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Beschäftigung gem. §26 Abs. 2, Jobwechsel (Gelesen: 3.964 mal)
comcon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.10.2016 um 21:58:00
 
Hallo,

ein Bekannter (Bosnisch-Herzegowinischer Staatsangehöriger) von mir Arbeitet seit ein paar Monaten hier in Deutschland. Er hat eine Beschäftigung gem. §26 Abs. 2. Da er mit seinem Arbeitgeber nicht klar kommt will er sich nach einer neuen Arbeit umsehen.

Uns würde interessieren ob das rechtlich möglich ist und welche voraussetzungen es dafür gibt?
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comcon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.10.2016 um 22:17:11
 
§26 Abs. 2 BeschV
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Aras
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Antwort #2 - 29.10.2016 um 22:30:12
 
Ja das geht.

Er sucht sich eine neue Beschäftigung und spricht mit dem Arbeitsangebot bei der Ausländerbehörde vor und bittet um eine Zusicherung für die Zustimmung zur Erteilung der Arbeitserlaubnis für die neue Arbeitsstelle gemäß § 26 Abs. 2 BeschV.

Wenn die Ausländerbehörde zustimmt und die Arbeitserlaubnis zusichert, dann kündigt er, nimmt den neuen Job an und holt sich die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde ab. Die Arbeitserlaubnis wird dann wahrscheinlich auf einem Zusatzblatt erteilt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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comcon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.01.2017 um 21:00:33
 
Hallo,

inzwischen hat der Bekannte seine Aufenthaltserlaubnis verlängert und einen neuen Aufenthaltstitel bekommen. Er ist immer noch beim selben Arbeitgeber. Soweit ich das Zusatzblatt verstanden habe ist der Aufenthaltstitel weiterhin mit seinem Arbeitgeber gebunden?

Wann wird diese bindende Auflage gestrichen, lässt sich da was machen? Wann hat er das recht auf eine unbefristete Arbeitserlaubnis?

Auf dem Aufenhaltstitel steht noch als Anmerkung 18. Abs. 4 S. 1

Gruß, comcon
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Aras
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Antwort #4 - 29.01.2017 um 21:09:17
 
Es gibt keine "unbefristete Arbeitserlaubnis". Es gibt eine unbeschränkte/zustimmungsfreie Arbeitserlaubnis.

Siehe § 9 BeschV

https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html

Also nach 2 Jahren Arbeit oder 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland kann die Arbeitgeberbindung aufgehoben werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #5 - 30.01.2017 um 12:17:52
 
comcon schrieb am 29.01.2017 um 21:00:33:
Aufenthaltstitel weiterhin mit seinem Arbeitgeber gebunden?

Ist sein AG eine ZAF (Leiharbeit)?
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HeFi
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Antwort #6 - 30.01.2017 um 12:55:53
 
Merkblatt Arbeitsvisum NEUE Regelung 2016-2020      www.sarajewo.diplo.de/contentblob/4688832/Daten/6402108/Merkbltt_neue_regelung_a...
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comcon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.01.2017 um 19:27:33
 
KaGe schrieb am 30.01.2017 um 12:17:52:
Ist sein AG eine ZAF (Leiharbeit)?

Nein.

HeFi schrieb am 30.01.2017 um 12:55:53:
Merkblatt Arbeitsvisum NEUE Regelung 2016-2020www.sarajewo.diplo.de/contentblob/4688832/Daten/6402108/Merkbltt_neue_regelung_a...

Das bezieht sich nur auf den Erstantrag vor der Einreise oder?
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #8 - 20.09.2017 um 15:04:27
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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