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Eheschliessung in D zweier anerkannter Flüchtlinge (Gelesen: 2.675 mal)
KaGe
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Anne Küste, Germany
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01.10.2016 um 12:22:47
 
Hi,
Sie ist seit Oktober 2015 im Bundesland Sachsen/Anhalt als Erstaufnahmeland gemeldet.
Sie ist Syrerin mit Anerkennung nach § 25 (2), Satz 1), 1. Alternative AufenthG
Er ist ebenso Syrer mit gleicher Anerkennung, ist etwa zur gleichen Zeit in MVP zuerst aufgenommen.
Beide möchten in MVP heiraten und auch dort zusammen wohnen.

Die Nachfrage beim zuständigen Standesamt ergab: Beide müssen einen deutschen Ausweis haben, um in D heiraten zukönnen.

Das klingt für mich total verkehrt, allerdings war ein deutscher Betreuer zur Nachfrage im Standesamt dabei, der diese Aussage so bestätigt hat.

Was ist Fakt?
Dass beide nachweisen müssen, dass sie nicht "anderweitig" verheiratet sind, wissen beide.
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Aras
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Antwort #1 - 01.10.2016 um 12:37:28
 
Hat eigentlich mehr im Unterforum Personenstand zu suchen.

Also die beiden müssen einen (deutschen) Reiseausweis für Flüchtlinge haben.

Und falls sie Verwandte in Damaskus und Umgebung haben, dann sollen die Verwandte vom Zentralstandesamt Damaskus Familienstandsnachweise holen.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Anne Küste, Germany
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Antwort #2 - 02.10.2016 um 08:53:19
 
Aras schrieb am 01.10.2016 um 12:37:28:
Also die beiden müssen einen (deutschen) Reiseausweis für Flüchtlinge haben. 


Vielen Dank.
Der deutsche Reiseausweis ist dann gleichzeitig der eAT (Chipkarte), den sie hoffentlich in den nächsten Wochen oder Monaten erhalten.
Mit diesem reisen einige auch bereits in der EU.
Das Provisorium in Papier (Anerkennung für 3 Jahre, Freizügigkeit in D und Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit genügt verständlicherweise nicht. Das haben nur alle zunächst erhalten, weil die Bundesdruckerei es nicht so schnell schafft.
Ich werde es den *Brautleuten* mitteilen.

Ob eine beabsichtigte Eheschliessung ein wichtiger Grund ist, die Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG als Ausnahme für den Umzug gelten zu lassen, werden wir dann sehen.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 02.10.2016 um 09:14:13
 
KaGe schrieb am 02.10.2016 um 08:53:19:
Der deutsche Reiseausweis ist dann gleichzeitig der eAT (Chipkarte), den sie hoffentlich in den nächsten Wochen oder Monaten erhalten. Mit diesem reisen einige auch bereits in der EU.

Der eAT gilt aber nur in Verbindung mit einem Pass und berechtigt nicht zu Reisen in alle EU-Länder, sondern nur im Schengengebiet.
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KaGe
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Antwort #4 - 03.10.2016 um 14:19:57
 
sorry, ich meinte natürlich das Schengengebiet,  Augenrollen
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