Jens49 schrieb am 22.12.2016 um 23:51:27:sdeht mal selbst und ich bin nun auf eure Fachmeinung gespannt warum die Botschaft mit §16 Abs5 begründet?
Ohne den Antrag und die mit ihm befaßten Kollegen zu kennen:
Wenn eine
ABH einen längeren Ablehnungstext schreibt, ist das Einfachste, ihn in den eigenen Bescheid zu übernehmen.
Wer das tut und sich darauf verläßt, dass die
ABH alle Fakten erkannt und korrekt bewertet hat, steht dann im Regen, wenn eben das nicht geschehen ist.
Kommt gelegentlich vor - und wenn ich solche Dinge bemerke, kläre ich sie mit der
ABH vor einer Information an den Antragsteller.
Was dann auch dazu führen kann, dass hier die Frage gestellt wird "Die
ABH hat doch schon zugestimmt, wieso rührt sich die
AV nicht?" ... weder weiß der Antragsteller, dass durch die
ABH abgelehnt wurde, noch dass die
AV dagegen argumentiert. Die Mehrzahl solcher - immer noch seltenen - Fälle endet dann mit einem Visum, so dass es auch keinen Sinn hätte, den Antragsteller mit dem Zwischenbescheid "Die
ABH hat abgelehnt" zu schockieren.
Hier empfehle ich eine
Remonstration, in der nochmal klar die Motivation dargestellt wird.
Ist ein Studium in Deutschland die höchstwahrscheinliche Fortsetzung des Aufenthalts, sollte das nochmal klargestellt werden; eventuell vorhandener Schriftwechsel mit Universitäten als Anlage schadet dem Antrag nicht.
Nebenbei:
Wenn im Antrag dasselbe stand wie im Titel dieses Themas, dann hält sich die Verwunderung über eine eventuell nicht korrekte Einordnung des Antrags in Grenzen. Wer Rechtsgrundlagen explizit aufschreibt, hat bei anschließenden Fehlern dann selbst (s)einen Anteil.
Jens49 schrieb am 24.12.2016 um 11:15:18:Hätte die Botschaft nicht eigentlich nach diesem Leitsatz entscheiden müssen?
Bei richtigem Erkennen der Absichten des Antragstellers und einer Kursdauer im Rahmen der höchstzulässigen neun Monate - ja.