Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:Alles unter zwei Jahren ist aber nun mal zumutbar und angemessen, wieso sollte da für Usbeken eine Ausnahme gemacht werden?
Weil das usbekische Gesetz dies nämlich zulässt, wie bereits mehrmals erwähnt durch die entsprechende Änderung! Und im deutschen Gesetz ist dies auch möglich, wenn die Umstände dafür sprechen. (Die Argumente dafür sind oben aufgezählt)
Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:Und bei einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit leiden viele Eingebürgerte, wenn sie später doch die Entlassung nachweisen sollen
Wieso "
doch... nachweisen sollen"? Es ist ja klar: man
muss nachweisen, deshalb heißt ja auch "
vorübergehende Hinnahme". Und
im Fall "Usbekistan" wird nachgewiesen, wenn auch um ca. 5-7 Jahre verzögert. So ist die aktuelle Lage in Usbekistan: die Entlassungsurkunden werden nach fünf-sieben Jahren ausgehändigt.
Falls es irgendwelche Gründe seitens Usbekistans für die Nichtentlassung gibt, wird man ja auch darüber ins Kenntnis gesetzt: wie z.B. nicht geleisteter Pflichtwehrdienst, Rückzahlung der staatlichen Stipendien, ein kriminelles Verbrechen usw. ABER bereits beim Antrag auf Entlassung werden diese Kriterien geprüft, und wenn man da irgendwelche Verpflichtungen hat, wird der Antrag auch nicht angenommen!