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FzF AE nur ein Jahr ? (Gelesen: 10.353 mal)
Micha4381
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Antwort #45 - 02.01.2017 um 13:35:45
 
email der AB:

danke für Ihre Email. Ich beabsichtige, wie besprochen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre abzulehnen und Ihnen gleichzeitig eine AE für ein Jahr auszustellen. Dieses sieht auch die Verwaltungsvorschrift als gängige Verwaltungspraxis so vor.

Der (teil-)ablehnende Bescheid geht Ihnen in den nächsten Tagen zu.
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Micha4381
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Antwort #46 - 02.01.2017 um 14:10:33
 
die AB verweist auf VwV zu §7 Punkt 7.2.1. Ich hatte das schon vorab gelesen, jedoch bezieht sich der Pasus vielmehr auf die Einschränkungsgründe der AE im Einzelfall und dem "beabsichtigten Aufenthaltszeitraum". M.E.n. widerspricht sich damit die AB durch Ausstellung der Vorabzustimmung selbst. Leider wird i  Gesetz keinen weiteren Bezug auf die Dauer der Überprüfung gemacht.
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« Zuletzt geändert: 02.01.2017 um 14:21:16 von Micha4381 »  
 
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Antwort #47 - 02.01.2017 um 14:28:42
 
Der 7.2.1 nennt die "Berücksichtigung des Aufenthaltszwecks" in dieser generellen Befugnis. Unter Beachtung des Einzelfalls.
In der für Euch zutreffenden speziellen Vorschrift, der Nummer 28.1.6,  wird es etwas konkreter.
Eine Befristung auf 1 Jahr mit Hnweis auf "gängige Verwaltungspraxis" würde m.E. weder den beabsichtigten Aufenthaltszweck, noch ausreichend den Einzelfall würdigen und wäre daher, meiner Meinung nach, mit dieser Begründung ermessensfehlerhaft.

Warte ab, wie der AT tatsächlich aussieht und überleg Dir dann, ob und wie Ihr ggf. dagegen vorgeht.
Bis dahin ist alles nur Spekulation.

Gruß
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Micha4381
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Antwort #48 - 02.01.2017 um 14:56:29
 
trotz scharfer E Mail Korrespondenz, will die AB die AE nur für 12 m
on. ausstellen. Wie steht es mit § 8 AufenthG? Dort wird die AE auf 12 Mon. beschränkt aufgrund der Überprüfung des Integrations und Sprachkurses.

Abschließende Begründung der AB:

ich werde die AE für ein Jahr ausstellen. Die entsprechende Begründung können Sie im Bescheid nachlesen.

Ich finde das sehr dünn und rechtfertigt keineswegs die Haltung der Behörde. Das zur Rechtssicherheit. Und wir leben nicht in einem Bananenstaat ?
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blubb


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Antwort #49 - 02.01.2017 um 15:12:25
 
Der §8 regelt die Verlängerung. Nicht die erstmalige Erteilung.
Ansonsten, noch einmal: Warten, bis AT bzw. Begründung zum Bescheid vorliegt und dann entsprechend bewerten.

Gruß
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Antwort #50 - 03.01.2017 um 00:06:20
 
Eine Fachaufsichtsbeschwerde würde ich auch in Erwägung ziehen.
Gesetze sind dazu da, beflgt zu werden und dürfen nicht mal einfach so von einer Behlrde eigenmächtig gebogen werden.
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Antwort #51 - 11.01.2017 um 10:21:12
 
Der ablehnende Bescheid der AB ist gekommen. Diesen werde ich in einigen Minuten posten.


http://epvpimg.com/v06Ze

http://epvpimg.com/6BoHe

Irgendwie spricht die AB von einer Vorehe meinerseits - ich bin aber zuvor gar nicht verheiratet gewesen !
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« Zuletzt geändert: 11.01.2017 um 10:55:40 von Mick » 
Grund: 2 Links auf Wunsch entfernt... 
 
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Antwort #52 - 11.01.2017 um 10:34:00
 
Auf Seite 1 steht Dein voller Name - das solltest Du auch korrigieren.

Auf Seite 3 auch ...

Ich kann die Begründung der ABH zur Teilablehnung nachvollziehen.

Inwieweit die dort getroffenen Aussagen Deiner Wahrnehmung entsprechen ist ein anderes Thema. Da jedoch jeder, der diese Begründung liest ohne den Fall an sich zu kennen, ausschließlich die dort genannten Erwägungen zu bewerten hat, wird er wohl zum selben Ergebnis kommen wie ich auch.

Eine andere Sache ist es, die dort genannten Aussagen zu widerlegen - das kann aber wohl nur in Bezug auf die Vorehe passieren.

Nun musst Du selbst wissen, ob Du Dir den Streß antun willst ...
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Antwort #53 - 11.01.2017 um 10:39:42
 
das kann man nicht mehr ändern.
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Antwort #54 - 11.01.2017 um 10:40:28
 
Bild löschen geht nicht mehr?

Ein kleiner Punkt doch noch:
Wenn die Ehefrau gegenüber der AV erklärt, ihr Ehemann sei früher nicht verheiratet gewesen, ist das nicht zwingend eine Falschangabe und schon gar nicht zwingend eine vorsätzliche Falschangabe.
Dazu müsste noch belegt werden, dass die Ehefrau von der Vorehe wusste, als sie die Angabe machte.

Zudem ist eine Vorehe nicht an sich entscheidungserheblich, sondern höchstens einer von vielen Punkten bei einer zeitgleichen Ehegattenbefragung.
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Antwort #55 - 11.01.2017 um 10:42:52
 
nö.

Ich kann die Auffassung NICHT teilen. Auch habe ich solche Äußerungen dort bei der AB nicht abgegeben. Ferner bin ich auch nicht weiter verheiratet !
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Antwort #56 - 11.01.2017 um 10:47:28
 
Dann teile sie nicht.

Du hast um Rat und Meinungen gefragt - Du hast sie bekommen.

Die Begründung an sich ist in Ordnung. Wenn Du die Aussagen bestreiten willst, dann tu das nicht hier.
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Antwort #57 - 11.01.2017 um 10:52:26
 
Ja, stimmt. Das war ja auch nicht gegen Dich gerichtet. Mea culpa
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Antwort #58 - 11.01.2017 um 11:01:59
 
Also laut den Erläuterungen ist der Beschluss absolut nachzuvollziehen und ich hätte ebenso gehandelt!
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Antwort #59 - 11.01.2017 um 13:35:54
 
der Bescheid führt auf, dass nach der Vorschrift bei Restzweifeln an der ehelichen LG an, die AE anstelle auf 3 Jahre auf 1 Jahre befristet werden kann.

Das ist bekannt  und nichts neues.

Frage ist: steht irgendwo im Bescheid *explizit*, dass die ABH Restzweifel hat?
Der generelle copy/paste part zu der Vergabpraxis von 1 Jahr lässt zu, das als *impliziten* Hinweis auf Restzweifel zu interpretieren.
Ob du das Risiko eingehen willst, deswegen zu klagen,musst du selber wissen.

Hättest du irgendo eine Aussage, dass die ABH generell nur ein Jahr vergibt, dann hättest du Chancen, so aber eher nur Stress.

ähem ... zu der oben angesprochenen Vorehe sehe ich nichts.
Ich sehe auch nur Seiten 2 und 4, Seiten 1 und 3 sind nicht verfügbar, offenbar wegen dem Klarnamen gelöscht.
Dumm nur, dass auch auf Sete 2 Dein Klarname steht.

Der Teil, welcher die anderen hier überzeugt, dass der Bescheid so in Ordnung ist, ist wohl auf Seite 3?

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