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AE meiner Frau nach Heirat (Gelesen: 6.361 mal)
Themen Beschreibung: AE erstmalige Erteilung nach Heirat
mikkaelneu
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 31.12.2016 um 19:45:14
 
Hi nihao2016,

Zitat:
Daher möchten wir gerne in schriftlicher Form ihre Begründung/Rechtsbescheid innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Posteingang von Ihnen erhalten.


ich habe den Behörden(DBM,DBB) immer eine Frist von 2 Wochen +5 Tage Postlaufzeit gegeben.

7 Tage sind ein wenig zu kurz. Sonst, super Brief.

Michael
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Aras
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Antwort #16 - 31.12.2016 um 21:51:47
 
Und wen interessierts wie lange du der Botschaft für Fristen gesetzt hast?

Fristen setzen ist Blödsinn in so einer Sache.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mikkaelneu
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Antwort #17 - 31.12.2016 um 23:52:19
 
Hallo Aras,

ich wollte nur darauf hinweisen, das die Frist 2 Wochen ist, und dem TS ein bisschen Mut machen.

Michael



   

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Aras
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Antwort #18 - 01.01.2017 um 00:28:11
 
Frist für was? Man hat eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Danach liegt der Ball wieder bei der Behörde. Da irgendwie Fristen zu setzen ist kindisch. Wozu? Wo drückt der Schuh?
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nihao2016
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Antwort #19 - 02.01.2017 um 16:13:55
 
Hab eure Hinweise berücksichtig und die Frist auch raus genommen  Zwinkernd.

Wir warten nun ab heute auf die Antwort der ABH.

Wie ist das eigentlich, sollen/müssen wir die AE (eAT) erstmal annehmen, falls sich nichts ändert? Denn die ABH hat ihre jetztige Karte einbehalten und wir haben uns ein Zettel geben lassen, das sie in Deutschland arbeiten darf. der Zettel ist eine Art vorläufige Bescheinigung und gilt für 6 Wochen.

Wie ist das wenn meine Frau  im Notfall mal Kontrolliert wird ohne eAT (Karte) dann? Einfach Veweiß auf die ABH oder ggfs. Vorlegen der Eheurkunde? oder sollten wir die Bescheinigung in Kopie immer mitführen?

Sollte zwar nicht vorkommen in unserer Kleinstadt aber falls doch?

Ansonsten würde ich mich im Forum wieder melden, wenn die ABH sich meldet oder der Thread dank eurer Hilfe dann geschlossen werden kann. Smiley

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reinhard
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Antwort #20 - 02.01.2017 um 17:38:33
 
Was-wäre-wenn ist immer schwer zu beantworten. Aber die Polizei kann im Ausländerzentralregister nachsehen oder bei der ABH nachfragen, ob Deine Frau einen Aufenthaltstitel hat.
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nihao2016
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Antwort #21 - 17.01.2017 um 16:27:57
 
Hallo zusammen,

meine Frau hat nun eine Antwort von der ABH bekommen. Darüber Informieren Sie, das ihre Aufenthalskarte  zur Abholung bereit liegt. Und das Sie in einem persönlichen Gespräch mit ihr, wo ich auch eingeladen bin das Schreiben von UNS besprechen möchten.

Ich find das erstmal gut, keine direkte Absage. Nur schreiben Sie keine Antwort dazu schriftlich sondern möchten es verbal besprechen. Auch gab es bis jetzt kein Rechtsbescheid das meine Frau nur 1 Jahr bekommt.  Ärgerlich

Wie sollten wir nun in das Gespräch gehen. Möchte dort ungern unvorbereitet hingehen. Reicht es aus, dass nur mit dem §28AufenthG zu begründen?? gibt es da mehr Möglichkeiten? Und wir nehmen denk ich noch ein weiteren Zeugen mit in das Gespräch.

Falls die ABH das im Gespräch nochmal bekräftig, das meine Frau nur 1 Jahr bekommt, würde ich im Anschluss einen Anwalt kontaktieren. Es gibt im Internet die Möglichkei, für geringes Geld eine Antwort zu erhalten. Um vielleicht nochmals dagegen zu sprechen.

Habt ihr vielleicht Ratschläge inwieweit wir uns auf das Gespräch vorbereiten können?  Smiley


Liebe Grüße
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Aras
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Antwort #22 - 17.01.2017 um 23:14:15
 
nihao2016 schrieb am 17.01.2017 um 16:27:57:
Es gibt im Internet die Möglichkei, für geringes Geld eine Antwort zu erhalten. Um vielleicht nochmals dagegen zu sprechen.


Du hast mE hier eine gleichwertige Beratung kostenlos erhalten. Wenn du natürlich Geld ausgeben willst um nur die gleiche Antwort zu erhalten, dann nur zu.

Also entweder ihr wollt klagen oder nicht. Die Erfolgschanchen sind nicht eindeutig schlecht oder eindeutig gut.
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nihao2016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 23.01.2017 um 10:41:39
 
OK, danke schön, mal schauen, denke klagen werden wir nicht, es ist ein Betrag von 300€ (wenn wir bis zur NE zahlen müssten) und die Klagekosten + Aufwendungen würden den Betrag mit Sicherheit sprengen, und das ganze nur um RECHT zu haben/bekommen.

Aber durch eure Ratschläge und auch Tipps, haben wir unser Wissen erweitert und neues gelernt.  Zwinkernd

Wenn die ABH meint durch diverse Vorschriften und Gesetze RECHT zu haben und unser Einspruch nicht hilft, müssen wir das hinnehmen.  Ärgerlich

Daher nochmals danke an die vielen Antworten und ich denke der Thread kann geschlossen werden Smiley
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Daddy
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Antwort #24 - 23.01.2017 um 10:46:34
 
nihao2016 schrieb am 23.01.2017 um 10:41:39:
ich denke der Thread kann geschlossen werden

Alles klar...

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