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Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.705 mal)
JustLetMeKnow
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.10.2016 um 06:49:26
 
Hallo miteinander,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis.

Folgender Sachverhalt:
Ich bin Deutscher, verheiratet mit einer Ausländerin.
Sie hat auch eine Niederlassungserlaubnis.
Meine Frau ist wegen Arbeit im Oktober 2012 in die Schweiz gegangen.
Wir haben uns dann getrennt und Sie ist seit September 2016 nun wieder in Deutschland.

Meine Frage an euch ist nun, besteht Ihre Niederlassungserlaubnis noch weiter oder ist diese aufgrund des langen Auslandsaufenthalts bereits erloschen?
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #1 - 16.10.2016 um 10:23:57
 
1. Grundsätzlich erlischt eine Niederlassungserlaubnis 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland.

2. Eine NE erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

1. und 2. gelten, sofern die AB Deiner Frau keine längere Abwesenheit vor Ausreise gestattet hat.
      
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Petersburger
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Antwort #2 - 16.10.2016 um 10:33:46
 
Das ist kein Fall für eine ganz einfache Antwort.  Augenrollen

Daher zunächst ein paar Nachfragen:
1. Wann ist sie nach Deutschland übergesiedelt?
2. Seid Ihr "nur getrennt" oder auch geschieden?
3. War das "in die Schweiz gehen" eine tatsächliche Trennung, also hat sie dabei "ihren Kram" mitgenommen?
4. Falls geschieden: Was wurde dort als Trennungszeitpunkt angegeben? Vor oder bei der Übersiedlung in die Schweiz oder deutlich später?
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.10.2016 um 10:37:40
 
Sie ist im Oktober 2012 in die Schweiz und hat sich dort bis September 2016 illegal aufgehalten.

Im gemeinsamen Urlaub in Thailand (April 2015) haben wir uns getrennt, danach ist Sie wieder illegal in die Schweiz eingereist.

Wir sind also seit April 2015 getrennt und die Scheidung wurde im Juni 2016 eingereicht.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 16.10.2016 um 11:46:16
 
War sie während des Aufenthaltes in der Schweiz in Deutschland noch gemeldet? GGf. sogar bei dir?

Letztendlich wird es ein Nachweisbarkeitsproblem geben wenn Sie nicht nachweisbar Deutschland verlassen hat oder nicht nachweisbar so lange in der Schweiz war.
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Aras
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Antwort #5 - 16.10.2016 um 12:27:39
 
Klingt für mich offen gesagt danach, dass die NE weiterhin bis April 2015 gültig war. Schlicht aus dem Grund dass die Ehe weiterhin im Ausland geführt wurde und erst April 2015 getrennt wurde.

Ihre Arbeitserlaubnis in der Schweiz müsste man genauer überprüfen wäre aber mE nebensächlich. Aber wäre zu klären ob sie für eine deutsche Firma gearbeitet hat(Niederlassungsfreiheit) etc.etc..

Und wenn sie bis zum Oktober 2015 wieder zurück nach Deutschland umgesiedelt ist, wäre ihre NE nicht erloschen.

Aber da braucht man noch mehr Informationen. Pauschales Ja oder Nein ist nicht möglich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #6 - 16.10.2016 um 14:00:24
 
Ich weiß immer noch nicht, wann sie nach Deutschland übergesiedelt ist. Entscheidend für die Frage, wie lange sie rechtmäßig in Deutschland gelebt hat.

Wieso soll ihr Aufenthalt in der Schweiz illegal gewesen sein?

Hast Du die ganze Zeit in Deutschland gelebt?

Ist einer von Euch zum anderen gependelt? Wer?
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Antwort #7 - 17.10.2016 um 05:58:14
 
Petersburger schrieb am 16.10.2016 um 14:00:24:
Ich weiß immer noch nicht, wann sie nach Deutschland übergesiedelt ist. Entscheidend für die Frage, wie lange sie rechtmäßig in Deutschland gelebt hat.

Wieso soll ihr Aufenthalt in der Schweiz illegal gewesen sein?

Hast Du die ganze Zeit in Deutschland gelebt?

Ist einer von Euch zum anderen gependelt? Wer?



Nach Deutschland (Familienzusammenführung) wegen unserer Heirat, ist Sie im Mai 2010 gekommen.
Im Oktober 2012 ist Sie dann, wie gesagt, in die Schweiz gegangen.

Ich habe in Deutschland gelebt.

Sie ist dann während Sie in der Schweiz war, ab und zu für max. 1 Woche mal zu Besuch zu mir nach Deutschland gekommen.
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Antwort #8 - 17.10.2016 um 06:00:47
 
Aras schrieb am 16.10.2016 um 12:27:39:
Klingt für mich offen gesagt danach, dass die NE weiterhin bis April 2015 gültig war. Schlicht aus dem Grund dass die Ehe weiterhin im Ausland geführt wurde und erst April 2015 getrennt wurde.

Ihre Arbeitserlaubnis in der Schweiz müsste man genauer überprüfen wäre aber mE nebensächlich. Aber wäre zu klären ob sie für eine deutsche Firma gearbeitet hat(Niederlassungsfreiheit) etc.etc..

Und wenn sie bis zum Oktober 2015 wieder zurück nach Deutschland umgesiedelt ist, wäre ihre NE nicht erloschen.

Aber da braucht man noch mehr Informationen. Pauschales Ja oder Nein ist nicht möglich.


Sie hatte weder eine Aufenthaltsgenehmigung, noch eine Arbeit bei einer deutschen Firma in der Schweiz.

Nach Deutschland zurück ist Sie erst im September 2016, nachdem Sie in der Schweiz von der Polizei aufgegriffen wurde und des Landes verwiesen wurde.
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Petersburger
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Antwort #9 - 17.10.2016 um 08:48:17
 
Nun, dann ist das für mich weniger eine Frage, ob die NE noch fortgilt.

Der Auslandsaufenthalt ist ja nicht zweifelsfrei belegt, damit können die üblichen Erlöschensbedingungen aus § 51 (1) AufenthG nicht belegt werden.

Viel mehr stellt sich mir die Frage, ob die NE nicht mit falschen Angaben - auch von Dir - erteilt worden ist.
Wenn sie im Mai 2010 kam, dann sollte eine NE normalerweise erst im Frühjahr 2013 erteilt worden sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach Deinen Aussagen hier die Ehe bestenfalls noch als Willenserklärung vorhanden - Deine Frau war ohne erkennbaren, plausiblen Anlaß auf Dauer woanders und hat nur noch "gelegentliche Besuche" vorgenommen.

Deine Bestätigung vor Erteilung der NE, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht (ohne die eine NE i.d.R. nicht erteilt wird), war also bereits damals ... zweifelhaft.
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Antwort #10 - 17.10.2016 um 13:44:08
 
Petersburger schrieb am 17.10.2016 um 08:48:17:
Der Auslandsaufenthalt ist ja nicht zweifelsfrei belegt, damit können die üblichen Erlöschensbedingungen aus § 51 (1) AufenthG nicht belegt werden.


Einen Nachweis hierüber habe ich zum Beispiel von der Ausländerbehörde und Staatsanwaltschaft aus der Schweiz über den längeren illegalen Aufenthalt dort. Das sollte doch denke ich mal ausreichen, um dies zu belegen. Außerdem habe ich von Ihr selber auch entsprechende Nachrichten als Screenshots.

Mit mir selber hat das aber weniger zu tun, da ich damals nichts davon wusste das Sie auf einmal in die Schweiz abhaut.
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Antwort #11 - 17.10.2016 um 14:22:30
 
JustLetMeKnow schrieb am 17.10.2016 um 13:44:08:
Mit mir selber hat das aber weniger zu tun, da ich damals nichts davon wusste das Sie auf einmal in die Schweiz abhaut.


Hallo,

Du irrst möglicherweise, denn

JustLetMeKnow schrieb am 17.10.2016 um 05:58:14:
Nach Deutschland (Familienzusammenführung) wegen unserer Heirat, ist Sie im Mai 2010 gekommen.
Im Oktober 2012 ist Sie dann, wie gesagt, in die Schweiz gegangen.

Zitat:
Wir haben uns dann getrennt


wie schon geschrieben wurde, kann sie die NE erst 2013 erhalten, etwa Anfang 2013 beantragt haben.

Da sie aber schon im Oktober 2012 "abgehauen" ist, könnte also bei dem Antrag auf die NE nach dieser Schilderung wahrheitswidrig das Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft behauptet worden sein, womit Du dann wieder im Boot wärst.

Verbindlich klären kannst Du dies und Deine Ausgangsfrage nur, indem Du den Sachverhalt gegenüber der zuständigen ABH darlegst. Denn diese ist für mögliche Widerrufe etc. zuständig.
Allerdings nicht zuständig ist eine ABH zur Vollstreckung von Rachegelüsten im Zusammenhang mit Ehestreitigkeiten.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 17.10.2016 um 15:13:50
 
JustLetMeKnow schrieb am 17.10.2016 um 13:44:08:
Einen Nachweis hierüber habe ich zum Beispiel von der Ausländerbehörde und Staatsanwaltschaft aus der Schweiz über den längeren illegalen Aufenthalt dort. 

Dann kannst Du Dich mal mit § 51 AufenthG beschäftigen - in Abs. 1 Nr. 6 und 7 stehen die beiden Varianten, die hier in Frage kommen könnten.

Da "die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen" offenbar nicht fortbestanden hat, entfällt die entsprechende Ausnahme aus Abs. 2


Damit also meine - für den derzeitigen Kenntnisstand - endgültige Antwort auf
JustLetMeKnow schrieb am 16.10.2016 um 06:49:26:
Meine Frage an euch ist nun, besteht Ihre Niederlassungserlaubnis noch weiter oder ist diese aufgrund des langen Auslandsaufenthalts bereits erloschen?

Wenn die Bedingungen aus § 51 erfüllt und belegbar sind, dann ist die NE erloschen.

Wenn Du Deiner ABH die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellst, entscheidet diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich des Aufenthaltstitels Deiner Frau.
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Antwort #13 - 18.10.2016 um 02:09:50
 
T.P.2013 schrieb am 17.10.2016 um 14:22:30:
Verbindlich klären kannst Du dies und Deine Ausgangsfrage nur, indem Du den Sachverhalt gegenüber der zuständigen ABH darlegst. Denn diese ist für mögliche Widerrufe etc. zuständig.
Allerdings nicht zuständig ist eine ABH zur Vollstreckung von Rachegelüsten im Zusammenhang mit Ehestreitigkeiten. 


Bevor man aber ggf. eine eigene Straftat zugibt. Sollte man sich ggf von seinem Anwalt mal über §95 AufenthG beraten lassen.
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