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Intensiv Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Gelesen: 19.672 mal)
Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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27.11.2016 um 19:15:05
 
Hallo ich und meine Verlobte sind so langsam am Verzweifeln. Sie hat am 27.06.2016 in Nairobi einen Viasantrag nach  § 16 Abs. 5 AufenthG gestellt. Nun , 5 Monate später ergab eine Nachfrage beim Bundesverwaltungsamtes in Köln folgenden Sachstand:


zz VISA BVA (S I 4)
21. Nov. (vor 6 Tagen)

an mich
Sehr geehrter Herr ........,

eine Stellungnahme vom 07.11.2016 sehe ich hier nicht. Demnach ist der Antrag weiterhin in Bearbeitung bei der Ausländerbehörde Nürnberg.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

******

_____________________________________________
Bundesverwaltungsamt
Referat S I 4

-Visa; Visa-Warndatei -

Besucheradresse: Barbarastr. 1, 50735 Köln
Postadresse: Bundesverwaltungsamt , 50728 Köln

Email:
******
@bva.bund.de
Internet: http://www.bundesverwaltungsamt.de

Gibt es denn Möglichkeiten die  Ausländerbehörde zum Arbeiten zu zwingen? Durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde? Wenn ja, gegen wen? Ich brauche dringend mal Hilfe und bedanke mich bereits in Vorraus
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« Zuletzt geändert: 28.11.2016 um 07:01:26 von Mick » 
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Antwort #1 - 27.11.2016 um 19:19:43
 
Falls Du die Ausländerbehörde mahnen willst, könnte das eher zur Ablehnung führen: Dann steht offenbar das Lernen der Sprache nicht im Vordergrund, sondern jemand, der aus sie wartet.

Sie kann bei der Botschaft nachfragen.

Generell sind viele Ausländerbehörden zur Zeit überlastet. Bei uns dauert sowas im Moment eher sieben und nicht fünf Monate.
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Antwort #2 - 27.11.2016 um 19:23:28
 
Sie hat mehrfach in der Botschaft nachgefragt, mit dem Ergebnis das Sie keine Antwort bekommt.
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Antwort #3 - 27.11.2016 um 19:27:08
 
Und kann uns mal jemand erklären was daran 75 oder auch 7 Monate dauern soll? Uns ist momentan an einer Entscheidung mehr gelegen als an einer Nichtentscheidung. Wir haben es auch vorab mit einem Sprachkurs am Goethe Institut versucht was nicht sehr erfolgreich war
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Antwort #4 - 27.11.2016 um 19:30:50
 
Zur Wartezeit führen die 983 Anträge, die vorher eingegangen sind.

In Schleswig-Holstein ist es zum Beispiel so, dass während der vielen, vielen Asylrechtsänderungen Oktober 2015 bis heute (teils wöchentlich neue Bestimmungen) die Hälfte aller ABH-Angestellten gekündigt haben.
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Antwort #5 - 27.11.2016 um 19:38:25
 
das mag ja alles richtig sein aber hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten? Es geht eher eben auch darum das sich eine Anmeldung zu einem Intensiv Sprachkurs nicht unbegrenzt aufrechterhalten lässt, was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist, also, gibt es eine Möglichkeit die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?
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Antwort #6 - 27.11.2016 um 20:05:42
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
hat eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten?

Eine solche Frist ist mir nicht bekannt.
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist,

Die Anmeldung zum Sprachkurs kostet auch schon was?
Welcher Kursanbieter macht das denn?
Und wann beginnt der Kurs?
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?

Die Behörde arbeitet doch. Es geht dir nur nicht schnell genug.

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Antwort #7 - 27.11.2016 um 20:08:33
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
das mag ja alles richtig sein aber hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten? Es geht eher eben auch darum das sich eine Anmeldung zu einem Intensiv Sprachkurs nicht unbegrenzt aufrechterhalten lässt, was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist, also, gibt es eine Möglichkeit die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?



Genau darüber kann sich die Antragstellerin auch bei der zuständigen Behörde beschweren. Die zuständige Behörde ist allerdings die Botschaft (Konsularabteilung).

Hat sie sich denn schon beschwert? Nicht dass die Botschaft den Eindruck bekommt, ihr liegt nicht so viel am Kurs.
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Antwort #8 - 27.11.2016 um 20:09:35
 
Die Entscheidungsfrist beträgt in Deutschland 3 Monate, § 75 VwGO.
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Antwort #9 - 27.11.2016 um 20:12:26
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
das mag ja alles richtig sein aber

Das ist schon mal die richtige Einstellung.

Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten?

Bestimmte Fristen sind hierfür bundeseinheitlich nicht festgelegt.

Dagegen gelten Arbeitszeitregelungen und Arbeitsschutz auch für Behörden und ihre Mitarbeiter.


Das Problem ist von der Politik gemacht und - bewußt oder unbewußt - gewollt.

Man kann einfach nicht bei klarem Verstand nicht immer weniger (Einsparungen) Behördenmitarbeitern immer mehr (Anzahl von Ausländern + Häufigkeit der Gesetzesänderungen) Arbeit aufbürden und erwarten, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer je Antrag nicht schlechter wird.

Darunter leiden alle.
Die Ausländer, deren Bezugspersonen wie auch die Mitarbeiter von Behörden.



Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:23:28:
Sie hat mehrfach in der Botschaft nachgefragt, mit dem Ergebnis das Sie keine Antwort bekommt. 

Was soll die AV auch antworten, wo sie doch ebenso wartet wie der Antragsteller?

Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:27:08:
Uns ist momentan an einer Entscheidung mehr gelegen als an einer Nichtentscheidung.

Dann bittet mit Fristsetzung um eine Entscheidung.
Fügt bitte den Satz hinzu, dass Euch klar ist, dass ohne Zustimmung der ABH nur abgelehnt werden kann.

Alternativ bleibt nur eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar den Falschen - die AV kann auch nichts tun ohne Antwort der ABH -, aber es ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.
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Antwort #10 - 28.11.2016 um 19:54:38
 
Dann bittet mit Fristsetzung um eine Entscheidung.
Fügt bitte den Satz hinzu, dass Euch klar ist, dass ohne Zustimmung der ABH nur abgelehnt werden kann.

Alternativ bleibt nur eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar den Falschen - die AV kann auch nichts tun ohne Antwort der ABH -, aber es ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.

da liegt ja eben der Hase im Pfeffer - ich weiß eben auch nicht was dies bringen soll - muss dann die AV die ABH verklagen oder wie? Was bitte bringt das außer die Vernichtung von Steuergeldern?  weinend
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Antwort #11 - 28.11.2016 um 20:29:31
 
Jens49 schrieb am 28.11.2016 um 19:54:38:
muss dann die AV die ABH verklagen oder wie? Was bitte bringt das außer die Vernichtung von Steuergeldern?

Es bringt Bewegung in die Sache.
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Antwort #12 - 28.11.2016 um 20:40:50
 
gibt es nix was die Sache einfacher bewegen kann?
ich denke , wie mir der Leiter der Ausländerbehörde sehr unfreundlich am Telefon empfohlen hat, über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach
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Antwort #13 - 28.11.2016 um 21:12:26
 
Ich würde das nicht so machen. Suche nach Verbündeten. Die potentiellen Verbündeten sind in der AV und nicht in der ABH. Der ABH ist es ja egal, ob du die AV verklagst oder nicht.

Man sollte der AV schreiben, dass man versucht hat auf die ABH einzuwirken und der Amtsleiter nicht helfen wollte und dieser wortwörtlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde empfahl. Eine Sachentscheidung ist aber zielführender als sich sinnlos auf das Beschwerdewesen zu konzentrieren. Darum solle bitte die AV mitteilen, was in den 5 Monaten seit der vollständigen Antragsstellung getan wurde und warum bis jetzt keine positive Entscheidung gefallen ist. Es wird um ein nachvollziehbaren Grund für die bisherige Untätigkeit erbeten. Sollte diese Stellungnahme zum Sachstand des Verfahrens nicht befriedigend sein, dann wird eine Untätigkeitsklage beim VG Berlin erwogen. Man versteht, dass vermutlich die ABH schuldhaft die Bearbeitung verzögert aber die AV ist und bleibt die Herrin des Verfahrens. Darum wird wohl der Falsche von der potentiellen Klage getroffen. Wenn die AV aber glaubhaft macht, dass entsprechend Druck ggü. die ABH gemacht wird und dadurch eine positive Entscheidung zeitnah absehbar ist, dann wäre man auch zufrieden.

Irgendwie sowas. Damit würde man ggü. der AV zeigen, dass man den richtigen treffen will (die ABH) und nicht die AV.
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« Zuletzt geändert: 28.11.2016 um 21:27:11 von Aras »  

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Antwort #14 - 28.11.2016 um 22:23:38
 
die ABH wird ebenfalls nicht sehr glüklich über die Situation sein, überlastet zu sein.
Der ABH Leiter kann auch nichts dafür und gehört zu den Leidtragenden.
Eine Bewscherde könnte druchaus beim Dienstherrn zumindest den Fokus wieder daruf bringen, dass da was nicht stimmt.
Dem TS selber wird es aber nicht viel bringen
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Antwort #15 - 28.11.2016 um 22:31:18
 
Welcher rationaldenkende Amtsleiter rät zu Dienstaufsichtsbeschwerden? Zumal die zahnloser sind als eine Sachstandsanfrage.
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Antwort #16 - 29.11.2016 um 10:50:49
 
Aras schrieb am 28.11.2016 um 22:31:18:
Welcher rationaldenkende Amtsleiter rät zu Dienstaufsichtsbeschwerden? Zumal die zahnloser sind als eine Sachstandsanfrage. 


wenn er die "Dienstaufsichtssbeschwerde" so einschätzt, dass sie die Politik wieder auf die Missstände in der ABH aufmerksam macht und er selbst darunter nicht leidet .....

manchmal muss man den Karren an die Wand fahren, damit die Verantwortlichen sehen, wohin sie führen
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Antwort #17 - 30.11.2016 um 10:06:35
 
so, kurzes Update, ich habe heute telefonisch mit dem zuständigem  mann der Regierungsbehörde in Unterfranken ein längeres Telefonat gehabt, und auch noch die mir verfügbaren Informationen an ihn gemailt. Ich habe grad den Anruf bekommen das die Aufsichtsbehörde ein Sachstandsanfrage  gestartet hat.
Nun ist wider warten angesagt, aber es dürfte etwas passieren.
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Antwort #18 - 12.12.2016 um 15:43:02
 
Ich habe heute die Antwort der Regierung von Mitttelfranken erhalten:

Sehr geehrter Herr ........,

Ihre an uns gerichtete E-Mail haben wir zum Anlass genommen, die Stadt Nürnberg um Stellungnahme zu bitten.

Im Rahmen Ihres zwischenzeitlichen Anrufs haben wir bereits ganz allgemein die Abwicklung eines Visumsverfahren dargestellt, so dass wir dies als bekannt voraussetzen und von weiteren allgemeinen Ausführungen insoweit absehen.

Die Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg hat uns mitgeteilt, dass ein zunächst beantragtes Touristenvisum im Juni 2016 von der deutschen Auslandsvertretung abgelehnt worden ist. Die Zustimmung im Beteiligungsverfahren zu einem weiteren Visumsantrag wurde von der Stadt Nürnberg am 14.09.2016 verweigert, da der im Bundesgebiet angestrebte Aufenthaltszweck nicht geklärt werden konnte. Laut Visa-Online wurde von der deutschen Auslandsvertretung über den Visumsantrag wohl nicht abschließend entschieden. Ein erneuter Visumantrag bzw. die Wiederaufnahme des Visumsverfahrens wurde nun am 29.11.2016 durch die deutsche Auslandsvertretung via Visa-Online übermittelt. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Beteiligungsverfahrens zum Visumsantrag wird nun, unter Ihrer Beteiligung, die Frage des Aufenthaltszwecks mit Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Die Stadt Nürnberg kann kein dienstliches Fehlverhalten eines/r der Mitarbeiter/innen erkennen, somit entbehrt eine mit E-Mail vom 29.11.2016 angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde jeglicher Grundlage.

Wir gehen davon aus, dass Sie als Referenzperson Gelegenheit zur Vorsprache in der Ausländerbehörde erhalten werden, damit das Beteiligungsverfahren abgewickelt werden kann.

Angesichts dieses Sachverhalts sehen wir keinen Grund, das Vorgehen der Stadt Nürnberg zu beanstanden.
Insoweit weisen wir daraufhin, dass wir uns insoweit nur zum Beteiligungsverfahren äußern, das letztlich ein Verwaltungsinternum im Rahmen des Visumsverfahren ist. Für das Visumsverfahren ist ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Fragen an die Experten hier;

1) Was geht es denn eigentlich die Ausländerbehörde an ob ein Schengenvisa mit der Standartablehnung:  es kann nicht erkannt werden das der Antragsteller beabsichtigt das Hoheitsgebiet der BRD zu verlassen?
2) Kann und darf die Ausländerbehörde dieZustimmung im Beteiligungsverfahren nach einem Visaantrag gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG? Wenn ja mit welcher Grundlage?

Ich hoffe auf Hilfe
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Antwort #19 - 12.12.2016 um 18:17:19
 
Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 15:43:02:
1) Was geht es denn eigentlich die Ausländerbehörde an ob ein Schengenvisa mit der Standartablehnung:es kann nicht erkannt werden das der Antragsteller beabsichtigt das Hoheitsgebiet der BRD zu verlassen?


gar nichts.
Für ein Schengenvisum wird die ABH nicht mit einbezogen, die AV kann ganz alleine das Visum geben und ablehnen.
Ganz offensichtlich ist der Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt worden ... ganz ohne Zutun der ABH.

Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 15:43:02:
2) Kann und darf die Ausländerbehörde dieZustimmung im Beteiligungsverfahren nach einem Visaantrag gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG? Wenn ja mit welcher Grundlage?

§ 16 Abs. 5 AufenthG hat nichts mit einem Schengenvisum zu tun.
Hier geht es um eine AE bzw. ein Visum zu diesem Zweck und da ist die ABH von der AV einzubinden.
Die ABH kann und darf die Zustummung zu diesem Visum ablehnen,
Die AV wird das Visum nur dann geben, wenn die ABH dem Visumantrag zustimmt.
Grund: Die ABH muss dann nach der Einreise die AE erteilen. Stimmt sie dem Visum zu, wird sie auch die AE erteilen. Lehnt sie die Erteilung der AE ab, wird die AV auch kein Visum zur Einreise geben.


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Antwort #20 - 12.12.2016 um 18:24:11
 
alles richtig nur, wie zur Hölle ist dann der Ausländerbehörde diese Ablehnung bekannt?
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Antwort #21 - 12.12.2016 um 18:41:01
 
Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 18:24:11:
wie zur Hölle ist dann der Ausländerbehörde diese Ablehnung bekannt?

das ist eine Standardfrage in jedem mir bekannten Antrag.
Wenn sie sie richtig beantwortet hat, weiss das jeder, der den Antrag zu gesicht bekommen hat. Und die ABH, die dem Antrag zustimmen soll, wird ihn gesehen haben
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Antwort #22 - 12.12.2016 um 18:49:04
 
sie hat definitiv diesen Schengen Vias Antrag gesehen, denn der war der Aufsichtsbehörde nicht bekannt! Wo greift da eigentlich der Datenschutz? Des weiteren scheint ja die Botschaft von der Ablehnung der ABH nicht einverstanden zu sein? Denn ein neuer Antrag wurde nicht gestellt
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Antwort #23 - 12.12.2016 um 20:50:49
 
Hallo,

der Datenschutz greift dort und in dem Umfang, wie es gesetzlich vorgesehen ist.
Dazu empfehle ich die Lektüre des AZRG, insbesondere mit dem Verweis auf die §§ 28 bis 33 AZRG.

Kurz: Behörden, die mit der Bearbeitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorgangs befasst sind (ABH im Rahmen Eures Antrags bzgl. des Sprachkurs-Visums) nehmen zur Beurteilung des Sachverhalts rechtmäßig Einblick ins AZR, wo dann auch die entsprechenden Daten bzgl. gestellter Visum-Anträge gesetzmäßig gespeichert sind und berechtigt abgerufen werden können.

Gruß
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Antwort #24 - 13.12.2016 um 16:47:35
 
noch eine Frage an die Profis: Was ist denn im Behördenjargon diese "materiell-rechtlichen Voraussetzungen"  wie kann ich argumentieren und antworten?
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Antwort #25 - 13.12.2016 um 17:07:32
 
Hallo,

das ist hier, kurz und prägnant ausgedrückt, das Erfüllen der rechtlich festgelegten Erteilungskriterien.

Lesestoff zum Begriff: Klick und Klack.

Soweit ich den Sachverhalt überflogen habe, wurde jetzt, nach Deiner Beschwerde, der Antrag mit Datum 29.11.16 der ABH zur Entscheidung übermittelt mit der Ankündigung, dass jetzt seitens der ABH die "Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen", also die Bearbeitung, beginnt.

Da dies ja erst 2 Wochen her ist, muss der ABH eben m.E., auch wenn im Vorfeld (offensichtlich wohl durch die AV, s. Datum der Übermittlung) "geschlampt" wurde, die Zeit zur Prüfung gegeben werden. Sprich: Die drei Monate, bis man sich überhaupt Gedanken über Untätigkeit machen kann. Ist unbefriedigend, weiß ich aus eigener Erfahrung. Lässt sich aber, auch m.E., hier nicht wirklich mit effektivem Nutzen ändern.

Gruß
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Antwort #26 - 13.12.2016 um 17:33:53
 
da ist geschlampt worden, warum sagt denn bitte weder das auswärtige amt mit Email vom 21.9.2016 , erfolgt durch das Ref. 509: Ich habe den Antrag Ihrer Verlobten Frau Mwaura im System der Botschaft Kenia überprüft. Die Bearbeitung des Antrags konnte noch nicht abgeschlossen werden, da eine abschließende Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde in Nürnberg noch aussteht.
und warum das Bundesverwaltungsamt Köln mit eMail vom 28.11.2016 mit der sinngemäßen Aussage?
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Antwort #27 - 13.12.2016 um 17:49:50
 
Soweit ich das hier nachvollziehen kann, wurde der Antrag, warum auch immer, erst am 29.11.2016 der ABH übermittelt, falls die angegebenen Daten stimmen.
Bewertet habe ich das schon. Aber ändern kann man es eben nicht (mehr). Ratschlag von mir: Sich nicht über vergangenes, möglicherweise ungerechtfertigtes Verzögern zu echauffieren, sondern jetzt, mit dem Wissen, dass jetzt die ABH den Ball im Spielfeld hat, den Fortgang im Auge behalten. Vielleicht, falls möglich, das Gespräch mit dem SB der ABH suchen und eine Art "Kompensation" durch möglichst zügiges Bearbeiten erbitten(!), falls das Tischtuch nicht zerschnitten sein sollte.

Gruß
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Antwort #28 - 13.12.2016 um 18:00:35
 
ich werde dieses Gespräch suchen , aber was hat es dann in der Antwort der Dienstaufsichtsbeschwerde damit auf sich: Die Zustimmung im Beteiligungsverfahren zu einem weiteren Visumsantrag wurde von der Stadt Nürnberg am 14.09.2016 verweigert
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Antwort #29 - 13.12.2016 um 18:33:48
 
Dies bedeutet, nach meiner Auffassung, dass die ABH am 14.09. ihre erforderliche Zustimmung zur Erteilung verweigert hat ("ungeklärter Aufenthaltszweck"). Den damaligen Grund dafür (möglicherweise fehlende / nicht übermittelte Unterlagen? Unplausibilitäten?) sollte man bei der ABH Nürnberg erfragen.

In Folge hatte die AV jedoch den Antrag nicht abgelehnt. Aus welchen Gründen auch immer. Zustimmen konnte die AV ohne die ABH nicht.

Entnehmen kann man dem Ganzen, dass die AV im September den Antrag übermittelt hat, die ABH die Zustimmung verweigerte, die AV bis November untätig blieb, im November der Antrag zwecks Wiederaufnahme erneut von AV an ABH übermittelt wurde. Deren Entscheidung steht jetzt aus.

Gruß
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Antwort #30 - 13.12.2016 um 18:37:43
 
alles richtig nur wie zur Hölle bekomm ich diese Informationen ohne nicht durch den Hinweis auf den datenschutz oder auch "keine informationen in einem laufendem verfahren" her? reicht da eine Vollmacht von Ihr, ggfl auch dem sachbearbeiter telefoniosch zu geben?
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Antwort #31 - 13.12.2016 um 18:55:42
 
Genau. Als Bevollmächtigter darfst du Sachstandsanfragen machen.
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Antwort #32 - 13.12.2016 um 19:18:21
 
aras ich gebs zu bin müde und faul, sag mal bitte worauf ich mich darauf berufen darf?  ich hab grad einen sehr nervigen whattsapp chat mit ihr
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Antwort #33 - 13.12.2016 um 19:25:40
 
§§ 164 ff BGB
§ 14 VwVfG (Bund)

Wahrscheinlich reicht es bereits aus, wenn du deiner Partnerin eine Vollmacht vorformulierst (auf Deutsch) und sie das ausdruckt, unterschreibt, scannt und dir per Mail zuschicken.
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Antwort #34 - 13.12.2016 um 19:27:25
 
§14 VwVfG

Die ABH sollte da kein Problem machen, eine Vollmacht, auch an Privatleute, ist in deren Geschäftsbereich keine terra incognita. Mach fertig, schick Ihr per E-Mail als Scan, sie druckt aus, unterschreibt, schickt zurück, Du druckst aus. Sollte reichen.

Gruß

Edit: Joh, doppelt hält besser...
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Antwort #35 - 19.12.2016 um 23:49:02
 
So nun sind wir gespannt. Anscheinend hat die ABH die Entscheidung nun ohne die angekündigte meinerseitige Beteiligung nicht als nötig erkannt denn heute erreicht mich eine Email des Ref509 des Auswärtigen Amtes:

AUSWÄRTIGES AMT
GZ: 509-516 Vi 37894

Sehr geehrter Herr ........,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, auf welche ich bedauerlicherweise erst jetzt zurückkommen kann. Aufgrund von gestiegenen Antragszahlen in Verbindung mit unvorhergesehenen Abwesenheiten einiger Mitarbeiter in der Visastelle, kam es in dem Visumverfahren von Frau M. bedauerlicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten.

Ende letzte Woche konnte das Verfahren jedoch abgeschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.................

Hat jemand nun einen Tipp wie lange nun die Botschaft braucht die Botschaft der Entscheidung zu verkünden?

Danke im Vorraus
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« Zuletzt geändert: 20.12.2016 um 06:42:31 von Mick » 
Grund: Realnamen gekürzt 
 
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Antwort #36 - 20.12.2016 um 01:33:52
 
Ein genaue Zeit wird Dir niemand nennen können. Da aber von "abgeschlossen" gesprochen wird, wird es eher um Tage als um Wochen gehen.
Im Übrigen solltest Du keine Realnamen posten...

Gruß
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Antwort #37 - 22.12.2016 um 23:51:27
 
Guten Abend, wie zu befürchten ist es eine Absage geworden zu der ich hier ein paar Fragen hätte: Wie ich im Whatssapp chat recherchiert habe, und wie sie mir heute auch noch einmal durch ein Foto bestätigt hat steht im Visaantrag: "Ein anschießendes Studium ist geplant" Desweiteren wurde Sie bei Entgegennahme des Antrages nochmals wegen eines Studiums gefragt. Sämtliche Ihrer Zeugnisse lagen vor,  ebenso ihr Bachelor  in Tourismus Management desgleichen der Nachweis das während dieses Studiums  Sie einen Kurs: Deutsch im Hotel mit Bestnote abgeschlossen hat. Ihre Hochschulzulassung lässt sich für mich Problemlos mit Anabin nachvollziehen. sdeht mal selbst und ich bin nun auf eure Fachmeinung gespannt warum die Botschaft mit §16 Abs5 begründet? Ich bedanke mich im Vorraus und wünsche beschauliche Festtage
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Antwort #38 - 24.12.2016 um 11:15:18
 
Für Studienbewerber gilt im Wesentlichen das im Beitrag "Studenten" Gesagte mit folgender Besonderheit:
Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit ist untersagt, § 16 Abs. 3 S.2 AufenthG.
Das Studienbewerbervisum soll es dem an einem Hochschulstudium interessierten Bewerber ermög-lichen, zunächst ohne formelle Bewerbung und ohne Zulassung einer Hochschule in das Bundesge-biet einzureisen, sich dort weitergehend über den Studienstandort Deutschland zu informieren, ggf. fehlende Voraussetzungen für die Bewerbung oder zur Aufnahme eines Studiums zu schaffen und u.U. vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ohne erneut ausreisen zu müssen.
Anstelle des Zulassungsbescheides (oder eines Ersatzdokumentes – siehe den entsprechenden Abschnitt im Beitrag "Studenten"), den der Studienbewerber naturgemäß noch nicht vorlegen kann, hat die Auslandsvertretung zu überprüfen, ob der Studienbewerber geeignete Vorbildungsnachweise besitzt, die ihn zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigen. Das Schweigefristverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV kommt zur Anwendung, sofern die Vertretung keine ergänzenden Nachprüfungen durch die Ausländerbehörde für erforderlich erachtet; s. auch Ziff. 16.1a.2 VwV-AufenthG.

Quellen:
 § 16 Abs. 1a AufenthG

Hätte die Botschaft nicht eigentlich nach diesem Leitsatz entscheiden müssen?

Frohes Fest euch allen
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Antwort #39 - 24.12.2016 um 12:49:01
 
Jens49 schrieb am 22.12.2016 um 23:51:27:
sdeht mal selbst und ich bin nun auf eure Fachmeinung gespannt warum die Botschaft mit §16 Abs5 begründet?

Ohne den Antrag und die mit ihm befaßten Kollegen zu kennen:

Wenn eine ABH einen längeren Ablehnungstext schreibt, ist das Einfachste, ihn in den eigenen Bescheid zu übernehmen.

Wer das tut und sich darauf verläßt, dass die ABH alle Fakten erkannt und korrekt bewertet hat, steht dann im Regen, wenn eben das nicht geschehen ist.

Kommt gelegentlich vor - und wenn ich solche Dinge bemerke, kläre ich sie mit der ABH vor einer Information an den Antragsteller.

Was dann auch dazu führen kann, dass hier die Frage gestellt wird "Die ABH hat doch schon zugestimmt, wieso rührt sich die AV nicht?" ... weder weiß der Antragsteller, dass durch die ABH abgelehnt wurde, noch dass die AV dagegen argumentiert. Die Mehrzahl solcher - immer noch seltenen - Fälle endet dann mit einem Visum, so dass es auch keinen Sinn hätte, den Antragsteller mit dem Zwischenbescheid "Die ABH hat abgelehnt" zu schockieren.


Hier empfehle ich eine Remonstration, in der nochmal klar die Motivation dargestellt wird.
Ist ein Studium in Deutschland die höchstwahrscheinliche Fortsetzung des Aufenthalts, sollte das nochmal klargestellt werden; eventuell vorhandener Schriftwechsel mit Universitäten als Anlage schadet dem Antrag nicht.


Nebenbei:
Wenn im Antrag dasselbe stand wie im Titel dieses Themas, dann hält sich die Verwunderung über eine eventuell nicht korrekte Einordnung des Antrags in Grenzen. Wer Rechtsgrundlagen explizit aufschreibt, hat bei anschließenden Fehlern dann selbst (s)einen Anteil.


Jens49 schrieb am 24.12.2016 um 11:15:18:
Hätte die Botschaft nicht eigentlich nach diesem Leitsatz entscheiden müssen?

Bei richtigem Erkennen der Absichten des Antragstellers und einer Kursdauer im Rahmen der höchstzulässigen neun Monate - ja.
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Antwort #40 - 24.12.2016 um 13:50:06
 
Hallo, und Frohe Weihnachten,

Danke erne

Zitat:
wenn er die "Dienstaufsichtssbeschwerde" so einschätzt, dass sie die Politik wieder auf die Missstände in der ABH aufmerksam macht und er selbst darunter nicht leidet .....

manchmal muss man den Karren an die Wand fahren, damit die Verantwortlichen sehen, wohin sie führen


Das ist einer der besten Kommentare, die ich in diversen Foren, dieses Jahr gelesen habe. Ich musss das posten, auch auf die Gefahr hin, das es auf dem Schrottplatz landet.

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Antwort #41 - 03.01.2017 um 09:23:34
 
Guten Morgen, nach dem meine Verlobte mir nun eine Vollmacht gegeben hat war meine erste Maßnahme mit dieser bei der Botschaft in Nairobi den Antrag auf Akteneinsicht hier bei der ABH in Nürnberg. Diesem wurde heute morgen durch eine email an mich bestätigt , eine entsprechende mail an die ABH Nürnberg ist ebenfalls versand.
Dann warten wir mal auf einen Termin bei der ABH
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Antwort #42 - 06.01.2017 um 12:01:20
 
Da wiehert der Amtsschimmel, mir sind gestern fast die Augen ausgefallen, ein Schreiben der ABH ist eingetroffen:

--------------------------------------------------------------------------------
-

Sehr geehrter Herr ...........

Ihre Bitte um Akteneinsicht bezüglich der Einreiseunterlagen für Frau ..... wurde uns von der deutschen Auslandsvertretung übermittelt.

Es ist bei der Stadt Nürnberg kein Verwaltungsverfahren anhängig. Die Beteiligung der ABH im Visumverfahren ist abgeschlossen.
Den Beteiligten wird nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewährt.
Darüber hinaus kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Hierfür bitten wir um Ihre Mitteilung, bzw Darlegung der Gründe zur gewünschten Akteneinsicht und der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Bla Bla Bla

--------------------------------------------------------------------------------
-

Ich bin erstens der Ansicht das die zuständige Auslandsvertretung nicht meine "Bitte" sondern ihr Einverständniss als Aktenführende Behörde übermittelt hat.
Zweitens, das ich meinen Antrag bei der Aktenführenden behörde begründet habe.
Drittens sollte sich das ganze wohl auf § 29 Abs. 3  VwVfG stützen?

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Antwort #43 - 06.01.2017 um 12:33:58
 
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29

§ 29 Abs. 1 BayVwVfG

Zitat:
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.2Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.3Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.


Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, da die Remonstrationsfrist gilt. Das Verwaltungsverfahren ist somit nocht nicht rechtskräftig beendet. Somit ist die vollständige Kenntnis des Akteninhalts möglicherweise zur Verteidigung rechtlicher Interessen notwendig. Zumal du Bevollmächtigter bist.

Der Satz mit dem besonderen Interesse ist eine Nebelkerze.

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Antwort #44 - 17.01.2017 um 10:57:12
 
seitens der ABH ist nun seit dem 09.01.2017 Funkstille, ich habe irgendwie das Gefühl die versuchen das auszusitzen
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Antwort #45 - 13.03.2017 um 12:42:27
 
Da sich die ABH Nürnberg noch immer mit einer Mauer des Schweigens umgibt, 3 Monate sind ja auch erst beinahe um, und ich am 29.3. eh nach Nairobi fliege hab ich halt einen Antrag an die deutsche Botschaft gestellt, welchen heute mit einer Terminzusage für den 30.3. bestätigt wurde. Echt seltsam
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Antwort #46 - 28.04.2017 um 16:45:15
 
Nachdem ich ja nun in Nairobi die Akte gesehen habe, habe ich (bzw) wir immer mehr Fragen zum Vorgehen der örtlichen ABH. In der Akte in Nairobi ist keine Begründung der ABH, die Ablenung besteht aus einem Wort: "Abgelehnt". 
Somit dachte ich , der Antrag die Akte in der hiesigen ABH einzusehen ist ja noch nicht beschieden, fragst halt mal schriftlich nach.
Gestern hatte ich dann ein Schreiben im Briefkasten welches mich eher an dem Geisteszustand des Sachbearbeites zweifeln ließ:

Auf meine Frage: "Worin liegen denn die Gründe, das es Ihnen nicht möglich ist innerhalb von 3 Monaten über diesen Antrag zu bescheiden?" hab ich folgende Antwort bekommen:

"Ihr Schreiben vom ....... zum bei der deutschen Botschaft Nairobi gestellten Antrag auf Akteneinsicht haben wir erhalten.
Bitte wenden sie sich mit Ihrem Anliegen an die deutsche Botschaft."

Bin ich denn nun völlig verblödet? Sorry aber ich fühl mich etwas auf den Arm genommen. Hat jemand eine Idee?
Könnte da § 123 VwGO greifen? Wenn ja Anrag ans VG Berlin oder ist das örtliche VG  zuständig?

Liebe Grüsse mit Bitte um Hilfe
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Antwort #47 - 30.04.2017 um 19:45:59
 
Es handelt sich eben um einen Antrag der Antragstellerin bei der Auslandsvertretung.

Du bist nur beteiligt, musst aber nichts, und die Ausländerbehörde wird von der Auslandsvertretung intern beteiligt. Die Ausländerbehörde hat mit der Antragstellerin nichts zu tun, mit Dir schon überhaupt nichts.
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Antwort #48 - 30.04.2017 um 22:07:26
 
Naja... Es ist schon rechtlich bedenklich, dass ein "abgelehnt" in einem nationalen Verfahren als Begründung ausreichen soll. Darum müsste man tatsächlich die Akte bei der ABH sehen.
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Antwort #49 - 30.04.2017 um 23:00:33
 
Aras schrieb am 30.04.2017 um 22:07:26:
Es ist schon rechtlich bedenklich, dass ein "abgelehnt" in einem nationalen Verfahren als Begründung ausreichen soll.

Nach außen, also in einem Ablehnungsbescheid, hast Du wohl recht.

Behördenintern würde ich eine solche Antwort zwar hinterfragen, wenn da nicht vorherige Kommunikation zum Thema stattfand - aber diese Bedingung ist entscheidend!

Ich habe schon solche Fälle gesehen, in denen lang und ausführlich zwischen beiden Behörden diskutiert wurde - auch telefonisch! - und am Ende die ABH genauso kurz und knackig ihre Stellungnahme abgab.


Daher verbietet sich IMHO jedwede Stellungnahme zu einer isolierten Aussage.
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Antwort #50 - 30.04.2017 um 23:00:50
 
Reinhard, zur Erinnerung: Die Botschaft hat der ABH ihr Einverständnis übermittelt das ich die Akte in Nürnberg einsehen darf. Die Botschaft hat mir auch in Nairobi die Einsicht gewährt. So, mit welchem recht verweigert mir also die ABH diese Einsicht? Begründe...
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Antwort #51 - 30.04.2017 um 23:21:52
 
Petersburger die einzige Kommunikation die ich aus der Akte kenne ist meine Verpflichtungserlärung, die ABH hat die AV aufgefordert meine Verlobte anzurufen und auf die Möglichkeit eines Sperrkontos hinzuweisen; Die AV hat Sie angerufen aber in diesem Anruf es scheinbar nicht für möglich erachtet sie darüber hinzuweisen, warum auch? der anruf deckt sich zeitlich mit dem meinem whats app chat darüber, Also was soll das denn nun?
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Antwort #52 - 30.04.2017 um 23:46:23
 
Jens49 schrieb am 30.04.2017 um 23:00:50:
Reinhard, zur Erinnerung: Die Botschaft hat der ABH ihr Einverständnis übermittelt das ich die Akte in Nürnberg einsehen darf. Die Botschaft hat mir auch in Nairobi die Einsicht gewährt. So, mit welchem recht verweigert mir also die ABH diese Einsicht? Begründe...


Die Begründung steht in Antwort #47.

Die AV hat nichts dagegen, ich auch nicht. Aber das ist für die Ausländerbehörde beides egal.

Dein Problem ist doch: Dir fehlt jede Rechtsgrundlage, in einem fremden Verfahren in die Akte einer intern beteiligten Behörde zu gucken. Wenn die ABH nicht will, kannst Du nach einer Ablehnung des Visums klagen, und dann kann das VG in Berlin die Ausländerbehörde ins Verfahren holen – und ab dann darf Deine Frau bzw. ihr Anwalt da auch reingucken.
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Antwort #53 - 01.05.2017 um 01:07:27
 
Er ist doch bevollmächtigt....
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Antwort #54 - 01.05.2017 um 09:31:30
 
Reinhard, dieses Einverständnis der Botschaft ging an die zuständige ABH:

Visastelle der Botschaft Nairobi <visainfo@nair.auswaertiges-amt.de>
Anhänge3. Jan.

an ...........; mich
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit nachstehender E-Mail bittet Herr H. um Akteneinsicht in den Visumantrag von Frau T. W.
Von Seiten der Botschaft bestehen keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen

.................................

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00100 Nairobi, Kenya

Was nun?
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« Zuletzt geändert: 02.05.2017 um 12:33:10 von Mick » 
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Antwort #55 - 01.05.2017 um 12:04:23
 
Die Botschaft hat doch überhaupt nichts mit der Ausländerbehörde zu tun. Ich kann sowas auch an die Ausländerbehörde schicken.

Ich habe auch keine Einwände.

Aber wenn die Ausländerbehörde ablehnt, kann nur die Frau gegenüber der Botschaft etwas erzwingen – Du hast damit nichts zu tun, und die Ausländerbehörde hat keinen Antrag bekommen, sondern wurde nur intern beteiligt.

Aras schrieb am 01.05.2017 um 01:07:27:
Er ist doch bevollmächtigt....


... und hat daraufhin Akteneinsicht bekommen – bei der Behörde, wo die Vollmachtgeberin einen Antrag gestellt hatte.

Aber wenn man die Akteneinsicht schriftlich beantragt und schriftlich abgelehnt wird, kann man klagen.
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Antwort #56 - 01.05.2017 um 12:41:46
 
Reinhardt, auf der Seite des Auswärtigen Amtes ist das Visumhandbuch (PDF, 4 MB) Zusammenstellung der Erlasslage im Auswärtigen Amt zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandvertretungen zu finden, ich zitiere aus VI.2.2

-  nur bei nationalen Visa: Akteneinsicht bei der gem. § 31 Abs. 1 AufenthV am Verfahren beteiligten innerdeutschen Ausländerbehörde (Verfahren im Normalfall).
In Verfahren, in denen gem. § 31 Abs. 1 AufenthV eine Ausländerbehörde beteiligt ist, empfiehlt es sich regelmäßig, die Antragsteller auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der innerdeutschen Ausländerbehörde hinzuweisen. In diesen Fällen soll die Auslandsvertretung gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht durch die Antragsteller oder deren Vertreter erklären Besteht der Berechtigte jedoch auf Einsicht in die Akten der Auslandsvertretung, ist wie oben zu verfahren.

Und nun?
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Antwort #57 - 01.05.2017 um 13:08:59
 
6.4.6 Bei der Visumerteilung mit Zustimmung der
Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 AufenthV
besteht im Rahmen des allgemeinem
Verwaltungsverfahrensrechts und des jeweils
anwendbaren Datenschutzrechts ein Akteneinsichtsrecht
auch gegenüber der zuständigen
Ausländerbehörde. Das Akteneinsichtsrecht
bezieht sich in diesem Fall auch auf die von der
Auslandsvertretung im Zustimmungsverfahren
an die Ausländerbehörde übermittelten Aktenbestandteile;
ausgenommen hiervon ist bei Akteneinsicht
vor Abschluss des Verfahrens jedoch
der interne Entscheidungsvorschlag (Votum)
der Auslandsvertretung (vgl. § 29
Absatz 1 Satz 2 VwVfG). Die Ausländerbehörde
unterrichtet die Auslandsvertretung
unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht.

Quelle: BMI Erlass ( M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz) vom 26.10.2009
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Antwort #58 - 17.05.2017 um 13:11:16
 
Die ABH ist gaga, ich komm mir vor wie bei den Schildbürgern.
Gestern ereichte mich ein Schreiben:
Ihr Schreiben vom .... haben wir erhalten. Ihrem Schreiben entnehmen wir, das Sie unserem Hinweis vom ..... nicht gefolgt sind. (warum auch?) Auch Ihre erneute Anfrage (?) hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht das Visumsvervahren von ....... betreffend verweisen wir sie daher auf Kontaktaufnahme mit der zuständigen Botschaft in Nairobi


Keine Begründung, nix weiter, was soll das nur?

Also hab ich gestern der Botschaft geschrieben und:



23:56 (vor 13 Stunden)

an Visastelle
Sehr geehrte Damen und Herren, ich richte meine Anfrage an Ihr Haus unter Bezug auf Ihre Email an die Ausländerbehörde Nürnberg und Kopie an mich.
Ist die getroffen Aussagen trotz meiner Akteneinsicht in Ihrem Haus am 30.3.2017 noch gültig?
Ich bitte um Kurzinfo an mich
Mit freundlichen Grüßen aus dem verregnetem Nürnberg ins sonnige kenya
.............

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit nachstehender E-Mail bittet Herr ..... um Akteneinsicht in den Visumantrag von Frau ............
Von Seiten der Botschaft bestehen keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


.............

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Fax: +49 30 1817 67246
E-Mail: rkinfo@nair.diplo.de
Homepage: www.nairobi.diplo.de

Visastelle der Botschaft Nairobi <visainfo@nair.auswaertiges-amt.de>
12:54 (vor 14 Minuten)

an mich
Sehr geehrter Herr ........,

vielen Dank für Ihre Email vom 17.05.2017. Hiermit bestätigen wir unsere Aussagen zur Akteneinsicht.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen / Best regards
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Antwort #59 - 17.05.2017 um 15:11:34
 
Mein vorheriger Beitrag wurde ja gelöscht, sollte aber verdeutlichen, dass man eben nicht mehr mit gut zureden auf die Gewährung der Akteneinsicht hinwirken kann.

Es ist ein formeller Verfahrensfehler. Insbesondere weil § 16 Abs. 5 AufenthG eine Ermessensentscheidung ist, gibt es höhere Anforderung an die Begründung. Und ein "Abgelehnt" reicht mE nicht aus. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, dass hier eine Ermessensausübung stattgefunden hat. Also es liegt eine Ermessensunterschreitung vor.
Zitat:
[...]Ob die Verweigerung der Akteneinsicht oder ihre unzureichende Gewährung von einem Beteiligten des VwVf vorab und gesondert oder gemäß § 44a VwGO stets erst zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann, ist streitig.363 Die Rechtsprechung versteht das Recht auf Akteneinsicht aus § 29 als formelles Verfahrensrecht, dessen Einhaltung der Betroffene grds. nicht selbständig ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob er durch die Sachentscheidung materiell in seinen Rechten betroffen ist oder nicht. Einen Rechtsbehelf gegen die Verweigerung oder Unzulänglichkeit der Akteneinsicht kann er danach grds. erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung einlegen. Selbständig angreifbar ist eine Verkürzung des Akteneinsichtsrechts danach nur dann, wenn dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, etwa zur Abwehr einer nicht rückgängig zu machenden Rechtsverletzung, unabweisbar geboten ist.364 Jedenfalls in einem solchen Fall kommt eine gerichtliche Vorab-Entscheidung nach § 123 VwGO in Betracht.


Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff VwVfG § 29 Rn. 86
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Antwort #60 - 07.06.2017 um 23:28:41
 
Heute bekam ich zur Abwechslung mal eine email der Botschaft in Nairobi:

Sehr geehrter Herr ......,

in o.g. Sache bitten wir Sie eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung über 40Euro an uns zu übersenden, damit wir Ihnen den Vorgang zwecks Akteneinsicht zukommen lassen können.


Mit freundlichen Grüßen
................................

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Wofür zum Geier sollen nun diese 40 Euro sein? Hat jemand eine Idee?
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Antwort #61 - 08.06.2017 um 00:19:34
 
Kosten Kopien+Versand.

Gruß
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Antwort #62 - 08.06.2017 um 00:27:31
 
denke ich mir auch nur habe ich Akteneinsicht hier in Nürnberg beantragt. der letzte Brief meinerseits war eine Aufforderung , die "Hinweise" der ABH rechtlich zu untermauern, wenn das dabei rauskommt ist es für mich schlicht ein Armutszeugnis der ABH
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