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Neuer Asylantrag nach Abschiebung (Gelesen: 2.462 mal)
Heinz1902
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neuer Asylantrag nach Abschiebung
24.10.2016 um 19:16:19
 
Gute Abend,

ich musste von folgendem Fall hören, der mich etwas sprachlos macht.
Ein Herr aus einem sicheren Herkunftsland hat hier einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt wurde. Da keine freiwillige Ausreise erfolgte, wurde die Person in diesem Jahr abgeschoben.
Nun ist der genannte Herr aber wieder zurück, da die Grenzkontrollen an einigen EU Außengrenzen wohl bei gewissen Gegenleistungen nicht ganz so ernst genommen werden, ob eine Einreisepserre in den Schengenraum besteht oder nicht war wohl nicht so wichtig.
Nun plant er hier erneut Asyl zu beantragen. Wie schaut die Rechtslage hier aus? Wird er direkt abgeschoben, oder hat er trotz illegaler Einreise und Sperre noch einmal die Möglichlichkeit hier ein Weilchen zu verweilen?

Gerne mit direktem hinweis aus Paragraphen und eventuelle Gerichtsurteile.

Grüße und schönen Abend
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 24.10.2016 um 21:08:53
 
Hallo,

Gerichtsurteile dazu kann man sich ergoogeln.

Zu den praktischen Folgen, ich gehe davon aus, dass wir von einem Balkanbewohner ("Sicherer Herkunftsstaat"+Ablehnung als "offensichtlich unbegründet") sprechen, verweise ich gerne auf die sehr guten Erläuterungen des Flüchtlingsrats NDS:

Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“

Folgeantrag im Allgemeinen

Folgeantrag im Besonderen

Aus eigener Erfahrung soviel:
Man bekommt zur Zeit kaum noch jemanden in Abschiebehaft. In diesem Fall aber würde ich den Haftantrag, so er in einer Kontrolle festgestellt wird, aber schreiben, da die Erfolgsaussichten gut wären (selbst in meinem Bundesland...)

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Heinz1902
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.10.2016 um 10:12:38
 
Danke für Ihre rasche Antwort! Du hast mir deiner Vermutung zur Herkunft Recht!

Ich habe mich nun ein wenig eingelesen und bin zu folgendem Schluss gekommen:

Sollte die Person einen Folgeantrag nach §71 AsylG stellen, wäre es Sache des BAMF den Antrag zuzulassen und erneut zu prüfen, oder direkt abzuweisen.

§71 Absatz 6 AsylG sagt nun folgendes:
"(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf."

Angenommen die Person geht zum BAMF, zur Polizei oder sonst wo hin und berichtet von dem Vorhaben eines Folgeantrags. Demzufolge könnte ein Haftantrag gestellt werden, mit anschließender Abschiebhaft und die Zurückschiebung ins Herkunftsland?

Unter der Voraussetzung, dass man aus einem sicheren "Herkunftland" stammt der erste Asylantrag als "offensichtlich ungebgründet" abgelehnt wurde, man anschließend abgeschoben wurde und erneut entgegen der Einreisesperre illegal in die Bundesrepublik kam, ist eine Folgeantrag praktisch unmöglich und mündet in einer erneuten Abschiebung?

Viele Grüße und einen schönen Tag
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reinhard
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Antwort #3 - 25.10.2016 um 10:54:31
 
Könnte so sein, könnte auch anders sein.

Die Außenstelle des BAMF, die über den letzten Antrag entschieden hat, ist wieder zuständig. Dort wird geprüft, ob es wesentliche Änderungen gibt. Abstrakt (ohne Herkunftsland zu wissen): Er könnte theoretisch nach der Abschiebung verhaften, eingesperrt, gefoltert und mit dem Tode bedroht worden sein. Es könnte auch sein, dass er abgeschoben wurde und später wieder ausgereist ist, ohne das erkennbar etwas passiert ist.

In den meisten Fällen ergibt die Prüfung, dass der Asylfolgeantrag "unzulässig" ist, das wird dann im Wesentlichen so begründet, dass gegenüber dem letzten Antrag keine Änderung erkennbar ist. Es wird wieder die Ausreise angeordnet, die Abschiebung angedroht und eine Sperre verhängt, die diesmal sehr viel länger ist als beim letzten Mal.

Der Unterscheid: Er bekommt keine Aufenthaltsgestattung für die Zeit der Prüfung, weil eben das neue Asylverfahren nicht mit dem Antrag beginnt.

Ob er in Haft kommt, freiwillig ausreist oder ohne Haft abgeschoben wird, hängt von den Umständen, dem Bundesland, den Kapazitäten von BAMF und ABH ab und und und. Da ist keine Voraussage im Forum möglich.
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Heinz1902
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Antwort #4 - 25.10.2016 um 17:18:39
 
Auch dir vielen Dank reinhard!
Folgendes ist mir noch nicht klar: Da die Außenstelle des BAMFs zuständig ist, welche auch den ersten Asylantrag bearbeitet hat, ist dann auch eine erneute Unterbringung in einer Erstaufnahmeinrichtung angebracht?
Was passiert mit der Person, während Sie darauf wartet, ob der Folgeantrag zugelassen wird bzw. eventuell sogar bearbeitet wird? Weiterhin inkognito irgendwo leben? Vorausgesetzt es kommt zu keiner direkten Abschiebung.

Darüber hinaus frage ich mich wie §11 Abs. 1 AufenthG mit einem neunen Folgeantrag zu vereinbaren ist:

"(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot)."
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 25.10.2016 um 19:29:43
 
Heinz1902 schrieb am 25.10.2016 um 17:18:39:
Darüber hinaus frage ich mich wie §11 Abs. 1 AufenthG mit einem neunen Folgeantrag zu vereinbaren ist:


Hallo,

ganz einfach, wie reinhard oben schon geschrieben hat: Er bekommt keinen AT (hier: Aufenthaltsgestattung).
Er bekommt lediglich eine Duldung, die keinen AT darstellt.

Als z.B. Kosovare aus einem als sicherer Herkunftsstaat festgelegten Land wird die Unzulässigkeit des Folgeantrags auch sehr schnell festgestellt werden.

Alles Weitere (und die Zeit bis zu dieser Feststellung) hängt ganz wesentlich vom Bundesland und den Umständen im Einzelfall ab.

Gruß
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