LOL
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Ich bin Freizügigkeitsberechtigt, wir haben die Aufenthaltskarte für meine Frau beantragt, nur leider kann die Ausstellung bis zu 6 Monate dauern, so wurde es uns bei der zuständigen Behörde gesagt. Laut EU Gesetz wäre das zulässig.
Joah. 6 Monate Zeit haben die.
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Etwas vergleichbares auszustellen wie eine Fiktionsbescheinigung in Deutschland kennt das Gesetz in dem Landnicht und wird abgelehnt.
Artikel 10 der RL 2004/38/EG
Zitat:(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung
des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers"
ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer
Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.[...]
Das reicht in der Regel aus.
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Ausstellung eines einfachen C-Visums wegen der Freizügigkeit weil die beantragte Aufenthaltskarte noch nicht da ist wäre illegal, da Sie ja bereits mitIhnen im Schengenraum wohnt, ihre Ehefrau istund auf ihre Aufenthaltskarte wartet.
Illegal? Wenn ihr bereits im Schengen-Gebiet lebt, dann kann die NL-Botschaft kein Schengen-Visum erteilen. Wie sinnfrei wäre das denn auch?!
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Uns wurde gesagt: Ihre Frau kann solange nicht mit Ihnen in ein anderes EU Land reisen, bis Sie ihre Aufenthaltskarte hat.
Wie kann das sein
. Die Aufenthaltskarte ist nur deklarativ, zeigt also an, dass ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel besteht. Es ist nicht konstitutiv. Auch ohne Aufenthaltskarte muss die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes feststellen. Und wieso darf die Frau nicht mit dir in ein anderes EU-Land reisen? Will die Behörde tatsächlich dir weißmachen, dass man dein Freizügigkeitsrecht einschränken will? Die Begründung wäre seeeeehr interessant xD.
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Es ist Aufgabe des EU Staates, wo die Aufenthaltskarte beantragt wurde eine entsprechende Bescheinigung über den legalen Aufenthalt im Schengen Raum auszustellen, wenn Sie gemeinsam mit ihrer Frau in der EU reisen wollenund nicht die Aufgabe der Konsulate anderen EU Länder.
Kann man so sehen. Aber ist Humbug, da es nicht auf die Aufenthaltskarte oder sonstiger Aufenthaltstitel ankommt.
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:Was kann ich jetzt machen ?
Ihr nehmt die Eheurkunde, Pässe etc. und reist direkt nach NL oder FR. Und dort macht ihr die Anmeldung und auch Aufenthaltstkarte.
Die Freizügigkeit ist immer dann vorhanden, wenn deine Frau dich begleitet oder zu dir nachzieht. Einzig und allein die Eheurkunde und ihren Pass muss sie zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes für die ersten 3 Monate nachweisen.