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Intensiv Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Gelesen: 19.481 mal)
Aras
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Antwort #15 - 28.11.2016 um 22:31:18
 
Welcher rationaldenkende Amtsleiter rät zu Dienstaufsichtsbeschwerden? Zumal die zahnloser sind als eine Sachstandsanfrage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 29.11.2016 um 10:50:49
 
Aras schrieb am 28.11.2016 um 22:31:18:
Welcher rationaldenkende Amtsleiter rät zu Dienstaufsichtsbeschwerden? Zumal die zahnloser sind als eine Sachstandsanfrage. 


wenn er die "Dienstaufsichtssbeschwerde" so einschätzt, dass sie die Politik wieder auf die Missstände in der ABH aufmerksam macht und er selbst darunter nicht leidet .....

manchmal muss man den Karren an die Wand fahren, damit die Verantwortlichen sehen, wohin sie führen
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Antwort #17 - 30.11.2016 um 10:06:35
 
so, kurzes Update, ich habe heute telefonisch mit dem zuständigem  mann der Regierungsbehörde in Unterfranken ein längeres Telefonat gehabt, und auch noch die mir verfügbaren Informationen an ihn gemailt. Ich habe grad den Anruf bekommen das die Aufsichtsbehörde ein Sachstandsanfrage  gestartet hat.
Nun ist wider warten angesagt, aber es dürfte etwas passieren.
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Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #18 - 12.12.2016 um 15:43:02
 
Ich habe heute die Antwort der Regierung von Mitttelfranken erhalten:

Sehr geehrter Herr ........,

Ihre an uns gerichtete E-Mail haben wir zum Anlass genommen, die Stadt Nürnberg um Stellungnahme zu bitten.

Im Rahmen Ihres zwischenzeitlichen Anrufs haben wir bereits ganz allgemein die Abwicklung eines Visumsverfahren dargestellt, so dass wir dies als bekannt voraussetzen und von weiteren allgemeinen Ausführungen insoweit absehen.

Die Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg hat uns mitgeteilt, dass ein zunächst beantragtes Touristenvisum im Juni 2016 von der deutschen Auslandsvertretung abgelehnt worden ist. Die Zustimmung im Beteiligungsverfahren zu einem weiteren Visumsantrag wurde von der Stadt Nürnberg am 14.09.2016 verweigert, da der im Bundesgebiet angestrebte Aufenthaltszweck nicht geklärt werden konnte. Laut Visa-Online wurde von der deutschen Auslandsvertretung über den Visumsantrag wohl nicht abschließend entschieden. Ein erneuter Visumantrag bzw. die Wiederaufnahme des Visumsverfahrens wurde nun am 29.11.2016 durch die deutsche Auslandsvertretung via Visa-Online übermittelt. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Beteiligungsverfahrens zum Visumsantrag wird nun, unter Ihrer Beteiligung, die Frage des Aufenthaltszwecks mit Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Die Stadt Nürnberg kann kein dienstliches Fehlverhalten eines/r der Mitarbeiter/innen erkennen, somit entbehrt eine mit E-Mail vom 29.11.2016 angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde jeglicher Grundlage.

Wir gehen davon aus, dass Sie als Referenzperson Gelegenheit zur Vorsprache in der Ausländerbehörde erhalten werden, damit das Beteiligungsverfahren abgewickelt werden kann.

Angesichts dieses Sachverhalts sehen wir keinen Grund, das Vorgehen der Stadt Nürnberg zu beanstanden.
Insoweit weisen wir daraufhin, dass wir uns insoweit nur zum Beteiligungsverfahren äußern, das letztlich ein Verwaltungsinternum im Rahmen des Visumsverfahren ist. Für das Visumsverfahren ist ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Fragen an die Experten hier;

1) Was geht es denn eigentlich die Ausländerbehörde an ob ein Schengenvisa mit der Standartablehnung:  es kann nicht erkannt werden das der Antragsteller beabsichtigt das Hoheitsgebiet der BRD zu verlassen?
2) Kann und darf die Ausländerbehörde dieZustimmung im Beteiligungsverfahren nach einem Visaantrag gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG? Wenn ja mit welcher Grundlage?

Ich hoffe auf Hilfe
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Antwort #19 - 12.12.2016 um 18:17:19
 
Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 15:43:02:
1) Was geht es denn eigentlich die Ausländerbehörde an ob ein Schengenvisa mit der Standartablehnung:es kann nicht erkannt werden das der Antragsteller beabsichtigt das Hoheitsgebiet der BRD zu verlassen?


gar nichts.
Für ein Schengenvisum wird die ABH nicht mit einbezogen, die AV kann ganz alleine das Visum geben und ablehnen.
Ganz offensichtlich ist der Antrag auf ein Schengenvisum abgelehnt worden ... ganz ohne Zutun der ABH.

Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 15:43:02:
2) Kann und darf die Ausländerbehörde dieZustimmung im Beteiligungsverfahren nach einem Visaantrag gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG? Wenn ja mit welcher Grundlage?

§ 16 Abs. 5 AufenthG hat nichts mit einem Schengenvisum zu tun.
Hier geht es um eine AE bzw. ein Visum zu diesem Zweck und da ist die ABH von der AV einzubinden.
Die ABH kann und darf die Zustummung zu diesem Visum ablehnen,
Die AV wird das Visum nur dann geben, wenn die ABH dem Visumantrag zustimmt.
Grund: Die ABH muss dann nach der Einreise die AE erteilen. Stimmt sie dem Visum zu, wird sie auch die AE erteilen. Lehnt sie die Erteilung der AE ab, wird die AV auch kein Visum zur Einreise geben.


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Antwort #20 - 12.12.2016 um 18:24:11
 
alles richtig nur, wie zur Hölle ist dann der Ausländerbehörde diese Ablehnung bekannt?
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Antwort #21 - 12.12.2016 um 18:41:01
 
Jens49 schrieb am 12.12.2016 um 18:24:11:
wie zur Hölle ist dann der Ausländerbehörde diese Ablehnung bekannt?

das ist eine Standardfrage in jedem mir bekannten Antrag.
Wenn sie sie richtig beantwortet hat, weiss das jeder, der den Antrag zu gesicht bekommen hat. Und die ABH, die dem Antrag zustimmen soll, wird ihn gesehen haben
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Antwort #22 - 12.12.2016 um 18:49:04
 
sie hat definitiv diesen Schengen Vias Antrag gesehen, denn der war der Aufsichtsbehörde nicht bekannt! Wo greift da eigentlich der Datenschutz? Des weiteren scheint ja die Botschaft von der Ablehnung der ABH nicht einverstanden zu sein? Denn ein neuer Antrag wurde nicht gestellt
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Antwort #23 - 12.12.2016 um 20:50:49
 
Hallo,

der Datenschutz greift dort und in dem Umfang, wie es gesetzlich vorgesehen ist.
Dazu empfehle ich die Lektüre des AZRG, insbesondere mit dem Verweis auf die §§ 28 bis 33 AZRG.

Kurz: Behörden, die mit der Bearbeitung eines aufenthaltsrechtlichen Vorgangs befasst sind (ABH im Rahmen Eures Antrags bzgl. des Sprachkurs-Visums) nehmen zur Beurteilung des Sachverhalts rechtmäßig Einblick ins AZR, wo dann auch die entsprechenden Daten bzgl. gestellter Visum-Anträge gesetzmäßig gespeichert sind und berechtigt abgerufen werden können.

Gruß
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Antwort #24 - 13.12.2016 um 16:47:35
 
noch eine Frage an die Profis: Was ist denn im Behördenjargon diese "materiell-rechtlichen Voraussetzungen"  wie kann ich argumentieren und antworten?
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Antwort #25 - 13.12.2016 um 17:07:32
 
Hallo,

das ist hier, kurz und prägnant ausgedrückt, das Erfüllen der rechtlich festgelegten Erteilungskriterien.

Lesestoff zum Begriff: Klick und Klack.

Soweit ich den Sachverhalt überflogen habe, wurde jetzt, nach Deiner Beschwerde, der Antrag mit Datum 29.11.16 der ABH zur Entscheidung übermittelt mit der Ankündigung, dass jetzt seitens der ABH die "Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen", also die Bearbeitung, beginnt.

Da dies ja erst 2 Wochen her ist, muss der ABH eben m.E., auch wenn im Vorfeld (offensichtlich wohl durch die AV, s. Datum der Übermittlung) "geschlampt" wurde, die Zeit zur Prüfung gegeben werden. Sprich: Die drei Monate, bis man sich überhaupt Gedanken über Untätigkeit machen kann. Ist unbefriedigend, weiß ich aus eigener Erfahrung. Lässt sich aber, auch m.E., hier nicht wirklich mit effektivem Nutzen ändern.

Gruß
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Antwort #26 - 13.12.2016 um 17:33:53
 
da ist geschlampt worden, warum sagt denn bitte weder das auswärtige amt mit Email vom 21.9.2016 , erfolgt durch das Ref. 509: Ich habe den Antrag Ihrer Verlobten Frau Mwaura im System der Botschaft Kenia überprüft. Die Bearbeitung des Antrags konnte noch nicht abgeschlossen werden, da eine abschließende Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde in Nürnberg noch aussteht.
und warum das Bundesverwaltungsamt Köln mit eMail vom 28.11.2016 mit der sinngemäßen Aussage?
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Antwort #27 - 13.12.2016 um 17:49:50
 
Soweit ich das hier nachvollziehen kann, wurde der Antrag, warum auch immer, erst am 29.11.2016 der ABH übermittelt, falls die angegebenen Daten stimmen.
Bewertet habe ich das schon. Aber ändern kann man es eben nicht (mehr). Ratschlag von mir: Sich nicht über vergangenes, möglicherweise ungerechtfertigtes Verzögern zu echauffieren, sondern jetzt, mit dem Wissen, dass jetzt die ABH den Ball im Spielfeld hat, den Fortgang im Auge behalten. Vielleicht, falls möglich, das Gespräch mit dem SB der ABH suchen und eine Art "Kompensation" durch möglichst zügiges Bearbeiten erbitten(!), falls das Tischtuch nicht zerschnitten sein sollte.

Gruß
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Antwort #28 - 13.12.2016 um 18:00:35
 
ich werde dieses Gespräch suchen , aber was hat es dann in der Antwort der Dienstaufsichtsbeschwerde damit auf sich: Die Zustimmung im Beteiligungsverfahren zu einem weiteren Visumsantrag wurde von der Stadt Nürnberg am 14.09.2016 verweigert
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Antwort #29 - 13.12.2016 um 18:33:48
 
Dies bedeutet, nach meiner Auffassung, dass die ABH am 14.09. ihre erforderliche Zustimmung zur Erteilung verweigert hat ("ungeklärter Aufenthaltszweck"). Den damaligen Grund dafür (möglicherweise fehlende / nicht übermittelte Unterlagen? Unplausibilitäten?) sollte man bei der ABH Nürnberg erfragen.

In Folge hatte die AV jedoch den Antrag nicht abgelehnt. Aus welchen Gründen auch immer. Zustimmen konnte die AV ohne die ABH nicht.

Entnehmen kann man dem Ganzen, dass die AV im September den Antrag übermittelt hat, die ABH die Zustimmung verweigerte, die AV bis November untätig blieb, im November der Antrag zwecks Wiederaufnahme erneut von AV an ABH übermittelt wurde. Deren Entscheidung steht jetzt aus.

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