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Ausländische Geburtsurkunde nach Einbürgerung für zweite Eheschließung (Gelesen: 6.809 mal)
Aras
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Antwort #15 - 06.12.2016 um 18:42:48
 
Du warst doch garnicht gemeint xD.

Das Standesamt war gemeint. Selbst ein Standesamt in Hintertupfingen muss bei den Sachen das es fordert auch wissen was es genau fordert. Darum kannst du das als Angriffspunkt nutzen und diese Kenntnislosigkeit als Hinweis für einen nicht ausreichend gewürdigte Ermessensentscheidung nehmen.

"Sehen Sie hier: 1. verlangte das Standesamt vor paar Monaten von uns nach erster Durchsicht keine weiteren Unterlagen außer dem Scheidungsurteil. Auf die Zusage des Standesamtes uns einen bestimmten Termin freizuhalten, bei Kenntnis dass das Standesamtes nur noch das Scheidungsurteil fordern wird, sind wir entsprechende finanzielle Verpflichtungen, also Vorbereitung der Feierlichkeiten, eingegangen. Dies kann bereits eine Fahrlässigkeit des Standesbeamten darstellen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Durch die Reservierung des Heiratstermins am XX.12.2016 hat das Standesamt konkludent erklärt die Eheschließung nach Vorlage des deutschen Scheidungsurteils vorzunehmen. Hätte der Standesbeamte am XX.XX.2016 bei der ersten Durchsicht der Unterlagen die Urkundenüberprüfung gefordert, hätte das Standesamt auch keinen Termin im Dezember anberaumt. Wir wären dann nicht finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Es stehen somit mögliche Schadensersatzansprüche im Raum (§ 839 I iVm 34 GG).

2. Jetzt wird plötzlich eine Urkundenüberprüfung verlangt. Auf die Frage wie man diese einleitet verweist das Standesamt auf die persönliche Vorsprache bei der Botschaft. Das deutet darauf hin, dass der Standesbeamte sich mit dem Verfahren nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat. Zudem zeigt der Standesbeamte durch die unreflektierte Forderung auch, dass dieser die im § 438 I ZPO eröffnete Möglichkeit die Geburtsurkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung/nach pflichtgemäßem Ermessen - diese Möglichkeit steht auch Behörden zu - zu beurteilen nicht genutzt hat. Somit liegt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor.

3. Wir wollen nur heiraten. Und das einzige woran es scheitert ist die ausländische Geburtsurkunde, womit meine Verlobte schon seit fast 20 Jahren in Deutschland lebt. Sie hat damit geheiratet. Sie hat damit sich scheiden lassen. Sie hat ein Familienbuch. Sie wurde damit eingebürgert. Und jetzt ist diese Urkunde nicht mehr gut genug? Das kann doch nicht folgerichtig sein. Es bestehen keine Zweifel an der Identität meiner Verlobten. Das einzige warum die Geburtsurkunde wichtig wäre, wäre das Feststellen von Ehehindernissen aufgrund der Verwandschaft - Inzestverbot. Ist das tatsächlich ernst gemeint? Wir sind nicht miteinander verwandt! Also wieso wird in unsere Eheschließungsfreiheit eingegriffen, wenn die Urkundenüberprüfung sich bereits auf den ersten Blick nicht als verhältnismäßig erweist. Durch alle anderen Unterlagen wird die Identität nachgewiesen. Die Urkunde war auch nach fast 20 Jahren Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr kein Problem. Das mildeste Mittel wäre bereits das akzeptieren der Geburtsurkunde unter Berücksichtung der inländischen Urkunden. Somit ist die Urkundeüberprüfung bereits unverhältnismäßig. "

Irgendwie so würde ich das vorbringen. Ist halt nicht die beste Argumentationsstrategie, aber so würde man zumindest paar Probleme zur Diskussion stellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #16 - 06.12.2016 um 19:35:46
 
Ich will noch betonen, dass das was ich geschrieben habe keinen Qualitätsstandards genügt. Also wenn man paar Paragraphen zitiert oder benennt, dann macht das noch lange keine schlüssige Begründung aus. Also ich würde mit so einer unausgegorenen Argumentation auch nicht tatsächlich zu Gericht ziehen.

Und durch die Verdichtung der "Argumente" kommt es dazu, dass das ganze aggressiver rüberkommt als es ist. Also bitte nicht in Stakkato das so runterrasseln.

Ich wiederhole:
Es geht darum ein Gespräch mit der Standesamtsaufsicht zu führen mit dem Ziel ordentliche Antworten zu bekommen. Und da sollte man paar Argumente parat haben, auch wenn sie nicht 100% überzeugend sind.
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RalfMW
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Antwort #17 - 06.12.2016 um 20:03:07
 
Vielen herzlichen Dank, wir werden es so morgen mal versuchen. Ich halte Euch auf dem Laufenden ... Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

Ralf
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