Ja in der Tat so war es. Rechtsanwalt H. in Warendorf - selbstredend auf Anwalt.de keine Bewertungen.
Ich bringe mal ein paar Zitate des Anwalts:
"Vielleicht wurde Ihre Frau im Ausländerregister gesperrt, sodass Sie 5 Jahre nicht mehr einreisen darf.... wir wissen ja nicht, was für böse Gedanken die Ausländerbehörde noch im Hinterkopf hat"
Frage ich: "auf welcher Grundlage hat meine Frau einen Anspruch auf Erteilung einer
AE?" Anwalt:" nach 38, 6 Aufenthaltserlaubnis hat Ihre Frau einen ganz klaren Anspruch auf Erteilung einer AE" ich:"... sonst würde ich die Klage zurück ziehen, um Kosten zu sparen. Das würde dann ja auch teuer für uns, wenn wir das verlieren" Anwalt:" jetzt müssen wir das auch durchziehen"
Gibt es eine Möglichkeit sich bei der Rechtsanwaltskammer zu beschwere über solche Äußerungen des Anwalts ?
Und dann kam er zur Verhandlung noch 30 Min zu spät sagte uns die AB und der Richter fragte " Sind sie mit einem Pferd gekommen?" Und wir sollten zur Verhandlung auch nicht erscheinen, sagte uns der Ra. Wir WOLLTEN zur Verhandlung kommen. Anwalt:"Nein auf keinen Fall und Sie als Ehemann auch nicht. Die werden Sie sonst Fragen stellen, worauf Sie keine Antwort haben"
Ich poste mal die Emails von dem Anwalt..
Emails:
Sehr geehrter Herr B.
die
ABH meint damit wohl, dass es sich bei Ihrer Ehe um eine Scheinehe handelt. Wenn Sie ausreisen und das FZ Visum beantragen, dann fragt die Botschaft die
ABH, ob sie zustimmt. Das wird sie dann aber wohl nicht (weg Verdacht der Scheinehe) und sie müssen das Visum beim VG Berlin einklagen. Das dauert in der Regel 1 Jahr.
Wenn sie hier bleiben, dann wird die
ABH dasselbe machen, muss was zu § 5 Abs 2
AufenthG und § 39
AufenthV sagen. Man kann sich dann direkt mit denen auseinandersetzen. Wenn der eheliche Wohnsitz in GT sein soll, dann ist auch immer die
ABH in GT zuständig.
Eine Klage in Minden dauert auch zulange.
Dennoch würde ich empfehlen, die Sache vor Ort zu regeln. Wenn ihre Frau erst mal aus D raus ist, dann gibt es so schnell keinen Weg zurück. Es sei denn, die
ABH gibt eine
Vorabzustimmung, um die ich gebeten habe. Da sollten Sie noch mal nachfragen. Ich habe da noch nichts zu gehört aus GT.
Viele Grüße!
Reiner H.
An die AB vom Ra.:
Sehr geehrter Herr C,
in der Aufenthaltsverordnung heißt es in § 39 Nr. 5:
§ 39 [1] Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
· 5.seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Meine Mandantin hat vor Ablauf des Visums die Erteilung einer
AE im Hinblick auf die Eheschließung beantragt. Sie wird also seit Ablauf des Visums geduldet, da Sie sie nicht abgeschoben haben. Dann hat sie gestern geheiratet, während sie geduldet wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der
AE liegen allesamt vor. Das Visumsverfahren ist nicht durchzuführen.
Im Übrigen verweise ich auf § 5 Abs. 2
AufenthG. Die Voraussetzungen sind erfüllt und die Durchführung des Visumsverfahrens ist eine reine Förmelei und schiere Bürokratie.
Zu einer
Vorabzustimmung haben sie sich noch gar nicht geäußert.
Viele Grüße!
Ra. H.
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Sehr geehrter Herr B.,
offensichtlich will die
ABH nicht. Wenn die nicht will, dann gibt es nur den Klageweg. Der dauert lange und deshalb wollen Sie den nicht.
Ich kann Ihnen daher keine Garantie geben, dass ich die
AE bekomme.
Ich bin jetzt auch noch bis zum 15.8. im Urlaub und kann erst danach persönlich zur
ABH, was vielleicht nochmal etwas bewegen könnte, nach Ihrer Einschätzung.
Haben Sie jetzt die Erklärung der
ABH unterschrieben, oder nicht? Wenn ja, dann gibt es hier eh keine
AE mehr.
Viele Grüße!
Ra. H.