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Vietnam: Unterschied Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 16.036 mal)
taiming
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22.10.2016 um 16:29:46
 
Hallo zusammen,

Für Vietnam wird seit 2010 folgende Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt.
http://www.hanoi.diplo.de/contentblob/3983118/Daten/4471378/140725Ledigkeitsbesc...

Kurz übersetzt bestätigt diese, dass der vietnamesische Staatsbürger die Erlaubnis hat folgenden, mit Namen und Adressen angegebenen Ausländer zu heiraten. Diese Urkunde dient zur Vorlage beim ausländischen Standesamt.

Nach meinem Verständnis unterscheidet sich eine Ehefähigkeitszeugnis von einer Aufenthalts bzw. Ledigkeitsbescheinigung dadurch, als das sich das EFZ konkret auf eine Hochzeit mit einer bestimmen Person bezieht.

Für Vietnam ist jedoch immer die Befreiung vom EFZ durch das OLG vorgesehen. Ich verstehe hier nicht, warum das oben verlinkte vietnamesische Dokument nicht als EFZ zu werten ist. Schließlich kommt es von einer inneren Behörde und es wird daraus deutlich, dass keine Hindernisse nach vientn. Recht bestehen.

Kann mich jemand aufklären? Das verlinkte Formular besteht erst seit wenigen Jahren, vielleicht war es davor anders?

Viele Grüße
taiming

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Antwort #1 - 22.10.2016 um 17:17:41
 
Schau mal wie die Begründung bei der Anerkennung von kroatischen Ehefähigkeitszeugnissen als gleichwertig mit deutschen Ehefähigkeitszeugnissen.

https://fragdenstaat.de/files/foi/21021/011213-efz-aus-kroatien.pdf

Das Problem von Vietnam ist aber, dass die Urkunden nicht legalisiert werden.
http://www.ho-chi-minh-stadt.diplo.de/Vertretung/hochiminh/de/01/Urkundeueberpru...

Darum bringt das ganze nix. Da müsstest du schon an erster Stelle die Korruption in Vietnam unterbinden und dann erst könntest du ggf. dafür kämpfen, damit die Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 22.10.2016 um 17:21:18
 
Vielen Dank für den Link.

Die Urkunde wurde entsprechend durch die deutsche Botschaft als echt geprüft. Ich sehe nun nur das OLG Verfahren nicht ein.
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Antwort #3 - 22.10.2016 um 18:01:28
 
Wollte denn das Volkskomitee deine Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurteil...) haben damit die Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt wird? Wenn nein kann es kein Ehefähigkeitszeugnis sein.
Wäre mir neu das VN EFZ ausstellt.
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Antwort #4 - 22.10.2016 um 18:04:20
 
Es gab ein Interview mit meiner Verlobten. Meine Angaben sind vollständig inklusive Adressangabe auf dem Formular. Vorehen gab es nicht.
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Antwort #5 - 22.10.2016 um 18:08:37
 
Ein Interview? Das ist alles?

Keine Passkopie? Keine Geburtsregisterauszug/Geburtsurkunde von dir?
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Antwort #6 - 22.10.2016 um 18:10:17
 
Doch doch natürlich Passkopie und alles.
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Antwort #7 - 22.10.2016 um 18:11:56
 
Es geht nicht darum, ob deine Angaben auf dem Formular sind, sondern darum, ob du für das Formular Papiere wie Erweiterte Meldebescheinigung, Geburtsurkunde u.s.w. abgeben musstet. Da das wahrscheinlich nicht der Fall war, ist das Dokument nicht dem EFZ gleichzusetzen.

Vietnam stellt wie die meisten Staaten keine EFZ aus.
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Antwort #8 - 22.10.2016 um 18:15:07
 
§ 1309
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

Genau das ist doch aber verlinktes Dokument?
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Antwort #9 - 22.10.2016 um 18:20:37
 
Naja nur weil man auf ein Stück Papier "Ehefähigkeitszeugnis" schreibt, dann wird es nicht automatisch auch ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. gleichwertig zu einem deutschen Ehefähigkeitszeugnis.

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Antwort #10 - 22.10.2016 um 18:27:23
 
Das deine Verlobte zu dem Interview musste und Deine Daten abgeben  musste liegt daran, das es in VN ein großes Problem mit Mädchenhandel (besonders nach China, Taiwan und Südkorea) gibt und man auf diesem Weg versucht das ganze etwas einzudämmen.
Wegen der Korruption in VN allerdings eine eher wirkungslose Maßnahme.
Meinem aktuellen Kenntnisstand stellt VN kein EFZ aus. Wäre das der Fall, hätte es eine entsprechende Information über das Auswärtige Amt an die Standesämter und OLGs in D gegeben.
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Antwort #11 - 24.10.2016 um 00:19:34
 
Nach BGB §1039 (1) gilt

„(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. „

Vietnamesische Bestätigungen des Familienstandes werden nach Regierungsdekret Nr. 126/2014/ND-CP ausgestellt.

Hierbei heißt es in Abschnitt 2 („Section 2. Grant of Martial Status Certificates to resident vietnamese Citizens for registration of marriage with foreigners at competent foreign agencies abroad“)  in Artikel 29:

„A request for grant of a marital status certificate of a resident Vietnamese citizen for marriage with a foreigner at a competent foreign agency shall be refused when:

[...]the partners are ineligible to get married under the Law on Marriage and Family of Vietnam;“

Dies heißt im Umkehrschluss, dass ausgestellte Bestätigungen des Familienstandes nach Regierungsdekret Nr. 126/2014/ND-CP besagen, dass nach vietnamesischem Recht keine Hindernisse vorliegen, da sonst nach Artikel 29 kein Martial Status Certificate, also die Bestätigung des Familienstandes ausgestellt werden dürfte.

Da es sich bei dem Volkskomitee zweifelsohne um eine innere vietnamesische Behörde handelt, sind alle Vorraussetzungen nach BGB §1039 erfüllt und die Urkunde ist als Ehefähigkeitszeugnis zu sehen. Eine Befreiung durch das OLG ist dann nicht mehr erforderlich.

So sehe ich das, gibt es Einwände?
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Antwort #12 - 24.10.2016 um 01:26:01
 
Probieren...

Kannst ja erstmal beim zuständigen OLG fragen wieso die das nicht akzeptieren wollen.

Wenn nicht kannst du ja gerne vom Standesamt verlangen, dass er die Eheanmeldung mit der vietnamesischen Urkunde machen soll. Wenn er es nicht will, dann verlangst du einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. Dann steht dort bestimmt, dass du beim Amtsgericht gemäß § 49 Abs. 1 PStG die Anweisung an das Standesamt zur Durchführung der Amtshandlung durch das Amtsgericht beantragen kannst. Und den Antrag stellst du und dann siehst du wie das Amtsgericht da entscheidet.
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Antwort #13 - 24.10.2016 um 05:17:31
 
taiming schrieb am 24.10.2016 um 00:19:34:
Dies heißt im Umkehrschluss,

Umkehrschlüsse sind im Recht nicht immer zulässig.

Hier halte ich sie auch für unzulässig:
Ein EFZ bestätigt, dass die konkrete Eheschließung, also die zwischen Inländer A und Ausländer B, nach eigenem Recht zulässig ist.
Sie beinhaltet also der Logik nach auch eine Prüfung, ob B nach eigenem Recht die Ehe schließen darf und eine, ob A und B nach eigenem Recht eine Ehe eingehen dürfen.

Eine Bestätigung des Familienstandes dagegen stellt nur auf A ab.

Mithin sind das inhaltlich völlig unterschiedliche Dokumente.
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Antwort #14 - 24.10.2016 um 07:21:51
 
Vielen Dank für die Hinweise!

Aras, ich werde es genauso einfordern.

Petersburger, meiner Meinung nach ist, um bei deinem Beispiel zu bleiben, die Bestätigung nicht nur auf A abgestellt. Die betreffende Urkunde habe ich (übersetzt) hochgeladen, man sieht, dass es im oberen Teil um Person A (also meine Verlobte) und im unteren Teil um Person B(also mich) geht.
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Antwort #15 - 24.10.2016 um 08:56:49
 
Sind die Aussagen
"Nach XY-Recht steht der Eheschließúng von A und B nichts entgegen."
und
"A ist unverheiratet. Das  wird zur Eheschliessung mit B bescheinigt."
inhaltlich gleich?

Wenn z.B. nach deutschem Recht Cousin und Cousine heiraten dürfen, nach vietnamesischem nicht, dann könnte die erste Formulierung nach Prüfung des Verwandtschaftsverhältnisses von A und B nicht verwendet werden, die zweite schon - dort ist keine Prüfung irgendwelcher Voraussetzungen zu B erkennbar.
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Antwort #16 - 24.10.2016 um 11:58:54
 
taiming schrieb am 24.10.2016 um 07:21:51:
Die betreffende Urkunde habe ich (übersetzt) hochgeladen, man sieht, dass es im oberen Teil um Person A (also meine Verlobte) und im unteren Teil um Person B(also mich) geht.


Und auf dem Dokument steht eindeutig, das es sich um eine Bestätigung des Familienstandes und nicht um eine Bestätigung für Ehefähigkeit handelt.

Du hast zwei Möglichkeiten: entweder wartest du die zwei bis 10 Wochen, die das OLG braucht um euch vom EFZ zu befreien, oder du ziehst die Sache durch wie sie Aras vorgeschlagen hat. Das dauert aber wesentlich länger und danach fängst du wider an die Papiere zu besorgen.

Du könntest auch in die nächste Unibibliothek gehen und im Bergman-Ferid nachlesen was dort zum Thema Vietnam steht. Dann weist du warum der Standesbeamte so vorgeht und warum dir der Weg übers Gericht wahrscheinlich keine andere Antwort bringt.
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Antwort #17 - 24.10.2016 um 17:51:30
 
Vielen Dank für eure Hinweise, ihr seid super!

garfield2008, nunja wie Aras vorher verlinkt hat wird die kroatische Urkunde als EFZ gewertet. Diese ist überschrieben mit"Potvrda o slobodnom bračnom stanju", was übersetzt heißt: Bescheinigung über den freien Familienstand. Also nur die Überschrift kann nicht das ausschlagende Kriterium sein.

Petersburger, im vietnamesischen Gesetzt heißt es, die Bescheinigung soll "refused" werden, wenn

[...]the partners are ineligible to get married under the Law on Marriage and Family of Vietnam;“

Logisch betrachtet können wir folgendes festhalten:
Wir haben die Bescheinigung erhalten. Das heißt, A und B sind nicht unberechtigt zur Heiraten. Was nicht unmittelbar vorgeht, ist das A und B auf Grund der Nicht-Nichtberechtigung auch berechtigt sind zu heiraten.
Man muss aber einbeziehen, dass es für die Berechtigung nur zwei Stati gibt: "Berechtigung liegt vor" und "Berechtigung liegt nicht vor". Wie oben gezeigt ist unser Status nicht "Berechtigung liegt nicht vor" (sonst hätten wir die Urkunde ja nicht bekommen). Es bleibt also nur der andere Status "Berechtigung liegt vor". Somit ist das Dokument meiner Meinung nach als EFZ zu werten.


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Antwort #18 - 24.10.2016 um 18:14:01
 
Also was ich denke:

Soweit ich weiß ist das Personenstandswesen in den Ex-Jugoslawien Staaten auch nach fast 20 Jahren Zerfall nahezu identisch. Trotzdem wird das EFZ aus Kroatien anerkannt aber die laut Hörensagen fast wortgleichen EFZs aus BiH, Serbien, Slowenien, Mazedonien und Montenegro werden nicht anerkannt.

Das Problem ist einfach, dass der Durchschnittsbürger in der Regel 1-2 mal heiratet. Der hat keinen Bock das durchzuklagen. Der zahlt lieber die EFZ-Gebühr von 15 € bis maximal 305 € und kriegt innerhalb von 2-10 Wochen seine Befreiung. Und dann lebt der Durchschnittsbürger im Schnitt 11 Jahre mit seinem Ehegatten. Der Aufwand und die Wartezeit sind also in Relation zum Durchklagen eher gering.

Wenn du das jetzt beim Amtsgericht durchziehst, dann dauert das auch mind. 3 Monate. Willst du jetzt wirklich mind. 3 Monate auf deine Verlobte verzichten, nur damit du ne 50% Chance hast um Recht zu kriegen?

Denn du müsstest nachweisen, dass das vom vietnamesischen Staat ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis inhaltlich den Anforderungen des § 1309 Abs. 1 BGB genügt.

Das ist halt der Punkt, bei dem viele dann lieber das Befreiungsverfahren durchziehen statt das irgendwie anzukämpfen.

Ich kann dir gerne Gesetzeskommentare zum § 1309 BGB zur Verfügung stellen und dann kannst du aufgrund der Ausführungen deine Chancen besser einschätzen. Schreibe mir falls du die Kommentare willst mir deine E-Mail-Adresse per PN.
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Antwort #19 - 24.10.2016 um 18:19:47
 
taiming schrieb am 24.10.2016 um 17:51:30:
Somit ist das Dokument meiner Meinung nach als EFZ zu werten.


dann gehe wie Aras vorgeschlagen hat vor und klage ggf.
Und wenn du die Klage gewinnst, was hast du dann gewonnen? Zeit sicher nicht. Geld gespart auch nicht. Aber Recht behalten. Wenn es Dir nur darum geht.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #20 - 24.10.2016 um 19:26:25
 
Wenn er bei der Vorlage ans Amtsgericht Recht bekommt, dann kriegt er die Kosten erstattet. Zudem könnte das einen Präzedenzfall schaffen.

Recht zu behalten ist mE auch ein legitimes Ziel. Sonst könnten wir gleich jedes Verfahren abkürzen und Stein-Schere-Papier machen. Und wer verliert hatte Pech und wer gewinnt hatte Glück.

Wenn ich jetzt Artikel 28 des 126/2014/ND-CP mir per google translate lese, dann lese ich dort, dass man sogar als Ausländer nach Vietnam reisen muss und befragt wird.

Ich würde schon dem TE gewisse Chancen zugestehen und ihn nicht von vornherein entmutigen. Wichtig ist mE nur, dass man die Lage vollständig versteht und nicht wie ein Spielball hin und hergeworfen wird und berechtigte Fragen auch beantwortet werden.

Kann ja auch sein, dass er nach Durchsicht der Lektüre entscheidet, das Standardverfahren weiter zu verfolgen ohne es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Oder er kommt zu dem Schluss zweigleisig zu fahren und neben der Vorlage ans Amtsgericht auch wieder ein Ehefähigkeitsbefreiungsverfahren inkl. Urkundenüberprüfung anzustoßen und zu hoffen, dass das eine oder das andere schneller durchgezogen wird.

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« Zuletzt geändert: 24.10.2016 um 19:40:46 von Aras »  

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Antwort #21 - 24.10.2016 um 21:31:56
 
Ich überlege grad. Theoretisch kriegt man doch sogar zwei Bescheide.

Einen für das abgelehnte Befreiungsverfahren vom OLG und eines für das abgelehnte Anmeldungsverfahren vom Standesamt.

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Antwort #22 - 24.10.2016 um 22:11:47
 
Die Anmeldung zur Eheschließung ist bereits durchgeführt.
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Antwort #23 - 24.10.2016 um 23:41:48
 
Hallo,

nach der Übersetzung liegt eben keine Ehefähigkeitszeugnis vor, sondern eine Ledigkeitsbescheinigung.

Das ergibt sich daraus, dass von der Behörde nur bestätigt wird, dass der vietnamesische Staatsangehörige "nicht verheiratet ist". Die Bescheinigung sagt nicht aus, dass keine Ehehindernisse nach vietnamesischen Recht vorliegen.

Staaten die anerkannte EFZ ausstellen, findet man hier.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #24 - 24.10.2016 um 23:53:32
 
Blaise, vielen Dank für den Link.

Dieser ist jedoch wie das Beispiel Kroatien zeigt nicht abschließend.
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Antwort #25 - 25.10.2016 um 13:51:24
 
Blaise schrieb am 24.10.2016 um 23:41:48:
nach der Übersetzung liegt eben keine Ehefähigkeitszeugnis vor, sondern eine Ledigkeitsbescheinigung.

Welche Übersetzung?

Wie der Titel der Seite besagt wird da nur das CIEC Abkommen Nr 20 behandelt, welches die Erteilung von Ehefähigkeitszeugnissen gemäß dem einheitlichen Muster geregelt.

Also darum ist es eine abschließende Liste für das Abkommen. Aber andere Staaten können trotzdem Ehefähigkeitszeugnisse erteilen, welche nicht diesem Muster entsprechen.

Kannst ja versuchen von dem Volkskomittee(oder wer das war) ein Schreiben zu holen, was den Inhalt und Beweiskraft der Urkunde bestätigt. Also dass die Ehehindernisse gemäß vietnamesischen Rechts vollumfänglich überprüft wurde und es keine gibt. Die vorzulegenden Urkunden.


Ich würde dir aber raten vielleicht engere Absprache mit garfield zu halten. Er kennt sich ja besser mit Vietnam aus, als wir anderen.

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Antwort #26 - 25.10.2016 um 13:56:02
 
Aras schrieb am 25.10.2016 um 13:51:24:
Welche Übersetzung?

Siehe Anhang in Post #14.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #27 - 25.10.2016 um 15:06:43
 
Der Witz an der Sache ist ja, selbst wenn ich eine solche Bescheinigung vom Volkskomitee bekommen würde, müsste diese ja auch wieder inhaltlich geprüft werden. Gegen ein Handgeld von 250€ an den Vertrauensanwalt der dt. Botschaft, versteht sich.

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Antwort #28 - 25.10.2016 um 15:26:42
 
Danke, das habe ich wohl übersehen.

Ich will ja keinen lebensfremden Sachverhalt hier behandeln ("Sachverhaltsquetsche"), aber man sollte ggf. die Qualität bzw. den Inhalt der Übersetzung überprüfen. Denn durch die Wahl der Wörter kann der Wortsinn verändert werden.

Ist es wirklich eine lapidare Bestätigung oder ist es nicht vielmehr eine Urkunde/Bescheinigung wie es später dann übersetzt wird?

Zitat:
Bestätigung des Familienstandes

"giấy xác nhận tình trạng hôn nhân" -> Könnte auch übersetzt werden mit "Bescheinigung über den Familienstand"/ "certificate of marital status" / Urkunde über den Ehestand

Zitat:
Diese Bescheinigung wird ausgestellt zur Eheschließung dem nachfolgend genannten Herrn/Frau


Welcher Inhalt wird denn wirklich von dem Satz "giày này được cấp để đăng ký kết hôn với ông/bà có tên dưới đây" getragen? Ist es wirklich wie die Übersetzung das hergibt nur ein Dokument dass man nebenbei für sonstige Verwaltungsverfahren benötigt (z.B. Ausreisevisa?)? Oder wird mit dem Satz nicht vielmehr impliziert, dass die Eheschließung mit der angegebenen Person dann vom vietnamesischen Staat auch akzeptiert wird. Also dass mit dieser Bescheinigung zur Eheschließung mit der folgenden Personen auch die Registrierung [in das vietnamesische Register]  und somit die Anerkennung der Eheschließung in Vietnam gewährt wird?  Letzteres wäre auch mit der Übersetzung von taiming passen.

Laut Vorlage der Botschaft
"căn cứ nghị định số 24/2013/ND-CP ngay 28 thang 3 nam 2013 của chính phủ quy định chi tiết thi hành một số điều của luật hôn nhân và gia đình về quan hệ hôn nhân va gia dinh co yeu to nuoc ngoai"

laut Übersetzung
Zitat:
Auf Grundlage des Regierungsdekrets Nr. 126/2014/ND-CP vom 31. Dezember 2014, das die Anwendung einiger Artikel des  Ehe- und Familiengesetzes und die Durchführungsbestimmungen im Einzelnen regelt


Die Vorlage von der Botschaft ist offensichtlich älter.

"ủy ban nhân dân" laut Übersetzung "Das Volkskomitee bestätigt". Laut google translate steht nur "Volkskomitees". Woher kommt das Wort "bestätigt"? Vom Übersetzer ohne Kenntlichmachung eingefügt?

Folgende Kleinigkeiten:

"số giấy CMND/hộ chiếu/giấy tờ hợp lệ thay thế"  ~ "Personalausweisnummer/Reisepass/gültiges Ersatzpapier". Ist das vom Übersetzer gewählte "Ausweisersatz" tatsächlich die das gemeinte Wort?

"nói thuong tru" ~ "Wohnort/vorübergehender Aufenthalt", Woher kommt das Feld "während der Wohnsitznahme in" in der Übersetzung wenn es laut Vorlage nicht drin ist? Aufgrund des neuen Dekrets?

"tình trạng hôn nhân" ~ Familienstand oder Ehestand?

"Ghiro ro noi dang ky ket hon" ~ "Angabe des Ortes der Ehe-Registrierung" (fehlt auf der Übersetzung?)

"ký, ghi rõ họ tên" ~ "Signatur, vollständiger Name"

Fazit:
Das kann mE schon die Glaubwürdigkeit der Übersetzung erschüttern.

Aber, und das möchte ich betonen, ist das nur eine sehr laienhafte Analyse. Fachlich höchstwahrscheinlich nicht haltbar. Ich komme hier auch nicht mit dem Anspruch das google translate ein argumentum ad verecundiam wäre. Nur sollte man die möglichen potentiellen Fehlerquellen, hier die einzubringen Urkunden, vorher überprüfen, besonders wenn man vor Gericht geht.

So. Ich geh jetzt essen und danach lernen.

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Antwort #29 - 25.10.2016 um 16:14:44
 
@Aras
vergiss einfach alle elektronischen Übersetzer, wenn es ums vietnamesische geht. Ich setz an sowas meinen Schwager, der Dolmetscher war Zunge
Das Teil sieht aus wie die Übersetzung eines vereidigten Übersetzers und sieht auch inhaltlich so aus wie ich es von anderen Übersetzungen her kenne.
Wie schon mehrmals im Thread gesagt, mir wäre es neu, das Vietnam EFZ ausstellen würde.
Auch wenn man Wikipedia in rechtlichen Dingen nicht unbedinge als erste Wahl betrachten sollte, folgender Satz zum EFZ trifft die Sache ganz gut.
"Auch Bescheinigungen anderer Länder können u. U. die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis erfüllen, jedoch handelt es sich in den meisten Fällen lediglich um Ledigkeitsbescheinigungen ohne die Qualität eines Ehefähigkeitszeugnisses."
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Antwort #30 - 25.10.2016 um 16:57:19
 
Aras, erst einmal vielen Dank und Respekt, wie du dich in die Sache reinhängst! Super, vielen vielen Dank!
Sobald ich vom Standesamt den schriftlichen Bescheid habe, melde ich das dann hier.

garfield2008, ja da magst du Recht haben. Aber die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis sind ja im BGB geregelt, nur das ist verbindlich. In den mir von Aras zur Verfügung gestellten Kommentaren gilt eigentlich der Tonus, dass die maßgebliche Anforderung die Nennung beider Partner ist.

Mal eine ganz andere Sache, an wen soll ich mich wenden wenn ich die Sache nicht auf meinen speziellen Fall hin überprüft haben möchte. Das Innenministerium, das Auswärtige Amt, oder das OLG Köln ("Kölner Liste")?
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Antwort #31 - 25.10.2016 um 17:09:37
 
Da jeder Standesbeamte für sich selbst entscheidet ist dann das für den Ort zuständige Gericht zuständig.
Ansonsten kann der Standesbeamte sich von seiner Standesamtssaufsicht geraten lassen. Ich fürchte nur, das da nix anderes raus kommen wird als das was Blaise geschieben hat.
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Antwort #32 - 25.10.2016 um 18:09:52
 
taiming schrieb am 25.10.2016 um 16:57:19:
...Aber die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis sind ja im BGB geregelt, nur das ist verbindlich.

Genau, und da steht (von Dir selbst zitiert!):
Zitat:
bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.


In Bescheinigungen aus Vietnam werden die Verlobten aufgeführt und bestätigt, dass der vietnamesiche Verlobte nicht verheiratet ist. Es werden keine Ehehindernisse aufgeführt oder bestätigt, dass eben solche nicht vorliegen.

Das ist der Unterschied zwischen einer Ledigkeitsbescheinigung und einem Ehefähigkeitszeugnis, so wie es z.B. Kroatien ausstellt.

Blaise
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Antwort #33 - 25.10.2016 um 19:47:42
 
@
garfield2008

garfield2008 schrieb am 25.10.2016 um 16:14:44:
vergiss einfach alle elektronischen Übersetzer, wenn es ums vietnamesische geht. Ich setz an sowas meinen Schwager, der Dolmetscher war
Das Teil sieht aus wie die Übersetzung eines vereidigten Übersetzers und sieht auch inhaltlich so aus wie ich es von anderen Übersetzungen her kenne.


Naja, ich hab auch Erfahrungen mit ermächtigten Übersetzern gehabt. Kommt immer darauf an wie gut der Übersetzer beide Sprachen, besonders die juristischen Fachtermini, beherrscht. Feine Nuancen, auf die es dann im Zweifelsfalle ankommt können manchmal nicht erkannt werden.


@
Blaise

Blaise schrieb am 25.10.2016 um 18:09:52:
Das ist der Unterschied zwischen einer Ledigkeitsbescheinigung und einem Ehefähigkeitszeugnis, so wie es z.B. Kroatien ausstellt.


Wo wird denn auf dem deutschen Ehefähigkeitszeugnis bzw. auf dem CIEC-Muster  gesagt, dass keine Ehehindernisse vorliegen?

Da steht doch nur drauf:

Zitat:
Gemäß den vorgelegten Urkunden kann X die Ehe im Ausland schließen mit Y.


@
taiming

Auch wenn du das als reinhängen würdigst, solltest du trotzdem abwägen ob das tatsächlich von Erfolg gekrönt sein könnte. Ich bin offen gesagt neutral. Ich entmutige dich nicht, aber ich ermutige dich auch nicht das so zu lösen.

Du schreibst:

taiming schrieb am 25.10.2016 um 16:57:19:
In den mir von Aras zur Verfügung gestellten Kommentaren gilt eigentlich der Tonus, dass die maßgebliche Anforderung die Nennung beider Partner ist. 


Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.

Zitat:
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat,
dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht
. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.


Da steht ja offensichtlich nichts davon, dass die Namen allein auf dem "Zeugnis" ausreichen, sondern dass gemäß dem Eherecht des ausländischen Staates keine Hindernisse für diese konkret geplante Eheschließung zwischen diesen beiden Personen vorliegen und dies durch das Zeugnis belegt wird.

Beim Ehefähigkeitszeugnis gemäß CIEC steht ja, wie oben dargelegt, nicht geschrieben, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Aber weil das EFZ gemäß CIEC eben genau das besagt ohne das es drauf geschrieben ist, genügt es § 1309 BGB. Denn für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses müssen die möglichen Ehehindernisse tatsächlich geprüft werden.

Also musst du nachweisen, dass das beigebrachte vietnamesische Zeugnis dem § 1309 BGB inhaltlich auch genügt. Die vietnamesische Überprüfung muss also tiefer gehen als nur das Anbringen des anderen Namens auf das Zeugnis. Bspw. dass du interviewt wurdest und z.B. Geburtsurkunde vorlegen musstest oder eidesstattliche Erklärungen über deine Abstammung abgeben musstest, sodass ehehindernde Verwandtschaftsverhältnisse ausgeschlossen wurden. Oder falls nötig ein Gesundheitszeugnis vorgelegt hast, weil es das vietnamesische Recht vielleicht braucht. Vielleicht braucht die Frau auch das Einverständnis der Eltern um heiraten zu dürfen?

Also dahingehend musst du das mE abhärten.

Es kann ja auch sein, dass dieses Zeugnis, wie schon von garfield angedeutet, für andere Zwecke nötig ist. Bspw. Zum Beantragen eines Ausreisevisums bei der zuständigen Behörde um Menschenhandel auszuschließen.

Wenn sich die Verweigerung aber darauf beschränkt, dass beim groben Überprüfen eurer Angaben zufällig Ehehindernisse festgestellt werden, dann könnte das schon zu Problemen führen weil dann die Qualität des Zeugnisses angezweifelt wird.

Aber wenn immer alle Ehehindernisse überprüft werden, dann liegt ein vollwertiges Ehefähigkeitszeugnis vor. Also dass musst du nachweisen.

http://www.moj.gov.vn/vbpq/en/lists/vn%20bn%20php%20lut/view_detail.aspx?itemid=...
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Antwort #34 - 25.10.2016 um 20:02:32
 
EDIT: Ok mich anders entschieden(wollte eine Diskussion zu den Vorraussetzungen führen), die Diskussion führt doch zu nichts. Smiley Zwinkernd
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Antwort #35 - 25.10.2016 um 20:09:34
 
Komme gerade aus der Unibibliothek  Zwinkernd
Also im Bergman steht nichts darüber, das es in VN ein Ehefähigkeitsverfahren gibt.
Das bei geplanter Ehe im Ausland eine Überprüfung stattfindet ob die Ehefähigkeit nach allen beteiligten Rechten zulässig ist steht nicht drin. Das Interview und das Vorlegen der Papiere sind nur zum Sicherstellen, das die Ehe freiwillig eingegangen wird.
Allerdings muss ich nochmal hingehen, wenn ein Bibliothekar da ist, ich hatte den Eindruck, das nicht alles im Ordner drin war  Ärgerlich
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Antwort #36 - 25.10.2016 um 20:17:51
 
@
garfield2008

Der Länderbericht Vietnam im Bergmann ist von 1991.

Zitat:
Die Neubearbeitung des Berichts erfolgt in einer späteren Lieferung.
(2.6.2016)

https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_VNM

Außerdem ist seit 2015 ein neues Familiengesetz in Kraft getreten. Der Link zum Familiengesetz in meinem letzten Beitrag ist also veraltet.

https://www.bergmann-aktuell.de/news/neues-ehe-und-familiengesetz-in-kraft

@
taiming

Aber hoffentlich nicht enttäuscht?
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Antwort #37 - 31.10.2016 um 08:34:53
 
Hallo zusammen,

ich habe folgendes spannendes Urteil zu unserem Fall gelesen:
https://openjur.de/u/466078.html

"Zum einen fehlt es der Ledigkeitsbescheinigung an der erforderlichen Angabe der vollständigen Adresse der Antragstellerin in der Bundesrepublik mit der Folge, dass die Echtheitsprüfung bislang nicht abgeschlossen werden konnte. "

&

"a) Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i.V.m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22.12.2004). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat (vgl. Sächs. OVG, B.v. 16.5.2006 – 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242 f.; Hamburgisches OVG, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 -, InfAuslR 2007, 282 [283])."

Bei meiner Verlobten und mir ist es nun der Fall, dass die Anmeldung abgeschlossen ist und entsprechend alle Dokumente vorgelegt wurden. Die Geburtsurkunde wurde jedoch im Prüfbericht der Botschaft als formal falsch zurückgewiesen, da im Geburtenregister ein abweichender 3. Vorname stand. Das Geburtenregister wurde daraufhin (Ende August) korrigiert und die Bescheinigung hierüber an das Standesamt übersandt, welches sich hiermit zufrieden gab und den Fall an das OLG leitetet. Das OLG war damit nicht zufrieden. Die Geburtsurkunde blieb unverändert immer korrekt. In einer Woche hat meine Verlobte einen (extrem schwer zu bekommenden) Termin um ihr Visum zur Eheschließung zu beantragen. Ich fürchte ohne Bestätigung des Standesamtes und einen Hochzeitstermin ist hier nichts zu machen. Bringt mich das Gerichtsurteil hier weiter? Wenn ich das auf meine Situation interpretiere, steht meine Eheschließung juristisch bevor und wir haben alles in unserer Macht stehende getan.
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Antwort #38 - 31.10.2016 um 08:41:15
 
Im übrigen halte ich folgendes für skandalös:

Darüber hinaus stammt die Antragstellerin aus der Provinz Hai Phong, in der die Überprüfung der Urkunden erfahrungsgemäß besonderen Schwierigkeiten begegnet, weshalb ein Zeitpunkt für den Abschluss der erforderlichen Echtheitsprüfung bislang nicht verbindlich vorhergesagt werden konnte. Alle diese Umstände wurzeln im Verantwortungs- und Zurechnungsbereich der Antragstellerin.

Was kann die Antragstellerin denn für ihren Wohnort?
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Antwort #39 - 31.10.2016 um 09:44:30
 
taiming schrieb am 31.10.2016 um 08:41:15:
Was kann die Antragstellerin denn für ihren Wohnort?

Welche deutsche Behörde kann denn etwas für ihren Wohnort und die dort herrschenden Gegebenheiten?

Von einem Skandal seitens deutscher Behörden sehe ich weit und breit nichts. Skandalös sind nach deutscher Lesart vielleicht die Verhältnisse am Heimatort. Aber die kann man nicht in bis in die deutschen Dokumente hineinwirken lassen, nur um es dem Einzelnen leichter zu machen.
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Antwort #40 - 31.10.2016 um 10:18:44
 
Es liegt im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, dass die Behörden vor Ort nicht gründlich arbeiten?
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Antwort #41 - 31.10.2016 um 10:23:18
 
Nein. Aber es ist auch nicht die Schuld Deutschlands. Es ist die Schuld des anderen Staates, dass die Standesbeamten nicht pflichtbewusst genug sind.
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Antwort #42 - 03.11.2016 um 09:54:20
 
Ich habe mich weiter informiert und nach folgendem Merkblatt aus Nordkorea dann aufgegeben:

http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...

Da heißt es dann bei Legalisation/Apostille/Amtshilfeüberprüfung:
nicht erforderlich.

Ich hielt es ja schon für fraglich, dass bei Staaten wie Eritrea in denen keine Urkundenüberprüfung möglich ist rein nach Urkundenlage entschieden wird. Aber Nordkorea schießt dann doch den Vogel ab.

Wie ich das verstehe gibt es zwei Stufen von "Problemstaaten", solche die halbwegs noch funktionieren (wie Vietnam) und solche in denen alles zu gefährlich ist (wie Eritrea). Wenn man nun das Pech hat in ersterer Gruppe zu landen muss man aus eigener Tasche die Urkundenüberprüfung bezahlen und monatelang warten. Fällt man jedoch in letztere Gruppe legt man nur die Unterlagen vor und es gibt keine Möglichkeit der Überprüfung und man ist wahrscheinlich deutlich schneller, aber in jedem Fall günstiger verheiratet. Schockiert/Erstaunt

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