Ich hab das jetzt nochmal genau nachgeschlagen
Aus der VAH (
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm):Zitat:
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen.
Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit
mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wenn dein Vater ein Haus und Land in Albanien besitzt, dann will er ja ggf. nochmal nach Albanien zurückkehren. Also wäre er sogar ggf. in der Lage nach Albanien zu reisen und dort den Ausbürgerungsantrag zu stellen. Aber selbst bei der albanischen Auslandsvertretung kann er den Ausbürgerungsantrag stellen.
Zumal es sein kann, dass er nicht mal persönlich vorsprechen muss, falls er den Ausbürgerungsantrag in der Botschaft stellen will.
Das ist also der Regelungsgehalt dieser Härtefallregelung. Erkennst du den Fall deines Vaters darin?
Ich finde a) und c) in Ordnung. Bei b) ist es aber leider nicht genau beschrieben, das hängt dann nur von der Ausländerbehörde ab.