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Umverteilung zum (ungeborenen) deutschen Kind (Gelesen: 14.567 mal)
okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 23.12.2016 um 14:31:45
 
Wenn AE wegen dem Kind nicht Ziel ist, sondern AE wegen anerkanntem Asyl? - Das kann ja noch dauern ja nach Verfahren.

In der Zeit darf er nicht arbeiten oder nur eingeschränkt arbeiten (je nach Herkunftsland)  und ist vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen.

Also ohne AE könnte er bei gemeinsamen Wohnen ja garnicht  richtig zum Familienunterhalt beitragen, von daher halte ich die AE nach §28 schon für sinnvoll. Asylverfahren kann ja dennoch weiter laufen oder je nach Erfolgsaussichten ( sichere Herkunftsländer) dann abgebrochen werden.

Betrachte es nur als Hinweis.
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Hornorata
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 23.12.2016 um 14:39:56
 
Sozialleistungen bekommt er doch aber schon lange...
Wieso sollte er keine Leistungen bekommen, wenn er noch im Verfahren ist?



Ich denke, dass das Verfahren eher beendet ist.
Letzte Auskunft die wir bekamen war, dass er wohl im März seinen abschließenden Termin bekommt.
Das Kind soll im April kommen.
Zeitlich würde sich das nicht viel nehmen.


Ich bin dankbar für jeden Hinweis  Smiley
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okatomy
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Antwort #17 - 23.12.2016 um 14:48:36
 
Er bekommt Asylbewerberleistungen und keine Sozialleistungen.

Falls er mit dir wohnen darf hat er ggf. darauf keinen Anspruch mehr, bekommt aber mangels AE keine Sozialleistungen und vollen Arbeitsmarktzugang. Ist sehr kompliziert.

Letztlich würde ich den Umverteilungsantrag halt mal stellen, dann sieht man ja die Reaktion der Behörde und ob Sorgerecht gefordert wird. Kann ja auch alles gut gehen und wir machen dir hier nur sinnlos Panik.
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Hornorata
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Antwort #18 - 06.02.2017 um 14:57:05
 
Hallo
Ich habe nochmal eine Frage zu meiner Situation.
Wir haben jetzt die Vaterschaftsanerkennung inklusive Sorgerechtserklärung gemacht.

Da sich die ALB in seinem Bundesland und die in Hamburg die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben, haben wir bei beiden nochmal nachgefragt.
Laut beider ALBs hat er kein Anrecht auf eine Umverteilung, wir können da nur auf Kulanz hoffen...
Den Antrag auf Umverteilung möchten wir jetzt gern stellen.
Was können wir denn dort reinschreiben (zB einen Paragraphen) was darauf hinweist, dass er eben doch einen Anspruch drauf hat?
Hat er doch, oder? Wurde hier ja so geschrieben.

Es kann doch hoffentlich nicht sein, dass er, solange er noch im Asylverfahren ist, nicht mit seinem Kind (und umgekehrt) zusammen leben darf? Ich wäre dann ja gezwungener Maßen Alleinerziehend.
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okatomy
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Antwort #19 - 06.02.2017 um 15:29:08
 
Wenn das Kind auf der Welt ist bekommt er ja eine AE nach §28 die keine Wohnsitzauflage kennt, dann darf er auch mit dir und dem Kind zusammenleben und mit dir die Erziehung ausüben.

Im Moment ist das Kind ja noch ungeboren, Ich kenne da jetzt keinen Rechtsanspruch für eine Umverteilung , man könnte sich aber auf die Regeln beziehen wenn ein ausländischer Vater aus dem Ausland einreisen darf zum Geburtstermin, und das ist laut Gesetz "Wenn die Geburt mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht" was normal so 4-8 Wochen vor Geburtstermin bedeutet.

Vielleicht kann dir ja noch jemand anders hier besser helfen.
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reinhard
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Antwort #20 - 06.02.2017 um 15:49:04
 
Er muss den Antrag auf Umverteilung stellen, und zwar bei seiner Ausländerbehörde in Niedersachsen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsteilung sollte er beilegen.

Was die Behörden "sagen", spielt überhaupt keine Rolle. Dass Du als (deutsche) Mutter bei irgendeiner Ausländerbehörde einen Antrag stellen könntest, mag eine mündliche Auskunft sein – aber was genau soll eine Deutsche bei einer Ausländerbehörde beantragen können?

Am besten ist, wenn er einfach mal den Antrag stellt, damit das Verfahren startet. Dann kann die Behörde ja schriftlich antworten.
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Hornorata
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Antwort #21 - 27.02.2017 um 10:59:15
 
So, vor knapp 2 Wochen hat er den Antrag auf Umverteilung gestellt. Wir haben bei der ALB Cuxhaven nachgefragt wie es nun weiter geht und der Stand ist.
Die haben den Antrag nach Hamburg geleitet, weil Hamburg zuständig sei. Mehr kann man uns nicht sagen.

Wisst ihr, wie lange sowas nun dauert bzw dauern kann?
Mein Freund würde zur Geburt unseres Kindes gern dabei sein, was aber nicht geht, wenn er sich lange bei mir aufhalten darf.
Habe Angst, dass es bald los geht und er nicht hier sein kann.
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reinhard
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Antwort #22 - 27.02.2017 um 12:12:47
 
Er darf jederzeit verreisen, insofern ist er da.

Wie lange es dauert, hängt vor allem davon ab, wie schnell der Antrag gestellt wird. Das hat er jetzt ja getan. Beide Behörden müssen zustimmen. "Seine" Ausländerbehörde ist aber offiziell für die Entscheidung zuständig. Sie haben jetzt wohl schon zugestimmt und deshalb den Vorgang weiter geleitet.
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Hornorata
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Antwort #23 - 27.02.2017 um 12:28:18
 
Vielen Dank.
Verreisen ja, aber darf er auch quasi von jetzt bis zum Geburtstermin (12.4.) bei uns sein? Denn wenn es nachts los gehen würde, wäre er nicht rechtzeitig bei uns in Hamburg
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reinhard
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Antwort #24 - 27.02.2017 um 12:31:10
 
Er muss im laufenden Asylverfahren seine Meldeadresse beibehalten und auf Post zeitnah antworten (können). Wenn er einen Behördentermin hat oder bekommt, sollte er ihn zuverlässig wahrnehmen.

Wo er übernachtet, interessiert keine Behörde, genauso wie bei Dir.
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grisu1000
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Antwort #25 - 28.02.2017 um 06:21:05
 
reinhard schrieb am 27.02.2017 um 12:31:10:
Er muss im laufenden Asylverfahren seine Meldeadresse beibehalten und auf Post zeitnah antworten (können). Wenn er einen Behördentermin hat oder bekommt, sollte er ihn zuverlässig wahrnehmen.

Wo er übernachtet, interessiert keine Behörde, genauso wie bei Dir.



Hat er noch Residenzpflicht oder nur eine Wohnsitzauflage. Oben gesagtes gilt nur bei zweigteren. Bei ersteren braucht er eine Erlaubnis Niedersachsen zu verlassen.

Wichtig ist das er unmittelbar nach Geburt einen Antrag auf AE nach §28 AufenthG stellt. Ist die Umverteilung bereits erfolgt, dann in Hamburg, wenn nicht bei der ALB in Cuxhaven. Und er muss für den Antrag seinen Asylantrag nicht zurücknehmen, auch wenn Behörden etwas anderes sagen.

Das dies aber ggf. nach Erteilung der AT sinnvoll ist, ist ein anderes Thema.
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Hornorata
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Antwort #26 - 28.02.2017 um 10:05:08
 
Vielen Dank für die Antworten.

Heute bekam ich aus Cuxhaven diesen Wortlaut per Mail:
der Vorgang ist letzte Woche an Hamburg abgegeben worden, von dort aus erfolgt auch eine Entscheidung. Die Verfahren in Hamburg dauern aber nach meiner Erfahrung sehr lang, teilweise mehrere Monate. Nachfragen werden Ihnen nicht so sehr weiterhelfen.


Das macht uns schon wieder Angst.
Dann können wir ja davon ausgehen, dass es bis zum Geburtstermin in 6 Wochen sowieso nichts wird.  Traurig

Dachte, er hat, sobald sein Kind geboren ist, sowieso das Recht, bei seinem Kind zu leben bzw das Kind hat ein Recht darauf, mit seinem Vater zusammen zu leben.


Wenn das Kind geboren ist und er dann die AE beantragt, dauert das dann auch nochmal oder bekommt er die dann sofort? Sobald er die AE hat, entfällt die Wohnsitzauflage automatisch? Dann könnte er spätestens nach Erteilung der AE zu uns ziehen, ohne dass die ALB da zustimmen muss?



@Grisu1000
Er hat nur die Wohnsitzauflage, keine Residenzpflicht
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okatomy
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Antwort #27 - 28.02.2017 um 10:17:38
 
Wenn das Kind da ist beantragt er die AE und wenn da keine Unstimmigkeiten sind ( korrekte Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vorausgesetzt) sollte die Erteilung zügig gehen.

die AE nach §28 kennt keine Wohnsitzauflage, wenn er die hat darf er ohne Zustimmung der ABH umziehen.
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Hornorata
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Antwort #28 - 28.02.2017 um 10:32:40
 
Was heißt zügig?  Durchgedreht
Einige Tage?

Danke, das beruhigt mich auf jeden Fall etwas. Dann weiß ich, dass er in geschätzt 8 Wochen spätestens herkommen kann, wenn alles gut geht
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Antwort #29 - 28.02.2017 um 10:41:52
 
Die Ausstellung einer AE dauert so ca. 3 Wochen. (Produktionszeit)

Wenn sein Antrag direkt bei Vorsprache bewilligt wird sollte er aber mit der Bescheinigung direkt umziehen können.

Und es hängt natürlich mit der Auslastung der dann zuständigen ABH zusammen, ggf. mal mit der in Cuxhaven dann rechtzeitig einen Termin vereinbaren, sollte diese dann noch zuständig sein. (Also der Umverteilungsantrag noch nicht entschieden).
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