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Intensiv Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Gelesen: 19.482 mal)
Jens49
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Antwort #30 - 13.12.2016 um 18:37:43
 
alles richtig nur wie zur Hölle bekomm ich diese Informationen ohne nicht durch den Hinweis auf den datenschutz oder auch "keine informationen in einem laufendem verfahren" her? reicht da eine Vollmacht von Ihr, ggfl auch dem sachbearbeiter telefoniosch zu geben?
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Aras
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Antwort #31 - 13.12.2016 um 18:55:42
 
Genau. Als Bevollmächtigter darfst du Sachstandsanfragen machen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #32 - 13.12.2016 um 19:18:21
 
aras ich gebs zu bin müde und faul, sag mal bitte worauf ich mich darauf berufen darf?  ich hab grad einen sehr nervigen whattsapp chat mit ihr
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Aras
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Antwort #33 - 13.12.2016 um 19:25:40
 
§§ 164 ff BGB
§ 14 VwVfG (Bund)

Wahrscheinlich reicht es bereits aus, wenn du deiner Partnerin eine Vollmacht vorformulierst (auf Deutsch) und sie das ausdruckt, unterschreibt, scannt und dir per Mail zuschicken.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 13.12.2016 um 19:27:25
 
§14 VwVfG

Die ABH sollte da kein Problem machen, eine Vollmacht, auch an Privatleute, ist in deren Geschäftsbereich keine terra incognita. Mach fertig, schick Ihr per E-Mail als Scan, sie druckt aus, unterschreibt, schickt zurück, Du druckst aus. Sollte reichen.

Gruß

Edit: Joh, doppelt hält besser...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Jens49
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Antwort #35 - 19.12.2016 um 23:49:02
 
So nun sind wir gespannt. Anscheinend hat die ABH die Entscheidung nun ohne die angekündigte meinerseitige Beteiligung nicht als nötig erkannt denn heute erreicht mich eine Email des Ref509 des Auswärtigen Amtes:

AUSWÄRTIGES AMT
GZ: 509-516 Vi 37894

Sehr geehrter Herr ........,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, auf welche ich bedauerlicherweise erst jetzt zurückkommen kann. Aufgrund von gestiegenen Antragszahlen in Verbindung mit unvorhergesehenen Abwesenheiten einiger Mitarbeiter in der Visastelle, kam es in dem Visumverfahren von Frau M. bedauerlicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten.

Ende letzte Woche konnte das Verfahren jedoch abgeschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.................

Hat jemand nun einen Tipp wie lange nun die Botschaft braucht die Botschaft der Entscheidung zu verkünden?

Danke im Vorraus
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« Zuletzt geändert: 20.12.2016 um 06:42:31 von Mick » 
Grund: Realnamen gekürzt 
 
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Antwort #36 - 20.12.2016 um 01:33:52
 
Ein genaue Zeit wird Dir niemand nennen können. Da aber von "abgeschlossen" gesprochen wird, wird es eher um Tage als um Wochen gehen.
Im Übrigen solltest Du keine Realnamen posten...

Gruß
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Jens49
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Antwort #37 - 22.12.2016 um 23:51:27
 
Guten Abend, wie zu befürchten ist es eine Absage geworden zu der ich hier ein paar Fragen hätte: Wie ich im Whatssapp chat recherchiert habe, und wie sie mir heute auch noch einmal durch ein Foto bestätigt hat steht im Visaantrag: "Ein anschießendes Studium ist geplant" Desweiteren wurde Sie bei Entgegennahme des Antrages nochmals wegen eines Studiums gefragt. Sämtliche Ihrer Zeugnisse lagen vor,  ebenso ihr Bachelor  in Tourismus Management desgleichen der Nachweis das während dieses Studiums  Sie einen Kurs: Deutsch im Hotel mit Bestnote abgeschlossen hat. Ihre Hochschulzulassung lässt sich für mich Problemlos mit Anabin nachvollziehen. sdeht mal selbst und ich bin nun auf eure Fachmeinung gespannt warum die Botschaft mit §16 Abs5 begründet? Ich bedanke mich im Vorraus und wünsche beschauliche Festtage
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Antwort #38 - 24.12.2016 um 11:15:18
 
Für Studienbewerber gilt im Wesentlichen das im Beitrag "Studenten" Gesagte mit folgender Besonderheit:
Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit ist untersagt, § 16 Abs. 3 S.2 AufenthG.
Das Studienbewerbervisum soll es dem an einem Hochschulstudium interessierten Bewerber ermög-lichen, zunächst ohne formelle Bewerbung und ohne Zulassung einer Hochschule in das Bundesge-biet einzureisen, sich dort weitergehend über den Studienstandort Deutschland zu informieren, ggf. fehlende Voraussetzungen für die Bewerbung oder zur Aufnahme eines Studiums zu schaffen und u.U. vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG zu erhalten, ohne erneut ausreisen zu müssen.
Anstelle des Zulassungsbescheides (oder eines Ersatzdokumentes – siehe den entsprechenden Abschnitt im Beitrag "Studenten"), den der Studienbewerber naturgemäß noch nicht vorlegen kann, hat die Auslandsvertretung zu überprüfen, ob der Studienbewerber geeignete Vorbildungsnachweise besitzt, die ihn zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigen. Das Schweigefristverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV kommt zur Anwendung, sofern die Vertretung keine ergänzenden Nachprüfungen durch die Ausländerbehörde für erforderlich erachtet; s. auch Ziff. 16.1a.2 VwV-AufenthG.

Quellen:
 § 16 Abs. 1a AufenthG

Hätte die Botschaft nicht eigentlich nach diesem Leitsatz entscheiden müssen?

Frohes Fest euch allen
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Antwort #39 - 24.12.2016 um 12:49:01
 
Jens49 schrieb am 22.12.2016 um 23:51:27:
sdeht mal selbst und ich bin nun auf eure Fachmeinung gespannt warum die Botschaft mit §16 Abs5 begründet?

Ohne den Antrag und die mit ihm befaßten Kollegen zu kennen:

Wenn eine ABH einen längeren Ablehnungstext schreibt, ist das Einfachste, ihn in den eigenen Bescheid zu übernehmen.

Wer das tut und sich darauf verläßt, dass die ABH alle Fakten erkannt und korrekt bewertet hat, steht dann im Regen, wenn eben das nicht geschehen ist.

Kommt gelegentlich vor - und wenn ich solche Dinge bemerke, kläre ich sie mit der ABH vor einer Information an den Antragsteller.

Was dann auch dazu führen kann, dass hier die Frage gestellt wird "Die ABH hat doch schon zugestimmt, wieso rührt sich die AV nicht?" ... weder weiß der Antragsteller, dass durch die ABH abgelehnt wurde, noch dass die AV dagegen argumentiert. Die Mehrzahl solcher - immer noch seltenen - Fälle endet dann mit einem Visum, so dass es auch keinen Sinn hätte, den Antragsteller mit dem Zwischenbescheid "Die ABH hat abgelehnt" zu schockieren.


Hier empfehle ich eine Remonstration, in der nochmal klar die Motivation dargestellt wird.
Ist ein Studium in Deutschland die höchstwahrscheinliche Fortsetzung des Aufenthalts, sollte das nochmal klargestellt werden; eventuell vorhandener Schriftwechsel mit Universitäten als Anlage schadet dem Antrag nicht.


Nebenbei:
Wenn im Antrag dasselbe stand wie im Titel dieses Themas, dann hält sich die Verwunderung über eine eventuell nicht korrekte Einordnung des Antrags in Grenzen. Wer Rechtsgrundlagen explizit aufschreibt, hat bei anschließenden Fehlern dann selbst (s)einen Anteil.


Jens49 schrieb am 24.12.2016 um 11:15:18:
Hätte die Botschaft nicht eigentlich nach diesem Leitsatz entscheiden müssen?

Bei richtigem Erkennen der Absichten des Antragstellers und einer Kursdauer im Rahmen der höchstzulässigen neun Monate - ja.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #40 - 24.12.2016 um 13:50:06
 
Hallo, und Frohe Weihnachten,

Danke erne

Zitat:
wenn er die "Dienstaufsichtssbeschwerde" so einschätzt, dass sie die Politik wieder auf die Missstände in der ABH aufmerksam macht und er selbst darunter nicht leidet .....

manchmal muss man den Karren an die Wand fahren, damit die Verantwortlichen sehen, wohin sie führen


Das ist einer der besten Kommentare, die ich in diversen Foren, dieses Jahr gelesen habe. Ich musss das posten, auch auf die Gefahr hin, das es auf dem Schrottplatz landet.

Michael
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #41 - 03.01.2017 um 09:23:34
 
Guten Morgen, nach dem meine Verlobte mir nun eine Vollmacht gegeben hat war meine erste Maßnahme mit dieser bei der Botschaft in Nairobi den Antrag auf Akteneinsicht hier bei der ABH in Nürnberg. Diesem wurde heute morgen durch eine email an mich bestätigt , eine entsprechende mail an die ABH Nürnberg ist ebenfalls versand.
Dann warten wir mal auf einen Termin bei der ABH
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Antwort #42 - 06.01.2017 um 12:01:20
 
Da wiehert der Amtsschimmel, mir sind gestern fast die Augen ausgefallen, ein Schreiben der ABH ist eingetroffen:

--------------------------------------------------------------------------------
-

Sehr geehrter Herr ...........

Ihre Bitte um Akteneinsicht bezüglich der Einreiseunterlagen für Frau ..... wurde uns von der deutschen Auslandsvertretung übermittelt.

Es ist bei der Stadt Nürnberg kein Verwaltungsverfahren anhängig. Die Beteiligung der ABH im Visumverfahren ist abgeschlossen.
Den Beteiligten wird nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht gewährt.
Darüber hinaus kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Hierfür bitten wir um Ihre Mitteilung, bzw Darlegung der Gründe zur gewünschten Akteneinsicht und der entsprechenden Rechtsgrundlage.

Bla Bla Bla

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-

Ich bin erstens der Ansicht das die zuständige Auslandsvertretung nicht meine "Bitte" sondern ihr Einverständniss als Aktenführende Behörde übermittelt hat.
Zweitens, das ich meinen Antrag bei der Aktenführenden behörde begründet habe.
Drittens sollte sich das ganze wohl auf § 29 Abs. 3  VwVfG stützen?

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Antwort #43 - 06.01.2017 um 12:33:58
 
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-29

§ 29 Abs. 1 BayVwVfG

Zitat:
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.2Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.3Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.


Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, da die Remonstrationsfrist gilt. Das Verwaltungsverfahren ist somit nocht nicht rechtskräftig beendet. Somit ist die vollständige Kenntnis des Akteninhalts möglicherweise zur Verteidigung rechtlicher Interessen notwendig. Zumal du Bevollmächtigter bist.

Der Satz mit dem besonderen Interesse ist eine Nebelkerze.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #44 - 17.01.2017 um 10:57:12
 
seitens der ABH ist nun seit dem 09.01.2017 Funkstille, ich habe irgendwie das Gefühl die versuchen das auszusitzen
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