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Aufenthaltskarte für Ehefrau dauert - wie kann ich legal in der EU reisen (Gelesen: 4.795 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeit- Aufenthaltskarte Ehefrau dauert zu lange - kann Ehefrau gemeinsam in anderes EU Land ohne VISA reisen ?
Steve Dash
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08.12.2016 um 17:40:01
 
Habe ein grösseres Problem, wir hatten vorher in Deutschland gewohnt, sind in ein anderes EU Land gezogen.

Ich bin Freizügigkeitsberechtigt, wir haben die Aufenthaltskarte für meine Frau beantragt, nur leider kann die Ausstellung bis zu 6 Monate dauern, so wurde es uns bei der zuständigen Behörde gesagt. Laut EU Gesetz wäre das zulässig.

Die Aufenthaltskarte wurde Anfang Oktober beantragt.
Der deutsche Aufenthaltstitel ist Mitte Oktober 2016 abgelaufen

Jetzt haben wir den 08.12.2016

Uns wurde gesagt: Ihre Frau kann solange nicht mit Ihnen in ein anderes EU Land reisen, bis Sie ihre Aufenthaltskarte hat.

Etwas vergleichbares auszustellen wie eine Fiktionsbescheinigung in Deutschland kennt das Gesetz in dem Land  nicht und wird abgelehnt.

Was können wir tun ?  Ich muss beruflich nach Holland und Frankreich und will Sie mitnehmen

Ich habe bereits beim Holländischen Konsulat nachgefragt weil meine Frau das Recht auf ein einfaches Einreisevisum nach 2004/38/EG  hat.   

Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Ausstellung eines einfachen C-Visums wegen der Freizügigkeit weil die beantragte Aufenthaltskarte noch nicht da ist wäre illegal, !!!

Ein C-Visum berechtigt den/die Inhaber_in zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

Da ihre Frau ja bereits mit  Ihnen legal im Schengenraum wohnt, und auf ihre Aufenthaltskarte wartet, kann man kein C-Visa ausstellen.  Das wäre nicht nur illegal sondern vollkommen unnütz und sinnlos, nur weil der zuständige EU Mitgliedsstaat zu faul ist.

Und Sie kann nicht mit ihnen zusammen nach Holland oder Frankrecih etc. fahren, dann wäre Sie  wieder illegal im Schengen Land weil kein Schengen Visa im Pass und keine Aufenthaltskarte vorhanden.

Es ist Aufgabe des EU Staates, wo die Aufenthaltskarte beantragt wurde eine entsprechende Bescheinigung über den legalen Aufenthalt im Schengen Raum auszustellen, wenn Sie gemeinsam mit ihrer Frau in der EU reisen wollen  und nicht die Aufgabe der Konsulate anderen EU Länder.

Was kann ich jetzt machen ?


2.2.1. Einreisevisum nach  2004/38/EG

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die einen EU-Bürger, auf den die Richtlinie Anwendung findet, begleiten oder ihm nachziehen, ein Einreisevisum fordern. Diese Familienangehörigen haben nicht nur das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sondern auch das Recht auf
ein Einreisevisum.





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« Zuletzt geändert: 08.12.2016 um 17:56:59 von Steve Dash »  
 
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Antwort #1 - 08.12.2016 um 17:56:35
 
LOL

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Ich bin Freizügigkeitsberechtigt, wir haben die Aufenthaltskarte für meine Frau beantragt, nur leider kann die Ausstellung bis zu 6 Monate dauern, so wurde es uns bei der zuständigen Behörde gesagt. Laut EU Gesetz wäre das zulässig.

Joah. 6 Monate Zeit haben die.

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Etwas vergleichbares auszustellen wie eine Fiktionsbescheinigung in Deutschland kennt das Gesetz in dem Landnicht und wird abgelehnt.


Artikel 10 der RL 2004/38/EG

Zitat:
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung
des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers"
ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer
Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
[...]

Das reicht in der Regel aus.

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die Ausstellung eines einfachen C-Visums wegen der Freizügigkeit weil die beantragte Aufenthaltskarte noch nicht da ist wäre illegal, da Sie ja bereits mitIhnen im Schengenraum wohnt, ihre Ehefrau istund auf ihre Aufenthaltskarte wartet.


Illegal?  Wenn ihr bereits im Schengen-Gebiet lebt, dann kann die NL-Botschaft kein Schengen-Visum erteilen. Wie sinnfrei wäre das denn auch?!

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Uns wurde gesagt: Ihre Frau kann solange nicht mit Ihnen in ein anderes EU Land reisen, bis Sie ihre Aufenthaltskarte hat. 

Wie kann das sein Smiley.  Die Aufenthaltskarte ist nur deklarativ, zeigt also an, dass ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel besteht. Es ist nicht konstitutiv. Auch ohne Aufenthaltskarte muss die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes feststellen. Und wieso darf die Frau nicht mit dir in ein anderes EU-Land reisen? Will die Behörde tatsächlich dir weißmachen, dass man dein Freizügigkeitsrecht einschränken will? Die Begründung wäre  seeeeehr interessant xD.

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Es ist Aufgabe des EU Staates, wo die Aufenthaltskarte beantragt wurde eine entsprechende Bescheinigung über den legalen Aufenthalt im Schengen Raum auszustellen, wenn Sie gemeinsam mit ihrer Frau in der EU reisen wollenund nicht die Aufgabe der Konsulate anderen EU Länder.


Kann man so sehen. Aber ist Humbug, da es nicht auf die Aufenthaltskarte oder sonstiger Aufenthaltstitel ankommt.

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 17:40:01:
Was kann ich jetzt machen ?

Ihr nehmt die Eheurkunde, Pässe etc. und reist direkt nach NL oder FR. Und dort macht ihr die Anmeldung und auch Aufenthaltstkarte.

Die Freizügigkeit ist immer dann vorhanden, wenn deine Frau dich begleitet oder zu dir nachzieht. Einzig und allein die Eheurkunde und ihren Pass muss sie zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes für die ersten 3 Monate nachweisen.
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Antwort #2 - 08.12.2016 um 18:19:36
 
Wenn wir uns zusätzlich in NL oder FR anmelden,....

Ist es denn legal für meine Frau gleichzeitig  2  Aufenthaltskarten von 2 EU Schengen Staaten zu haben ?


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Antwort #3 - 08.12.2016 um 18:28:21
 
Sie kann soviele Aufenthaltskarten haben wie sie will, denn es kommt nicht darauf an diese Karten zu haben. Wichtig ist, dass du dein Freizügigkeitsrecht ausübst und es im Zweifelsfall nachweisen kann.
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Antwort #4 - 08.12.2016 um 18:51:46
 

Gibt es beim Freizügigkeitsrecht auch die 6 Monatsregel,  wenn wir mehr als 6 Monate die EU verlassen haben und nach 7 - 8 Monaten wieder in die EU einreisen das die Güötigkeit der Aufenthaltskarte erlischt ?

Der Wohnsitz wird nicht abgemeldet, wir sind einfach nicht da.



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Antwort #5 - 08.12.2016 um 18:56:29
 
RL 2004/38/EG

Zitat:
Artikel 11
[...]
(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten
von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer
Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden
Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit,
Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder
einen Drittstaat berührt


Aber im Grunde würdet ihr im Zweifel zur Botschaft gehen und die Eheurkunde und die Pässe und ggf. die Aufenthaltskarte vorlegen und ein kostenloses Einreisevisum in den Pass deiner Frau kriegen.
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Antwort #6 - 08.12.2016 um 19:15:04
 


Wie sind denn die 6 Monate gemeint ?

Gilt als Jahr gilt das Kalenderjahr ?

Darf der Freizügig  Drittstaat Familienangehörige  in 12 Monaten nicht mehr als 6 Monate am Stück die EU verlassen


oder generell in 12 Kalendermonaten mit Unterbrechungen nicht mehr als 6 Monate die EU verlassen

Beispiel:

5 Monate aus der EU weg

4 Monate wieder in der EU eingereist
2 Monate die EU verlassen

dann wieder 1 Monat in der EU

Macht zusammen 12 Monate, davon war man 7 Monate im EU Ausland


Das Beispiel mit von höchstens zwölf aufeinander folgenden
Monaten  oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat lassen wir weg.
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Antwort #7 - 08.12.2016 um 19:24:44
 
Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 19:15:04:
Gilt als Jahr gilt das Kalenderjahr ? 

Nein.

Steve Dash schrieb am 08.12.2016 um 19:15:04:
Darf der Freizügig  Drittstaat Familienangehörige  in 12 Monaten nicht mehr als 6 Monate am Stück die EU verlassen oder generell in 12 Kalendermonaten mit Unterbrechungen nicht mehr als 6 Monate die EU verlassen


Der Drittstaatsangehörige darf doch die EU für mehr als 6 Monate am Stück verlassen. Nur "erlischt" dann theoretisch die Aufenthaltskarte. Faktisch macht das aber nix aus, da mit der Aufenthaltskarte bzw. mit dem Einreisevisum in der Regel auch wieder unproblematisch eingereist werden kann. Man sollte nicht vergessen, dass die Aufenthaltskarte nur deklaratorischen Charakter hat. So richtig "erlöschen" tut sie nicht. Entweder der zu dokumentierende Sachverhalt liegt vor oder eben nicht(abgeleitete Freizügigkeit liegt vor oder nicht). Durch die Aufenthaltskarte wird u.a. der Drittstaatsangehörige befähigt im Schengenraum alleine, also ohne den Unionsbürger, für bis zu 3 Monate zu reisen.

Die ganzen Berechnungen sind offen gesagt nicht mein Ding. Da müsstest du auf andere Antworten warten.
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Antwort #8 - 09.12.2016 um 03:01:25
 
Aras schrieb am 08.12.2016 um 19:24:44:
Man sollte nicht vergessen, dass die Aufenthaltskarte nur deklaratorischen Charakter hat. So richtig "erlöschen" tut sie nicht. Entweder der zu dokumentierende Sachverhalt liegt vor oder eben nicht(abgeleitete Freizügigkeit liegt vor oder nicht).


Gem. Artikel 11 der Freizügigkeitsrichtlinie ist die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nach Ausreise 6 Monate, dazu kommen ein paar Ausnahmen. Danach braucht man halt wieder ein einfaches Einreisevisum.

Zitat:
Artikel 11 (2)
Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheite von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch  längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

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Antwort #9 - 10.12.2016 um 08:11:02
 
Automatisch erlöscht da gar nichts. Wenn dann muss die Freizügigkeit aufgehoben werden.
Wie soll der Vorgang angestossen werden? Wenn der EU Bürger wieder da ist, dann ist es zu spät.
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Antwort #10 - 10.12.2016 um 16:45:19
 
grisu1000 schrieb am 09.12.2016 um 03:01:25:
Gem. Artikel 11 der Freizügigkeitsrichtlinie ist die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nach Ausreise 6 Monate, dazu kommen ein paar Ausnahmen.

Würdest Du den hier Mitlesenden bitte erklären, wie Du aus dem Satz
Zitat:
Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

auf Deine abenteuerliche Interpretation kommst?

Bitte ohne Verwendung von Formulierungen wie "das heißt" ...
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Antwort #11 - 10.12.2016 um 23:41:57
 
Petersburger schrieb am 10.12.2016 um 16:45:19:
Bitte ohne Verwendung von Formulierungen wie "das heißt" ... 


Unkehrschluss. "..wird nicht berührt.." folgich wird berührt nach 6 Monaten. Nur weil DEU den Artikel 11 Abs 2 nicht umgesetzt hat, heißt nicht das andere Länder nicht tun und deshalb eine Aufenthaltskarte (nicht die EU-Freizügiigkeit) für ungültig erklären oder diese automatisch bei Auslandsaufenthalt geschieht.

Soviel ich weiss macht das Spanien mit seinen Aufenthaltskarten regelmäßig, wenn sie Kenntnis davon bekommen. Lass mich aber von dir belehren das kein Land den Arteikel 11 Abs 2 umgesetzt hat.



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Antwort #12 - 11.12.2016 um 09:05:23
 
grisu1000 schrieb am 10.12.2016 um 23:41:57:
Unkehrschluss. "..wird nicht berührt.." folgich wird berührt nach 6 Monaten

Ein Umkehrschluss ist hier unzulässig. Ein Erlöschen bedarf einer klaren Vorschrift "erlischt, wenn" - vergleiche doch einfach mal § 51 (1) AufenthG.

Die Richtlinie setzt hier Mindestzeiten zum Nichterlöschen nach nationalem Recht, die nicht unterschritten werden dürfen. Das Nichterlöschen selbst wird nicht geregelt - oder, wenn Du so willst, nationalen Regelungen überlassen.

Sollte es z.B. in einem EU-Mitgliedsstaat X eine Regelung geben, nach der alle (!) nationalen Dokumente, die X Drittstaatern ausgestellt hat, nach fünf Monaten ununterbrochener Abwesenheit ungültig werden, dann wirkt Art. 11 auf diese Regelung, indem hier für Aufenthaltskarten "die Frist hochgesetzt" wird.
Sind das statt fünf sieben Monate oder fehlt eine Erlöschensvorschrift völlig, dann wird das durch Art. 11 nicht berührt.
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Antwort #13 - 11.12.2016 um 12:41:48
 
Mir ist gerade aufgefallen das nachnach der Richtlinie 2004 38 EG

    Artikel 5
Recht auf Einreise

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an,
wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 mit sich führt.

Wie will man das dann bei der Einreise kontrollieren ob jemand 6 Monate oder 1 Jahr oder  länger aus der EU ausgereist ist  ?

Mit ist es sogar schon bei der gemeinsamen Einreise passiert das meine Frau einen  Ausreisestempel hatte, bei der Einreise nach der Passkontrolle gar keinen Einreisestempel bekommen hatte, bin dann zum Grenzbeamten zurückgelaufen und um den Einreisestempel gebeten.

Ist nicht lustig wenn es dann Diskussionen bei der ABH gegeben hätte das Sie ausgereist ist und nicht wieder eingereist
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Antwort #14 - 11.12.2016 um 12:46:53
 
Steve Dash schrieb am 11.12.2016 um 12:41:48:
Wie will man das dann bei der Einreise kontrollieren ob jemand 6 Monate oder 1 Jahr oderlänger aus der EU ausgereist ist?

Man orientiert sich am Ein- bzw. Ausreisestempel des besuchten Staates.

Allerdings fände ich es auch besser, wenn ausnahmslos alle Pässe beim Verlassen oder bei der Einreise in den Schengenraum abgestempelt würden.
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