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Verzicht auf usbekische Staatsangehörigkeit (Gelesen: 7.539 mal)
Nemonemo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.10.2016 um 10:58:46
 
am 24. September 2016 sind Ergänzungen und Änderungen zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Usbekistan in Kraft getreten. Unter anderem wurde der Artikel 21 über den Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit durch den Punkt 5 ergänzt, der lautet: „Der Verlust der Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan erfolgt in folgenden Fällen:

5) Wenn die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Diese Person muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der ausländischen Staatsangehörigkeit die Verwaltungsbehörden für innere Angelegenheiten bzw. Konsulate der Republik Usbekistan im Ausland darüber informieren.

(Punkt 5 Sätze 1 und 2 des Artikels 21 in der Fassung des Gesetzes der Republik Usbekistan über Änderungen vom 23.September 2016 Nr.ZRU-411 – SZ RU, 2016, Nr. 39, Art. 457)

Links:

http://www.lex.uz/pages/GetAct.aspx?lact_id=4880
http://lex.uz/pages/getpage.aspx?lact_id=4880
https://www.gazeta.uz/ru/2016/09/24/citizenship/

Frage: Braucht man in diesem Fall vorher die Entlassungsbescheinigung oder wird man zuerst eingebürgert und dann kann man das langwierige Austrittsverfahren aus der usbekischen Staatsbürgerschaft in den Gang setzen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.10.2016 um 10:34:38
 
Das klingt eher danach, als ob die usbekische Staatsangehörigkeit von nun an automatisch mit der Einbürgerung verloren geht und daher wird man dann ohne Entlassungsverfahren eingebürgert.
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Nemonemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.11.2016 um 08:18:57
 
es kann danach klingen, aber die Einbürgerungsbehörde reagiert darauf gar nicht. Hat jemand bereits Erfahrungen gemacht?
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Mick
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Antwort #3 - 10.11.2016 um 09:46:43
 
Nemonemo schrieb am 10.11.2016 um 08:18:57:
es kann danach klingen, aber die Einbürgerungsbehörde reagiert darauf gar nicht. Hat jemand bereits Erfahrungen gemacht?

Die Änderungen sind von September d.J. Die entsprechenden
Informationen werden vom BMI über die Landesinnenministerien
und ggf. Bezirksregierungen an die örtlichen Staatsangehörigkeits-
behörden verteilt. Zuvor wird ggf. eine "offizielle" Übersetzung ge-
fertigt, die Änderungen werden rechtlich gewürdigt.

Ich würde sagen, wir warten noch ein bissken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.08.2017 um 09:09:36
 
ich glaube da wird nichts gemacht. Man muss wohl doch zwei Jahre nach vorläufigen Hinweisen des BMI "abwarten" wie meine Sachbearbeiterin sagte: "wegen Gleichbehandlung müssen alle Ausländer zwei Jahre warten!". Mich wundert nur, dass in anderen Bundesländern wie z.B. Niedersachsen, ohne Einhaltung der zweijährigen Frist im Fall "usbekische Ausbürgerung" eingebürgert wird. Von welcher "Gleichbehandlung" wird dann gesprochen?? - Frust pur!
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« Zuletzt geändert: 10.08.2017 um 09:20:22 von Nemonemo »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.08.2017 um 17:33:25
 
Ich habe das Gesetzt auf Russich unter obenstehenden Links gelesen. Im 21ten Artikel steht 

"Гражданство Республики Узбекистан может быть утрачено:
5) если лицо приобрело гражданство иностранного государства."

Die Staatsangehörigkeit von Usbekistan KANN erlöschen, wenn
5) die Person eine Staatsangehörigkeit von auswärtigem Staat bekommen hat

Also, ich denke mal, das Schlüsselwort ist KANN und leider nicht "wird" ;(
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i_wanna_be_buerger
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Antwort #6 - 29.08.2017 um 17:34:43
 
Mick schrieb am 10.11.2016 um 09:46:43:
Die Änderungen sind von September d.J. Die entsprechenden
Informationen werden vom BMI über die Landesinnenministerien
und ggf. Bezirksregierungen an die örtlichen Staatsangehörigkeits-
behörden verteilt. Zuvor wird ggf. eine "offizielle" Übersetzung ge-
fertigt, die Änderungen werden rechtlich gewürdigt.

Ich würde sagen, wir warten noch ein bissken.


Haben Sie vielleicht Neuigkeiten bzl Auslegung von den erwähnten Gesetzänderungen?
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Antwort #7 - 29.08.2017 um 17:37:34
 
Nemonemo schrieb am 10.08.2017 um 09:09:36:
Mich wundert nur, dass in anderen Bundesländern wie z.B. Niedersachsen, ohne Einhaltung der zweijährigen Frist im Fall "usbekische Ausbürgerung" eingebürgert wird. Von welcher "Gleichbehandlung" wird dann gesprochen?? - Frust pur!


Woher wissen Sie das? Gibt es dazu nähere Informationen? Ich würde das ggf auch bei meiner EBH als Beispiel vorlegen. Wäre sehr dankbar dafür
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 31.08.2017 um 09:40:12
 
Meine Bekannte lebt in Niedersachsen. Nach einem Jahr nach der Einbürgerungszusicherung hat ihr(e) Sachbearbeiter(in) eingesehen, dass es wenig Sinn hat, ob sie nach zwei Jahren Warten unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert wird oder (in ihrem Fall) nach einem Jahr. Da hat er/sie sinnvoll das zustehende Ermessensrecht angewendet für diesen individuellen Fall (sie hat ja alle Voraussetzungen erfüllt bis auf die Ausbürgerung, deren Verzögerung sie nicht zu vertreten hat). Bin ich auch voll der Meinung. Es ist ja ohnehin allgemein bekannt, dass es im Falle Usbekistan bis zu sieben (!) Jahren dauert, bis die Ausbürgerungsurkunde erteilt wird.
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Antwort #9 - 31.08.2017 um 09:59:27
 
i_wanna_be_buerger schrieb am 29.08.2017 um 17:34:43:
Haben Sie vielleicht Neuigkeiten bzl Auslegung von den erwähnten Gesetzänderungen?


Leider nicht, der letzte Stand der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI ist vom 1. Juni 2015, was ich im Internet gefunden habe.
Es gibt wohl noch eine "offizielle" Übersetzung der Änderungen im usbekischen Gesetzt, ist aber nur gegen Bezahlung verfügbar, ist wohl eine private Seite oder so was, für die Anwälte o.ä.

Wieso die Sachbearbeiter sich an die vorläufigen Anwendungshinweise wie an das feste Gesetzt halten, verstehe ich nicht, obwohl auch in diesen Anwendungshinweisen steht in individuellen Fällen nach Ermessen handeln.
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Antwort #10 - 31.08.2017 um 10:19:35
 
i_wanna_be_buerger schrieb am 29.08.2017 um 17:33:25:
Ich habe das Gesetzt auf Russich unter obenstehenden Links gelesen. Im 21ten Artikel steht 

"Гражданство Республики Узбекистан может быть утрачено:
5) если лицо приобрело гражданство иностранного государства."

Die Staatsangehörigkeit von Usbekistan KANN erlöschen, wenn
5) die Person eine Staatsangehörigkeit von auswärtigem Staat bekommen hat

Also, ich denke mal, das Schlüsselwort ist KANN und leider nicht "wird" ;(


Die Übersetzung stimmt, das Wort KANN lässt den Usbeken einen Spielraum, für die deutsche Seite ist es aber ein "Loch", die Menschen einbürgern zu können, die alle Voraussetzungen nach deutschem Gesetzt erfüllen. Im Punkt 8.1.2.6.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI "Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit" steht: "lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so KANN die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist ... usw." Also, die deutsche Einbürgerung kann in diesem Falle vollzogen werden, und der "usbekische" Bürger kann ruhig den langwierigen Prozess seiner usbekischen Ausbürgerung in Gang setzen, ob die Ausbürgerung erst in drei Jahren oder sieben erteilt wird, ist ja in diesem Fall nur die Frage der Zeit, der eingebürgerte Bewerber kann bereits alle zustehenden Rechte und Pflichten eines Deutschen genießen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 31.08.2017 um 10:56:44
 
sorry, habe überall im Wort Gesetz ein überflüssiges "t" am Ende hinzufügt, das kommt bei mir automatisch wegen jetzt, und hier gibt es keine Autokorrektur, und nachträglich kann man nicht korrigieren...
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i_wanna_be_buerger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 31.08.2017 um 14:11:56
 
Laut meinem Berater, gibt es angeblich Anwendungshinweise bzw Anleitung in NRW, wo gesagt wird, dass die letzten usbekischen Gesetzänderungen keinen Einfluss auf den aktuellen Einbürgerungsvorgang bzgl 2 Jahre "Abwarten" Frist mit sich bringen...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 31.08.2017 um 16:01:10
 
i_wanna_be_buerger schrieb am 31.08.2017 um 14:11:56:
Laut meinem Berater, gibt es angeblich Anwendungshinweise bzw Anleitung in NRW, wo gesagt wird, dass die letzten usbekischen Gesetzänderungen keinen Einfluss auf den aktuellen Einbürgerungsvorgang bzgl 2 Jahre "Abwarten" Frist mit sich bringen...


na dann müssen wir wohl warten...

Das Gesetz ist wie ein Spinnennetz. Kleine Fliegen werden gefangen, während die großen das Netz zerreißen und entkommen. (Anacharsis, der Skythe)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 01.09.2017 um 10:31:28
 
Mir wurde folgender Artikel empfohlen:

https://www.welt.de/vermischtes/article137479700/Die-Familie-die-nicht-deutsch-w...

Man kann den Journalisten, der diesen Artikel geschrieben hat, kontaktieren und eigene Erfahrungen mitteilen.

Vielleicht kann die Presse etwas im "Sonderfall Usbekistan" bewegen?

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Antwort #15 - 01.09.2017 um 10:51:07
 
Der Artikel ist teilweise inhaltlich falsch. Wenn der Mann mit seinem usbekischen Pass nicht visafrei an einer Konferenz teilnehmen kann, so muss er einfach ein Visum beantragen. Und solange die Kinder nicht ausgebürgert wurden, kann und muss der Sohn sogar einen usbekischen Pass beantragen.

Aber um zu dir zu kommen:
Seit wann läuft dein Ausbürgerungsantrag bei den Usbeken?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 05.09.2017 um 15:36:12
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 10:51:07:
Der Artikel ist teilweise inhaltlich falsch. Wenn der Mann mit seinem usbekischen Pass nicht visafrei an einer Konferenz teilnehmen kann, so muss er einfach ein Visum beantragen. Und solange die Kinder nicht ausgebürgert wurden, kann und muss der Sohn sogar einen usbekischen Pass beantragen. 


Das Problem ist: es ist durchaus möglich, dass der Mann noch mit seinem alten nicht biometrischen usbekischen Pass seinen Ausbürgerungsantrag eingereicht hat, es war bestimmt im Jahr 2012, nachdem er Einbürgerungszusicherung bekommen hat. Mit alten Pässen kriegt man keine Visen mehr, und wenn er sich bereits auf die usbekische verzichtet hat, wozu (und überhaupt ob man darf) einen biometrischen von Usbeken beantragen? Sein Sohn war in diesem Jahr nicht volljährig und Kinder dürfen mit Eltern miteingebürgert werden. Im Ausbürgerungsantrag kann man auch beim Wunsch die nicht volljährigen Kinder mit ausbürgern lassen, was die Familie bestimmt gemacht hat. Wo liegt dann der Sinn, für den Sohn einen usbekischen Pass zu beantragen?? Somit halte ich den Artikel für inhaltlich korrekt.

Die Sache ist außerdem: Mit dem alten usbekischem Pass kann man nicht einmal nach Usbekistan reisen, nachdem man auf die usbekische Staatsbürgerschaft verzichtet hat. Und abgesehen davon, dass die Usbeken den Austritt verzögern, sie verzögern sogar mit Benachrichtigung über die erfolgte Ausbürgerung. Mir sind Fälle bekannt, dass die Ausbürgerungsurkunde nach 3 Jahren unterschrieben wurde und erst nach weiteren 2,5 Jahren dem Antragsteller überreicht. Da scherzt man sogar, dass der Postbote wohl zu Fuß die Strecke Deutschland-Usbekistan zurücklegt.
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Antwort #17 - 05.09.2017 um 15:41:11
 
Solange man nicht ausgebürgert wurde, ist man auch Staatsangehöriger. Und solange kann man auch Pässe beantragen. Vielleicht ist das für dich als Betroffener nicht nachvollziehbar, aber selbst schuld, wenn man keinen Pass beantragt.
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Antwort #18 - 05.09.2017 um 16:19:40
 
So funktioniert in den "vernünftigen" Staaten, wo die Demokratie nicht nur ein Wort ist. Die Menschen aus ex-Sowjetunion kennen das anders. Man möchte so wenig wie möglich mit solchen Behörden wie in Usbekistan zu tun zu haben. Ich persönlich werde heilfroh sein, wenn ich ausgebürgert werde. Viele sog. "Russlandsdeutsche" machen um den postsowjetischen Raum einen großen Bogen, obwohl sie mal ihr Geburtsland gerne besuchen würden. Man möchte einfach nicht freiwillig ins Gefängnisland zurück.
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Antwort #19 - 05.09.2017 um 16:22:06
 
Joah, aber dann eben nicht beklagen, dass man nicht reisen konnte. Deal?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 06.09.2017 um 13:35:16
 
es geht hier nicht um beklagen, sondern darum, wenn eine Seite ihre Fristen nicht einhalten kann (die usbekische Ausbürgerung sollte lt. usbekischem Gesetz maximal ein Jahr dauern), dann muss doch nicht die andere Seite auf Vorlegen der Ausbürgerungsbescheinigung beharren, denn in dem im Artikel beschriebenen Fall nicht mal nach zwei Jahren eingebürgert wurde, weil wie es in anderen Themen erwähnt wurde: nicht mal die Anwendungshinweise für manche Ausländerämter von Bedeutung sind.

Und hier geht es eigentlich um die Reaktion der deutschen Behörden auf die Änderungen im usbekischen Gesetz bezüglich "kann usbekische Staatsangehörigkeit verlieren, wenn eine ausländische angenommen wurde".
Wäre schön, wenn man nicht unbedingt nach zweijähriger Wartezeit unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert durfte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #21 - 07.09.2017 um 13:22:06
 
Alles unter zwei Jahren ist aber nun mal zumutbar und angemessen, wieso sollte da für Usbeken eine Ausnahme gemacht werden?
Und bei einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit leiden viele Eingebürgerte, wenn sie später doch die Entlassung nachweisen sollen, unter Gedächtnisverlust oder kommen "leider" nicht an die nötigen Dokumente heran. Insofern kommt so eine Lösung nur in Ausnahmefällen in Betracht.
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Antwort #22 - 08.09.2017 um 14:46:51
 
Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:
Alles unter zwei Jahren ist aber nun mal zumutbar und angemessen, wieso sollte da für Usbeken eine Ausnahme gemacht werden?


Weil das usbekische Gesetz dies nämlich zulässt, wie bereits mehrmals erwähnt durch die entsprechende Änderung! Und im deutschen Gesetz ist dies auch möglich, wenn die Umstände dafür sprechen. (Die Argumente dafür sind oben aufgezählt)


Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:
Und bei einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit leiden viele Eingebürgerte, wenn sie später doch die Entlassung nachweisen sollen


Wieso "doch... nachweisen sollen"? Es ist ja klar: man muss nachweisen, deshalb heißt ja auch "vorübergehende Hinnahme". Und im Fall "Usbekistan" wird nachgewiesen, wenn auch um ca. 5-7 Jahre verzögert. So ist die aktuelle Lage in Usbekistan: die Entlassungsurkunden werden nach fünf-sieben Jahren ausgehändigt.

Falls es irgendwelche Gründe seitens Usbekistans für die Nichtentlassung gibt, wird man ja auch darüber ins Kenntnis gesetzt: wie z.B. nicht geleisteter Pflichtwehrdienst, Rückzahlung der staatlichen Stipendien, ein kriminelles Verbrechen usw. ABER bereits beim Antrag auf Entlassung werden diese Kriterien geprüft, und wenn man da irgendwelche Verpflichtungen hat, wird der Antrag auch nicht angenommen!
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