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Intensiv Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Gelesen: 19.485 mal)
Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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27.11.2016 um 19:15:05
 
Hallo ich und meine Verlobte sind so langsam am Verzweifeln. Sie hat am 27.06.2016 in Nairobi einen Viasantrag nach  § 16 Abs. 5 AufenthG gestellt. Nun , 5 Monate später ergab eine Nachfrage beim Bundesverwaltungsamtes in Köln folgenden Sachstand:


zz VISA BVA (S I 4)
21. Nov. (vor 6 Tagen)

an mich
Sehr geehrter Herr ........,

eine Stellungnahme vom 07.11.2016 sehe ich hier nicht. Demnach ist der Antrag weiterhin in Bearbeitung bei der Ausländerbehörde Nürnberg.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

******

_____________________________________________
Bundesverwaltungsamt
Referat S I 4

-Visa; Visa-Warndatei -

Besucheradresse: Barbarastr. 1, 50735 Köln
Postadresse: Bundesverwaltungsamt , 50728 Köln

Email:
******
@bva.bund.de
Internet: http://www.bundesverwaltungsamt.de

Gibt es denn Möglichkeiten die  Ausländerbehörde zum Arbeiten zu zwingen? Durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde? Wenn ja, gegen wen? Ich brauche dringend mal Hilfe und bedanke mich bereits in Vorraus
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« Zuletzt geändert: 28.11.2016 um 07:01:26 von Mick » 
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reinhard
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Antwort #1 - 27.11.2016 um 19:19:43
 
Falls Du die Ausländerbehörde mahnen willst, könnte das eher zur Ablehnung führen: Dann steht offenbar das Lernen der Sprache nicht im Vordergrund, sondern jemand, der aus sie wartet.

Sie kann bei der Botschaft nachfragen.

Generell sind viele Ausländerbehörden zur Zeit überlastet. Bei uns dauert sowas im Moment eher sieben und nicht fünf Monate.
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Jens49
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Antwort #2 - 27.11.2016 um 19:23:28
 
Sie hat mehrfach in der Botschaft nachgefragt, mit dem Ergebnis das Sie keine Antwort bekommt.
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Jens49
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Antwort #3 - 27.11.2016 um 19:27:08
 
Und kann uns mal jemand erklären was daran 75 oder auch 7 Monate dauern soll? Uns ist momentan an einer Entscheidung mehr gelegen als an einer Nichtentscheidung. Wir haben es auch vorab mit einem Sprachkurs am Goethe Institut versucht was nicht sehr erfolgreich war
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reinhard
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Antwort #4 - 27.11.2016 um 19:30:50
 
Zur Wartezeit führen die 983 Anträge, die vorher eingegangen sind.

In Schleswig-Holstein ist es zum Beispiel so, dass während der vielen, vielen Asylrechtsänderungen Oktober 2015 bis heute (teils wöchentlich neue Bestimmungen) die Hälfte aller ABH-Angestellten gekündigt haben.
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Jens49
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Antwort #5 - 27.11.2016 um 19:38:25
 
das mag ja alles richtig sein aber hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten? Es geht eher eben auch darum das sich eine Anmeldung zu einem Intensiv Sprachkurs nicht unbegrenzt aufrechterhalten lässt, was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist, also, gibt es eine Möglichkeit die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?
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Antwort #6 - 27.11.2016 um 20:05:42
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
hat eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten?

Eine solche Frist ist mir nicht bekannt.
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist,

Die Anmeldung zum Sprachkurs kostet auch schon was?
Welcher Kursanbieter macht das denn?
Und wann beginnt der Kurs?
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?

Die Behörde arbeitet doch. Es geht dir nur nicht schnell genug.

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Antwort #7 - 27.11.2016 um 20:08:33
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
das mag ja alles richtig sein aber hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten? Es geht eher eben auch darum das sich eine Anmeldung zu einem Intensiv Sprachkurs nicht unbegrenzt aufrechterhalten lässt, was natürlich auch eben mit Kosten verbunden ist, also, gibt es eine Möglichkeit die Behörde zum Arbeiten zu bringen oder nicht?



Genau darüber kann sich die Antragstellerin auch bei der zuständigen Behörde beschweren. Die zuständige Behörde ist allerdings die Botschaft (Konsularabteilung).

Hat sie sich denn schon beschwert? Nicht dass die Botschaft den Eindruck bekommt, ihr liegt nicht so viel am Kurs.
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Antwort #8 - 27.11.2016 um 20:09:35
 
Die Entscheidungsfrist beträgt in Deutschland 3 Monate, § 75 VwGO.
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Antwort #9 - 27.11.2016 um 20:12:26
 
Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
das mag ja alles richtig sein aber

Das ist schon mal die richtige Einstellung.

Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:38:25:
hat nicht irgendwie auch eine Behörde die Pflicht eingegangene Anträge innerhalb bestimmter Fristen zu bearbeiten?

Bestimmte Fristen sind hierfür bundeseinheitlich nicht festgelegt.

Dagegen gelten Arbeitszeitregelungen und Arbeitsschutz auch für Behörden und ihre Mitarbeiter.


Das Problem ist von der Politik gemacht und - bewußt oder unbewußt - gewollt.

Man kann einfach nicht bei klarem Verstand nicht immer weniger (Einsparungen) Behördenmitarbeitern immer mehr (Anzahl von Ausländern + Häufigkeit der Gesetzesänderungen) Arbeit aufbürden und erwarten, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer je Antrag nicht schlechter wird.

Darunter leiden alle.
Die Ausländer, deren Bezugspersonen wie auch die Mitarbeiter von Behörden.



Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:23:28:
Sie hat mehrfach in der Botschaft nachgefragt, mit dem Ergebnis das Sie keine Antwort bekommt. 

Was soll die AV auch antworten, wo sie doch ebenso wartet wie der Antragsteller?

Jens49 schrieb am 27.11.2016 um 19:27:08:
Uns ist momentan an einer Entscheidung mehr gelegen als an einer Nichtentscheidung.

Dann bittet mit Fristsetzung um eine Entscheidung.
Fügt bitte den Satz hinzu, dass Euch klar ist, dass ohne Zustimmung der ABH nur abgelehnt werden kann.

Alternativ bleibt nur eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar den Falschen - die AV kann auch nichts tun ohne Antwort der ABH -, aber es ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.
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Antwort #10 - 28.11.2016 um 19:54:38
 
Dann bittet mit Fristsetzung um eine Entscheidung.
Fügt bitte den Satz hinzu, dass Euch klar ist, dass ohne Zustimmung der ABH nur abgelehnt werden kann.

Alternativ bleibt nur eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar den Falschen - die AV kann auch nichts tun ohne Antwort der ABH -, aber es ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.

da liegt ja eben der Hase im Pfeffer - ich weiß eben auch nicht was dies bringen soll - muss dann die AV die ABH verklagen oder wie? Was bitte bringt das außer die Vernichtung von Steuergeldern?  weinend
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Antwort #11 - 28.11.2016 um 20:29:31
 
Jens49 schrieb am 28.11.2016 um 19:54:38:
muss dann die AV die ABH verklagen oder wie? Was bitte bringt das außer die Vernichtung von Steuergeldern?

Es bringt Bewegung in die Sache.
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Antwort #12 - 28.11.2016 um 20:40:50
 
gibt es nix was die Sache einfacher bewegen kann?
ich denke , wie mir der Leiter der Ausländerbehörde sehr unfreundlich am Telefon empfohlen hat, über eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach
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Antwort #13 - 28.11.2016 um 21:12:26
 
Ich würde das nicht so machen. Suche nach Verbündeten. Die potentiellen Verbündeten sind in der AV und nicht in der ABH. Der ABH ist es ja egal, ob du die AV verklagst oder nicht.

Man sollte der AV schreiben, dass man versucht hat auf die ABH einzuwirken und der Amtsleiter nicht helfen wollte und dieser wortwörtlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde empfahl. Eine Sachentscheidung ist aber zielführender als sich sinnlos auf das Beschwerdewesen zu konzentrieren. Darum solle bitte die AV mitteilen, was in den 5 Monaten seit der vollständigen Antragsstellung getan wurde und warum bis jetzt keine positive Entscheidung gefallen ist. Es wird um ein nachvollziehbaren Grund für die bisherige Untätigkeit erbeten. Sollte diese Stellungnahme zum Sachstand des Verfahrens nicht befriedigend sein, dann wird eine Untätigkeitsklage beim VG Berlin erwogen. Man versteht, dass vermutlich die ABH schuldhaft die Bearbeitung verzögert aber die AV ist und bleibt die Herrin des Verfahrens. Darum wird wohl der Falsche von der potentiellen Klage getroffen. Wenn die AV aber glaubhaft macht, dass entsprechend Druck ggü. die ABH gemacht wird und dadurch eine positive Entscheidung zeitnah absehbar ist, dann wäre man auch zufrieden.

Irgendwie sowas. Damit würde man ggü. der AV zeigen, dass man den richtigen treffen will (die ABH) und nicht die AV.
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« Zuletzt geändert: 28.11.2016 um 21:27:11 von Aras »  

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Antwort #14 - 28.11.2016 um 22:23:38
 
die ABH wird ebenfalls nicht sehr glüklich über die Situation sein, überlastet zu sein.
Der ABH Leiter kann auch nichts dafür und gehört zu den Leidtragenden.
Eine Bewscherde könnte druchaus beim Dienstherrn zumindest den Fokus wieder daruf bringen, dass da was nicht stimmt.
Dem TS selber wird es aber nicht viel bringen
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