besitzen. Dies erleichtert dann auch die Umsetzung Eures geplanten Zusammenlebens auf kurze Sicht - dann eben nicht in DEU.

Nadjenka schrieb am 09.01.2017 um 22:14:14:
Ich wollte keine Grundsatz Diskussion entfachen


Ok. Dann sollte man aber auch keine steilen Thesen aufstellen und auf die böse, böse Gesellschaft schimpfen, wenn man selbst die Ursache für sämtliche Probleme gesetzt hat.
Ein schlichtes Benennen der Fakten hätte dann gereicht, wenn man keinen Widerspruch möchte...

Zitat:
Ich wollte nur wissen, inwieweit die Bearbeitungszeiten der ABH in Ordnung sind und welche Befristung in so einem Fall ansetzt wird..


Zur eigentlichen Sache:

Der zeitliche Ablauf scheint auf den ersten Blick (Antrag Anfang SEP, Termin zur Befragung Ende FEB) schon etwas grenzwertig.
Kurz nach Antragstellung haben sich mit der Schwangerschaft die Rahmenbedingungen nicht unerheblich (zu Euren Gunsten) verändert - und damit auch die zu beachtenden Tatsachen zur Befristungsentscheidung.
Nimmt man dies mit in die Betrachtung auf (ABH musste also fast den gesamten Vorgang wieder auf "0" drehen), ist das meiner subjektiven Meinung nach vom zeitlichen Ablauf grundsätzlich i.O.

Allerdings: Mit einer ärztlich bestätigten Schwangerschaft kann regelmäßig ein Scheineheverdacht als erledigt betrachtet werden. Damit entfiele die gleichzeitige Befragung - womit dann die Befristungsentscheidung jetzt schon getroffen werden könnte.
Diesen Umstand solltet Ihr mit der ABH mal erörtern - am besten aber sachlich, faktenorientiert und ohne unsubstantiierte Beschuldigungen.

Sein Aufenthaltsverbot (Einreisesperre) ist ja bereits befristet (5 Jahre vermutlich? - Steht in Eurem Bescheid).
Eine weitere Befristung aufgrund schutzwürdiger Belange (Kind + dessen Rechte (sic!), Eure Ehe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der ABH und ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Insofern ist da nur schwer eine Prognose möglich, zwischen ein paar Monaten und 3 Jahren scheint hier m.W. alles möglich zu sein.

Im Hinterkopf solltet Ihr auch haben, dass m. W. möglicherweise Nachweise zur Straf- und Drogenfreiheit Deines Ehemannes (seit Haftentlassung) zur Entscheidungsfindung herangezogen werden könnten.
Und - falls Dein Mann aus der Haft unter Aussetzung einer Reststrafe abgeschoben worden sein sollte - auch noch ein offener Haftbefehl hier bestehen könnte.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #7 - 10.01.2017 um 13:42:18
 
Hallo T.P.,

danke für deine ausführliche Antwort. Da die ABH bisher alle Unterlagen nur in Kopie durch unseren Anwalt vorliegen hat, wurde ich nun gebeten, mich am 2.2. Zur Abgabe dieser Unterlagen  (Eheurkunde, Meldebescheinigung, Strafregisterauszug) und zum kurzen Gespräch einzufinden. Ich werde bei diesem Termin auch vorsichtig auf das Thema des Scheineheverdachts im Zusammenhang mit der Schwangerschaft eingehen. Mal schauen was die Sachbearbeiterin dazu sagt.

Zur Bewährungsaussetzung der Reststrafe, sagte uns der Anwalt, dass im Falle einer Befristung, dies ein "schnell und unkomplizierter" Schritt wäre. Diese kann aber erst nach Befristungsbescheid beantragt werden.
Falls diese Bewährungsaussetzung abgelehnt werden würde, aber eine Befristung stattfand, dann könnten wir immerhin in den Niederlanden zusammen leben. Dort habe ich auch die Möglichkeit im Grenzgebiet zu arbeiten... Wichtig ist also erstmal die Befristung..
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Antwort #8 - 10.01.2017 um 21:51:11
 
Nadjenka schrieb am 10.01.2017 um 13:42:18:
dann könnten wir immerhin in den Niederlanden zusammen leben. Dort habe ich auch die Möglichkeit im Grenzgebiet zu arbeiten... 


Dann ziehe doch sofort um in die NL, und er holt sich bei der niederländischen Botschaft ein Einreisevisum als "Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers". Das muss ihm innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden und er braucht nur die Heiratsurkunde und deine Anmeldebescheinigung in den NL. Wenn ihr dann noch die Schwangerschaft anführt, dann darf auch die (Schengen?)-Einreisesperre nicht mehr berücksichtigt werden. In den NL bekommt er dann die Aufenthaltskarte nach dem EU-Freizügigkeitsrecht.
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Antwort #9 - 10.01.2017 um 22:52:06
 
Nadjenka schrieb am 10.01.2017 um 13:42:18:
Zur Bewährungsaussetzung der Reststrafe, sagte uns der Anwalt, dass im Falle einer Befristung, dies ein "schnell und unkomplizierter" Schritt wäre. Diese kann aber erst nach Befristungsbescheid beantragt werden. 


Dann hoffe ich mal, der Anwalt weiß wovon er spricht und es wirklich so schnell und unkompliziert geht.
Meine berufliche Erfahrung sagt bisweilen etwas anderes.

Wie hoch war denn die Verurteilung?

Habe ich es richtig verstanden, dass er von dieser 5 Jahre und 6 Monate bereits verbüßt hat?
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Nadjenka
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Antwort #10 - 10.01.2017 um 23:03:14
 
Hallo,

die Gesamtstrafe wurde auf 7 Jahre und 8 Monate festgelegt. Davon hat er 5,5 Jahre verbüßt und wurde anschließend aus der Haft abgeschoben.

Zum Thema Leben in den NL, mittels Aufenthaltskarte.. Davon wussten wir bisher nichts. Da ja ein Einreiseverbot für Deutschland und den gesamten Schengenraum erteilt wurde,.gingen wir davon aus, dass insgesamt erst einmal die Sperre aufgehoben werden müsse.
Diesbezüglich werde ich morgen mit unserem Anwalt noch einmal Kontakt aufnehmen.

Vg
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Antwort #11 - 10.01.2017 um 23:28:42
 
Nadjenka schrieb am 10.01.2017 um 23:03:14:
Da ja ein Einreiseverbot für Deutschland und den gesamten Schengenraum erteilt wurde,.gingen wir davon aus, dass insgesamt erst einmal die Sperre aufgehoben werden müsse. 


Nach dem Freizügigkeitsgesetz darf die Einreise nur bei erheblicher und gegenwärtiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verweigert werden. Das dürfte hier jedenfalls nicht wegen der Einreisesperre der Fall sein. Die NL Botschaft muss das gegebenenfalls im Konsultationsverfahren klären lassen. Eigentlich müssten sie aber das Einreisevisum auch entgegen der Sperre erteilen.
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Antwort #12 - 10.01.2017 um 23:37:06
 
Es sieht so aus:
Er stellt den Antrag auf Erteilung des Visums bei den Niederländern. Deutschland wird informiert und meldet begründete Bedenken und dass eine Sperre vorliegt. Die Niederländer müssen dann ggf. ein Konsultationsverfahren beginnen um die Sperre zu klären oder machen es sich einfach und erklären, dass der Mann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist.
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Antwort #13 - 11.01.2017 um 00:01:06
 
Aras schrieb am 10.01.2017 um 23:37:06:
oder machen es sich einfach und erklären, dass der Mann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist


Das reicht nur eben nicht, §6 Abs. 2 FreizügigG:

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.



Das Recht auf Einreise und Aufenthalt kann nicht einfach so wegen einer SIS-Einreisesperre versagt werden. Da sind schon hohe Hürden zu nehmen, siehe die AVV zum FreizügigG, 6.0.5:

Für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 kann eine vormals nach Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz verfügte Ausweisung von Belang sein. Dies ist der Fall, wenn es sich um Personen handelt, die nach Erlass der Ausweisung durch den Beitritt ihrer Heimatstaaten zur Europäischen Union zu Unionsbürgern wurden, oder die zwischenzeitlich Familienangehörige von Unionsbürgern geworden sind (z. B. durch Heirat, Vaterschaftsanerkennung). In diesen Fällen können sich aus dem Sachverhalt, welcher der vormaligen Ausweisung zugrunde liegt, ggf. Gründe auch für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem Maßstab des § 6 ergeben. Insoweit kommt es nicht auf den vormals verwirklichten Ausweisungsgrund nach Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz an, sondern auf das dahinter stehende persönliche Verhalten der Person. Ein persönliches Verhalten, das seinerzeit zu einer Ermessensausweisungen nach dem Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz – also insbesondere nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden § 55 AufenthG oder nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden §§ 45, 46 AuslG (Kann-Ausweisung) – geführt hat, erfüllt im Regelfall nicht die Anforderungen für einen Rechtsverlust bzw. die Einreiseversagung nach § 6. Wenn allerdings – insbesondere bei einer spezialpräventiv motivierten Regel- oder Ist-Ausweisung nach den bis 31. Dezember 2015 geltenden §§ 53 und 54 AufenthG bzw. bei einer Ausweisung nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden § 47 AuslG – das der Ausweisung zugrunde liegende Verhalten Ausdruck einer fortbestehenden und entsprechend schwerwiegenden Gefährdung ist, kann eine an den Anforderungen des § 6 ausgerichtete Prüfung ergeben, dass im Einzelfall ein Verlustgrund nach § 6 vorliegt. Zu Wiedereinreisesperren, die aufgrund einer bereits vormals nach Freizügigkeitsrecht verfügten Ausweisung gegen Unionsbürger oder ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen fortbestehen („Altausweisungen“), siehe Nummer 7.2.8.3.

(http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....)
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Antwort #14 - 11.01.2017 um 01:38:59
 
cabrio schrieb am 11.01.2017 um 00:01:06:
Das reicht nur eben nicht, §6 Abs. 2 FreizügigG:
...
Da sind schon hohe Hürden zu nehmen, siehe die AVV zum FreizügigG, 6.0.5:
...


Sorry, Cabrio, Du argumentiert mit dem deutschen FreizügG und dessen AVV,

Hier ist aber niederländisches Recht bzw. das niederländische Ausführungsgesetz zur EU-RL 2004/38/EG gefragt,
insofern sind Deine og. Ausführungen nicht relevant, WENN ein Einreise-Visum bei der NL-AV beantragt werden soll.

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