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Vietnam: Unterschied Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 16.048 mal)
taiming
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Antwort #30 - 25.10.2016 um 16:57:19
 
Aras, erst einmal vielen Dank und Respekt, wie du dich in die Sache reinhängst! Super, vielen vielen Dank!
Sobald ich vom Standesamt den schriftlichen Bescheid habe, melde ich das dann hier.

garfield2008, ja da magst du Recht haben. Aber die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis sind ja im BGB geregelt, nur das ist verbindlich. In den mir von Aras zur Verfügung gestellten Kommentaren gilt eigentlich der Tonus, dass die maßgebliche Anforderung die Nennung beider Partner ist.

Mal eine ganz andere Sache, an wen soll ich mich wenden wenn ich die Sache nicht auf meinen speziellen Fall hin überprüft haben möchte. Das Innenministerium, das Auswärtige Amt, oder das OLG Köln ("Kölner Liste")?
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garfield2008
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Antwort #31 - 25.10.2016 um 17:09:37
 
Da jeder Standesbeamte für sich selbst entscheidet ist dann das für den Ort zuständige Gericht zuständig.
Ansonsten kann der Standesbeamte sich von seiner Standesamtssaufsicht geraten lassen. Ich fürchte nur, das da nix anderes raus kommen wird als das was Blaise geschieben hat.
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Antwort #32 - 25.10.2016 um 18:09:52
 
taiming schrieb am 25.10.2016 um 16:57:19:
...Aber die Anforderungen an ein Ehefähigkeitszeugnis sind ja im BGB geregelt, nur das ist verbindlich.

Genau, und da steht (von Dir selbst zitiert!):
Zitat:
bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.


In Bescheinigungen aus Vietnam werden die Verlobten aufgeführt und bestätigt, dass der vietnamesiche Verlobte nicht verheiratet ist. Es werden keine Ehehindernisse aufgeführt oder bestätigt, dass eben solche nicht vorliegen.

Das ist der Unterschied zwischen einer Ledigkeitsbescheinigung und einem Ehefähigkeitszeugnis, so wie es z.B. Kroatien ausstellt.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Aras
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Antwort #33 - 25.10.2016 um 19:47:42
 
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garfield2008

garfield2008 schrieb am 25.10.2016 um 16:14:44:
vergiss einfach alle elektronischen Übersetzer, wenn es ums vietnamesische geht. Ich setz an sowas meinen Schwager, der Dolmetscher war
Das Teil sieht aus wie die Übersetzung eines vereidigten Übersetzers und sieht auch inhaltlich so aus wie ich es von anderen Übersetzungen her kenne.


Naja, ich hab auch Erfahrungen mit ermächtigten Übersetzern gehabt. Kommt immer darauf an wie gut der Übersetzer beide Sprachen, besonders die juristischen Fachtermini, beherrscht. Feine Nuancen, auf die es dann im Zweifelsfalle ankommt können manchmal nicht erkannt werden.


@
Blaise

Blaise schrieb am 25.10.2016 um 18:09:52:
Das ist der Unterschied zwischen einer Ledigkeitsbescheinigung und einem Ehefähigkeitszeugnis, so wie es z.B. Kroatien ausstellt.


Wo wird denn auf dem deutschen Ehefähigkeitszeugnis bzw. auf dem CIEC-Muster  gesagt, dass keine Ehehindernisse vorliegen?

Da steht doch nur drauf:

Zitat:
Gemäß den vorgelegten Urkunden kann X die Ehe im Ausland schließen mit Y.


@
taiming

Auch wenn du das als reinhängen würdigst, solltest du trotzdem abwägen ob das tatsächlich von Erfolg gekrönt sein könnte. Ich bin offen gesagt neutral. Ich entmutige dich nicht, aber ich ermutige dich auch nicht das so zu lösen.

Du schreibst:

taiming schrieb am 25.10.2016 um 16:57:19:
In den mir von Aras zur Verfügung gestellten Kommentaren gilt eigentlich der Tonus, dass die maßgebliche Anforderung die Nennung beider Partner ist. 


Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.

Zitat:
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat,
dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht
. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.


Da steht ja offensichtlich nichts davon, dass die Namen allein auf dem "Zeugnis" ausreichen, sondern dass gemäß dem Eherecht des ausländischen Staates keine Hindernisse für diese konkret geplante Eheschließung zwischen diesen beiden Personen vorliegen und dies durch das Zeugnis belegt wird.

Beim Ehefähigkeitszeugnis gemäß CIEC steht ja, wie oben dargelegt, nicht geschrieben, dass keine Ehehindernisse vorliegen. Aber weil das EFZ gemäß CIEC eben genau das besagt ohne das es drauf geschrieben ist, genügt es § 1309 BGB. Denn für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses müssen die möglichen Ehehindernisse tatsächlich geprüft werden.

Also musst du nachweisen, dass das beigebrachte vietnamesische Zeugnis dem § 1309 BGB inhaltlich auch genügt. Die vietnamesische Überprüfung muss also tiefer gehen als nur das Anbringen des anderen Namens auf das Zeugnis. Bspw. dass du interviewt wurdest und z.B. Geburtsurkunde vorlegen musstest oder eidesstattliche Erklärungen über deine Abstammung abgeben musstest, sodass ehehindernde Verwandtschaftsverhältnisse ausgeschlossen wurden. Oder falls nötig ein Gesundheitszeugnis vorgelegt hast, weil es das vietnamesische Recht vielleicht braucht. Vielleicht braucht die Frau auch das Einverständnis der Eltern um heiraten zu dürfen?

Also dahingehend musst du das mE abhärten.

Es kann ja auch sein, dass dieses Zeugnis, wie schon von garfield angedeutet, für andere Zwecke nötig ist. Bspw. Zum Beantragen eines Ausreisevisums bei der zuständigen Behörde um Menschenhandel auszuschließen.

Wenn sich die Verweigerung aber darauf beschränkt, dass beim groben Überprüfen eurer Angaben zufällig Ehehindernisse festgestellt werden, dann könnte das schon zu Problemen führen weil dann die Qualität des Zeugnisses angezweifelt wird.

Aber wenn immer alle Ehehindernisse überprüft werden, dann liegt ein vollwertiges Ehefähigkeitszeugnis vor. Also dass musst du nachweisen.

http://www.moj.gov.vn/vbpq/en/lists/vn%20bn%20php%20lut/view_detail.aspx?itemid=...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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taiming
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Antwort #34 - 25.10.2016 um 20:02:32
 
EDIT: Ok mich anders entschieden(wollte eine Diskussion zu den Vorraussetzungen führen), die Diskussion führt doch zu nichts. Smiley Zwinkernd
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garfield2008
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Antwort #35 - 25.10.2016 um 20:09:34
 
Komme gerade aus der Unibibliothek  Zwinkernd
Also im Bergman steht nichts darüber, das es in VN ein Ehefähigkeitsverfahren gibt.
Das bei geplanter Ehe im Ausland eine Überprüfung stattfindet ob die Ehefähigkeit nach allen beteiligten Rechten zulässig ist steht nicht drin. Das Interview und das Vorlegen der Papiere sind nur zum Sicherstellen, das die Ehe freiwillig eingegangen wird.
Allerdings muss ich nochmal hingehen, wenn ein Bibliothekar da ist, ich hatte den Eindruck, das nicht alles im Ordner drin war  Ärgerlich
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Antwort #36 - 25.10.2016 um 20:17:51
 
@
garfield2008

Der Länderbericht Vietnam im Bergmann ist von 1991.

Zitat:
Die Neubearbeitung des Berichts erfolgt in einer späteren Lieferung.
(2.6.2016)

https://www.vfst.de/apps/elbib/IEK_VNM

Außerdem ist seit 2015 ein neues Familiengesetz in Kraft getreten. Der Link zum Familiengesetz in meinem letzten Beitrag ist also veraltet.

https://www.bergmann-aktuell.de/news/neues-ehe-und-familiengesetz-in-kraft

@
taiming

Aber hoffentlich nicht enttäuscht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #37 - 31.10.2016 um 08:34:53
 
Hallo zusammen,

ich habe folgendes spannendes Urteil zu unserem Fall gelesen:
https://openjur.de/u/466078.html

"Zum einen fehlt es der Ledigkeitsbescheinigung an der erforderlichen Angabe der vollständigen Adresse der Antragstellerin in der Bundesrepublik mit der Folge, dass die Echtheitsprüfung bislang nicht abgeschlossen werden konnte. "

&

"a) Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i.V.m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22.12.2004). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat (vgl. Sächs. OVG, B.v. 16.5.2006 – 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242 f.; Hamburgisches OVG, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 -, InfAuslR 2007, 282 [283])."

Bei meiner Verlobten und mir ist es nun der Fall, dass die Anmeldung abgeschlossen ist und entsprechend alle Dokumente vorgelegt wurden. Die Geburtsurkunde wurde jedoch im Prüfbericht der Botschaft als formal falsch zurückgewiesen, da im Geburtenregister ein abweichender 3. Vorname stand. Das Geburtenregister wurde daraufhin (Ende August) korrigiert und die Bescheinigung hierüber an das Standesamt übersandt, welches sich hiermit zufrieden gab und den Fall an das OLG leitetet. Das OLG war damit nicht zufrieden. Die Geburtsurkunde blieb unverändert immer korrekt. In einer Woche hat meine Verlobte einen (extrem schwer zu bekommenden) Termin um ihr Visum zur Eheschließung zu beantragen. Ich fürchte ohne Bestätigung des Standesamtes und einen Hochzeitstermin ist hier nichts zu machen. Bringt mich das Gerichtsurteil hier weiter? Wenn ich das auf meine Situation interpretiere, steht meine Eheschließung juristisch bevor und wir haben alles in unserer Macht stehende getan.
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Antwort #38 - 31.10.2016 um 08:41:15
 
Im übrigen halte ich folgendes für skandalös:

Darüber hinaus stammt die Antragstellerin aus der Provinz Hai Phong, in der die Überprüfung der Urkunden erfahrungsgemäß besonderen Schwierigkeiten begegnet, weshalb ein Zeitpunkt für den Abschluss der erforderlichen Echtheitsprüfung bislang nicht verbindlich vorhergesagt werden konnte. Alle diese Umstände wurzeln im Verantwortungs- und Zurechnungsbereich der Antragstellerin.

Was kann die Antragstellerin denn für ihren Wohnort?
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Antwort #39 - 31.10.2016 um 09:44:30
 
taiming schrieb am 31.10.2016 um 08:41:15:
Was kann die Antragstellerin denn für ihren Wohnort?

Welche deutsche Behörde kann denn etwas für ihren Wohnort und die dort herrschenden Gegebenheiten?

Von einem Skandal seitens deutscher Behörden sehe ich weit und breit nichts. Skandalös sind nach deutscher Lesart vielleicht die Verhältnisse am Heimatort. Aber die kann man nicht in bis in die deutschen Dokumente hineinwirken lassen, nur um es dem Einzelnen leichter zu machen.
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Antwort #40 - 31.10.2016 um 10:18:44
 
Es liegt im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, dass die Behörden vor Ort nicht gründlich arbeiten?
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Antwort #41 - 31.10.2016 um 10:23:18
 
Nein. Aber es ist auch nicht die Schuld Deutschlands. Es ist die Schuld des anderen Staates, dass die Standesbeamten nicht pflichtbewusst genug sind.
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Antwort #42 - 03.11.2016 um 09:54:20
 
Ich habe mich weiter informiert und nach folgendem Merkblatt aus Nordkorea dann aufgegeben:

http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...

Da heißt es dann bei Legalisation/Apostille/Amtshilfeüberprüfung:
nicht erforderlich.

Ich hielt es ja schon für fraglich, dass bei Staaten wie Eritrea in denen keine Urkundenüberprüfung möglich ist rein nach Urkundenlage entschieden wird. Aber Nordkorea schießt dann doch den Vogel ab.

Wie ich das verstehe gibt es zwei Stufen von "Problemstaaten", solche die halbwegs noch funktionieren (wie Vietnam) und solche in denen alles zu gefährlich ist (wie Eritrea). Wenn man nun das Pech hat in ersterer Gruppe zu landen muss man aus eigener Tasche die Urkundenüberprüfung bezahlen und monatelang warten. Fällt man jedoch in letztere Gruppe legt man nur die Unterlagen vor und es gibt keine Möglichkeit der Überprüfung und man ist wahrscheinlich deutlich schneller, aber in jedem Fall günstiger verheiratet. Schockiert/Erstaunt

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