Hallo ihr Lieben,
ich habe eine Frage und hoffe dass ich durch eure Antworten etwas Klarheit bekommen kann.
Mein Mann (afghanischer Staatsangehöriger) hat im Jahre 2012 einen Asylantrag gestellt gehabt die seitens des Bundesamtes im Jahre 2014 abgelehnt worden ist und er daraufhin beim Gericht geklagt hat.
Zwischenzeitlich habe wir im Juni 2015 geheiratet (Ich bin eingebürgert und besitzt einen deutschen Pass) und er hat einen Aufenthaltstitel nach § 28 I Nr. 1 Aufenthaltsgesetz bekommen.
Im Mai 2016 hat er dann auch die Flüchtlingsanerkennung nach § 25 II Aufenthaltsgesetz durch das Verwaltungsgericht Chemnitz bekommen.
Nun sollte sein Aufenthaltstitel nach § 28 I Nr. 1 am 30.07.2016 verlängert werden, aber die Ausländerbehörde in Erfurt stellt sich quer und sagte Ihm, dass er als Flüchtling anerkannt ist und daher eigentlich einen Konventionspass bekommen sollte und aber auch unter Bedingungen von § 72 I Nr. 1 AsylG weiterhin seinen nationalen Pass behalten darf. Auf beiden Pässe wird ein Vermerk gemacht dass mein Mann beide Aufenthalte sowohl nach §28 als auch § 25 besitzt.
Mein Mann möchte seinen nationalen Pass und seinen bisherigen Aufenthaltstitel nach § 28
AufenthG weiterhin behalten da wir dadurch mehr Vorteile haben. Wir reisen sehr gerne und viel und einer dieser Nachteile durch den Konventionspass wäre eben dass wir schwieriger an einen Visum für bestimmte Staaten kommen würden. Die Ausländerbehörde sagte uns dass er dann seinen Antrag beim Bamf zurück ziehen muss.
Ist die
ABH berechtigt diesen Vermerk auf beiden Pässe zu erlassen?
Und wenn er nun doch seinen Antrag beim Bamf zurückzieht, entstehen ihm dann Nachteile? Muss er z.B. Verfahrenskosten etc. tragen?
Uns ist es wichtig dass wir aus diesem bürokratischen Dschungel schnell raus kommen. Wir müssten bereits unser geplanntes Indienreise für Dezember verschieben.. weinend
Ich bedanke mich ganz herzlich.