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Umverteilung zum (ungeborenen) deutschen Kind (Gelesen: 14.424 mal)
Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.12.2016 um 09:27:22
 
Ich erwarte ein Kind von meinem Partner der sich noch im Asylverfahren befindet.
Einen Termin zur Vaterschaftsanerkennung haben wir Ende Januar.
Wir möchten dann gern die Umverteilung meines Freundes von Niedersachen zu mir nach Hamburg beantragen.

Haben wir bzw das Kind denn einen Anspruch darauf, dass der Vater zu uns ziehen darf? Wenn ja, wäre das auch schon vor der Geburt des Kindes möglich? Damit er die Schwangerschaft und die Geburt auch miterleben kann?
Kann der Antrag abgelehnt werden und er muss auch nach der Geburt des Kindes in Niedersachsen wohnen?

Ich habe bei der ALB mehrmals nachgefragt und jeder Mitarbeiter gibt mir eine andere Auskunft.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.12.2016 um 10:11:11
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 09:27:22:
Haben wir bzw das Kind denn einen Anspruch darauf, dass der Vater zu uns ziehen darf?


Grds. ja, solang die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung vorliegt UND die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind hergestellt werden soll.

Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 09:27:22:
Wenn ja, wäre das auch schon vor der Geburt des Kindes möglich?


Das kommt auf die Behörde an. Wenn sie kulant sind, dann ja.


Der Antrag auf Umverteilung muss auf jeden Fall bei der zuständigen Behörde in Hamburg gestellt werden. Wahrscheinlich zentrale ABH in Hamburg.
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Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.12.2016 um 10:16:49
 
Vielen Dank für die Antwort.

Sorgeerklärung? Heißt das, er muss das Sorgerecht haben damit das möglich ist?
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okatomy
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Antwort #3 - 23.12.2016 um 10:21:07
 
Ja, um aus seiner Vaterschaft aufenthaltsrechtliche Vorteile und in Zukunft auch eine AE nach §28 zur Personensorge für sein Kind zu bekommen, wird in der Regel innehaben des (gemeinsamen) Sorgerechts vorausgesetzt.
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Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.12.2016 um 11:32:44
 
Das hat mir zB noch keiner gesagt. Danke dafür.
Es ist hilfreich, das zu wissen.
Wir hatten uns nämlich eigentlich darauf geeinigt, dass ich das alleinige Sorgerecht habe.

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reinhard
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Antwort #5 - 23.12.2016 um 11:44:52
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 10:16:49:
Sorgeerklärung? Heißt das, er muss das Sorgerecht haben damit das möglich ist?


Nein, das ist so nicht festgelegt. Die meisten Auslandsvertretungen fordern für ein Visumantrag das geteilte Sorgerecht – aber im Inland ist das nicht Bedingung.

Wenn er aber nur Umgangsrecht hat und kein Zusammenleben mit dem Kind geplant wäre, wäre ein Umverteilungsantrag schwieriger, falls aus Sicht der Behörde auch regelmäßige Besuche ausreichen.

Zuständig ist übrigens seine Ausländerbehörde für alle Anträge, nicht Deine. Deine hat letztlich die Entscheidung, wird aber "nur" intern beteiligt.
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Petersburger
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Antwort #6 - 23.12.2016 um 11:45:19
 
Du kannst Dich an dem orientieren, was für eine Einreise des Vaters aus dem Ausland gelten würde:
Zitat:
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis entsteht für den Vater nur dann, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht. Ohne das Sorgerecht steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen und kann – insbesondere bei nicht gesichertem Lebensunterhalt – versagt werden.


Ist es im Interesse des Kindes - und nur das zählt am Ende -, dass sein Vater das Sorgerecht wahrnehmen kann, dann muss der Vater das Sorgerecht auch haben.
Hat er es nicht, dann kann mit reichlich zusätzlichem Aufwand für Euch und für die Behörde eine positive Entscheidung getroffen werden.
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Antwort #7 - 23.12.2016 um 11:48:22
 
reinhard schrieb am 23.12.2016 um 11:44:52:
Nein, das ist so nicht festgelegt. Die meisten Auslandsvertretungen fordern für ein Visumantrag das geteilte Sorgerecht – aber im Inland ist das nicht Bedingung.

Das ist leider falsch, es ist im Inland ebenso Bedingung wie im Ausland.

Nachlesbar im § 28 (1) Nr. 3 AufenthG
Zitat:
zur Ausübung der Personensorge


Nicht "condition sine qua non" (Bedingung, ohne die nicht) für eine positive Entscheidung, wohl aber für den Anspruch.

Im Übrigen stammt das Zitat oben von der Seite einer AV zum Visumverfahren.
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Antwort #8 - 23.12.2016 um 13:05:49
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 11:32:44:
Das hat mir zB noch keiner gesagt. Danke dafür.
Es ist hilfreich, das zu wissen.
Wir hatten uns nämlich eigentlich darauf geeinigt, dass ich das alleinige Sorgerecht habe.


Bitte bedenke dass die Sorgeerklärung nicht wiederrufen werden kann. Ich denke es gab Gründe warum du das alleinige Sorgerecht bevorzugst.

Werfe die bitte nicht direkt über Board nur damit der Vater sein Aufenthaltsproblem schneller gelöst bekommt. Denn das ist letzendlich sein Problem und nicht deins oder das des Kindes.

Bitte handele im Kindeswohl.
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Hornorata
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Antwort #9 - 23.12.2016 um 13:22:38
 
Was denn nun?  hä?


Leider klappt das mit dem zitieren irgendwie nicht.

Es geht uns nicht um die AE sondern einzig und allein darum, dass er nach hamburg bzw. in unsere Wohnung ziehen darf.


Dass ich das alleinige Sorgerecht bekommt soll, haben wir zusammen entschieden.
Ich habe aus meiner früheren Ehe ein Kind und mein jetziger Partner hat mitbekommen wie schwer manche Dinge sein können, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben. Meinen Sohn in der Kita anzumelden, einen Reisepass für ihn zu bekommen, ein Konto für ihn zu eröffnen waren einfach mit einem riesigen Aufwand und Wartezeiten verbunden, weil der Vater für mich teilweise nicht erreichbar war, ich aber immer seine Erlaubnis brauchte.
Sowas wollen wir einfach für den Fall einer Trennung dann vermeiden...

Dass es nur sein Problem ist, ob er hier her kann oder nicht, stimmt doch nicht. Ich und die Kinder wollen und brauchen ihn bei uns. Eine Wochenendbeziehung ist nicht das, was ich mir unter Familie vorstelle.

Es geht ja auch nicht um seinen Aufenthalt sondern nur um seinen Wohnort. Wie kommst du darauf, dass es darum geht, sein Aufenthaltsproblem schneller in den Griff zu bekommen?
Davon hat keiner was gesagt.
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Antwort #10 - 23.12.2016 um 13:38:16
 
Ein Blick ins Gesetz reicht da aus:
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html

Eine AE gibt es normalerweise nur zur Personensorge. Personensorge = Sorgerecht.

Ich wollte dir nur Tipps geben, wenn du als Mutter Ihm die Personensorge nicht zusprichst gehen die Behörden erstmal von aus dass er zur Personensorge nicht geeignet ist und somit kann er auf einfachem Wege keine Aufenthaltsvorteile wie Umverteilung und AE aus seiner Vaterschaft beanspruchen.

Deine Gründe für alleiniges Sorgerecht sind natürlich nachvollziehbar und legetim, nun liegt es an dir die Vorteile (Umverteilung und AE für den Vater, schnellstmögliches gemeinsames Familienleben)  und Nachteile (Mitbestimmungsrechte als Sorgeberechtigter) gegeneinander auszuwägen und im Kindeswohl zu entscheiden. Nichts anders wollte ich sagen. Es ist nun mal eine sehr weitreichende und bindende Entscheidung.
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Antwort #11 - 23.12.2016 um 13:45:10
 
Ja ich bin auch dankbar für jeden Hinweis. Smiley
Es ist ja nicht so, dass ich ihm das Sorgerecht nicht gönne oder denke, dass er ungeeignet ist usw... wir denken halt, dass es für alle Beteiligten einfacher ist, wenn immer nur einer von uns Dinge unterschreiben muss. Ich finde das ziemlich blöd, dass man da quasi gezwungen wird das gemeinsame Sorgerecht zu nehmen, denn dass der Vater mit dem Kind zusammenleben möchte ist doch ein ganz anderer Punkt als das Sorgerecht.  Traurig

Dass er aus einem anderen Land nur einreisen darf, wenn er auch das Sorgerecht hat, versteh ich total.
Aber hier geht es ja einfach nur um den Umzug in eine andere Stadt.
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Antwort #12 - 23.12.2016 um 13:56:39
 
Ja es geht darum dass die Behörden einen Vater mit bloßem Umgangsrecht, der in einer anderen Stadt oder sogar in einem anderen Bundesland als seine Kinder wohnt, als etwas völlig normales ansehen werden. Er unterliegt nunmal als Asylbewerber der Wohnsitzauflage.

Es wurde ja schon angedeutet dass es auch Ausnahmen gibt und Ihr mit genug Behördenstress wohl irgendwann das Ziel AE und Umverteilung auch ohne Sorgerecht hinbekommen könntet.

Ich denke da z.b. an Bescheinigungen des Jugendamtes über die Besondere Vater-Kind Bindung und dass der abwesende Vater dem Kindeswohl schadet. Aber wie gesagt dass wird dann kein einfacher und schneller Weg sein und erfordert ggf. auch anwaltliche Hilfe das durchzubekommen.
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Antwort #13 - 23.12.2016 um 14:06:45
 
Hornorata schrieb am 23.12.2016 um 13:45:10:
Dass er aus einem anderen Land nur einreisen darf, wenn er auch das Sorgerecht hat, versteh ich total

Das ist nicht richtig.

Richtig ist:
Vater hat Sorgerecht = Anspruch auf Einreise, auf AE, auch auf Umverteilung.
Bzw. Umverteilung ist gar kein Thema mehr, weil das Kind einen Anspruch darauf hat, dass der Vater eine AE bekommt.
Damit ist das Asylverfahren samt Wohnsitzauflage im Grunde egal.

Vater hat kein Sorgerecht - kein Anspruch, sondern Ermessensentscheidung im Interesse des Kindes.


Umverteilung ist nur solange ein Thema, wie der Vater keine AE zur Ausübung der Personensorge bekommt. Eine solche AE kennt keine Wohnsitzauflage.
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Antwort #14 - 23.12.2016 um 14:11:52
 
@okatomy
Die AE ist nicht unser Ziel. Also bzw nicht AE wegen dem Kind.


@reinhard
Seine ALB sagt, dass die damit nichts zu tun haben, ich müsse mich da ausschließlich an die ALB in Hamburg wenden.
Die Mitarbeiter in Hamburg sagten das auch so.  hä?
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