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Sprachvisum -> Studienkolleg -> Studium (Gelesen: 5.457 mal)
pitu2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.11.2016 um 13:10:58
 
Guten Tag,

meine Freundin hat ein Sprachvisum erhalten, der Aufenthaltstitel wurde für ein Jahr ausgestellt und endet Ende April 2017.
Sie wird Anfang des nächsten Monats ihren B1 Kurs erfolgreich abschließen und wir überlegen nun wie es weiter geht.

Ihr Ziel ist es in Deutschland zu studieren, wahrscheinlich benötigt sie hierfür jedoch ein Kolleg (Näheres bespreche ich mit dem International Office der Uni).
Wir fragen uns nun, wie wir es hinbekommen, dass sie einen reibungslosen Übergang zwischen dem Sprachkurs -> Kolleg-> Uni schafft, ohne ausreisen zu müssen, ein Studenvisum zu beantragen. Für das Kolleg wird B1 vorausgesetzt, das hat sie ja bald. Die Mitarbeiter dort haben mir auch bereits gesagt, dass es ratsam wäre den B2/C1 Kurs im Kolleg zu machen, da diese das DSH Zertifikat tragen welches sie fürs Studium braucht, die meisten B2/C1 Kurse in Sprachschulen haben dies jedoch nicht.
Der nächste Termin für den Beginn des Kollegs wäre im Februar 2017.
Sehr ihr also eine Möglichkeit, dass Sie mit ihrem aktuell Aufenthalt das Kolleg im Februar besuchen kann? Alternativ denken wir über eine Eheschließung nach, wenn es nicht anders geht.


Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #1 - 22.11.2016 um 14:11:28
 
Das sollte Euch das International Office sagen können: Die Frage wird dort oft gestellt, und sie haben die schon Dutzende Male mit der örtlichen Ausländerbehörde diskutiert.

Grundsätzlich ist es möglich zu bleiben.
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pitu2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.11.2016 um 13:13:58
 
reinhard schrieb am 22.11.2016 um 14:11:28:
Grundsätzlich ist es möglich zu bleiben.


Das klingt schon mal gut! Wo kann ich das schwarz auf weiß finden, um mich darauf berufen zu können?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.11.2016 um 13:27:20
 
AufenthV § 39 Nr. 1

Es könnte aber ggf. Ausgeschlossen sein wenn der Ausländer bei Antragsstellung des nationalen Visums nur 1 Jahr angegeben hatte.

Hat sie eine Aufenthaltserlaubnis oder nur ein Visum?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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pitu2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.12.2016 um 09:52:42
 
Aras schrieb am 30.11.2016 um 13:27:20:
Hat sie eine Aufenthaltserlaubnis oder nur ein Visum? 


Naja, sie hat ein Visum von der Botschaft bekommen. Nach der Einreise wurde sie von der ABH eingeladen und hat einen Aufenthaltstitel für genau ein Jahr ausgestellt bekommen.
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Aras
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Antwort #5 - 01.12.2016 um 11:44:16
 
Aufenthaltstitel ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Sprachliche Genauigkeit kann helfen.

Da die ABH Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse und keine Visa erteilt, gehe ich von einer AE aus.

Passt also
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Antwort #6 - 01.12.2016 um 12:50:44
 
Aras schrieb am 01.12.2016 um 11:44:16:
Da die ABH Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse und keine Visa erteilt, gehe ich von einer AE aus.


ich gehe für ein Visum und AT zum reinen Spracherwerb nach §16 Abs 5 AufenthG aus. Damit ist ein Verlängerung grundsätzlich nicht möglich und du kannst dich auf nichts berufen.

Sie hätte dann bereits bei Antrag des Visum den Studienwunsch äußern müssen um eine Visum und AT zum studienvorbereitenden Spracherwerb nach § 16 Abs 1 AufenthG zu bekommen.

Sie hätte nur einen Rechtsanspruch auf Verlängerung bei Eheschließung.
Ansonsten einfach mit der ABH reden, ggf. ändert sie die AT im Ermessenswege.
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Aras
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Antwort #7 - 01.12.2016 um 16:25:02
 
Zitat:
16.5.1.6 AVWV
§ 16 Absatz 2 gilt mit der Wirkung entsprechend,
dass nach Beendigung von Sprachkursen,
die für die Aufnahme einer Beschäftigung
oder anderen, nicht von § 16 Absatz 1 erfassten
Aus- oder Weiterbildung erforderlich sind,
die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis
ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.


Der Ausländer wird ja den Sprachkurs erfolgreich abschließen.

Und außerdem hat man einen rechtlichen Anspruch auf eine AE zum studieren gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG und EuGH "ben Alaya".
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Antwort #8 - 01.12.2016 um 19:44:58
 
Aras schrieb am 01.12.2016 um 16:25:02:
16.5.1.6 AVWV


Wie ich diesen Ansatz verstehe kann für AT verlängert werden, aber nicht für AT nach 16 Abs 1 AufenthG.

Aras schrieb am 01.12.2016 um 16:25:02:
nicht von § 16 Absatz 1 erfassten


Studium ist eben erfasst in § 16 Abs 1.

Aras schrieb am 01.12.2016 um 16:25:02:
Und außerdem hat man einen rechtlichen Anspruch auf eine AE zum studieren gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG und EuGH "ben Alaya". 


Nein, das Konsulat hat kein Ermessen ein Visum zu verweigern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedeutet:
-Eine bedingte Zulassung, da erst noch das Studeinkolleg beuscht werden, bedeutet das die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
-Über Rückkehr und Visumstellung wird auch nichts gesagt. Speziell ob das Nachholen eines Visaverfahren rechtmäßig ist war gar nicht die Frage.

Grundsätzlich würde ich eben mit der ABH reden, das inzwischen ein Studienwunsch vorhanden ist. Aber ich würde mich nicht auf Rechtsansürüche versteifen.
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Aras
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Antwort #9 - 01.12.2016 um 22:28:48
 
grisu1000 schrieb am 01.12.2016 um 19:44:58:
Wie ich diesen Ansatz verstehe kann für AT verlängert werden, aber nicht für AT nach 16 Abs 1 AufenthG.


Der Satz ist tatsächlich ein "trainwreck".

Zitat:
§ 16 Absatz 2 gilt mit der Wirkung entsprechend,
     dass nach Beendigung von Sprachkursen,
           die für die Aufnahme einer Beschäftigung
           oder anderen, nicht von § 16 Absatz 1 erfassten
           Aus- oder Weiterbildung erforderlich sind,
     die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis
     ohne vorherige Ausreise erteilt werden kann.


Und wenn einer sein Studium erfolgreich beendet, dann greift die Sperre nicht. Entsprechend angewendet greift bei erfolgreich beendetem Sprachkurs auch kein Sperre.

grisu1000 schrieb am 01.12.2016 um 19:44:58:
Bedeutet:
-Eine bedingte Zulassung, da erst noch das Studeinkolleg beuscht werden, bedeutet das die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Siehe VG Berlin Urteil 13 K 244.14 V (im Anhang dieses Beitrags), welches einen Anspruch auch bei bedingter Zulassung bejaht.

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Antwort #10 - 03.12.2016 um 09:45:09
 
Aras schrieb am 01.12.2016 um 22:28:48:
Siehe VG Berlin Urteil 13 K 244.14 V (im Anhang dieses Beitrags), welches einen Anspruch auch bei bedingter Zulassung bejaht. 


Auch hier geht es um ein Visum und keinen AT.
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Antwort #11 - 03.12.2016 um 10:12:54
 
grisu1000 schrieb am 03.12.2016 um 09:45:09:
Auch hier geht es um ein Visum und keinen AT

Auch ein Visum ist ein AT, sh. § 4 AufenthG:
Zitat:
[...]Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
    Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
    Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
    Blaue Karte EU (§ 19a),
3.
    Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
    Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).[...]
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 04.12.2016 um 02:13:29
 
Mick schrieb am 03.12.2016 um 10:12:54:
Auch ein Visum ist ein AT, sh. § 4 AufenthG:


Richtig, es geht aber im Gerichtsurteil um die Genehmigung eines Visum und nicht ob darum ob die Rückreise und Beantragung eines Visum im Heimatland zumutbar ist. Damit wurde die Kernfarge des TS, nämlich ob die AT in Deutschland verlängert werden kann gar nicht behandelt.

Im Heimatland hat die AV bei obengenannten Urteilen kein Ermessen ein Visum zu verweigern.

Eine Rückkehr wäre daher Auwändig, nur um die Formvorschrift zu genügen. Mit diesem Argument würde ich zur ABh gehen.
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Antwort #13 - 04.12.2016 um 11:38:04
 
Es gibt kein Ermessen sondern nur noch eine Missbrauchsprüfung (C‑491/13 Rn. 34).

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=157487&pageIndex=...


Aus dem Urteil des EuGH C‑491/13
Rn. 18
Zitat:
Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob die Richtlinie 2004/114, wenn die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, gemäß Art. 12 einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken begründet, ohne der innerstaatlichen Verwaltung ein Ermessen einzuräumen. Es weist insoweit darauf hin, dass die deutschen Gerichte der innerstaatlichen Verwaltung einen Ermessensspielraum für die Ablehnung eines Visums zu Studienzwecken einräumten, wobei die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Visums in § 16 Abs. 1 AufenthG geregelt seien.


Rn. 19
Zitat:
  Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verschafft die Richtlinie 2004/114 Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf Zulassung zu Studienzwecken, sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass die staatlichen Behörden in Bezug auf die Zulassungsentscheidung ein Ermessen ausüben könnten.


Rn. 20
Zitat:
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Begründet die Richtlinie 2004/114 einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 dieser Richtlinie, wenn die Zulassungsvoraussetzungen, das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?


Ergebnis
Zitat:
Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.


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Antwort #14 - 07.12.2016 um 16:59:34
 
grisu1000 schrieb am 04.12.2016 um 02:13:29:
Eine Rückkehr wäre daher Auwändig, nur um die Formvorschrift zu genügen. Mit diesem Argument würde ich zur ABh gehen. 


Hier wurde ja noch einmal ausführlich diksutiert  Smiley
Die Bewerbung über uni-assist an die Universität ist raus. Sobald wir etwas schriftliches darüber haben, werden wir zur ABH gehen und die Möglichkeiten besprechen um den Übergang möglichst glatt zu gestalten.
Ich melde mich auf jeden Fall noch einmal und sage euch was rausgekommen ist!

Vielen Dank und viele Grüße  Zwinkernd
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