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Verzicht auf usbekische Staatsangehörigkeit (Gelesen: 7.427 mal)
Aras
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Antwort #15 - 01.09.2017 um 10:51:07
 
Der Artikel ist teilweise inhaltlich falsch. Wenn der Mann mit seinem usbekischen Pass nicht visafrei an einer Konferenz teilnehmen kann, so muss er einfach ein Visum beantragen. Und solange die Kinder nicht ausgebürgert wurden, kann und muss der Sohn sogar einen usbekischen Pass beantragen.

Aber um zu dir zu kommen:
Seit wann läuft dein Ausbürgerungsantrag bei den Usbeken?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 05.09.2017 um 15:36:12
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 10:51:07:
Der Artikel ist teilweise inhaltlich falsch. Wenn der Mann mit seinem usbekischen Pass nicht visafrei an einer Konferenz teilnehmen kann, so muss er einfach ein Visum beantragen. Und solange die Kinder nicht ausgebürgert wurden, kann und muss der Sohn sogar einen usbekischen Pass beantragen. 


Das Problem ist: es ist durchaus möglich, dass der Mann noch mit seinem alten nicht biometrischen usbekischen Pass seinen Ausbürgerungsantrag eingereicht hat, es war bestimmt im Jahr 2012, nachdem er Einbürgerungszusicherung bekommen hat. Mit alten Pässen kriegt man keine Visen mehr, und wenn er sich bereits auf die usbekische verzichtet hat, wozu (und überhaupt ob man darf) einen biometrischen von Usbeken beantragen? Sein Sohn war in diesem Jahr nicht volljährig und Kinder dürfen mit Eltern miteingebürgert werden. Im Ausbürgerungsantrag kann man auch beim Wunsch die nicht volljährigen Kinder mit ausbürgern lassen, was die Familie bestimmt gemacht hat. Wo liegt dann der Sinn, für den Sohn einen usbekischen Pass zu beantragen?? Somit halte ich den Artikel für inhaltlich korrekt.

Die Sache ist außerdem: Mit dem alten usbekischem Pass kann man nicht einmal nach Usbekistan reisen, nachdem man auf die usbekische Staatsbürgerschaft verzichtet hat. Und abgesehen davon, dass die Usbeken den Austritt verzögern, sie verzögern sogar mit Benachrichtigung über die erfolgte Ausbürgerung. Mir sind Fälle bekannt, dass die Ausbürgerungsurkunde nach 3 Jahren unterschrieben wurde und erst nach weiteren 2,5 Jahren dem Antragsteller überreicht. Da scherzt man sogar, dass der Postbote wohl zu Fuß die Strecke Deutschland-Usbekistan zurücklegt.
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Aras
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Antwort #17 - 05.09.2017 um 15:41:11
 
Solange man nicht ausgebürgert wurde, ist man auch Staatsangehöriger. Und solange kann man auch Pässe beantragen. Vielleicht ist das für dich als Betroffener nicht nachvollziehbar, aber selbst schuld, wenn man keinen Pass beantragt.
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Antwort #18 - 05.09.2017 um 16:19:40
 
So funktioniert in den "vernünftigen" Staaten, wo die Demokratie nicht nur ein Wort ist. Die Menschen aus ex-Sowjetunion kennen das anders. Man möchte so wenig wie möglich mit solchen Behörden wie in Usbekistan zu tun zu haben. Ich persönlich werde heilfroh sein, wenn ich ausgebürgert werde. Viele sog. "Russlandsdeutsche" machen um den postsowjetischen Raum einen großen Bogen, obwohl sie mal ihr Geburtsland gerne besuchen würden. Man möchte einfach nicht freiwillig ins Gefängnisland zurück.
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Antwort #19 - 05.09.2017 um 16:22:06
 
Joah, aber dann eben nicht beklagen, dass man nicht reisen konnte. Deal?
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Antwort #20 - 06.09.2017 um 13:35:16
 
es geht hier nicht um beklagen, sondern darum, wenn eine Seite ihre Fristen nicht einhalten kann (die usbekische Ausbürgerung sollte lt. usbekischem Gesetz maximal ein Jahr dauern), dann muss doch nicht die andere Seite auf Vorlegen der Ausbürgerungsbescheinigung beharren, denn in dem im Artikel beschriebenen Fall nicht mal nach zwei Jahren eingebürgert wurde, weil wie es in anderen Themen erwähnt wurde: nicht mal die Anwendungshinweise für manche Ausländerämter von Bedeutung sind.

Und hier geht es eigentlich um die Reaktion der deutschen Behörden auf die Änderungen im usbekischen Gesetz bezüglich "kann usbekische Staatsangehörigkeit verlieren, wenn eine ausländische angenommen wurde".
Wäre schön, wenn man nicht unbedingt nach zweijähriger Wartezeit unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert durfte.
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Antwort #21 - 07.09.2017 um 13:22:06
 
Alles unter zwei Jahren ist aber nun mal zumutbar und angemessen, wieso sollte da für Usbeken eine Ausnahme gemacht werden?
Und bei einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit leiden viele Eingebürgerte, wenn sie später doch die Entlassung nachweisen sollen, unter Gedächtnisverlust oder kommen "leider" nicht an die nötigen Dokumente heran. Insofern kommt so eine Lösung nur in Ausnahmefällen in Betracht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 08.09.2017 um 14:46:51
 
Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:
Alles unter zwei Jahren ist aber nun mal zumutbar und angemessen, wieso sollte da für Usbeken eine Ausnahme gemacht werden?


Weil das usbekische Gesetz dies nämlich zulässt, wie bereits mehrmals erwähnt durch die entsprechende Änderung! Und im deutschen Gesetz ist dies auch möglich, wenn die Umstände dafür sprechen. (Die Argumente dafür sind oben aufgezählt)


Newman schrieb am 07.09.2017 um 13:22:06:
Und bei einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit leiden viele Eingebürgerte, wenn sie später doch die Entlassung nachweisen sollen


Wieso "doch... nachweisen sollen"? Es ist ja klar: man muss nachweisen, deshalb heißt ja auch "vorübergehende Hinnahme". Und im Fall "Usbekistan" wird nachgewiesen, wenn auch um ca. 5-7 Jahre verzögert. So ist die aktuelle Lage in Usbekistan: die Entlassungsurkunden werden nach fünf-sieben Jahren ausgehändigt.

Falls es irgendwelche Gründe seitens Usbekistans für die Nichtentlassung gibt, wird man ja auch darüber ins Kenntnis gesetzt: wie z.B. nicht geleisteter Pflichtwehrdienst, Rückzahlung der staatlichen Stipendien, ein kriminelles Verbrechen usw. ABER bereits beim Antrag auf Entlassung werden diese Kriterien geprüft, und wenn man da irgendwelche Verpflichtungen hat, wird der Antrag auch nicht angenommen!
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