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Heirat in DK von GR und D: Registrierung der Heirat in GR nötig? (Gelesen: 7.919 mal)
Techno
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10.11.2016 um 00:03:18
 
Hallo,

ich frage im Auftrag eines Bekannten:

Er ist Grieche, sie Deutsche, beide leben in D und heiraten wahrscheinlich in DK. (Beide ledig)

Gibt es irgendwelche Probleme wenn er die Heirat in GR nicht registrieren/eintragen läßt und nur in D?

Ist die Ehe in D gültig?

Danke!
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Petersburger
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Antwort #1 - 10.11.2016 um 05:12:21
 
Techno schrieb am 10.11.2016 um 00:03:18:
Ist die Ehe in D gültig?

Grundsätzlich wird eine DK-Ehe in D ohne Weiteres anerkannt. Sie muss auch nicht nachregistiert werden.

Wenn beider vorher nie verheiratet waren, ist auch schwer vorstellbar, wo da jemals Probleme auftauchen sollten (was bei Vorehen im Ausland schon mal passiert).

Das alles gilt nur in Bezug auf deutsches Recht. Griechisches ist mir unbekannt.
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Antwort #2 - 10.11.2016 um 07:52:23
 
Auszug aus Standesamt und Ausländer zur den Ehevoraussetzungen für Griechen:
"Gericht.

Die Ehe wird geschlossen durch die öffentliche und feierliche Erklärung des Ehewillens vor zwei Zeugen gegenüber dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung vor einem Priester der griechisch-orthodoxen Kirche oder vor dem Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion nach den Vorschriften der betreffenden Religionsgemeinschaft. Jede Eheschließung wird auf Grund der Bescheinigung des Bürgermeisters (Gemeindevorstehers) oder Geistlichen in die staatlichen Personenstandsregister eingetragen."

Ich empfehle, sich beim Konsulat zu erkundigen, ob die Registrierung Voraussetzung für die Anerkennung der Ehe in GR ist. Immerhin könnten da möglicherweise später mal Ansprüche entstehen und vielleicht hat das Paar ja auch einmal Kinder.
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Antwort #3 - 10.11.2016 um 13:52:13
 
Techno schrieb am 10.11.2016 um 00:03:18:
Gibt es irgendwelche Probleme wenn er die Heirat in GR nicht registrieren/eintragen läßt und nur in D?

Lese HIER ---> Meldung der Eheschließung
http://www.mfa.gr/germany/de/services/standesamt/meldung-der-eheschliessung.html
Zitat:
1. Wenn die Meldung innerhalb von 40 Tagen ab dem Tage der Eheschließung stattgefunden hat, dann wird kein Bußgeld erhoben...
...
Für die Meldung der standesamtlichen Eheschließung zwischen Griechen oder einer Mischehe sind folgende Unterlagen erforderlich
...
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Techno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.11.2016 um 22:38:08
 
HeFi schrieb am 10.11.2016 um 13:52:13:


Hefi, Du zitierst so gerne, vor allem immer gerne gekürzt, damit es besonders dramatisch wirkt  Zwinkernd

Warum zitierst Du nicht auch Punkt 2 und 3 der obigen Seite?
Weil dann alles wegen der 5 bis 15 Euro nicht mehr ganz so dramatisch wirkt?  Zwinkernd

-----
Ich zitiere

http://www.mfa.gr/germany/de/services/standesamt/meldung-der-eheschliessung.html

"Wichtige Information:

1. Wenn die Meldung innerhalb von 40 Tagen ab dem Tage der Eheschließung stattgefunden hat, dann wird kein Bußgeld erhoben.
2. Wenn sie nach dem 40. Tag bis zum 130. Tag erfolgt, dann wird ein Bußgeld von 5 Euro erhoben.
3. Wenn sie nach dem 130. Tag erfolgt, dann wird ein Bußgeld von 15 Euro erhoben."

Zitatende.

---

Um was es mir eigentlich ging:


Ich zitiere nochmal das auswärtige Amt:

----
"Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es zudem ein freiwilliges Verfahren, das auf Antrag einer der Ehegatten beim zuständigen Familiengericht durchgeführt werden kann.

Die "Registrierung" einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§34 PStG) zu stellen."
---

Ich lese das nach wie vor so, dass nur Deutsche nicht nachbeurkunden lassen müssen, andere sehr wohl wenn sie im deutschen Rechtsbereich eine Heirat eingetragen (z.B. auch fürs Finanzamt) bekommen möchten, wonach das deutsche Amt vom nichtdeutschen Ehepartner wieder Ehefähigkeitszeugnis aus dem Herkunftsland verlangen darf!

Ist das korrekt?

Dann zum ersten Abschnitt vom auswärtigen Amt:
Gehört zu den "materiellrechtlichen Voraussetzungen" auch, dass die Heirat in GR an(gemeldet) wird?

In anderen Threads schreiben manche Deutsche, dass sie einen nichtdeutschen Partner in DK geheiratet haben, der in D gemeldet ist und dieser in DK lediglich eine deutsche erweiterte Meldebescheinigung mit "Familienstand ledig" vorweisen musste.
Nach der Rückkehr nach D bekamen beide zumindest (ohne Nachbeurkundung) im Melderegister die Ehe eingetragen und alle damit verbundenen Vergünstigungen. (Finanzamt, Familienversicherung etc) Und dies ohne dass der nichtdeutsche Partner nachträglich ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Herkunftsland vorweisen musste. So wie ich es sehe, gilt dies nur für Herkunftsländer, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen oder die denen angehören, bei denen man sich in D von der Beibringung des EFZ befreien lassen kann! Richtig?
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Antwort #5 - 10.11.2016 um 22:42:15
 
sternenstaub schrieb am 10.11.2016 um 07:52:23:
Auszug aus Standesamt und Ausländer zur den Ehevoraussetzungen für Griechen:
"Gericht.

Die Ehe wird geschlossen durch die öffentliche und feierliche Erklärung des Ehewillens vor zwei Zeugen gegenüber dem Bürgermeister oder Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung vor einem Priester der griechisch-orthodoxen Kirche oder vor dem Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion nach den Vorschriften der betreffenden Religionsgemeinschaft. Jede Eheschließung wird auf Grund der Bescheinigung des Bürgermeisters (Gemeindevorstehers) oder Geistlichen in die staatlichen Personenstandsregister eingetragen."

Ich empfehle, sich beim Konsulat zu erkundigen, ob die Registrierung Voraussetzung für die Anerkennung der Ehe in GR ist. Immerhin könnten da möglicherweise später mal Ansprüche entstehen und vielleicht hat das Paar ja auch einmal Kinder.


Danke für den Hinweis!
Mir ging es aber rein darum, ob eine in Dänemark zwischen einem Griechen (der in D lebt) und einer Deutschen geschlossenen Ehe in D anerkannt wird und in D rechtsgültig ist, nicht ob sie in GR gilt!
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Antwort #6 - 10.11.2016 um 22:44:31
 
Techno schrieb am 10.11.2016 um 22:38:08:
Ich lese das nach wie vor so, dass nur Deutsche nicht nachbeurkunden lassen müssen, andere sehr wohl wenn sie im deutschen Rechtsbereich eine Heirat eingetragen (z.B. auch fürs Finanzamt) bekommen möchten, wonach das deutsche Amt vom nichtdeutschen Ehepartner wieder Ehefähigkeitszeugnis aus dem Herkunftsland verlangen darf!

Ist das korrekt?


Nein. Denn nur Deutsche (und Flüchtlinge, Asylberechtigte und ggf. Unionsbürger) können Eheschließungen nachbeurkunden. Ausländer können garnicht nachbeurkunden. Wie soll dann ein Ausländer seine Eheschließung ins deutsche Eheregister eintragen? Manche Staaten erteilen garnicht Ehefähigkeitszeugnisse. Außerdem kann man in der Regel auch kein Ehefähigkeitszeugnis beibringen, wenn man bereits verheiratet ist.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 22:38:08:
Gehört zu den "materiellrechtlichen Voraussetzungen" auch, dass die Heirat in GR an(gemeldet) wird?

Das ist doch offensichtlich eine prozessuale Frage.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 22:38:08:
In anderen Threads schreiben manche Deutsche, dass sie einen nichtdeutschen Partner in DK geheiratet haben, der in D gemeldet ist und dieser in DK lediglich eine deutsche erweiterte Meldebescheinigung mit "Familienstand ledig" vorweisen musste.

Argument für?

Techno schrieb am 10.11.2016 um 22:38:08:
So wie ich es sehe, gilt dies nur für Herkunftsländer, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen oder die denen angehören, bei denen man sich in D von der Beibringung des EFZ befreien lassen kann! Richtig?

Ist nur deine Interpretation.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 22:42:15:
Mir ging es aber rein darum, ob eine in Dänemark zwischen einem Griechen (der in D lebt) und einer Deutschen geschlossenen Ehe in D anerkannt wird und in D rechtsgültig ist, nicht ob sie in GR gilt!


Ja ist sie.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 10.11.2016 um 22:51:12
 
Petersburger schrieb am 10.11.2016 um 05:12:21:
Grundsätzlich wird eine DK-Ehe in D ohne Weiteres anerkannt. Sie muss auch nicht nachregistiert werden.


Sicher?
Obiges gilt, so wie ich das obig zitierte vom Auswärtigen Amt lese, nur für ein deutsches Paar, das in DK heiratet!

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Antwort #8 - 10.11.2016 um 23:18:50
 
@Aras

Thema Nachbeurkundung:
In meinem geschilderten Fall geht es um einen Griechen, also Unionsbürger. Dieser kann in D nachbeurkunden lassen.
Und auch laut anderen Threads durch Nachbeurkundung zu einer deutschen Heiratsurkunde kommen!

Thema "materiellrechtlichen Voraussetzungen"
Was meinst Du mit "prozessuale Frage"?

Generell hoffe ich für meinen Bekannten, dass Du mit allem Recht hast!

Er (Grieche) möchte demnächst in DK seine deutsche Lebensgefährtin heiraten und nach der Rückkehr in D die Ehe zumindest ins Melderegister eintragen lassen und einen gemeinsamen Namen annehmen und Steuerklassen abändern.
Dies alles ohne nachträglich aus GR noch weitere Papiere bringen zu müssen.

Was mittlerweile sicher scheint, ist, dass er die DK-Heiratsurkunde in Kopenhagen apostillieren lassen muss!

Was ich mich gerade frage:
Warum erkennt D die DK-Heirat an wenn D ihn in D nicht ohne EFZ heiraten lässt?

Ist die in DK geschlossene Ehe, die in D zumindest melderechtlich eingetragen wird (ohne Nachbeurkundung) in D rechtlich gleichwertig mit einer deutschen standesamtlichen Heirat?

Muß D die DK-Heirat "nur" wegen übergeordneter EU-Gesetze in Sachen gegenseitiger Anerkennung, anerkennen?

Oder noch genauer gefragt:
Warum möchte D nicht statt DK die Gebühren und Flitterwochengelder einsacken und lässt ihn ohne EFZ (wie DK) in D heiraten, wenn doch anders herum in D die DK-Heirat ohne EFZ in D wieder vollumfänglich anerkannt werden muss mit allen Vorteilen einer deutschen standesamtlichen Trauung?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.11.2016 um 01:43:37
 
@Aras

Habe gerade was dazu gefunden, ich zitiere:

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Eheschliessung/04-Heirat%20Au...

"Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen."
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Antwort #10 - 11.11.2016 um 02:35:50
 
Techno schrieb am 11.11.2016 um 01:43:37:
Habe gerade was dazu gefunden, ich zitiere:

Ich kenne diese Seite. Worauf willst du hinaus?

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
In meinem geschilderten Fall geht es um einen Griechen, also Unionsbürger. Dieser kann in D nachbeurkunden lassen.
Und auch laut anderen Threads durch Nachbeurkundung zu einer deutschen Heiratsurkunde kommen!

Ja. Er könnte. Er ist aber wie alle Menschen nicht gezwungen die Ehe einzutragen. Ich habe das auch nur erwähnt um es vollständig wiederzugeben. Aber du scheinst nach der Ausnahme zu suchen?!

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Thema "materiellrechtlichen Voraussetzungen"
Was meinst Du mit "prozessuale Frage"?

Na, du verwendest doch den Begriff von der Website des Auswärtigen Amtes, dass in Deutschland bereits die materiellrechtliche Eheschließung ausreicht um in Deutschland Rechtskraft zu entwickelt. Was bedeutet dass denn überhaupt? Wenn du diese Begriffe verwendest, dann solltest du doch wissen worum es geht?  unentschlossen

Um das materiellrechtliche und das prozessrechtliche zu verdeutlichen.

Die Deutsche F hat in ihrer deutschen Heimatstadt den Deutschen M geheiratet. Sie wandern gemeinsam nach Zimbabwe aus. Nach 2 Jahren zusammenleben lassen sie sich in Zimbabwe scheiden. Frau M kehrt nach Europa zurück, genauer: Sie lebt in Dänemark. Sie lernt den Deutschen N kennen und sie heiraten vor einem dänischen Standesamt. Sie braucht vor diesem Standesamt nur eine eidesstattliche Versicherung über ihre Ledigkeit abzugeben. F wird schwanger. Sie kehren nach Deutschland in die Heimatgemeinde der Frau zurück und sie gebärt das gemeinsame Kind K.
Bei der pflichtgemäßen Meldung der Geburt beim Standesamt gratuliert der Standesbeamte S den frischen Eltern. Der Standesbeamte schaut in den Geburtsregistereintrag der F und sieht die Ehe der F mit M. Als S den vermeintlichen Vater M als Vater registrieren will interveniert F: Ihr Ehemann ist N und sie ist seit 2-3 Jahren von M geschieden. Sie legt nur die zimbabwische Scheidungsurkunde vor. S gibt an, dass es ein Problem gibt. Die Frau gilt als Bigamistin. Denn rechtlich gesehen ist sie mit M und N verheiratet.
F muss ihre ausländische Scheidung erst prozessrechtlich anerkennen lassen, damit diese in Deutschland und für die Deutsche F Rechtskraft entwickelt. Frau F holt das nach und legt den Anerkennungsbescheid dem Standesbeamten vor. Der Standesbeamte kann jetzt N als Vater des Kindes eintragen.
Von Anfang an war klar, dass N der Vater ist. S war aber prozessrechtlich an der Eintragung von N gehindert.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Generell hoffe ich für meinen Bekannten, dass Du mit allem Recht hast!

Ich spreche hier stets von deutschem Recht und für das griechische Recht kann ich dir halt nix verbindliches schreiben!  Jeder muss die Personenstandsgesetze seines Staates kennen. Ich kenne neben dem deutschen Bürgerlichem Recht und Personenstandsgesetz auch das iranische bürgerliche Recht und das iranische Personenstandsgesetz. Das mexikanische Personenstandsrecht habe ich auf der Festplatte, falls es mal in Hinblick auf meine mexikanische Ehefrau nötig sein sollte.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Er (Grieche) möchte demnächst in DK seine deutsche Lebensgefährtin heiraten und nach der Rückkehr in D die Ehe zumindest ins Melderegister eintragen lassen und einen gemeinsamen Namen annehmen und Steuerklassen abändern.

Das Melderegister ist kein Personenstandsregister. Eintragungen darin bewirken keine Rechtsverbindlichkeit. Für das Melderegister reicht jedoch meist eine apostillierte/legalisierte Urkunde vollkommen aus. Die Sachbearbeiten haken da nicht besonders nach.
Einen gemeinsamen Namen können sie nur durch Rechtswahl nach deutschem Recht in Form einer öffentlichen Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. Notar bewirken.

Nach griechischem Recht besteht kein Anspruch auf einen gemeinsamen Ehenamen. Jedoch wäre es egal sofern die deutsche Frau den Familiennamen des griechischen Mannes annimmt. Denn die deutsche untersteht dem deutschen Namensrecht und nicht dem griechischen.

Zitat:
Seit 1983 kann der jeweilige Familienname der Ehegatten durch Eheschließung nicht geändert werden. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Eheleuten sind unwirksam (Art. 1388 I grZGB). Somit wird auch im Falle einer Eheschließung griechischer Staatsbürger im Ausland, sofern dort eine Namensänderung erfolgen könnte, eine solche von den griechischen Behörden nicht anerkannt, da sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten nach dem Recht der Staatsangehörigkeit richten (Art. 14 grZGB). Eine Änderung des Familiennamens auf dem Verwaltungswege bleibt zwar grundsätzlich unbenommen, bedarf aber eines wichtigen Grundes, welchen die Eheschließung selbst nicht darstellt.
Im sozialen Leben kann allerdings jeder der Ehegatten mit Zustimmung des anderen dessen Namen benutzen oder diesem seinen Namen hinzufügen (Art. 1388 II grZGB).[...]

Rieck,  Ausländisches Familienrecht 14. EL Juli 2016. Griechenland, Rn. 8

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Was mittlerweile sicher scheint, ist, dass er die DK-Heiratsurkunde in Kopenhagen apostillieren lassen muss!

Ja sicher. Die Dänen haben die ganzen CIEC-Abkommen, insbesondere Nr. 16 über die Erteilung mehrsprachiger Personenstandsurkunden, nicht unterzeichnet. D.h. die Urkunden müssen für Deutschland und Griechenland apostilliert werden damit diese volle Beweiskraft haben. Sonst ist der Beweiswert bei deutschen Behörden nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung möglich. Und wenn ich ein Beamter wäre, würde ich das einfach ablehnen und auf die Beglaubigungsvermerke bestehen. Ist ja möglich diese postalisch zu beschaffen. Also keine unverhältnismäßige Forderung.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Warum erkennt D die DK-Heirat an wenn D ihn in D nicht ohne EFZ heiraten lässt?

Weil Deutschland nicht Dänemark ist. In fast allen Staaten der Welt muss die Ehefähigkeit beider Eheschließungswilligen definitiv feststehen, bevor der Staat von dem Monopol zur Schließung der Zivilehe(sofern vorhanden) Gebrauch macht. Wenn andere Staaten "schlampiger"/großzügiger sind, dann ist das nicht das Problem von Deutschland wenn dann Nichtehen, aufhebbare Ehen oder nichtige Ehen geschlossen werden. Erstmal werden diese Ehen so hingenommen. Wenn dann bspw. Kinder geboren werden und deren Ehelichkeit festgestellt werden soll, dann kann es eben passieren, dass die dänische Eheschließung eine Mangel aufweist oder etwas nicht beachtet wurde.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Muß D die DK-Heirat "nur" wegen übergeordneter EU-Gesetze in Sachen gegenseitiger Anerkennung, anerkennen?

Welche "übergeordneten" EU-"Gesetze"? Es gibt soweit ich weiß keine solcher "Gesetze"/EU-Verordnungen, welche die Anerkennung von Ehen regeln. Jeder unterliegt dem Personenstandsrecht des Staates dem er angehört. Wenn also zwei Südafrikaner verheiratet sind, dann interessiert es Deutschland nicht ob diese zwei Personen mit einem (deutschen) Ehefähigkeitszeugnis oder diese per Ehrenerklärung ihre Ledigkeit glaubhaft gemacht haben und darum verheiratet wurden.

Techno schrieb am 10.11.2016 um 23:18:50:
Warum möchte D nicht statt DK die Gebühren und Flitterwochengelder einsacken und lässt ihn ohne EFZ (wie DK) in D heiraten, wenn doch anders herum in D die DK-Heirat ohne EFZ in D wieder vollumfänglich anerkannt werden muss mit allen Vorteilen einer deutschen standesamtlichen Trauung?

Weil quasi seit den Nürnberger Rassegesetzen das Ehefähigkeitszeugnis vorgesehen ist. Du kannst ja gerne Merkel einen Brief schreiben und bitten das EFZ abzuschaffen. Ich sehe darin eine sinnvolle Urkunde. Leider haben nicht alle Staaten verlässliche Personenstandsregister bzw. nicht gleichartige Personenstandsurkunden. Aber in Griechenland gibt es ja Ehefähigkeitszeugnisse....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 11.11.2016 um 03:07:19
 
Aras, danke!

Nur auf die Schnelle noch etwas, demnächst ausführlicher.
Du schriebst:

---
Das Melderegister ist kein Personenstandsregister. Eintragungen darin bewirken keine Rechtsverbindlichkeit. Für das Melderegister reicht jedoch meist eine apostillierte/legalisierte Urkunde vollkommen aus. Die Sachbearbeiten haken da nicht besonders nach.
---

Was heißt das genau mit "keine Rechtsverbindlichkeit"?
In anderen Threads steht mehrfach, dass Deutsche, die in Dänemark Ausländer heirateten und in D die Ehe ins Melderegister eingetragen hatten (und nicht nachbeurkunden ließen/somit nicht ins Personenstandregister) z.B. die Steuerklasse verändern/wählen konnten!

Ist dies falsch?

Noch genauer gefragt:
Was bringt eine Eintragung ins Melderegister wenn sich daraus nichts ableiten lässt?

Zum Thema "Nachbeurkundung":
Muss hierfür der Grieche einen Nachweis bringen, dass er zum Zeitpunkt der Heirat in DK ledig war?

Danke!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 11.11.2016 um 03:24:18
 
Die Personenstandsregister geben rechtsverbindliche Auskünfte über relevante Personenstandsfälle. Das Geburtsregister gibt rechtsverbindlich Informationen über die Abstammung der eingetragenen Personen. Das Eheregister gibt rechtsverbindlich an, dass die darin eingetragenen Personen zum Zeitpunkt X in dem Ort Y verheiratet wurden (nicht jedoch dass diese weiterhin verheiratet sind).

Das Melderegister enthält jedoch das was der jeweilige Registrierte angegeben hat. Es ist somit von Natur aus fehleranfällig. Wenn eine verheiratete Person keine Eheurkunde dem Melderegister vorlegt, dann ist diese Person trotzdem als ledig eingetragen obwohl es falsch ist. Wenn jemand im gleichen Haus umzieht, dann kann es sein, dass im Melderegister steht, dass man in der 1. Etage wohnt und in Wirklichkeit in der 3. Etage.

Es ist aber so, dass die Melderegister automatisch mit der Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern abgeglichen werden und das Finanzamt sich dieser Datenbank bedient. Das Finanzamt ist dahingehend an die Daten der Melderegister angewiesen und vertraut diesen Daten. Denen ist es auch relativ egal.

Techno schrieb am 11.11.2016 um 03:07:19:
Was bringt eine Eintragung ins Melderegister wenn sich daraus nichts ableiten lässt?


Verwaltungsvereinfachung. Siehe oben. Aber keiner(!) kann in Deutschland mit einer erweiterten Meldebescheinigung mit dem Eintrag "ledig" oder "verheiratet" rechtsverbindlich(!) seinen Familienstand nachweisen. Dafür gibt es rechtsverbindliche Personenstandsurkunden.

Techno schrieb am 11.11.2016 um 03:07:19:
Muss hierfür der Grieche einen Nachweis bringen, dass er zum Zeitpunkt der Heirat in DK ledig war?

Kann sein. Das muss der Standesbeamte beurteilen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 11.11.2016 um 06:08:18
 
Aras, vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Interessant, dass das Finanzamt nur nach den Meldedaten geht, schließlich könnte sich ein bereits Verheirateter Steuervorteile verschaffen! Gleichzeitig muß dieser aber auch für seine in D Angetraute haften und dies wiegt in D wohl höher!  Zwinkernd

Weiß jemand wonach Krankenkassen (Thema Familienversicherung) gehen? Auch nur nach dem Melderegister?

Wie sieht es bei einem gewöhnlichen Erbfall aus, sprich wenn einer der Eheleute verstirbt? Beginnt da dann das große Nachweistheater oder läßt der deutsche Staat den Überlebenden Partner und Kinder auch "nur" nach Meldedaten erben, sofern sich sonst kein Kläger einklinkt? Sprich: Haben ein EU-Ausländer oder seine deutsche Frau und Kinder, die beide  NICHT anderweitig verheiratet waren, auf Dauer irgendwelche Probleme mit einer nur melderechtlichen Ehe in D?

Wenn sie z.B. Kinder haben und bereits vor der DK-Ehe in D Vaterschafts- und Sorgerechte anderweitig auf Ämtern haben regeln lassen. (Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht.)

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Antwort #14 - 11.11.2016 um 08:05:00
 
Noch eine Erweiterung:

Ein gemischt dänisches und griechisches Paar, das in Dänemark lebte und dort geheiratet hatte zieht nach D.

Kann dieses Paar die Ehe in D lebenslang nur melderechtlich erfassen lassen?

Hat es Nachteile dadurch im Gegensatz zu nachregistrierten Ehen?

Könnten sie, falls D dies je fordern sollte, überhaupt aus ihren Herkunftsländern Nachweise bringen, dass der Mann in GR zum dänischen Heiratszeitunkt in GR nicht bereits anderweitig davor verheiratet war?

Einen Ledigkeitsnachweis kann er ja nicht mehr bekommen....
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Antwort #15 - 11.11.2016 um 09:47:36
 
Durch meine vorherigen Antworten sollte zumindest meine Rechtsansicht herleitbar sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 11.11.2016 um 11:51:47
 
Ich war grad wegen einer anderen Sache beim lokalen Standesamt. Hab aber explizit nachgefragt wegen der Nachbeurkundung als Unionsbürger. Die Möglichkeit wurde verneint und auf die Registrierungsmöglichkeit im jeweiligen Heimatland verwiesen.

Ich forsche da aber weiter nach.
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Antwort #17 - 11.11.2016 um 12:24:35
 
Warum sollte denn Deiner Meinung nach eine Nachregistrierung als Unionsbürger rechtlich möglich sein?
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Antwort #18 - 11.11.2016 um 12:45:40
 
Art. 18 AEUV verbietet es Unionsbürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.

Und wenn ich mir die "Grunkin-Paul"-Entscheidung des EuGH oder OLG München, Beschluss vom 19.01.2010 - 31 Wx 152/09 anschaue, dann gibt es sehr wohl die Überlagerungsmöglichkeit des Unionsrechtes auf das deutsche PStG.

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Antwort #19 - 11.11.2016 um 13:10:57
 
Naja, so lange man sicherstellt, das jede in der EU nachregistrierte Ehe (und die dazu ausgestellte Urkunde) verwendbar ist, ist eine Diskriminierung ja nicht gegeben. EU Bürger bekommen ja auch keinen deutschen Personalausweis.
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Antwort #20 - 11.11.2016 um 13:22:42
 
tiggger schrieb am 11.11.2016 um 13:10:57:
EU Bürger bekommen ja auch keinen deutschen Personalausweis.

Interessant! Wobei man überlegen könnte, ob man einem Unionsbürger nicht auf Antrag eine elektronische Aufenthaltskarte erteilen müsste, sofern der Unionsbürger Interesse an der elektronischen Funktionalität interessiert ist.

Spricht aber noch nicht dafür, dass die Nachbeurkundung ins deutsche Register nicht möglich wäre.
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Antwort #21 - 11.11.2016 um 14:33:06
 
Ich sehe grad erst jetzt, dass ich Beitrag #13 übersehen habe:

Techno schrieb am 11.11.2016 um 06:08:18:
Weiß jemand wonach Krankenkassen (Thema Familienversicherung) gehen? Auch nur nach dem Melderegister?

Man legt die Eheurkunde vor. Die Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die Melderegister.

Techno schrieb am 11.11.2016 um 06:08:18:
Wie sieht es bei einem gewöhnlichen Erbfall aus, sprich wenn einer der Eheleute verstirbt? Beginnt da dann das große Nachweistheater oder läßt der deutsche Staat den Überlebenden Partner und Kinder auch "nur" nach Meldedaten erben, sofern sich sonst kein Kläger einklinkt?

Der Erbenermittler wird entsprechend das Melderegister anzapfen und auch öffentliche Urkunden anfordern. Im Zweifel wird ein Erbschein gebraucht. Und das gibt es vom Nachlassgericht. D.h. das "Nachweistheater" könnte gestartet werden. Wobei eine apostillierte Eheurkunde gemäß § 438 ZPO anerkannt werden sollte.

Techno schrieb am 11.11.2016 um 06:08:18:
Sprich: Haben ein EU-Ausländer oder seine deutsche Frau und Kinder, die beide  NICHT anderweitig verheiratet waren, auf Dauer irgendwelche Probleme mit einer nur melderechtlichen Ehe in D?

Was bedeutet "nicht anderweitig verheiratet"? Was ist denn eine melderechtliche Ehe? Um eine Ehe nachzuweisen legst du doch auch keinen Fahrzeugschein eines Familienautos vor?

Techno schrieb am 11.11.2016 um 06:08:18:
Wenn sie z.B. Kinder haben und bereits vor der DK-Ehe in D Vaterschafts- und Sorgerechte anderweitig auf Ämtern haben regeln lassen. (Vaterschaftsanerkennung und gemeinsames Sorgerecht.)

Dann kommt es vielleicht zur nachträglichen Legitimation der Kinder nach griechischem Recht. Wer weiß das schon.  Aber für den deutschen Rechtskreis würde der anerkennende Vater bei Eheschließung automatisch das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten. Aber ohne anerkennungsfähige Ehe könnte die Frau vom Mann nichts erben.


Und zu der Nachbeurkundungsfrage: Das Frage ist ja egal, da die Frau auch Deutsche ist. Der Weg zur Nachbeurkundung ist definitiv eröffnet.
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