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Ehegattenanchzug zur schwangeren D . (Gelesen: 2.709 mal)
Mira3112
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.01.2017 um 11:07:47
 
Hallo info4alien team, ihr wurdet mir empfohlen. Ich bin heute das erste mal in diesem Forum. Habe eine Frage, zwag habe ich die Suchfunktion genutzt, aber nicht fundig geworden.

Entschuldigt das ich neuen Thread aufgemacht habe.

Zu meiner Situation.

Ich bin 27 Jahre alt und seit diesem Monat mit meinem Mann verheiratet. Er ist Mazedonier. Wir haben in Deutschland geheiratet. Mazedondien hat kein Visapflicht und er bleibt jetzt 3 Monate hier.

In Mazedonien hat er einen Deutschkurs besucht 1 Jahr lang und irgendwie hat er es nicht geschaft die Sprache zu lernen. Da wir aber die gleiche Muttersprache haben verständigen wir uns ohne Probleme.

Seit 1 Monat ist er hier und plötzlich kann er die Sprache einfacher lernen.

Ich wollte bei der VHS ihn anmelden um einen Intensiv Kurs zu machen. Der dauert 10 Wochen. Ich müsse das allein zahlen, das ist mir Wert.

Meine Frage ist, die Ausländerbehörde hat mir gestern gesagt, er kann hier NICHT den Kurs machen da die 3 Monate ablaufen und er Ausreisen MUSS.

Wir sind auch auf der suche nach einer neuen Wohnung da wir ein Baby bekommen. Ich habe diese unfairerweise genannte Morgenübelkeit die nichts nur mit den Morgen zu tun hat Smiley . Deshalb war ich 3 Tage im Krankenhaus. Ich nehme die Tabletten die Helfen mir nicht meine FA meinte ich solls bis Freitag probieren wenn es nicht aufhört wieder ind Krankenhaus.

Deshalb brauch ich meinen Mann hier auch, er geht mit einem Freund Wohnungen besichtigen er übersetzt für ihn. Bin zwar jetzt noch nur in der 7 Woche.

Ich ebtschuldige mich nochmal für den Thread und langen text aber ich hoffe ihr konnt meine Sitarion einschätzen und mir evntl. Helfen.

Darf er hier wegen dne Kurs bleiben? Er würde selbst nach 9 Monaten wenn alles gut verläuft Aufenthaltsrechr wegen des Kindeshaben.


Danke euch und Sorry.


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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.01.2017 um 11:16:17
 
Nein er darf nicht hier bleiben, für einen Daueraufenthalt oder einen Aufenthalt der die 3 Monate übersteigt muss er ausreisen und mit einem dafür vorgesehenen Visum einreisen.

Die Visafreiheit hat Grenzen und die erreicht er gerade.

Er kann aber rechtzeitig zur Geburt wieder kommen per Visum zum ungebohrenen deutschen Kind (Das Kind wird doch Deutsch oder?? Du hast zu deiner STA nichts gesagt) , bei einer attestierten Risikoschwangerschaft ggf. sogar etwas früher. Dann wird kein A1 benötigt.

Oder er nutzt die restlichen Tage noch um deutsch zu lernen, reist aus, belegt in Mazedionien nochmal einen Kurs und probiert es mit dem A1 dort nochmal. Dann kann er vielleicht schon eher ein Visum zum Ehegattennachzug bekommen.

Wen es hier mit dem Deutsch lernen gut klappt kann er auch jederzeit hier in Deutschland probieren den Test A1 zu absolvieren auch wenn er keinen Sprachkurs besucht hat.

GGf. lässt sich die ABH mit A1 dann zu einer Vorabzustimmung für den Ehegattennachzug überzeugen und er ist in kürzester Zeit weider hier.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 04.01.2017 um 11:21:20
 
Welche Staatsangehörigkeit hast Du ?
Welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind ?

Auf Grund der visumsfreien Einreise zum Besuch, kann er keinen Daueraufenthalt erhalten, dazu müsste er mit einem entsprechenden Visum zur Familienzusammenführung (zum Ehepartner oder zum Kind) einreisen.

Bei einer Einreise zum Besuch ist er verpflichtet, zum Ende des 90tägigen Aufenthalts wieder auszureisen.
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Mira3112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.01.2017 um 11:52:47
 
Ich habe die Deutsche Staatsangehörigkeit und das Kind soll auch die Deutsche bekommen.

Habe gerade mit der Ausländerbehörde telefoniert die meinten es gebe eine Möglichkeit das er mit einer Duldung hier bleibt, das ist aber dann nicht gut für den weiteren verlauf.

Danke für dir schnellen Antworten
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Petersburger
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Antwort #4 - 04.01.2017 um 12:27:08
 
Mira3112 schrieb am 04.01.2017 um 11:52:47:
es gebe eine Möglichkeit das er mit einer Duldung hier bleibt, das ist aber dann nicht gut für den weiteren verlauf. 

Wenn die ABH ihn bis zur Entbindung duldet - was sie angesichts der frühen Schwangerschaftsphase nicht muss ,- dann ist das für den weiteren Verlauf keinesfalls gut oder schlecht oder sonstwie.

Die Duldung ist die von der AVwV zum AufenthG vorgesehene Form "die aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG" umzusetzen.
Daher wird dann nach der Entbindung eine AE 28 (1) 3 beantragt und muss erteilt werden.

Die ABH hat, wenn sie denn in einer solchen Phase eine Duldung ausstellt, keinen plausiblen Grund mehr auf einem Visumverfahren zu bestehen.
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Mira3112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.01.2017 um 14:05:12
 
Hallo, vielen Dank,

Also er ist am 30.11.2016 er hat noch paar Tage, wenn er jetzt einen 10 Wöchigen Kurs anfangen würde schafft er das ende für 2-3 Wochen nicht.

Also was braucht man alles um Nachzuweisen das er in Mazedonien 1 Jahr im Kurs war und es nicht geschafft hat. Ich habe alle bescheinigungen von dem Kurs, mir wurde auch gesagt ich soll nachweisen das er es nicht geschafft hat.

Vielen dank und entschuldigt für die vielleicht dummen fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 04.01.2017 um 16:29:04
 
Mehrfache mindestens quartalsweise Prüfungsteilnahme. Nachweise über zusätzlichen Einzel/Privatunterricht.

Hat er nur den Kurs besucht und 1x die Pürfung nicht geschafft? Dann fällt das nicht unter " 1 Jahr intensiv bemüht" da gehört weit mehr dazu.
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Mira3112
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Antwort #7 - 05.01.2017 um 18:17:46
 
Hallo nochmal,


Wir waren heute bei der VHS und habe meinen man  für eine Deutschkurs von 16.01 bis zum 29.03 angemeldet.

Der Kurs dauert 20 Tage länger als er bleiben darf. Am 09.03 werden die 90 Tage erfüllt und eig. Müsste er ausreisen. Wenn er eine Duldung für die 20 Tage bekommen würde, wäre das ein Nachtteil für den späteren Aufenthaltstitel?

Sorry für die vielen fragen.

Smiley Danke euch allen...
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Antwort #8 - 05.01.2017 um 19:42:59
 
Wenn die ABH da ohne Probleme mitgeht ist das kein Nachteil, da auf den AT ja ein Rechtsanspruch besteht.

Es wäre nur nachteilig wenn er ohne Absprache die Aufenthaltsdauer überschreitet. Ist dann illegaler Aufenthalt, ist strafbar und könnte bei künftiger Einreise Probleme machen.
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Antwort #9 - 06.01.2017 um 13:04:47
 
Um den das knäuelige Kuddelmuddel hier nicht zu sehr zu vertiefen:

Dein Mann hat offenbar zwei denkbare Grundlagen für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland.

1) Deutschverheiratet, aber ohne A1
2) bald Vater eines deutschen Kindes.

Nur für 1) sind die Deutschkenntnisse überhaupt relevant, sie befreien aber nicht von Ausreise und Visumverfahren im Ausland.
Wenn es nur darum geht, ein paar Tage zu den visumfrei erlaubten zusätzlich bleiben zu dürfen - das wird die ABH z.B. mit einer GÜB lösen können.
Danach geht es mit Ausreise weiter.

Für 2) kann ihn die ABH dulden bis zur Geburt, danach hat er Anspruch auf eine AE ohne Visumverfahren. Er darf mit einer Duldung allerdings nicht aus- und wiedereinreisen (nur ausreisen - immer).
In diesem Fall ist der Deutschkurs im besten Fall ein Zusatzargument, um der ABH die Entscheidung "schmackhafter" zu machen - aber eine solche Duldung ist eigentlich dazu da, dass die werdende Mutter möglichst viel Unterstützung bekommt.

Und ein zweites Mal zur Klarstellung: Die Duldung ist kein Nachteil, sondern die vorgeschriebene Entscheidung für einen solchen Fall 2).
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Mira3112
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Antwort #10 - 06.01.2017 um 14:34:39
 
Vielen Dank für die Ausführliche Antwort.
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Mira3112
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Antwort #11 - 20.01.2017 um 12:43:56
 
Enschuldigt das ich nochmal hier schreib.

Ich bin zurzeit im Krankenhaus wegen der Schwangwrschaft (ständiges Erbrechen)

Die Ausländerbehörde möchte einen Formlosen Antrag zur erteilung einer Duldung für meinen Mann.

Ich bin aber gerade ein bisschen Überfordert weiss nicht wie ich es am besten Foemulieren kann. Habt ihr vielleicht ein paar Tipps?

Vielen Dank schonmal.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 20.01.2017 um 12:58:36
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich, X Y, eine Duldung und somit die Aussetzung Aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Ich möchte meine Ehefrau während der Schwangerschaft unterstützen, zumal sie dadurch besonders schutz- und unterstützungsbedürftig ist.

Mit freundlichen Grüßen
X Y
Anlage:
Mutterpass in Kopie
Eheurkunde (soweit noch nicht in der Akte enthalten)
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #13 - 21.01.2017 um 01:22:02
 
Aras schrieb am 20.01.2017 um 12:58:36:
besonders schutz- und unterstützungsbedürftig ist.


...insbesonder da sie sich gegenwärtig, wegen Problem mit der Schwangerschaft, im Krankenhaus befindet.
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