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FzF AE nur ein Jahr ? (Gelesen: 10.361 mal)
Micha4381
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i4a rocks!


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01.01.2017 um 18:28:40
 
Hallo meine Frau ist nun mit FzF Visa eingereist und sie begehrt die AE.

Meine Frage, ist die AE NUR für 1 Jahr ausstellbar oder nicht in der Regel für 3 Jahre ?

Meine AB meinte, sie würde nur eine AE für ein Jahr ausstellen.
Außerdem müsse sie beim EMA angemeldet sein, und es wird ein riesen Ritt wegen der Vermieterbescheinigung (Einzugsbescheinigung gemacht) obwohl sie bis vor kurzem bei mir angemeldet war und wegen der FzF Visa Beantragung ausreisen und folglich sich bei mir hier abmelden musste.

Noch eine Frage im Bezug auf Sozialleistungen:

Eine Antrag auf Leistungen habe ich für meiner Frau ab 01.11.16 gestellt und da sie nicht im Besitz einer AE zu jenem Zeitpunkt gewesen ist, hat die folglich auch für rückliegenden Zeitraum keinen Anspruch, vielmehr erst ab erneuter Antragstellung mit vorliegen der AE. Ist dies so korrekt? Da ich anderseits gehört habe, dass die für rückliegenden Zeitpunkt auch einen Leistungsanspruch gehabt hätte, was ich so nicht erkennen kann.
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reinhard
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Antwort #1 - 01.01.2017 um 19:05:25
 
Sie kann schriftlich eine AE für drei Jahre beantragen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlagen. Dann bekommt sie bei einer AE von 1 Jahr eine Begründung und kann klagen.

Den Antrag auf Leistungen solltet Ihr aufrecht erhalten (nicht neu stellen) und die AE nachreichen. Das Visum ist auch ein Aufenthaltstitel, damit bekommt sie ja schon Leistungen. Falls sie vorher mit Besuchsvisum oder visumfrei da war, bekommt sie für die Zeit natürlich nichts.
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Micha4381
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Antwort #2 - 01.01.2017 um 19:18:42
 
Danke für die Antwort. Antrag auf Ausstellung der AE für 3 Jahre haben wir schon schriftlich gemacht.

Wegen den Sozialleistungen:

wir hatten am 21.07.16 geheiratet und die AB bestand auf das FzF Verfahren, wir klagten und das VerwG Minden hat die Klage abgewiesen (Kann das mal hier online stellen) da das Visum Verfahren nachzuholen wäre. (Sowas weiß ein Ra. für Ausländerrecht nicht? Er hat uns nur Hoffnungen gemacht) und seitdem war meine Frau laut AB geduldet hier und reiste mitte Dezember mit pos. Vorabzustimmung für 2 Wochen aus, um das FzF Visaverfahren nachzuholen. Ich überlege Einspruch gegen das Urteil einzugelegen, um wegen den Kosten aus dem Verfahren zu gewinnen, mit einem anderen Ra.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.01.2017 um 19:41:41
 
Was soll der Einspruch bringen? Dass das FZF nachgeholt werden muss bei Einreise mit einem Visum welches nicht zum Daueraufenthalt bestimmt war und anschließender Heirat ist doch bereits höchstrichterlich entschieden.

Ein guter Anwalt, oder einer der nicht nur auf sein eigenes Geschäft aus ist, hätte das gewusst.
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reinhard
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Antwort #4 - 01.01.2017 um 19:53:57
 
Dann hat sie auf jeden Fall Anspruch auf Sozialleistungen ab der Einreise mit dem richtigen Visum. Der Versuch, mit dem falschen Visum eine AE zu bekommen, war natürlich von Anfang an aussichtslos. Aber egal, lässt sich jetzt nicht mehr ändern. Eine weitere Klage kostet noch mehr Geld und bringt wieder überhaupt nichts. Trotzdem: Keinen neuen Antrag stellen, den alten laufen lassen. Können sie ja für den November und Dezember ablehnen.

Aber für andere kann wichtig sein, dass Ausreise, Visumverfahren und Einreise insgesamt zwei Wochen gedauert haben. Darüber verbreiten "geschäftstüchtige" Anwälte Schauermärchen.
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Micha4381
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Antwort #5 - 01.01.2017 um 22:02:22
 
Ja in der Tat so war es. Rechtsanwalt H. in Warendorf - selbstredend auf Anwalt.de keine Bewertungen.

Ich bringe mal ein paar Zitate des Anwalts:

"Vielleicht wurde Ihre Frau im Ausländerregister gesperrt, sodass Sie 5 Jahre nicht mehr einreisen darf.... wir wissen ja nicht, was für böse Gedanken die Ausländerbehörde noch im Hinterkopf hat"

Frage ich: "auf welcher Grundlage hat meine Frau einen Anspruch auf Erteilung einer AE?"  Anwalt:" nach 38, 6 Aufenthaltserlaubnis hat Ihre Frau einen ganz klaren Anspruch auf Erteilung einer AE" ich:"... sonst würde ich die Klage zurück ziehen, um Kosten zu sparen. Das würde dann ja auch teuer für uns, wenn wir das verlieren" Anwalt:" jetzt müssen wir das auch durchziehen"

Gibt es eine Möglichkeit sich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschwere über solche Äußerungen des Anwalts ?

Und dann kam er zur Verhandlung noch 30 Min zu spät sagte uns die AB und der Richter fragte " Sind sie mit einem Pferd gekommen?" Und wir sollten zur Verhandlung auch nicht erscheinen, sagte uns der Ra. Wir WOLLTEN zur Verhandlung kommen. Anwalt:"Nein auf keinen Fall und Sie als Ehemann auch nicht. Die werden Sie sonst Fragen stellen, worauf Sie keine Antwort haben"
Ich poste mal die Emails von dem Anwalt..


Emails:

Sehr geehrter Herr B.
die ABH meint damit wohl, dass es sich bei Ihrer Ehe um eine Scheinehe handelt. Wenn Sie ausreisen und das FZ Visum beantragen, dann fragt die Botschaft die ABH, ob sie zustimmt. Das wird sie dann aber wohl nicht (weg Verdacht der Scheinehe) und sie müssen das Visum beim VG Berlin einklagen. Das dauert in der Regel 1 Jahr.
Wenn sie hier bleiben, dann wird die ABH dasselbe machen, muss was zu § 5 Abs 2 AufenthG und § 39 AufenthV sagen. Man kann sich dann direkt mit denen auseinandersetzen. Wenn der eheliche Wohnsitz in GT sein soll, dann ist auch immer die ABH in GT zuständig.
Eine Klage in Minden dauert auch zulange.
Dennoch würde ich empfehlen, die Sache vor Ort zu regeln. Wenn ihre Frau erst mal aus D raus ist, dann gibt es so schnell keinen Weg zurück. Es sei denn, die ABH gibt eine Vorabzustimmung, um die ich gebeten habe. Da sollten Sie noch mal nachfragen. Ich habe da noch nichts zu gehört aus GT.
Viele Grüße!
Reiner H.

An die AB vom Ra.:

Sehr geehrter Herr C,
in der Aufenthaltsverordnung heißt es in § 39 Nr. 5:
§ 39 [1] Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

·         5.seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Meine Mandantin hat vor Ablauf des Visums die Erteilung einer AE im Hinblick auf die Eheschließung beantragt. Sie wird also seit Ablauf des Visums geduldet, da Sie sie nicht abgeschoben haben. Dann hat sie gestern geheiratet, während sie geduldet wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der AE liegen allesamt vor. Das Visumsverfahren ist nicht durchzuführen.
Im Übrigen verweise ich auf § 5 Abs. 2 AufenthG. Die Voraussetzungen sind erfüllt und die Durchführung des Visumsverfahrens ist eine reine Förmelei und schiere Bürokratie.
Zu  einer Vorabzustimmung haben sie sich noch gar nicht geäußert.
Viele Grüße!
Ra. H.

//

Sehr geehrter Herr B.,
offensichtlich will die ABH nicht. Wenn die nicht will, dann gibt es nur den Klageweg. Der dauert lange und deshalb wollen Sie den nicht.
Ich kann Ihnen daher keine Garantie geben, dass ich die AE bekomme.
Ich bin jetzt auch noch bis zum 15.8. im Urlaub und kann erst danach persönlich zur ABH, was vielleicht nochmal etwas bewegen könnte, nach Ihrer Einschätzung.
Haben Sie jetzt die Erklärung der ABH unterschrieben, oder nicht? Wenn ja, dann gibt es hier eh keine AE mehr.
Viele Grüße!
Ra. H.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #6 - 01.01.2017 um 22:07:13
 
Hallo,

Du solltest den Klarnamen des Anwalts nicht nennen. Kannst Du noch schnell ändern.
Und E-Mails solltest Du (Stichwort "Vertraulichkeit des Worts") nicht oder zumindest nur sinngemäß oder teilzitiert veröffentlichen.

An eine Rechtsanwaltskammer kannst Du Dich mit Bitte um Bewertung der Angelegenheit wenden.

Gruß

Edit: Besser. Jetzt noch den Namen aus Deinem ersten Satz raus und Du bist nicht angreifbar.
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Micha4381
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Antwort #7 - 01.01.2017 um 22:13:14
 
@T.P.2013 Danke.

WIe ist denn Eure Rechtsbewertung? Meine Frau kam bei mir zu Besuch mir polnischem National Visa und ist gebürtige Ukrainerin. Wir heirateten hier dann (die Entscheidung ist in der Zeit gefallen, als Sie mich besucht hatte, dass wir heiraten würden) und das Visa ist 2 Tage vorher abgelaufen, bevor wir geheiratet haben, weil die Befreiung vom OLG ausständig gewesen ist. Vor Ablauf des Visas beantragte der Ra. eine "AE", denn in der Zeit zur Entschdiung wäre sie unabhängig von der Visagültigkeit hier geduldet sagte er uns und sie müssten uns eine AE ausstellen für meine Frau. Stattdessen fordert der Ra 2200 Euro an Kostennote zuzüglich Kosten i.H.v. 485 Euro für das VerwG. Ich wollte ein ehrliches Gespräch mit dem Ra vor der Verhandlung führen, und ggf. dei Klage zurückziehen und mit meiner Frau ausreisen. (Das ist wirklich so gewesen, weil ich keine Lust habe, dass meine Frau hier einen Start mit Schulden anfängt) und das FzF Visaverfahren durchzuführen. Ich fühle mich wirklich von dem Ra betrogen !

Gibt es nun im Rahmen des Ermessensspielraums der AB die Möglichkeit, eine AE im vorliegendem Fall auszuwerfen (Auch auf einer Anwaltsseite im Internet, schreibt einer, dass die AB eine AE auswerfen muss, nur die meisten dass nicht wissen...)?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #8 - 01.01.2017 um 23:00:46
 
Naja, meiner unverbindlichen Meinung nach käme grundsätzlich schon die Anwendung des §39 (6) AufenthV in Frage.

In Eurem speziellen Fall jedoch gibt es m.E. das Problem, die vorliegenden Umstände damit in Einklang zu bringen bzw. der Bewertung der ABH etwas entgegensetzen zu können.

Einen gültigen AT hatte sie mit dem polnischen D-Visum.
Zum Zeitpunkt der Beantragung der AE durch den Anwalt war der AT zeitlich gültig, mittels der Beantragung unterstellte Dein Anwalt möglicherweise den Eintritt einer Fiktionswirkung.
Da Ihr aber zu diesem Zeitpunkt, andererseits, noch nicht verheiratet wart, lagen "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" möglicherweise eben nicht vor.

Gerade im Bereich des §39 AufenthV gibt es bezüglich verbindlicher ständiger Rechtsprechung m.M.n. noch viel Luft nach oben. Eine weitere gerichtliche Instanz ist, wie jedes Gerichtsverfahren, ein gewisses Kostenrisiko und in diesem Fall möglicherweise etwas dünnes Eis.

Möglicherweise könnte auch unterstellt werden, dass das polnische D-Visum nur deswegen bei einer der polnischen Vertretung erlangt wurde, weil dies bei der polnischen AV in der Ukraine einfacher sein könnte als bei der deutschen AV, tatsächlich aber kein Aufenthaltszweck in Polen verwirklicht werden sollte. Ihr solltet Euch vor einem (erneuten) Rechtsstreit sicher sein, dass diesbezüglich keine Leichen im Keller auffindbar sind.

Abgesehen davon übrigens ist es rein aufenthaltsrechtlich mit einer Vorabzustimmung recht gut für Euch verlaufen, meiner subjektiven Meinung nach.

Wie dem auch sei - ich halte Euren Sachverhalt für recht komplex und traue mir eine Bewertung in diesem Fall bzgl. Anwendbarkeit des §39 (6) AufenthV nicht guten Gewissens zu, wenn ich auch die Ansicht der ABH am ehesten nachvollziehen kann. Andere Mitforisten sind da vielleicht anders gestrickt.
Ich denke, der Königsweg wäre eine Beratung bei einem auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt, wenn Ihr denn schon nicht die Niederlage in der ersten Instanz akzeptieren wollt.

Davon aber mal abgesehen:
Die Äußerungen Deines Anwalts halte ich in einigen Bereichen, so sie tatsächlich so gefallen sein sollten, für arg grenzwertig. Da solltest Du tatsächlich mal Kontakt mit der Anwaltskammer bzw. der Schlichtungsstelle suchen.

Gruß
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Antwort #9 - 01.01.2017 um 23:14:17
 
Vielen Dank für deinen Einsatz. Die Äußerungen des Ra. waren Zitate und copy+past aus der Email Korrespondenz.
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Antwort #10 - 01.01.2017 um 23:58:18
 
2200 €
Habt ihr da irgendwas separat vereinbart? Also abweichend vom RVG ein Stundenhonorar vereinbart?

Würde allein deswegen die RAK einschalten und die Rechnung monieren.

Ansonsten könnte es mMn relativ schwierig werden, das ganze irgendwie als Schlechtleistung zu bemängeln und aus den Kosten rauskommen.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw04_2817.htm


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 02.01.2017 um 02:52:06
 
Nein, wir haben nichts abweichend vom RVG vereinbart.
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Antwort #12 - 02.01.2017 um 03:09:38
 
Ganz ehrlich:
Da freue ich mich in 5 Jahren Anwalt zu werden. Ich mache dann einfach pro Monat ca. 35 Verfahren die ich mit obskurem Halbwissen in den Sand setze und dann je für mehr als 2500 € abrechne. Dann hab ich bereits im ersten Jahr. 1 Mio € Umsatz.

Also die 2200 € würde ich mal konkret hinterfragen. Die RVG Gebühr ist aber mMn nicht wegdiskutierbar.

Ohne Gewähr
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Antwort #13 - 02.01.2017 um 03:37:17
 
ich habe 4 Semester Rechtswissenschaften studiert. Aber damit bin ich ja noch lange kein Volljurist. Ich werde die Kostennote morgen mal hier hochladen.
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Antwort #14 - 02.01.2017 um 04:39:17
 
Warum wird für das außergerichtliche Verfahren bei der Geschäftsgebühr der Faktor 2,0 angesetzt und nicht 1,3?
Hier müsste der Anwalt argumentieren, wieso der Fall so umfangreich oder schwierig ist/war.

Und viel wichtiger:
Die Verfahrensgebühr muss doch um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG verringert werden.

Ein Anwalt, der keine gültige Rechnung schreiben kann?
Ist das systematisch? Werden den Mandanten regelmäßig falsche Gebühren abgerechnet?

Ein Fall für die RAK?!

Selbst einem 4.0  Anwalt sollte das Erstellen von Rechnungen zumutbar sein.

Ich käme somit auf  ca. 1185 € statt ca. 1800 €

Ohne Gewähr.
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« Zuletzt geändert: 02.01.2017 um 04:49:59 von Aras »  

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