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Re: Welche Aufenthaltserlaubnis ist besser? § 28 I Nr. 1 oder § 25 II (Gelesen: 1.430 mal)
Themen Beschreibung: Mehrere Aufenthaltserlaubnisse, nationaler Pass und Konventionspass, zurückziehen eines anerkannten Asylantrages
Nilo89
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Welche Aufenthaltserlaubnis ist besser? § 28 I Nr. 1 oder § 25 II
04.12.2016 um 19:15:18
 
Hallo ihr Lieben,

ich habe eine Frage und hoffe dass ich durch eure Antworten etwas Klarheit bekommen kann.

Mein Mann (afghanischer Staatsangehöriger) hat im Jahre 2012 einen Asylantrag gestellt gehabt die seitens des Bundesamtes im Jahre 2014 abgelehnt worden ist und er daraufhin beim Gericht geklagt hat.
Zwischenzeitlich habe wir im Juni 2015 geheiratet (Ich bin eingebürgert und besitzt einen deutschen Pass) und er hat einen Aufenthaltstitel nach § 28 I Nr. 1 Aufenthaltsgesetz bekommen.

Im Mai 2016 hat er dann auch die Flüchtlingsanerkennung nach § 25 II Aufenthaltsgesetz durch das Verwaltungsgericht Chemnitz bekommen.

Nun sollte sein Aufenthaltstitel nach § 28 I Nr. 1 am 30.07.2016 verlängert werden, aber die Ausländerbehörde in Erfurt stellt sich quer und sagte Ihm, dass er als Flüchtling anerkannt ist und daher eigentlich einen Konventionspass bekommen sollte und aber auch unter Bedingungen von § 72 I Nr. 1 AsylG weiterhin seinen nationalen Pass behalten darf. Auf beiden Pässe wird ein Vermerk gemacht dass mein Mann beide Aufenthalte sowohl nach §28 als auch § 25 besitzt.

Mein Mann möchte seinen nationalen Pass und seinen bisherigen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG weiterhin behalten da wir  dadurch mehr Vorteile haben. Wir reisen sehr gerne und viel und einer dieser Nachteile durch den Konventionspass wäre eben dass wir schwieriger an einen Visum für bestimmte Staaten kommen würden. Die Ausländerbehörde sagte uns dass er dann seinen Antrag beim Bamf zurück ziehen muss.

Ist die ABH berechtigt diesen Vermerk auf beiden Pässe zu erlassen?
Und wenn er nun doch seinen Antrag beim Bamf zurückzieht, entstehen ihm dann Nachteile? Muss er z.B. Verfahrenskosten etc. tragen?

Uns ist es wichtig dass wir aus diesem bürokratischen Dschungel schnell raus kommen. Wir müssten bereits unser geplanntes Indienreise für Dezember verschieben.. weinend

Ich bedanke mich ganz herzlich.
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Aras
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Antwort #1 - 04.12.2016 um 19:46:59
 
Jemand der seinen Nationalpass einem Reiseausweis für Flüchtlinge vorzieht und diesem im Reiseverkehr einsetzt drückt damit seinen Willen aus sich im Falle des Bedarfs an konsularischem Schutzes sich genau von diesem Staate diesen Schutz zu erhoffen. D.h. dein Mann wäre schizophren, da er zum einen sich keinen Schutz von seinem Heimatland verspricht aber dies durch den Einsatz des Passes zum Ausdruck bringt.

Somit ist der Einwand von der ABH/ dem BaMF vollkommen nachvollziehbar. Wenn es also dein Mann seinen afghanischen Pass nutzen will, dann sollte er seine Flüchtlingsanerkennung tatsächlich zurückgeben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.12.2016 um 00:56:20
 
Aras schrieb am 04.12.2016 um 19:46:59:
Jemand der seinen Nationalpass einem Reiseausweis für Flüchtlinge vorzieht und diesem im Reiseverkehr einsetzt drückt damit seinen Willen aus sich im Falle des Bedarfs an konsularischem Schutzes sich genau von diesem Staate diesen Schutz zu erhoffen. D.h. dein Mann wäre schizophren, da er zum einen sich keinen Schutz von seinem Heimatland verspricht aber dies durch den Einsatz des Passes zum Ausdruck bringt.

Somit ist der Einwand von der ABH/ dem BaMF vollkommen nachvollziehbar. Wenn es also dein Mann seinen afghanischen Pass nutzen will, dann sollte er seine Flüchtlingsanerkennung tatsächlich zurückgeben.

Dazu passt §72 AsylG https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html
Zitat:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer

1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt
...
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