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Familienzusanmenführung Kosovo zum ungeborenen Kind (Gelesen: 5.967 mal)
pitu2
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Antwort #15 - 07.12.2016 um 16:49:14
 
Wie sieht es mit den Abschiebekosten in diesem Fall aus? Werden sie dem Mann vor/nach der Einreise in Rechnung gestellt?
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Antwort #16 - 07.12.2016 um 17:02:37
 
Ja.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #17 - 07.12.2016 um 17:26:39
 
Shaani schrieb am 06.12.2016 um 02:06:03:
Kann mein Mann die familienzusanmenführung zum ungeborenen Kind beantragen.?



Seid ihr alle da sicher, dass dieses hier geht? Das Kind zweier Ausländer wird ja erst mit der Geburt in Deutschland tatsächlich Deutsch, wenn die anderen Parameter stimmen!
Meiner Meinung nach wäre dann erst ein FZF nach Geburt möglich, wenn das Kind tatsächlich Deutsch ist

Sehe ich das falsch???
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Antwort #18 - 07.12.2016 um 18:37:07
 
Shaani schrieb am 06.12.2016 um 16:25:41:
ja da hast du absolut recht Aras. Es ist leider nur sehr schwer mit denen in Kontakt zu treten. 

Soweit mir bekannt ist gibt es dort auch eine Post mit Briefzustellung. Es ist also möglich denen diesen Antrag per Einschreiben zustellen zu lassen.
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Shaani
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Antwort #19 - 07.12.2016 um 19:40:08
 
Hallo zusammen,

ich habe noch eine Frage bezüglich der FZF. Ich bin gerade alle geforderten Unterlage für die FZF  am durch gehen und da steht unter anderem Einladungsschreiben? Was meinen die damit? Soll ich meinem Mann einfach formlos eine Einladung schreiben das ich ihn bei mir haben will und er bei mir wohnen darf? oder wie soll ich das verstehen?
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Shaani
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Antwort #20 - 07.12.2016 um 20:29:39
 
T.P.2013 schrieb am 07.12.2016 um 17:02:37:
Ja.


Was meinst du mit Ja?
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T.P.2013
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Antwort #21 - 07.12.2016 um 20:30:49
 
Shaani schrieb am 07.12.2016 um 19:40:08:
Hallo zusammen,

ich habe noch eine Frage bezüglich der FZF. Ich bin gerade alle geforderten Unterlage für die FZFam durch gehen und da steht unter anderem Einladungsschreiben? Was meinen die damit? Soll ich meinem Mann einfach formlos eine Einladung schreiben das ich ihn bei mir haben will und er bei mir wohnen darf? oder wie soll ich das verstehen?


Hallo,

ja, genau das ist damit gemeint.

Shaani schrieb am 07.12.2016 um 20:29:39:
Was meinst du mit Ja? 


Damit beantwortete ich die gestellte Frage. "Ja", die Zahlung der Abschiebekosten wird von ihm gefordert werden.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Shaani
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Antwort #22 - 07.12.2016 um 20:32:23
 
pitu2 schrieb am 07.12.2016 um 16:49:14:
Wie sieht es mit den Abschiebekosten in diesem Fall aus? Werden sie dem Mann vor/nach der Einreise in Rechnung gestellt?


Doch die Abschiebekosten werde ich natürlich begleichen. Ich kriege jetzt den Bescheid dazu (also die Höhe der Abschiebekosten) und werde diese dann umgehend begleichen. Den Antrag zu diesem Bescheid habe ich schon vor 2 Monaten gestellt. Die Frau meinte vor 2 Tagen zu mir, dass ich den bis Montag in der Post haben werde.
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Shaani
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Antwort #23 - 07.12.2016 um 20:36:16
 
deerhunter schrieb am 07.12.2016 um 17:26:39:
Seid ihr alle da sicher, dass dieses hier geht? Das Kind zweier Ausländer wird ja erst mit der Geburt in Deutschland tatsächlich Deutsch, wenn die anderen Parameter stimmen!
Meiner Meinung nach wäre dann erst ein FZF nach Geburt möglich, wenn das Kind tatsächlich Deutsch ist

Sehe ich das falsch???


Genau aus diesem Grund war ich mir nämlich auch sehr unsicher, ob die FZF zum ungeborenen erteilt wird. Ich meine wenn das nicht möglich ist, dann werde ich mein Kind halt alleine zur Welt bringen und dann wird mein Mann erst herkommen, wenn das Kind auf der Welt ist. Die Gesetze kann ich nun mal nicht ändern, ich kann mich nur bemühen alle erdenklichen Möglichkeiten durch zugehen. Griesgrämig
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Antwort #24 - 08.12.2016 um 00:43:25
 
Hä? Wieso warst du dir in #3 sicher, dass das Kind deutsch wird? Was ist passiert? Was soll das, so was nur mal eben am Rande zu erwähnen, dass du deine Auffassung geändert hast?
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Antwort #25 - 08.12.2016 um 01:30:21
 
Shaani schrieb am 07.12.2016 um 20:36:16:
Genau aus diesem Grund war ich mir nämlich auch sehr unsicher, ob die FZF zum ungeborenen erteilt wird. Ich meine wenn das nicht möglich ist, dann werde ich mein Kind halt alleine zur Welt bringen und dann wird mein Mann erst herkommen, wenn das Kind auf der Welt ist. Die Gesetze kann ich nun mal nicht ändern, ich kann mich nur bemühen alle erdenklichen Möglichkeiten durch zugehen. Griesgrämig


Der Kindesvater eines ungeborenen aber bei Geburt deutschen Kindes hat das Recht zur Geburt hier zu sein bei Risikoschwangerschaften sogar früher. Darüber gibt es einschlägige Urteile und es steht auch in der VwV zum AufenthG Nr. 28.1.4. Also bitte aufhören den TS zu verunsichern.

Ob das Kind zweier Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt kann natürlich die ABH bei der Bearbeitung des Visaantrages prüfen. Ansonsten gibt es keine Staatsangehörigkeit 1. Klasse (mit deutschen Eltern) und 2. Klasse (ohne deutsche Eltern). Das Kind hat das Recht das der Vater bei der Geburt anwesend ist.
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Antwort #26 - 08.12.2016 um 08:10:23
 
grisu1000 schrieb am 08.12.2016 um 01:30:21:
Ansonsten gibt es keine Staatsangehörigkeit 1. Klasse (mit deutschen Eltern) und 2. Klasse (ohne deutsche Eltern). Das Kind hat das Recht das der Vater bei der Geburt anwesend ist. 


Sorry, aber das sehe ich anders. Das Kind eines deutschen Partners ist automatisch Deutsch egal wo es geboren wird! Sind beide Partner Ausländer wird das Kind (sobald alle anderen Parameter stimmen) erst mit der Geburt Deutsch (eventuell erst nach aufwendiger Festestellung der STA)!
Solange das Kind nicht geboren ist, ist es nicht Deutsch....es könnte ja auch durch besondere Umstände (vielleicht schon lange vor dem errechneten Zeitpunkt) im Kosovo, Holland oder Polen geboren werden und wäre dann nicht Deutsch!
Dei zitierter 28.1.4 sagt genau dieses aus

Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwir-
kung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen El-
ternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen werden
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Antwort #27 - 08.12.2016 um 08:37:25
 
deerhunter schrieb am 08.12.2016 um 08:10:23:
Sorry, aber das sehe ich anders.

Du erschütterst mich etwas.

Falsche Auffassung, falsches - unvollständiges - Zitat.

Vollständig:
Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.


Und Deine Argumentation über das Wäre-Wenn ist eine meiner bestgehaßten.

Ich habe nämlich nicht nur einmal im Leben im Zusammenhang nichtdeutscher+deutscher Ehepartner und ungeborenem Kind von Kollegen gehört "Und wenn das Kind nun nicht lebensfähig oder tot zur Welt kommt ...?"

Wer die einschlägigen Statistiken befragt, wird derlei Fälle im niedrigen einstelligen Prozentbereich finden. Womit die obige Argumentation in neun von zehn Fällen ein deutsches Kind seiner Rechte berauben würde.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #28 - 08.12.2016 um 08:58:51
 
Ok, dann nehme ich alles zurück oder schiebt es in den Mülleimer!

Petersburger schrieb am 08.12.2016 um 08:37:25:
Ich habe nämlich nicht nur einmal im Leben im Zusammenhang nichtdeutscher+deutscher Ehepartner und ungeborenem Kind von Kollegen gehört "Und wenn das Kind nun nicht lebensfähig oder tot zur Welt kommt ...?"

Wer die einschlägigen Statistiken befragt, wird derlei Fälle im niedrigen einstelligen Prozentbereich finden. Womit die obige Argumentation in neun von zehn Fällen ein deutsches Kind seiner Rechte berauben würde. 


Das mag dein persönlicher Eindruck sein, aber genau wie deine Kollegen, sehe ich das nunmal von der reinen Theorie. Deutsch ist das Kind erst, wenn es lebend in Deutschland geboren wird.
Aber da du ja die Gesetzesstelle aufzeigst, ändere ich sofort mein Wissen darüber. Danke für die Aufklärung  Cool
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Antwort #29 - 08.12.2016 um 09:07:17
 
grisu1000 schrieb am 08.12.2016 um 01:30:21:
Der Kindesvater eines ungeborenen aber bei Geburt deutschen Kindes hat das Recht zur Geburt hier zu sein 

Ich habe die VwV auch an entspr. Stelle nachgelesen.
Dort findet sich:
... kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden...
.. ein Visum zur Einreise erteilt werden.

Von was-wäre-wenn-und sonstigen Gedankengebilden halte ich nichts, aber einen Anspruch aufgrund eines Gesetzes hat das ungeborene Kind wohl nicht.
Hier geht es wohl eher um Ermessensausübung.


p.s. ich bin Lehrling im AufenthG--- unentschlossen
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