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EB=Teilnahme am I-kurs für Einbürgerung verpflichtend? / nachweis BAMF (Gelesen: 3.178 mal)
Seoman305
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28.11.2016 um 15:32:33
 
Hey,
in der Möglichkeit mich zu wiederholen:

1. Ist bei Antrag auf Einbürgerung nach §9 meiner Frau (3 Jahre Aufenthalt in 06/17 voll) folgendes ausreichend anstelle des (eigentlich bei AE-Erteilung zu verpflichteten) Besuchs des Integrationskurses (600h). Und wo und WANN muss das beantragt werden (BAMF?)
-Bestandener B1-Test, z.B. Goethe, nach Teilnahme an Sprachkursen vom Arbeitgeber (=Universität, Kurs B1.1. läuft4h/Woche)
-Bestandener Einbürgerungstest (Vhs etc).

Bonusfrage 2. Ist damit auch die I-Kurspflicht für die NE erfüllt? ...
Danke und GrussSeoman

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okatomy
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Antwort #1 - 28.11.2016 um 15:36:44
 
Mit bestandenem B1 und bestandenem Test Leben in Deutschland kann Sie beim BAMF das "Zertifikat Integrationskurs" beantragen falls das benötigt wird.

Wenn Sie nie zum I-Kurs verpflichtet wurde ist doch alles gut.
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Seoman305
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Antwort #2 - 07.12.2016 um 12:56:52
 
Update und nach Telefongespräch mit BAMF - Bürgerservice neue Frage:

hatte es Missverständlich formuliert, meine Frau ist tatsächlich zum Integrationskurs damals in 06/14 bei Einreise durch die ABH
verpflichtet worden
innerhalb von 3 Jahren. Frage mich jetzt nach den Auswirkungen:

1)Einbürgerung --> Ist die Verpflichtung
automatisch
erfüllt, wenn Sie den Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) auf B1 + den test "Leben in Deutschland" besteht -Ohne Teilnahme am I-Kurs- und das BAMF - Zertifikat vorlegt?

BAMF -Hotline meinte eben: Das liegt im Ermessen der EBH, ob Sie das Zertifikat zum Bestehen oder das Zertifikat des Besuchs des I-Kurs möchten.

Aussage Hotline: Ausstellung Zerfifiakt je anch Regionalstelle 6-12 Wochen

2) Wie sieht die Konstellation bei Antrag auf NLE bei der ABH aus? Kann dies auf die Füße fallen? Macht es Sinn die Aufhebung der Verpflichtung bei der neuen ABH (da mittlerweile umgezogen) formell zu beantragen bei Vorsprache oder einfach Antrag NLE Nachweis BAMF vorlegen und gut ist? Meine Frau ist durchgängig berufstätig in Vollzeit seit Einreise, daher ist Teilnahme am I-Kurs auch nicht in Teilzeit machbar. Sie kämpft sich mit viel Einsatz durch den B1-Kurs vom Arbeitgeber (4h(Woche)) und würde IMHO auch einen TELC/Goethe  - B1 Test jetzt schon bestehen. (habe einige Kunden erlebt die I-Kurs B1 bestanden haben und nicht mehr als Namen rauskriegen)



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Antwort #3 - 07.12.2016 um 13:08:50
 
Wann die Verpfllichtung hinfällig wird, regelt § 44 Abs. 1a AufenthG:

Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

Liegt also keine Teilnahme vor und wurden die zu vermittelnden Kenntnisse (B1+Leben in Deutschland) anderweitig erworben, sollte die ABH formal um die Rücknahme ersucht werden. Das sollte ja kein Problem darstellen.

Natürlich wäre die Verpflichtung bei einer vollzogenen Einbürgerung auch hinfällig. Bei der NE ist es so, dass man aufgrund der Systematik der Regelung davon ausgehen kann, dass die Verpfichtung eigentlich weiterhin besteht, allerdings in der Praxis kaum noch eine Rolle spielen dürfte. Es ist aber auch hier so, dass deine Frau die entsprechenden Kenntnisse für die NE nachweisen muss.
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« Zuletzt geändert: 07.12.2016 um 13:23:22 von N/V »  
 
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Antwort #4 - 07.12.2016 um 15:28:59
 
okatomy schrieb am 28.11.2016 um 15:36:44:
BAMF das "Zertifikat Integrationskurs"


Darf ich mal eine Zwischenfrage in eigner Sache stellen:

Meine Frau hat dieses Zertifikat Integrationskurs von der BAMF  (ausgestellt in 2009); die Stadt meint, dass sie zur Einbürgerung trotzdem den Einbürgerungstest machen müsste. Ist das richtig?
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Antwort #5 - 07.12.2016 um 18:45:45
 
hge2001 schrieb am 07.12.2016 um 15:28:59:
Meine Frau hat dieses Zertifikat Integrationskurs von der BAMF(ausgestellt in 2009); die Stadt meint, dass sie zur Einbürgerung trotzdem den Einbürgerungstest machen müsste. Ist das richtig?


Wenn sie beim "Leben in Deutschland" genug Punkte hatte, reicht dieser Test zur Einbürgerung!

Für den auch möglichen Nachweis der Kenntnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist nach § 1 Absatz 3 der Einbürgerungstestverordnung die Beantwortung von mindestens 17 der 33 erforderlich. http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/Abschlusspruefu...
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Antwort #6 - 07.12.2016 um 18:47:05
 
Den gemeinsamen Test "Leben in Deutschland" gab es 2009 noch nicht, nach der damaligen Rechtslage musste der Einbürgerungstest seperat abgelegt werden. Deshalb ist die Aussage der EBH in dem Fall richtig.
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Antwort #7 - 07.12.2016 um 22:03:42
 
Zitat:
Den gemeinsamen Test "Leben in Deutschland" gab es 2009 noch nicht



Danke... ich habe das auch so gedacht, somit ist in diesem Fall das "Zertifikat Integrationskurs" ja wertlos.  Es ist richtig, dass das damals nur "Orientierungskurs" genannt wurde und dort auch kein Abschlusstest gemacht wurde. 

B1 Zertifikat hat sie natürlich auch.
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Seoman305
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Antwort #8 - 17.01.2017 um 15:25:20
 
Zitat:
Systematik der Regelung davon ausgehen kann, dass die Verpfichtung eigentlich weiterhin besteht, allerdings in der Praxis kaum noch eine Rolle spielen dürfte. Es ist aber auch hier so, dass deine Frau die entsprechenden Kenntnisse für die NE nachweisen muss. 


nur als Update zur Bonusfrage: die sehr freundliche SB bei der ABH hier hat sich bei der Antragstellung zur Verlängerung der AE von den B1-Kenntnissen selbst überzeugt und ohne Zertifikat eine vorzeitige Verlängerung um 3 Jahre direkt anstandslos genehmigt. Somit NE derzeit sinnfrei und Einbürgerung kann betrieben werden
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tiggger
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Antwort #9 - 18.01.2017 um 09:37:01
 
Seoman305 schrieb am 17.01.2017 um 15:25:20:
eine vorzeitige Verlängerung um 3 Jahre direkt anstandslos genehmigt. Somit NE derzeit sinnfrei und Einbürgerung kann betrieben werden 


Habe ich jetzt nicht genau verstanden was passiert ist, möchte aber die Aussage 'somit NE derzeit sinnfrei' etwas kritischer betrachten. Man weiß nie, was morgen passiert. Vielleicht fällst Du ja vom Hocker. Und dann? Also, falls man Anspruch auf eine NE hat, und auch eine beantragt hat, dann sollte man das auch durchfechten. (Außer man sagt, im schlimmsten Fall muss man halt aus D raus, aber das wär auch nicht so schlimm).
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