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Familienzusammenführung bei hartz4 (Gelesen: 8.740 mal)
Bode
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Antwort #15 - 10.02.2017 um 06:57:54
 
Ok dann liegt es wahrscheinlich dass ich eingebürgert bin meine Kinder haben es mit der Geburt erworben . Die Bescheinigung Ist ja was ich nicht bekommen/holen werde, dafür werde ich sorgen. Ich wusste, wenn sich die Regelung nicht verändert hat, dass es gesetzlich garnicht erlaubt ist wieder die 2te anzunehmen. Ehrlich gesagt wozu 2 Angehörigkeiten wenn ich in DE lebe? Naja wie jeder will.

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Antwort #16 - 10.02.2017 um 09:35:01
 
Es gibt wohl trotzdem einige Fälle wo Personen nach der Einbürgerung wieder die Staatsangehörigkeit des Ursprungslandes annehmen, damit würde normalerweise die Deutsche aufgehoben, aber diese Personen teilen den wiedererwerb der anderen Staatsangehörigkeit dann den deutschen Behörden unerlaubterweise nicht mit..

Hat aber in dem Fall hier wohl keine Bedeutung da ja FZF zum deutschen Kind und nicht zum deutschen Ehepartner beantragt wurde, oder?
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Bode
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Antwort #17 - 10.02.2017 um 19:21:03
 
Deswegen hat mich das ja gewundert
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erne
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Antwort #18 - 10.02.2017 um 20:13:40
 
wenn die TS wieder die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und bekommen hat und keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, ist die dt. Staatsangehörigkeit futsch.
Je nach dem wie die Zeiten, Fristen etc. sind, kann es dann auch sein, dass das Kind nicht die dt. Staatsangehörigkeit hat.
Dann wäre die FZF eine FZF zum Ausländer und folglich wären auch die Randbedingungen andere.
Die Behörde will offenbar einfach klären, dass die TS oder Kind die dt. Staatsangehlrigkeit haben, nichts weiter
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Antwort #19 - 11.02.2017 um 01:14:09
 
erne schrieb am 10.02.2017 um 20:13:40:
e nach dem wie die Zeiten, Fristen etc. sind, kann es dann auch sein, dass das Kind nicht die dt. Staatsangehörigkeit hat.


Die Kinder wurden doch nach Angabe der TS nach Einbürgerung geboren. ISt der Vater türkischer Staatsangehöriger, sind sie lebenslang Doppelstaatler. Damit hat die Staatsangehörgikeit der Mutter überhaupt keine Einfluss auf das FZF Visum. Wie gesagt, Nenbelkerzen.

Und will die ABH, die gar nicht zuständig ist, ausser sie ist gleichzeitg EBH, das vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter prüfen, kann sie das unabhängig vom Visaantrag von Amts wegen tun und selber ermittlen.

Frage ist halt inwieweit der TS des liebens Friedens willen die Unterlagen besorgt, oder sich mit der ABH anlegen will.

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Antwort #20 - 11.02.2017 um 09:55:15
 
grisu1000 schrieb am 11.02.2017 um 01:14:09:
Die Kinder wurden doch nach Angabe der TS nach Einbürgerung geboren. ISt der Vater türkischer Staatsangehöriger, sind sie lebenslang Doppelstaatler. Damit hat die Staatsangehörgikeit der Mutter überhaupt keine Einfluss auf das FZF Visum. Wie gesagt, Nenbelkerzen.

Das sind keine Nebelkerzen, wenn die eingebürgerte deutsche Mutter nach der Einbürgerung, aber vor der Geburt des ersten Kindes eine andere StAng auf Antrag erworben hat und dadurch die deutsche StAng wieder verloren hat.

Dann wäre noch zu prüfen, ob die Kinder die deutsche StAng anstelle nach § 4 Abs. 1 StAG möglicherweise nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben könnten.

Falls nicht, wären die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich gänzlich andere - FZF zu den Kindern käme nicht in Betracht, zur Ehefrau wäre eine FZF nach § 30 AufenthG.

Das ist zwar nach Aussage der TS, sie habe keine StAng erworben nach der deutschen, blanke Theorie, aber es ist keine Spinnerei und keine Nebelkerze.
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Antwort #21 - 11.02.2017 um 11:01:41
 
Wohin sich das ganze gezogen hat...

Ich habe nur die De und nie eine andere beantragt auch nicht in die Gedanken gekommen.
Meine Kinder sind in De geboren und haben seit der Geb die De Angehörigkeit und ich habe De schon vor der Heirat und somit auch vor der Geburt.

Ich habe nicht des Unrechtens gehandelt und habe keine Hemmungen diwerse Nachweise vorzuzeigen, ich habe nur hierhin geschrieben, weil es für mich neu ist, dass überhaubt ein Nachweis erwünscht ist, NUR wollte ich wissen ob es üblich ist...

Ich denke mal, dass nun Fragen punkto "nur Aussage" beantwortet sind..
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Antwort #22 - 11.02.2017 um 18:21:28
 
Petersburger schrieb am 11.02.2017 um 09:55:15:
Dann wäre noch zu prüfen, ob die Kinder die deutsche StAng anstelle nach § 4 Abs. 1 StAG möglicherweise nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben könnten.


Diese Prüfung sollte eigentlich als erstes erfolgen, bevor man die Kindesmutter losschickt.
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Antwort #23 - 11.02.2017 um 20:14:10
 
grisu1000 schrieb am 11.02.2017 um 18:21:28:
Diese Prüfung sollte eigentlich als erstes erfolgen, bevor man die Kindesmutter losschickt.

Wenn die ABH die archivierte Ausländerakte der Mutter im Zugriff hat, wäre das ein Möglichkeit.

Wer von uns hier weiß, ob sie diesen Zugriff hat?
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Antwort #24 - 11.02.2017 um 21:12:12
 
Ich denke nicht, dass die Zugriff haben. Zusammenarbeit
Deutsche und Türkische Behörde? Denk ich nicht.
Gehen wir mal davon aus, dass die doch irgendwie doch gucken können. Machen die sich doch selber strafbar weil ich persönlich habe nirgendwo wegen dieser Sachlage eine Einverständniserklärung unterschrieben.
Es sei denn die haben auf irgendeiner weise zugriff gehabt können es aber wegen o.g. Grund nicht in die Akte legen und wollen es dass ich mich drumkümmere nach dem Motto du hast es ja gebracht oder sie machen es zur Kontrollzwecke ob Richtigkeit besteht, was die bekommen haben...
Doppelt hält besser Zwinkernd
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Antwort #25 - 11.02.2017 um 22:42:57
 
Das hast Du falsch verstanden.

Solange Du Ausländerin warst, gab es natürlich eine Ausländerakte bei der zuständigen deutschen ABH.
Mit der Einbürgerung wird die geschlossen - und ich wollte darauf hinaus, dass ein Nachschauen in der geschlossenen Akte vermutlich nicht einfach möglich ist.

Die Handhabung genau dieser Frage entzieht sich meiner Kenntnis.
Wogegen grisu1000 offenbar meint, dass die ABH auf die geschlossene Ausländerakte eines jetzt deutschen StAng "einfach so" Zugriff hat.
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Antwort #26 - 12.02.2017 um 06:38:38
 
Petersburger schrieb am 11.02.2017 um 22:42:57:
ogegen grisu1000 offenbar meint, dass die ABH auf die geschlossene Ausländerakte eines jetzt deutschen StAng "einfach so" Zugriff hat. 


Nein, aber bei der Nachbarbehörde EBH (meist ist es ja die ABH selbst) gibt es sicherlich eine Einbürgerungsakte im Archiv. Grundsätzlich kann solch eine Prüfung der Staatsangehörigkeit sowieso nur von der Staatsangehörigkeitsbehörde gemacht werden. Ist das nicht die ABH, muss sie diese einschalten. Und es gibt keine Mitwirkungspflicht eines deutschen Staatsbürgers im Rahmen der Überprüfung seiner deutschen Staatsangehörigekeit.

Da aber der TS die geforderten Negativbescheinigung liefern will ist das eigentlich eher nicht interessant.

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Antwort #27 - 12.02.2017 um 08:02:49
 
Nur damit mir nicht irgendwer mal mit dieser ...   Lippen versiegelt interessanten ... Hypothese im Leben oder hier im Forum kommt:
grisu1000 schrieb am 12.02.2017 um 06:38:38:
Und es gibt keine Mitwirkungspflicht eines deutschen Staatsbürgers im Rahmen der Überprüfung seiner deutschen Staatsangehörigekeit.

Gut, dann nenne es Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 AufenthG und wähle den längeren Weg über die AV und den Antragsteller.

Bereits die zwingend erforderliche Vorlage einer Personalausweis- oder Reisepasskopie des deutschen Familienmitglieds wäre sonst nicht zulässig.
Zwingend erforderlich, um die Rechtsgrundlage richtig zu bestimmen und die Gebührenbefreiung anwenden zu können.


Auch ein Ausländer, zu dem eine FZF erfolgen soll, ist nicht unmittelbar am Antragsverfahren seines Familienmitglieds beteiligt. Gleichwohl unterliegt auch sein Aufenthaltsstatus der Prüfung.

Wir hatten in der Zwischenzeit nicht nur einen FZF-Visumantrag, in dessen Resultat anstelle der Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug der Rechtsschein des Aufenthaltstitels der Bezugsperson zerstört werden mußte.
Und auch einen, bei dem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG festgestellt wurde.
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Antwort #28 - 12.02.2017 um 10:02:42
 
Ich würde es nicht auf § 82 AufenthG abwälzen sondern auf § 31 AufenthV. Die Ausländerbehörde soll die Zustimmung dem Ausländer erteilen. Und wie es korrekt festgestellt wurde kann nur die Staatsangehörigkeitsbehörde die Staatsangehörigkeit feststellen lassen § 30 Abs. 1 S. 3 StaG. Ausländerbehörden sind gleichzeitig Statsangehörigkeitsbehörden. Aber dann liegt die Beweislast bei der Behörde, denn diese braucht ja zum möglichen Feststellen des Verlustes Dokumente die sie nicht einfach so erhält. Und eine Mitwirkungspflicht kann ich nicht erkennen.

Also problematisch ist das meines Erachtens schon. Nur wer will sich den ganzen HickHack antun wenn er es mit einer Bescheinigung aus der Welt schaffen kann. Aber dann sollte der Staat auch die nötigen Kosten übernehmen.
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Antwort #29 - 12.02.2017 um 21:03:22
 
Aras schrieb am 12.02.2017 um 10:02:42:
Ich würde es nicht auf § 82 AufenthG abwälzen sondern auf § 31 AufenthV. Die Ausländerbehörde soll die Zustimmung dem Ausländer erteilen. Und wie es korrekt festgestellt wurde kann nur die Staatsangehörigkeitsbehörde die Staatsangehörigkeit feststellen lassen § 30 Abs. 1 S. 3 StaG


Es kommt darauf an. In manchen Verwaltungen sind die Behörden getrennt. Und zuerst muss die Behörde selbst ermitteln. Ausländerakte, Einbürgerungsakte und Geburtseintrag des Kindes wäre so meine Empfehlungen. Das verzögert natürlich das Visumverfahren, drum ist die Beibringung der Negativbescheinigung wahrscheinlich die schnellste Lösung.

Anonsten kann man ja nach dem Visumverfahren dann der TS einen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind austelllen lassen. Kostet wenig und erübrigt dann in Zukunft jegliche Diskussion ob das Kind bei der Geburt deutsch war.
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