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AE meiner Frau nach Heirat (Gelesen: 6.309 mal)
Themen Beschreibung: AE erstmalige Erteilung nach Heirat
nihao2016
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.12.2016 um 15:29:04
 
Hallo zusammen

Ich bin, das erste mal im Forum unterwegs und Aktiv, da meine Frau und Ich ein Problem haben.

Zu Ihrer Person und Geschichte, vll. wichtig?

Sie ist in Deutschland und hat zurzeit einen AE für 1 Jahr befristet mit möglichkeit auf eine verlängerung für 2 Jahre, da sie zurzeit eine 3 Jährige schulische Ausbildung mit Praktikas macht. Zusätzlich hat sie die B2 Prüfung in der Volkshochschule unserer Stadt bestanden.

Wir haben und entschlossen zu Heiraten. Dies ist auch passiert  Smiley.

Jetzt waren wir bei der ABH unserer Stadt und wollten mit der Heiraturkunde in der Tasche eine AE für 3 Jahre beantragen. Nun haben wir nur eine AE für 1 Jahr bekommen und die möglichkeit, dass diese nach 1 Jahr dann für 2 Jahre Verlängert wird.

Ich habe der Sachbearbeiterin gesagt das ich laut AufenthG VwV 28.1.6. gelesen habe das es bei erstmaliger Beantragung 3 Jahre gibt.

Nach einem netten Telefonat,(Ironie) bekam ich die Aussage man vergibt in der Regel nur 1 Jahr.

Ich frage mich nur, was dann dieses Gesetz bringt? Liegen wir da Falsch.?

Ich wollte jetzt ein Schreiben aufsetzten mit Widerspruch und einer schriftlichen Stellungnahme von der ABH fordern.

Da ich hier im Forum gelesen hab, in der Regel 3 Jahre und bei begründeten einzelfällen 1 Jahr. Die Einzelfälle beziehen sich auf Integrationsnachweise.

Ist es vll. zu wenig Integration, was meine Frau betreibt? eine dreijährige Ausbildung in Deutschland, bestandender B2 Test?, Verheiratet mit einem Deutschen Mann, gemeinsame Wohnung, und in zukunft noch ein Nebenjob auf 450€ Basis neben der Ausbildung?

Zu meiner Person deutscher Staatsbürger und in einem unbefristetem Arbeitsverhähltnis mit abgeschlossener Ausbildung.

Ich möchte hier nicht jammern oder etwas in der Art, Ich möchte nur das das Recht eingehalten wird. Soweit ich das Verstanden habe? Wenn nicht bitte um Aufklärung für mich Smiley.

Es ist ja auch ein erheblicher Kostenaufwand ständige Verlängerung. Erstmalig warens jetzt 100€ das war uns klar aber nächstes Jahr wohl wieder 100€ wer weiß was dann kommt.

Ich hoffe ihr könnt Uns aufklären, Tipps geben oder so etwas in der Art.

Vielen lieben Dank!

Und falls sich heute oder morgen keiner meldet schonaml ein Frohes neues Jahr und ein guten Rutsch!
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deerhunter
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Antwort #1 - 30.12.2016 um 15:47:33
 
Habt ihr schriftlich 1 Jahr oder 3 Jahre beantragt?
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okatomy
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Antwort #2 - 30.12.2016 um 15:51:35
 
Ja in der Regel sollten 3 Jahre vergeben werden, und im Falle einer Regelabweichung sollte das begründet sein.

Man hört aber leider immer wieder, dass manche ABH wohl "aus Prinzip" nur 1 Jahr vergeben.

Du handelst schon richtig, wenn du die ABH schriftlich zur Stellungnahme aufforderst.
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nihao2016
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Antwort #3 - 30.12.2016 um 22:47:25
 
Vielen Dank für eure Hinweise.

Wir waren direkt vor Ort und sie hat uns nur 1 Jahr gegeben obwohl wir 3 Jahre verlangt haben.

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deerhunter
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Antwort #4 - 30.12.2016 um 22:50:45
 
nihao2016 schrieb am 30.12.2016 um 22:47:25:
Wir waren direkt vor Ort und sie hat uns nur 1 Jahr gegeben obwohl wir 3 Jahre verlangt haben.


Ihr habt doch schriftlich einen Antrag gestellt...was wurde eingetragen?
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nihao2016
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Antwort #5 - 30.12.2016 um 23:21:55
 
Wir haben 3 Jahre gestellt im Gespräch, mit Abgabe von Passbilder und Heiratsurkunde, zum Abschluss als ich nochmal nachgefragt habe ob das dann für die 3 Jahre ist wie wir wollten, sagte Sie uns nur 1 Jahr erstmal und dann wird verlängert.

Genau haben wir nicht hingeschaut, die Sachbearbeiterin hat das alles in den PC getippt. Wir sind davon ausgegangen, das unserer Wunsch und Recht auch durch die ABH als "Behörde" berücksichtig wird.

Haben es nicht so Empfunden, das wir auf einem Basar sind, wo wir genau alles Beobachten müssen und man uns vll. "verarschen" möchte.

Ich dachte schon, dass man "Behörden" als Vertreter des "Staates" an ihr eigenes Recht halten und "Vertrauen" kann. aber wie man das liest, sind wir wohl blauäugig dahin gegangen.

Und einem kommt stark das Gefühl das man im "Rechtsstaat" alles und jedem genausten auf die Finger schauen muss.

Nun bezahlen wir, wohl mit diesem Fehler! Im schlimmsten Fall wird es wohl dabei bleiben und ich bezahl einfach, da wir uns die Kosten für einen Anwalt nicht leisten können. Ich kann mich höchstens Beschweren und mehr ist nicht drinne.

Hauptsache wir können zusammen als Familie in Deutschland Leben. Man möchte sich das auch nicht verscherzen. Uns geht ja hier noch gut, wenn ich das mit dem Land meiner Frau vergleiche ( VR China)

p.s. Leben in Niedersachsen Landkreis Oldenburg
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deerhunter
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Antwort #6 - 31.12.2016 um 08:21:02
 
Das Problem ist ja, was deine Frau unterschrieben hat! Antrag auf 1 oder 3 Jahre! Ich vermute mal 1 Jahr! Dann wird es nicht viel bringen und ich würde bis nächstes Jahr warten und dann darauf achten!
Unsere ABH hat das auch gemacht, AE für 3 Jahre beantragt nur 1 Jahr gegeben. Beschwerde mit entsprechenden Fakten und gut, neue AE bekommen!  Laut lachend
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Antwort #7 - 31.12.2016 um 10:40:11
 
nihao2016 schrieb am 30.12.2016 um 23:21:55:
Wir haben 3 Jahre gestellt im Gespräch, mit Abgabe von Passbilder und Heiratsurkunde, zum Abschluss als ich nochmal nachgefragt habe ob das dann für die 3 Jahre ist wie wir wollten, sagte Sie uns nur 1 Jahr erstmal und dann wird verlängert. 


Was stand in dem Antrag, den sie unterschrieben hat, 3 Jahre oder wurde das dann ausgebessert auf 1Jahr? -- eine Änderung im Gespräch auf ein Jahr ist üblich, wenn man das mit sich machen lässt.
Wenn 1 Jahr auf dem Antrag steht, den sie abgegeben hat, dann ist die AE für 1 Jahr richtig ... wenn auch man Euch über den Tisch gezogen hat.

nihao2016 schrieb am 30.12.2016 um 15:29:04:
Nach einem netten Telefonat,(Ironie) bekam ich die Aussage man vergibt in der Regel nur 1 Jahr.

Du hast nicht zufällig unabhängig Zeugen über das Gespräch. Damit könntest du der ABH Probleme bereiten, da sie sich gesetzeswidrig verhält.


nihao2016 schrieb am 30.12.2016 um 15:29:04:
Ich frage mich nur, was dann dieses Gesetz bringt? Liegen wir da Falsch.?


das ist soähnlich wie mit der Geschwindigkeitsbegrenzung. In den Regeln steht 50, viele fahren 60 ... so auch hier.

nihao2016 schrieb am 30.12.2016 um 15:29:04:
begründeten einzelfällen 1 Jahr. Die Einzelfälle beziehen sich auf Integrationsnachweise.

nein, nicht auf Integrationsnachweise, sondern auf Restzweifel über die eheliche LG.
Und ganz ehrlich: diese Rechtszweifel kann eine ABH fast immer angeben (es sei denn, es gibt ein Kind oder Schwangerschaft)

Die Integrationsnachweise braucht bei der *Verlängerung*, da gibt es in der Regel 1 Jahr und bei Integrationsnachweis inkl. B1  3 Jahre.


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Melanny
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Antwort #8 - 31.12.2016 um 11:03:11
 
@erne: Zitat:
könntest du der ABH Probleme bereiten, da sie sich gesetzeswidrig verhält.


In den Online-Formularen von Sachsen gibt es gar nicht die Möglichkeit, eine gewünschte Aufenthaltsdauer anzugeben. Ich habe in ca. 5 größeren Städten nachgeschaut. Aras gab mir den Hinweis, unseren Wunsch groß auf den Antrag zu schreiben.

Ich wollte schon eine Anfrage an die ABH versenden, warum die Formulare diese Spalte nicht enthalten. Ich ringe mit mir, es zu tun. Einerseits betrifft es uns zwar noch nicht,  aber vielleicht andere vor mir. Andererseits möchte ich jedoch keinen "Stess" vorprogrammieren.
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deerhunter
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Antwort #9 - 31.12.2016 um 11:09:28
 
Melanny schrieb am 31.12.2016 um 11:03:11:
Online-Formularen von Sachsen


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nihao2016
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Antwort #10 - 31.12.2016 um 11:38:09
 
Habe  der ABH jetzt ein laienhaftes Schreiben verfasst, was lautet:

Sehr geehrte Daen Und Herren,

hiermit lege ich XXXX, geboren am XXX in XXX VR China, Widerspruch ein, das ich ein Aufenthalt für 1 Jahr befristet bekomme.

Ich möchte sie Ausdrücklich auf das AufethG VwV 28.1.6. verweisen und von diesem Gebrauch zu machen.

Im Übrigen besagt selbst die Formulierung in der VWV, dass die AE bei der Erstbeantragung grundsätzlich für drei Jahre erteilt werden soll.

In meinem Fall bedeutet dies eine deutliche Ermessungsreduzierung!.
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend
ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb
der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.

Für eine Erteilung unterhalb von Drei Jahren aus anderen Gründen als denen, die in der VWV zu §28 AufethG gennant werden, wäre die Begründung eines sonstigen, einzelfallbezogenen anzunehmenden Ausnahmetatbestandes durch die Behörde erfordelich.
Wenn, erhebliche Zweifel aus der Sicht der Ausländerbehörde bestehen die eine Verkürzung rechtskräftig Belegen können, möchte ich Sie bitten die Belege/Beweise mir darzulegen. Können Sie dies nicht tun, so wäre Ihre Erteilung auf 1 Jahr rechtswidrig.

Daher möchten wir gerne in schriftlicher Form ihre Begründung/Rechtsbescheid innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Posteingang von Ihnen erhalten.

Ich halte mir zusätzlich das Recht offen auf eine Fachaufsichtsbeschwerde.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX XXXX

Damit hoffe ich das sie mir nun Beweisen können auf welcher Rechtsgrundlage ihre verwehrung von 3 Jahren berut.

Ich hoffe ich habe da nicht ein großen "Müll" geschrieben und wir erhalten unsere 3 Jahre für meine Frau.

Dies hat ja auch immer ein Innerlichen Stressfaktor, wenn man nur 1 Jahr bekommt und  immer auf das nächste Jahr schaut. Denn wenn sie sich jetzt nicht an Gesetzte halten, halten sie sich vielleicht auch nächstes Jahr nicht dran.

Uns hat es nun gezeigt, das wir alles nurnoch in schriftlicher Form erledigen werden und immer mit einer Antwort zur Beweisdarlegung von Behördenseite.

Zusätzlich werden wir für die Zukunft eine Rechtschutzversicherung abschließen. Wer weiß was noch alles in der Zukunft kommt, wenn man ein Ausländischen Ehepartner hat und wie es dann weiter geht wenn wir in Zukunft Kinder haben etc..
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Aras
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Antwort #11 - 31.12.2016 um 12:10:02
 
Ich würde statt Ermessensreduzierung (damit ist was anderes gemeint) von "pflichtwidriger Ermessensausübung" sprechen.
Kannst ja sowas schreiben:

Der Gesetzgeber und die Bundesländer haben in der AVWV deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG in der Regel eine Gültigkeit von drei Jahre haben soll. Nur in drei Fallkonstelllationen soll die mit der Ausübung der Umsetzung des Aufenthaltsgesetzes verpflichtete Behörde (Ausländerbehörde) ausnahmsweise auf 1 Jahr befristen. Diese sind wie folgt: 1. [...] 2. [...] 3. [...]. Möchte die Ausländerbehörde von der Regel abweichen, dann ist diese in der Begründungspflicht und muss die Ausnahme am konkreten Fall belegen und so ihr Verwaltungshandeln nachvollziehbar und folgerichtig dem Betroffenen erklären.

Ich beantrage somit den Bescheid vom x.x.2016 aufzuheben oder eine nachvollziehbare Begründung nachzureichen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Melanny
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Antwort #12 - 31.12.2016 um 12:37:04
 
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« Zuletzt geändert: 31.12.2016 um 12:52:06 von Melanny »  
 
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Antwort #13 - 31.12.2016 um 13:10:01
 
Sorry, Die Links lassen sich hier so nicht öffnen, habe es mit Chemnitz noch einmal versucht, ohne die Funktion: "Link einfügen" zu benutzen. Die anderen Beispiele waren identisch. Vielleicht kann man der vorangegangenen Post löschen.

Formular Chemnitz:
http://vis.stadt-chemnitz.de/static/mam/vis_form/337001_aufenthaltstitel.pdf
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Antwort #14 - 31.12.2016 um 15:46:00
 
@TS: bitte vor abschluss einer RS-Versicherung klären (schriftlich!) ob die für solche fälle greift. das kleingedruckte in den entsprechenden verträgen ist gerne so formuliert, das es nicht ohne weiteres erkennbar ist... am ende stehst du ggflls. da mit einer versicherung, die du zwar bezahlen musst, die dir aber nichts nützt.
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