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Intensiv Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Gelesen: 19.673 mal)
Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #45 - 13.03.2017 um 12:42:27
 
Da sich die ABH Nürnberg noch immer mit einer Mauer des Schweigens umgibt, 3 Monate sind ja auch erst beinahe um, und ich am 29.3. eh nach Nairobi fliege hab ich halt einen Antrag an die deutsche Botschaft gestellt, welchen heute mit einer Terminzusage für den 30.3. bestätigt wurde. Echt seltsam
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Jens49
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #46 - 28.04.2017 um 16:45:15
 
Nachdem ich ja nun in Nairobi die Akte gesehen habe, habe ich (bzw) wir immer mehr Fragen zum Vorgehen der örtlichen ABH. In der Akte in Nairobi ist keine Begründung der ABH, die Ablenung besteht aus einem Wort: "Abgelehnt". 
Somit dachte ich , der Antrag die Akte in der hiesigen ABH einzusehen ist ja noch nicht beschieden, fragst halt mal schriftlich nach.
Gestern hatte ich dann ein Schreiben im Briefkasten welches mich eher an dem Geisteszustand des Sachbearbeites zweifeln ließ:

Auf meine Frage: "Worin liegen denn die Gründe, das es Ihnen nicht möglich ist innerhalb von 3 Monaten über diesen Antrag zu bescheiden?" hab ich folgende Antwort bekommen:

"Ihr Schreiben vom ....... zum bei der deutschen Botschaft Nairobi gestellten Antrag auf Akteneinsicht haben wir erhalten.
Bitte wenden sie sich mit Ihrem Anliegen an die deutsche Botschaft."

Bin ich denn nun völlig verblödet? Sorry aber ich fühl mich etwas auf den Arm genommen. Hat jemand eine Idee?
Könnte da § 123 VwGO greifen? Wenn ja Anrag ans VG Berlin oder ist das örtliche VG  zuständig?

Liebe Grüsse mit Bitte um Hilfe
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reinhard
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Antwort #47 - 30.04.2017 um 19:45:59
 
Es handelt sich eben um einen Antrag der Antragstellerin bei der Auslandsvertretung.

Du bist nur beteiligt, musst aber nichts, und die Ausländerbehörde wird von der Auslandsvertretung intern beteiligt. Die Ausländerbehörde hat mit der Antragstellerin nichts zu tun, mit Dir schon überhaupt nichts.
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Aras
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Antwort #48 - 30.04.2017 um 22:07:26
 
Naja... Es ist schon rechtlich bedenklich, dass ein "abgelehnt" in einem nationalen Verfahren als Begründung ausreichen soll. Darum müsste man tatsächlich die Akte bei der ABH sehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #49 - 30.04.2017 um 23:00:33
 
Aras schrieb am 30.04.2017 um 22:07:26:
Es ist schon rechtlich bedenklich, dass ein "abgelehnt" in einem nationalen Verfahren als Begründung ausreichen soll.

Nach außen, also in einem Ablehnungsbescheid, hast Du wohl recht.

Behördenintern würde ich eine solche Antwort zwar hinterfragen, wenn da nicht vorherige Kommunikation zum Thema stattfand - aber diese Bedingung ist entscheidend!

Ich habe schon solche Fälle gesehen, in denen lang und ausführlich zwischen beiden Behörden diskutiert wurde - auch telefonisch! - und am Ende die ABH genauso kurz und knackig ihre Stellungnahme abgab.


Daher verbietet sich IMHO jedwede Stellungnahme zu einer isolierten Aussage.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Jens49
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Antwort #50 - 30.04.2017 um 23:00:50
 
Reinhard, zur Erinnerung: Die Botschaft hat der ABH ihr Einverständnis übermittelt das ich die Akte in Nürnberg einsehen darf. Die Botschaft hat mir auch in Nairobi die Einsicht gewährt. So, mit welchem recht verweigert mir also die ABH diese Einsicht? Begründe...
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Jens49
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Antwort #51 - 30.04.2017 um 23:21:52
 
Petersburger die einzige Kommunikation die ich aus der Akte kenne ist meine Verpflichtungserlärung, die ABH hat die AV aufgefordert meine Verlobte anzurufen und auf die Möglichkeit eines Sperrkontos hinzuweisen; Die AV hat Sie angerufen aber in diesem Anruf es scheinbar nicht für möglich erachtet sie darüber hinzuweisen, warum auch? der anruf deckt sich zeitlich mit dem meinem whats app chat darüber, Also was soll das denn nun?
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reinhard
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Antwort #52 - 30.04.2017 um 23:46:23
 
Jens49 schrieb am 30.04.2017 um 23:00:50:
Reinhard, zur Erinnerung: Die Botschaft hat der ABH ihr Einverständnis übermittelt das ich die Akte in Nürnberg einsehen darf. Die Botschaft hat mir auch in Nairobi die Einsicht gewährt. So, mit welchem recht verweigert mir also die ABH diese Einsicht? Begründe...


Die Begründung steht in Antwort #47.

Die AV hat nichts dagegen, ich auch nicht. Aber das ist für die Ausländerbehörde beides egal.

Dein Problem ist doch: Dir fehlt jede Rechtsgrundlage, in einem fremden Verfahren in die Akte einer intern beteiligten Behörde zu gucken. Wenn die ABH nicht will, kannst Du nach einer Ablehnung des Visums klagen, und dann kann das VG in Berlin die Ausländerbehörde ins Verfahren holen – und ab dann darf Deine Frau bzw. ihr Anwalt da auch reingucken.
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Antwort #53 - 01.05.2017 um 01:07:27
 
Er ist doch bevollmächtigt....
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #54 - 01.05.2017 um 09:31:30
 
Reinhard, dieses Einverständnis der Botschaft ging an die zuständige ABH:

Visastelle der Botschaft Nairobi <visainfo@nair.auswaertiges-amt.de>
Anhänge3. Jan.

an ...........; mich
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit nachstehender E-Mail bittet Herr H. um Akteneinsicht in den Visumantrag von Frau T. W.
Von Seiten der Botschaft bestehen keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen

.................................

Leiterin des Rechts- und Konsularreferats
Head of Legal and Consular Section
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany
Riverside Drive 113
Ludwig Krapf House
P.O.Box 30180
00100 Nairobi, Kenya

Was nun?
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« Zuletzt geändert: 02.05.2017 um 12:33:10 von Mick » 
Grund: Klarnamen entfernt. 
 
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reinhard
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Antwort #55 - 01.05.2017 um 12:04:23
 
Die Botschaft hat doch überhaupt nichts mit der Ausländerbehörde zu tun. Ich kann sowas auch an die Ausländerbehörde schicken.

Ich habe auch keine Einwände.

Aber wenn die Ausländerbehörde ablehnt, kann nur die Frau gegenüber der Botschaft etwas erzwingen – Du hast damit nichts zu tun, und die Ausländerbehörde hat keinen Antrag bekommen, sondern wurde nur intern beteiligt.

Aras schrieb am 01.05.2017 um 01:07:27:
Er ist doch bevollmächtigt....


... und hat daraufhin Akteneinsicht bekommen – bei der Behörde, wo die Vollmachtgeberin einen Antrag gestellt hatte.

Aber wenn man die Akteneinsicht schriftlich beantragt und schriftlich abgelehnt wird, kann man klagen.
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Jens49
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Antwort #56 - 01.05.2017 um 12:41:46
 
Reinhardt, auf der Seite des Auswärtigen Amtes ist das Visumhandbuch (PDF, 4 MB) Zusammenstellung der Erlasslage im Auswärtigen Amt zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandvertretungen zu finden, ich zitiere aus VI.2.2

-  nur bei nationalen Visa: Akteneinsicht bei der gem. § 31 Abs. 1 AufenthV am Verfahren beteiligten innerdeutschen Ausländerbehörde (Verfahren im Normalfall).
In Verfahren, in denen gem. § 31 Abs. 1 AufenthV eine Ausländerbehörde beteiligt ist, empfiehlt es sich regelmäßig, die Antragsteller auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der innerdeutschen Ausländerbehörde hinzuweisen. In diesen Fällen soll die Auslandsvertretung gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht durch die Antragsteller oder deren Vertreter erklären Besteht der Berechtigte jedoch auf Einsicht in die Akten der Auslandsvertretung, ist wie oben zu verfahren.

Und nun?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #57 - 01.05.2017 um 13:08:59
 
6.4.6 Bei der Visumerteilung mit Zustimmung der
Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 AufenthV
besteht im Rahmen des allgemeinem
Verwaltungsverfahrensrechts und des jeweils
anwendbaren Datenschutzrechts ein Akteneinsichtsrecht
auch gegenüber der zuständigen
Ausländerbehörde. Das Akteneinsichtsrecht
bezieht sich in diesem Fall auch auf die von der
Auslandsvertretung im Zustimmungsverfahren
an die Ausländerbehörde übermittelten Aktenbestandteile;
ausgenommen hiervon ist bei Akteneinsicht
vor Abschluss des Verfahrens jedoch
der interne Entscheidungsvorschlag (Votum)
der Auslandsvertretung (vgl. § 29
Absatz 1 Satz 2 VwVfG). Die Ausländerbehörde
unterrichtet die Auslandsvertretung
unverzüglich von der Gewährung der Akteneinsicht.

Quelle: BMI Erlass ( M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz) vom 26.10.2009
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Antwort #58 - 17.05.2017 um 13:11:16
 
Die ABH ist gaga, ich komm mir vor wie bei den Schildbürgern.
Gestern ereichte mich ein Schreiben:
Ihr Schreiben vom .... haben wir erhalten. Ihrem Schreiben entnehmen wir, das Sie unserem Hinweis vom ..... nicht gefolgt sind. (warum auch?) Auch Ihre erneute Anfrage (?) hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht das Visumsvervahren von ....... betreffend verweisen wir sie daher auf Kontaktaufnahme mit der zuständigen Botschaft in Nairobi


Keine Begründung, nix weiter, was soll das nur?

Also hab ich gestern der Botschaft geschrieben und:



23:56 (vor 13 Stunden)

an Visastelle
Sehr geehrte Damen und Herren, ich richte meine Anfrage an Ihr Haus unter Bezug auf Ihre Email an die Ausländerbehörde Nürnberg und Kopie an mich.
Ist die getroffen Aussagen trotz meiner Akteneinsicht in Ihrem Haus am 30.3.2017 noch gültig?
Ich bitte um Kurzinfo an mich
Mit freundlichen Grüßen aus dem verregnetem Nürnberg ins sonnige kenya
.............

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit nachstehender E-Mail bittet Herr ..... um Akteneinsicht in den Visumantrag von Frau ............
Von Seiten der Botschaft bestehen keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


.............

Leiterin des Rechts- und Konsularreferats
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00100 Nairobi, Kenya

Tel: +254-20-4262-100
Fax: +49 30 1817 67246
E-Mail: rkinfo@nair.diplo.de
Homepage: www.nairobi.diplo.de

Visastelle der Botschaft Nairobi <visainfo@nair.auswaertiges-amt.de>
12:54 (vor 14 Minuten)

an mich
Sehr geehrter Herr ........,

vielen Dank für Ihre Email vom 17.05.2017. Hiermit bestätigen wir unsere Aussagen zur Akteneinsicht.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen / Best regards
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Antwort #59 - 17.05.2017 um 15:11:34
 
Mein vorheriger Beitrag wurde ja gelöscht, sollte aber verdeutlichen, dass man eben nicht mehr mit gut zureden auf die Gewährung der Akteneinsicht hinwirken kann.

Es ist ein formeller Verfahrensfehler. Insbesondere weil § 16 Abs. 5 AufenthG eine Ermessensentscheidung ist, gibt es höhere Anforderung an die Begründung. Und ein "Abgelehnt" reicht mE nicht aus. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, dass hier eine Ermessensausübung stattgefunden hat. Also es liegt eine Ermessensunterschreitung vor.
Zitat:
[...]Ob die Verweigerung der Akteneinsicht oder ihre unzureichende Gewährung von einem Beteiligten des VwVf vorab und gesondert oder gemäß § 44a VwGO stets erst zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann, ist streitig.363 Die Rechtsprechung versteht das Recht auf Akteneinsicht aus § 29 als formelles Verfahrensrecht, dessen Einhaltung der Betroffene grds. nicht selbständig ohne Rücksicht darauf erzwingen kann, ob er durch die Sachentscheidung materiell in seinen Rechten betroffen ist oder nicht. Einen Rechtsbehelf gegen die Verweigerung oder Unzulänglichkeit der Akteneinsicht kann er danach grds. erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung einlegen. Selbständig angreifbar ist eine Verkürzung des Akteneinsichtsrechts danach nur dann, wenn dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, etwa zur Abwehr einer nicht rückgängig zu machenden Rechtsverletzung, unabweisbar geboten ist.364 Jedenfalls in einem solchen Fall kommt eine gerichtliche Vorab-Entscheidung nach § 123 VwGO in Betracht.


Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff VwVfG § 29 Rn. 86
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