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Kind einer Russin und eines Deutschen - welche Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.642 mal)
kurdt0986
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03.01.2017 um 13:43:46
 
Hallo zusammen.

Meine Frau (Russin mit AE) und ich (Deutscher seit Geburt, immer in D gelebt) sind im Dezember Eltern eines Sohnes geworden (leibliches Kind, in Deutschland geboren). Wir beide hatten vorher noch keine Kinder.

Meine Frage ist nun, welche Staatsangehörigkeit(en) unser Sohn nun hat. Nach meinem Kenntnisstand müsste er nun Deutscher sein (durch Abstammung sowie durch Geburtsort). Ist er aber auch gleichzeitig Russe? Bisher waren wir noch nicht auf dem russ. Konsulat, müssen wir das tun? Und welche Auswirkungen hätte eine russ. Staatsangehörigkeit (Wehrdienst etc.)? Wie ist eigentl. der aktuelle Stand bezgl. Mehrstaatlichkeit in Deutschland (erlaubt oder nicht)?

Vielen Dank für eure Antworten.
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reinhard
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Antwort #1 - 03.01.2017 um 13:59:54
 
Nach deutschem Recht: Er ist Deutscher. Er darf diese Staatsangehörigkeit und jede andere, die mit der Geburt von einem Elternteil erworben wurde, lebenslang behalten. Die Mehrstaatlichkeit ist also ausdrücklich erlaubt.

Ob er eine andere behalten will, muss er dann später selbst entscheiden.

Zu russischem Recht sollten andere antworten.
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erne
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Antwort #2 - 03.01.2017 um 14:29:59
 
soweit ich weiss und daher ohne Gewähr:
er hat die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater (mit Geburtsort hat das nichts zu tun) und *keine* russische.
Russische Staatsangehörigkeit abgeleitet von der Mutter ist an den Geburtsort Rus. gebunden, nur von einem russischen Vater abgeleitete  rus. Staatsangehörigkeit ist aunabhängig vom Geburtsort.

Letzendlich kann hier aber nur das russische Staatangehörigkeit Klarheit und Sicherheit schaffen.
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Antwort #3 - 03.01.2017 um 14:33:19
 
Russische StAng wird bei Geburt in Deutschland nicht mit der Geburt erworben.

Vereinfachter Erwerb durch Antragstellung bei der zuständigen russischen AV in Deutschland ist möglich und für die deutsche StAng unschädlich.
(Falls dieser Antrag zeitnah gestellt wird, Rechtsstand heute ...)
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kurdt0986
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Antwort #4 - 03.01.2017 um 15:03:47
 
Vielen Dank für Eure Antworten.

Aber was würde es im Hinblick auf die russ. Wehrpflicht bedeuten (auch Stand heute)? Müsste mein Sohn dann leisten und wird das von der RF auch durchgesetzt?
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Antwort #5 - 03.01.2017 um 16:49:12
 
Stand heute ist in 18 Jahren völlig irrelevant.

Vor 15 Jahren galt die Wehrpflicht nur für Männer mit Propiska in RUS. Ob das heute noch so ist, weiss ich nicht. Interessiert mich auch nicht.
Habe keine Söhne und bin selbst weder russischer StAng nicht jung genug für diese Art Verfügung.
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Antwort #6 - 03.01.2017 um 21:37:22
 
Huch, ich hatte das vorhin auf dem Smartphone geschrieben.
Petersburger schrieb am 03.01.2017 um 16:49:12:
bin selbst weder russischer StAng nicht jung genug für diese Art Verfügung. 

sollte heißen

"bin selbst weder russischer StAng noch jung genug für diese Art Vergnügung. "
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Antwort #7 - 10.01.2017 um 13:06:47
 
kurdt0986 schrieb am 03.01.2017 um 15:03:47:
Aber was würde es im Hinblick auf die russ. Wehrpflicht bedeuten (auch Stand heute)? Müsste mein Sohn dann leisten und wird das von der RF auch durchgesetzt?


Wenn dein Sohn nicht vorhat nach Russland zu reisen, solange er im wehrfähigen Alter ist, wie sollen das Russland denn im Ausland durchsetzen? In das Nicht-EU-Ausland darf nämlich nach GG kein Deutscher ausgeliefert werden
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 10.01.2017 um 13:42:19
 
NeedHelp schrieb am 10.01.2017 um 13:06:47:
Wenn dein Sohn nicht vorhat nach Russland zu reisen, solange er im wehrfähigen Alter ist,

Ist aber schon etwas albern, die Aussage. Bestimmt gibt es Verwandschaft mütterlicherseits; zudem warum sollte man denn die russische Staatsbürgerschaft für das Kind beantragen, wenn man dann um die Wehrpflicht zu umgehen sagt, er würde da sowieso nie hinreisen.

Das was noch (nach derzeitigem Recht) wichtig ist: wird die russische Staatsbürgerschaft erst nach Volljährigkeit des Kindes beantragt, verliert es die deutsche.
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Saxonicus
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Antwort #9 - 10.01.2017 um 16:20:29
 
tiggger schrieb am 10.01.2017 um 13:42:19:
Das was noch (nach derzeitigem Recht) wichtig ist: wird die russische Staatsbürgerschaft erst nach Volljährigkeit des Kindes beantragt, verliert es die deutsche. 

Im geschilderten Fall (ein Elternteil ist Russe) wird die russische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, sondern auf Grund der Abstammung festgestellt.
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erne
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Antwort #10 - 10.01.2017 um 16:59:50
 
Saxonicus schrieb am 10.01.2017 um 16:20:29:
wird die russische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, sondern auf Grund der Abstammung festgestellt. 


da lese ich in Antwort #3 was anderes
(Antragstellung nötig; und kein Einfluss auf dt. Staatsangehörigkeit nur, wenn zeitnah ... nicht nach Jahren, wenn das Kind volljährig wird)
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Antwort #11 - 10.01.2017 um 17:34:22
 
Statt "Antragstellung" sollte es wohl besser "Registrierung" heißen, denn so kenne ich es von anderen AVs. Wo der (ausländische) Elternteil seine Sprösslinge anmeldet, um damit die ebenfalls vorhandene Staatsangehörigkeit aktenkundig dokumentieren lässt.

So kenne ich einige Fälle, wo eine solche "Registrierung" (für die häufig bestimmte Fristen eingehalten werden müssen), versäumt wurde und die betroffenen Kinder dadurch auf die zweite Staatsangehörigkeit verzichten müssen, im schlimmsten Fall sogar staatenlos geworden sind. 

So hat es z.B. ein Ehepaar aus Sri Lanka unterlassen, ihre in Deutschland geborenen Kinder, innerhalb der vorgegebenen Frist beim zuständigen Konsulat registrieren zu lassen. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben sie durch ihre Geburt in Deutschland nicht erworben und von den srilankischen Behörden werden sie als staatenlos betrachtet, weil ihre Eltern die Geburt nicht fristgemäß angezeigt haben.
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Antwort #12 - 10.01.2017 um 19:13:59
 
Nein Saxonicus, ein Kind, bei dem nur ein Elternteil Russe/in ist, erwirbt die Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern nur, wenn es in Russland geboren wurde oder der andere Elternteil staatenlos/verschwunden/verstorben ist (kurzgefasst)

Alles wichtige steht in diesem Gesetz:
http://www.assessor.ru/zakon/zakon-o-grazhdanstve/12/

Und über die Aufnahme und den Antrag steht alles unter Art. 14, Pkt. 6a):
http://www.assessor.ru/zakon/zakon-o-grazhdanstve/14/
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Saxonicus
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Antwort #13 - 10.01.2017 um 19:20:29
 
Supi1982 schrieb am 10.01.2017 um 19:13:59:
Nein Saxonicus, ein Kind, bei dem nur ein Elternteil Russe/in ist, erwirbt die Staatsangehörigkeit nicht automatisch,

Bei meiner Antwort habe ich mich nicht explizit auf Russland bezogen, dazu fehlen mir die Kenntnisse über das russische Staatsangehörigkeitsgesetz. Meine Antwort betraf die allgemeinen  Verfahrensweisen.
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Antwort #14 - 10.01.2017 um 19:32:13
 
Saxonicus schrieb am 10.01.2017 um 19:20:29:
Bei meiner Antwort habe ich mich nicht explizit auf Russland bezogen,


Hier geht es aber um Russland und nicht um SriLanka und nicht um allgemeine erfahrensweisen
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