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Vietnam: Unterschied Ehefähigkeitszeugnis - Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 16.050 mal)
taiming
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22.10.2016 um 16:29:46
 
Hallo zusammen,

Für Vietnam wird seit 2010 folgende Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt.
http://www.hanoi.diplo.de/contentblob/3983118/Daten/4471378/140725Ledigkeitsbesc...

Kurz übersetzt bestätigt diese, dass der vietnamesische Staatsbürger die Erlaubnis hat folgenden, mit Namen und Adressen angegebenen Ausländer zu heiraten. Diese Urkunde dient zur Vorlage beim ausländischen Standesamt.

Nach meinem Verständnis unterscheidet sich eine Ehefähigkeitszeugnis von einer Aufenthalts bzw. Ledigkeitsbescheinigung dadurch, als das sich das EFZ konkret auf eine Hochzeit mit einer bestimmen Person bezieht.

Für Vietnam ist jedoch immer die Befreiung vom EFZ durch das OLG vorgesehen. Ich verstehe hier nicht, warum das oben verlinkte vietnamesische Dokument nicht als EFZ zu werten ist. Schließlich kommt es von einer inneren Behörde und es wird daraus deutlich, dass keine Hindernisse nach vientn. Recht bestehen.

Kann mich jemand aufklären? Das verlinkte Formular besteht erst seit wenigen Jahren, vielleicht war es davor anders?

Viele Grüße
taiming

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Antwort #1 - 22.10.2016 um 17:17:41
 
Schau mal wie die Begründung bei der Anerkennung von kroatischen Ehefähigkeitszeugnissen als gleichwertig mit deutschen Ehefähigkeitszeugnissen.

https://fragdenstaat.de/files/foi/21021/011213-efz-aus-kroatien.pdf

Das Problem von Vietnam ist aber, dass die Urkunden nicht legalisiert werden.
http://www.ho-chi-minh-stadt.diplo.de/Vertretung/hochiminh/de/01/Urkundeueberpru...

Darum bringt das ganze nix. Da müsstest du schon an erster Stelle die Korruption in Vietnam unterbinden und dann erst könntest du ggf. dafür kämpfen, damit die Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 22.10.2016 um 17:21:18
 
Vielen Dank für den Link.

Die Urkunde wurde entsprechend durch die deutsche Botschaft als echt geprüft. Ich sehe nun nur das OLG Verfahren nicht ein.
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Antwort #3 - 22.10.2016 um 18:01:28
 
Wollte denn das Volkskomitee deine Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurteil...) haben damit die Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt wird? Wenn nein kann es kein Ehefähigkeitszeugnis sein.
Wäre mir neu das VN EFZ ausstellt.
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Antwort #4 - 22.10.2016 um 18:04:20
 
Es gab ein Interview mit meiner Verlobten. Meine Angaben sind vollständig inklusive Adressangabe auf dem Formular. Vorehen gab es nicht.
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Antwort #5 - 22.10.2016 um 18:08:37
 
Ein Interview? Das ist alles?

Keine Passkopie? Keine Geburtsregisterauszug/Geburtsurkunde von dir?
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Antwort #6 - 22.10.2016 um 18:10:17
 
Doch doch natürlich Passkopie und alles.
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Antwort #7 - 22.10.2016 um 18:11:56
 
Es geht nicht darum, ob deine Angaben auf dem Formular sind, sondern darum, ob du für das Formular Papiere wie Erweiterte Meldebescheinigung, Geburtsurkunde u.s.w. abgeben musstet. Da das wahrscheinlich nicht der Fall war, ist das Dokument nicht dem EFZ gleichzusetzen.

Vietnam stellt wie die meisten Staaten keine EFZ aus.
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Antwort #8 - 22.10.2016 um 18:15:07
 
§ 1309
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

Genau das ist doch aber verlinktes Dokument?
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Antwort #9 - 22.10.2016 um 18:20:37
 
Naja nur weil man auf ein Stück Papier "Ehefähigkeitszeugnis" schreibt, dann wird es nicht automatisch auch ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. gleichwertig zu einem deutschen Ehefähigkeitszeugnis.

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Antwort #10 - 22.10.2016 um 18:27:23
 
Das deine Verlobte zu dem Interview musste und Deine Daten abgeben  musste liegt daran, das es in VN ein großes Problem mit Mädchenhandel (besonders nach China, Taiwan und Südkorea) gibt und man auf diesem Weg versucht das ganze etwas einzudämmen.
Wegen der Korruption in VN allerdings eine eher wirkungslose Maßnahme.
Meinem aktuellen Kenntnisstand stellt VN kein EFZ aus. Wäre das der Fall, hätte es eine entsprechende Information über das Auswärtige Amt an die Standesämter und OLGs in D gegeben.
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Antwort #11 - 24.10.2016 um 00:19:34
 
Nach BGB §1039 (1) gilt

„(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. „

Vietnamesische Bestätigungen des Familienstandes werden nach Regierungsdekret Nr. 126/2014/ND-CP ausgestellt.

Hierbei heißt es in Abschnitt 2 („Section 2. Grant of Martial Status Certificates to resident vietnamese Citizens for registration of marriage with foreigners at competent foreign agencies abroad“)  in Artikel 29:

„A request for grant of a marital status certificate of a resident Vietnamese citizen for marriage with a foreigner at a competent foreign agency shall be refused when:

[...]the partners are ineligible to get married under the Law on Marriage and Family of Vietnam;“

Dies heißt im Umkehrschluss, dass ausgestellte Bestätigungen des Familienstandes nach Regierungsdekret Nr. 126/2014/ND-CP besagen, dass nach vietnamesischem Recht keine Hindernisse vorliegen, da sonst nach Artikel 29 kein Martial Status Certificate, also die Bestätigung des Familienstandes ausgestellt werden dürfte.

Da es sich bei dem Volkskomitee zweifelsohne um eine innere vietnamesische Behörde handelt, sind alle Vorraussetzungen nach BGB §1039 erfüllt und die Urkunde ist als Ehefähigkeitszeugnis zu sehen. Eine Befreiung durch das OLG ist dann nicht mehr erforderlich.

So sehe ich das, gibt es Einwände?
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Antwort #12 - 24.10.2016 um 01:26:01
 
Probieren...

Kannst ja erstmal beim zuständigen OLG fragen wieso die das nicht akzeptieren wollen.

Wenn nicht kannst du ja gerne vom Standesamt verlangen, dass er die Eheanmeldung mit der vietnamesischen Urkunde machen soll. Wenn er es nicht will, dann verlangst du einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. Dann steht dort bestimmt, dass du beim Amtsgericht gemäß § 49 Abs. 1 PStG die Anweisung an das Standesamt zur Durchführung der Amtshandlung durch das Amtsgericht beantragen kannst. Und den Antrag stellst du und dann siehst du wie das Amtsgericht da entscheidet.
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Antwort #13 - 24.10.2016 um 05:17:31
 
taiming schrieb am 24.10.2016 um 00:19:34:
Dies heißt im Umkehrschluss,

Umkehrschlüsse sind im Recht nicht immer zulässig.

Hier halte ich sie auch für unzulässig:
Ein EFZ bestätigt, dass die konkrete Eheschließung, also die zwischen Inländer A und Ausländer B, nach eigenem Recht zulässig ist.
Sie beinhaltet also der Logik nach auch eine Prüfung, ob B nach eigenem Recht die Ehe schließen darf und eine, ob A und B nach eigenem Recht eine Ehe eingehen dürfen.

Eine Bestätigung des Familienstandes dagegen stellt nur auf A ab.

Mithin sind das inhaltlich völlig unterschiedliche Dokumente.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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taiming
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Antwort #14 - 24.10.2016 um 07:21:51
 
Vielen Dank für die Hinweise!

Aras, ich werde es genauso einfordern.

Petersburger, meiner Meinung nach ist, um bei deinem Beispiel zu bleiben, die Bestätigung nicht nur auf A abgestellt. Die betreffende Urkunde habe ich (übersetzt) hochgeladen, man sieht, dass es im oberen Teil um Person A (also meine Verlobte) und im unteren Teil um Person B(also mich) geht.
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