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Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.. (Gelesen: 5.349 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der Einreisesperre
Roky123
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18.10.2016 um 19:44:16
 
Hallo zusammen

Ich möchte wissen wie das gesetzlich geregelt ist oder ob da überhaupt  möglich ist nach einer Abschiebung bzw. Ausweisung wieder in Deutschland zu arbeiten?? Das Einreiseverbot  wurde ordnungsgemäß aufgehoben von der Ausländerbehörde die für die Ausweisung zuständig war. Die betroffene Person kommt seit 2013 wieder regelmäßig nach Deutschland und hat nie wieder seit 1999 mit dem Gesetz was zutun gehabt.   Die Frage nun : Hat er überhaupt die Chance nochmal in DE ein Aufenthaltserlaubnis zu erhalten??? Arbeitgeber/Arbeitsvertrag hat er bereits wie auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.Vorbestraft ist der wegen BTMG Sachen hauptsächlich. Bei der Aufhebung des Einreiseverbotes wurde er allen möglichen Drogentests untergezogen und alle fielen negativ aus, denn er lebt seit über 15 Jahren Drogen frei.    ""Wie sind die Chancen realistisch auf einen Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeit""  Danke schon mal im Voraus für alle nützliche Antworten...
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reinhard
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Antwort #1 - 19.10.2016 um 12:54:12
 
Wie die Chancen sind, kann hier niemand sagen.

Das hängt davon ab: Ist er Computer-Spezialist mit einem Arbeitsvertrag, nach dem er 78.000 Euro im Jahr bekommt?

Ist er Erntehelfer, der eine Aufenthaltserlaubnis für vier Monate braucht?

Letztlich kann der Betroffene selbst es sagen, sobald er die Antwort auf seinen Visumantrag hat.
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Roky123
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Antwort #2 - 19.10.2016 um 13:11:36
 
Es ist ein ganz normaler/durchschnittlicher  Arbeitsverhältnis für längere Zeit, von dem in DE Fachkräfte fehlen nach § 39 AufenthG  i.V.m.  §18 (4) Satz 1 AufenthG  (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung ) i.V.m.  § 26 Abs. 2 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) Westbalkan handelt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gilt bis 2019...
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reinhard
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Antwort #3 - 19.10.2016 um 14:25:45
 
Das Auswärtige Amt sagt: Alle, die die Vorausetzungen erfüllen, bekommen das Visum.
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Antwort #4 - 19.10.2016 um 14:29:19
 
Also könnte es klappen, mit dem Einreisevisum.. Oder??

Vielen Dank reinhard
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Antwort #5 - 20.10.2016 um 11:15:02
 
Roky123 schrieb am 19.10.2016 um 13:11:36:
Es ist ein ganz normaler/durchschnittlicher  Arbeitsverhältnis für längere Zeit, von dem in DE Fachkräfte fehlen nach § 39 AufenthG  i.V.m.  §18 (4) Satz 1 AufenthG  (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung ) i.V.m.  § 26 Abs. 2 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) Westbalkan handelt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gilt bis 2019...

 

Gibt es den noch jemanden der zu diesem Thema etwas weiß??? Alle gut gemeinte Antworten sind hilfreich...
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reinhard
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Antwort #6 - 20.10.2016 um 11:27:50
 
Das kann Dir wirklich nur der Antragsteller beantworten. Er beantragt ja das Visum, nur er bekommt die Entscheidung. Hier hat niemand den Antrag gesehen.
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Antwort #7 - 20.10.2016 um 13:24:16
 
Danke reinhard. Das ist mir schon klar dass das letzten Endes nur der Antragsteller uns das mitteilen kann. Bitte beantwotre mir, wenn Du es weißt ,wer ist den nun zuständig für die Befürwortung/Zustimmung des Visum, Ausländerbehörde in DE oder die AV im Lande??? Wenn es  an der Ausländerbehörde hier bei uns liegt würde ich vorbei gehen und nachfragen ob was noch von den Unterlagen fehlt, damit das Visum nicht abgelehnt wird und ob es überhaubt erteilt wird. Denn die sind mit dem Fall ja vertraut, schließlich haben die ja auch das Einreisverbot aufgehoben. 

Wenn noch jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat, bitte schreiben. .. 

Danke schonmal im Voraus....
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Antwort #8 - 20.10.2016 um 13:42:36
 
reinhard schrieb am 20.10.2016 um 11:27:50:
Hier hat niemand den Antrag gesehen.


Hier einmal der Antragsformular... Dann werden wir vielleicht schlauer durch. 
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« Zuletzt geändert: 20.10.2016 um 13:52:52 von Roky123 »  
 
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Aras
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Antwort #9 - 20.10.2016 um 14:06:50
 
Sry, aber was sollen wir mit dem leeren Antragsformular anfangen? Daraus lernen wir nix und irgendwie finde ich das ziemlich naiv von dir davon auszugehen dass wir das Antragsformular  noch nie gesehen hätten. Reinhard fragt ja auch nicht nach wie das Antragsformular aussieht sondern was in dem Formular drin geschrieben steht.

Prozessual sieht es so aus:
Der Ausländer stellt den Antrag bei der Auslandsvertretung mit allen Unterlagen. Auslandsvertretung nimmt Antrag an und erhebt Gebühr. Die Antragsakte wird nach Deutschland per Kurierpost über Auswärtiges Amt/Berlin, über Bundesverwaltungsamt/Köln zur zuständigen Ausländerbehörde geschickt. Die Ausländerbehörde überprüft den Antrag und erteilt elektronisch die Zu- oder Absage zum Visum. Daraufhin erwägt die Auslandsvertretung die Erteilung des Visums und erteilt oder erteilt nicht das Visum.

Also wer entscheidet: Auslandsvertretung und Ausländerbehörde. Beide müssen zustimmen. Wenn beide, also die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde, nicht zustimmen, dann kriegt der Antagsteller kein Visum
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Roky123
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Antwort #10 - 20.10.2016 um 14:26:42
 
Danke Aras... Genau darum ging es auch, jetzt werde ich mich bei der hiesigen Ausländerbehörde erkundigen wie die Lage überhaupt ist. Den die sind mit dem ganzen Fall ja am besten vertraut, die haben schließlich die Einreisesperre aufgehoben und werden auch wissen ob die das Visum zustimmen oder nicht...
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reinhard
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Antwort #11 - 20.10.2016 um 17:23:46
 
Die müssen aber auch erst den Antrag vorliegen haben, vorher können sie ja nichts dazu sagen. Frage am besten, wenn die Akte seit zwei Wochen vorliegt, und lege Deine Vollmacht vor.
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Antwort #12 - 22.10.2016 um 23:08:24
 
Guten Abend allen zusammen,

1) Die Straftaten  stehen im Führungszeugnis  nicht drin im BZR aber schon und sind ca. in 18 mon endgültig zu löschen. Was soll der Antragsteller jetzt ankreuzen vorbestraft  ja oder nein??? Bitte um Hilfe...

2)  Frühere Aufenthalte in BRD??? Falls ja,  Angaben der Zeiten und Aufenthaltsorte der letzten fünf Aufenthalte (Monat/Jahr)...  Das ist die Frage Nr 5 im Antragsformular  den ich hochgeladen habe... Soll der die letzten 5 Aufenthalte als er hier das letzte mal war ca. 1-2 Monate,zu Besuch, dann reiste er wieder aus, oder sind nur die längeren Aufenthalte gemeint vor der Abschiebung???

Danke für jede hilfreiche Antwort...
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Aras
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Antwort #13 - 22.10.2016 um 23:16:06
 
zu 1)
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__53.html
Zitat:
§ 53 BZRG Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.


Kann sein, dass er sich aufgrund von § 53 Abs. 2 BZRG nicht darauf berufen kann und darum auch sein Verurteilung angeben muss.

zu 2)
auch Kurzaufenthalte sind ggf. relevant.
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Antwort #14 - 22.10.2016 um 23:24:06
 
Aras schrieb am 22.10.2016 um 23:16:06:
Kann sein, dass er sich aufgrund von § 53 Abs. 2 BZRG nicht darauf berufen kann und darum auch sein Verurteilung angeben muss.


Danke Aras.. Das wäre die Frage 15 im Antragsformular..   Soll er jetzt dann nur die letzten fünf Aufenthalte eintragen??? Denn es waren weit mehr als fünf und sind alle Kurzaufenthalte
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