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Nachweis Mittel Lebensunterhalt mit Vermögen (Gelesen: 3.126 mal)
Themen Beschreibung: Vermögen im Ausland ausreichend für den Nachweis der Mittel für den Lebensunterhalt
DeuRu
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.09.2016 um 11:49:06
 
Hallo,

meine Frau aus Belarus und ich, haben dieses Jahr geheiratet und wollen gerne und möglichst sehr bald zusammenleben, am liebsten in Deutschland.

A1 Goethe Zertifikat ist vorhanden.

Es geht jetzt um die Verwaltungsvorschriften bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts bei FZF.

Meist habe ich in Deutschland immer etwas Geld (2.000 bis 3.000 Euro Schwankungsreserve) auf dem Girokonto, so dass es für 2-3 Monate (Miete und Lebenshaltungskosten) reicht. Dieser Betrag kann auch relativ schnell noch erhöht werden. Denn ich habe noch ein kleines Aktiendepot, welches ich aber ungern, nur wegen ein paar tausend Euro, auflösen möchte.

Den Großteil meiner monatlichen Lebenshaltungskosten decke ich durch die tageweise Untervermietung meiner Wohnung an Urlaubsgäste. Wobei ich in dieser Zeit in meinem Wohnmobil oder bei Freunden lebe. So spiele ich mittels Wochenendvermietung oder wochenweise ungefähr die Kaltmiete ein, die ich selbst für die Wohnung bezahle.

Zudem besitze ich im EU-Ausland eine Wohnung, die ich selbst als Zweitwohnsitz bewohne oder ebenfalls vermiete. Dies meist für einen längeren Zeitraum ab 3 oder 6 Monaten.

Je nach Monat und Nachfrage kommen so etwa 500-700 Euro im Monat an Mieteinnahmen zusammen, die ich zur freien Verfügung habe (Eigenmiete schon abgezogen).

Die Whg. im EU-Ausland hat einen Verkehrswert von mehr als 100.000 Euro. Der Wert dürfte, bei einem Verkauf, noch wesentlich höher liegen.

Die Frage daraus wäre, inwieweit kann mein Vermögen als Nachweis, für die ausreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes gelten?

Ein Anspruch auf Sozialleistungen schließt sich ja automatisch aus, da ich noch Vermögen habe.

Damit dürfte doch für die ABH eigentlich alles geklärt sein?

Obwohl die monatlich verfügbaren und durch Einnahmen gesicherten Mittel nicht dem entsprechen, was normalerweise für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Meine Frau könnte selbst ebenfalls ein paar Einnahmen für unseren Haushalt einbringen, aus der Vermietung ihrer Wohnung in Minsk, sobald sie nach Deutschland kommt.

Aber ich fürchte, dass ein weissrussischer Mietvertrag von der ABH nicht unbedingt als Nachweis gilt. Die Miete wird auch nicht überwiesen, sondern eigentlich immer in Bar bezahlt.

Zurzeit renoviere ich auch meine FeWo im Ausland und ich wollte sie im Neujahr zeitweise selbst bewohnen, um dem Winter zu entfliehen.

Demzufolge werde ich in den nächsten 6 Monaten eher keine Einnahmen aus Vermietung haben.

Das ganze steuere ich so, dass ich bei den Jahresmieteinnahmen immer unter den Steuerfreibeträgen bleibe, um keine Einkommenssteuer bezahlen zu müssen.

Da ich wie schon gesagt sehr sparsam bin, lebe ich mit weniger Ausgaben als ein Hartz IV Empfänger.

Trotzdem habe ich jetzt die Befürchtung, dass die ABH meiner Argumentation nicht folgen will und auf der Erhöhung meiner monatlichen Einnahmen besteht.

Muss ich mir etwa doch eine Arbeit suchen?

Oder wie argumentiert man in so einem Fall bei der ABH?

Herzlichen Dank an alle Informanten
Euer
Peter
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Lila F.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.09.2016 um 11:52:53
 
Wenn du Deutscher bist (so ist es in deinem Profil angegeben), kann deine Frau ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu dir nach Deutschland ziehen. Ihr müsst also gar keine Nachweise über dein/euer Einkommen vorlegen.
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Glin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.09.2016 um 12:08:06
 
Das stimmt, ich weiß jedoch nicht inwieweit die Deutsche Botschaft Nachweise über Vermögen oder Einkommen verlangt, die für ein FZF-Visum benötigt werden.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.09.2016 um 15:29:36
 
Glin schrieb am 28.09.2016 um 12:08:06:
die für ein FZF-Visum benötigt werden. 


Hallo,

die werden eben gerade nicht benötigt, was rechtlich geklärt ist.
Insofern stellt sich die Frage schlicht nicht am Ende. Das weiß auch eine AV, spätestens nach dezentem Hinweis.

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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DeuRu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.09.2016 um 15:52:56
 
Meinen ganz großen Dank an alle Schreiber.

T.P.2013 schrieb am 28.09.2016 um 15:29:36:
die werden eben gerade nicht benötigt, was rechtlich geklärt ist.
Insofern stellt sich die Frage schlicht nicht am Ende. Das weiß auch eine AV, spätestens nach dezentem Hinweis.


Danke Dir. Hatte auch andere Beiträge gelesen, wo diese Nachweise komischerweise von den ABHs und AVs doch immer wieder mal verlangt wurden und war deshalb unsicher.

Es scheint öfters so zu sein, dass die Unwissenden bei den Behörden leider am Selbstsichersten sind.

TBC
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Lila F.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.09.2016 um 15:55:59
 
DeuRu schrieb am 28.09.2016 um 15:52:56:
Danke Dir. Hatte auch andere Beiträge gelesen, wo diese Nachweise komischerweise von den ABHs und AVs doch immer wieder mal verlangt wurden und war deshalb unsicher.


Ja, es kann vorkommen, dass Nachweise verlangt werden. Dann fragst du einfach nach der rechtlichen Grundlage für diese Forderung und verlangst das ggf. schriftlich. Damit müsste es sich im Normalfall dann schon erledigt haben.
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Joco80
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.09.2016 um 23:08:48
 
Wenn die Frau eines deutschen im Rahmen einer Familienzusammenführung eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, ist dies dann möglich, obwohl der Lebensunterhalt nicht gesichert ist?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.09.2016 um 23:12:57
 
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Joco80

Wenn sie nach 3 Jahren Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft die Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, dann müssen Nachweise für einen gesicherten Lebensunterhaltes vorgelegt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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DeuRu
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Antwort #8 - 29.09.2016 um 12:38:03
 
Aras schrieb am 28.09.2016 um 23:12:57:
Wenn sie nach 3 Jahren Aufenthalt in ehelicher Lebensgemeinschaft die Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, dann müssen Nachweise für einen gesicherten Lebensunterhaltes vorgelegt werden.


Interessant wäre dann noch zu wissen, inwieweit dann Vermögen als Nachweis zählt?

Würde bspw. ein Immobilienmillionär, der von 500 Euro mtl. lebt, am Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts scheitern?  Schockiert/Erstaunt

Das wäre doch sehr realitätsfern?

Man kann schließlich nicht automatisch eins zu eins darauf schliessen, dass ein Vermögender auch ein hohes Einkommen besitzt.

Es wundert mich, dass die Frage bisher noch nicht kam - was konkret unter dem Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhalts - zu verstehen ist.

Wer zehntausende Euros an Vermögen - Aktien/Immobilien/Barguthaben - besitzt, aber kein festes mtl. Einkommen - dem wird man doch wohl kaum die NE verweigern können, oder sehe ich das falsch?

Es wäre interessant hier zumindest mal eine ungefähre Richtgröße zu erfahren, ab welchem Vermögensnachweis, der LU als gesichert gilt.

10.000, 50.000 oder 100.000 Euro?

Sofern die Sicherstellung des LU für 3, 6 oder vielleicht 12 Monate gewährleistet ist, sollte das doch kein Problem sein.

Da sollten 10.000-20.000 Euro ausreichen, um den Nachweis zu erbringen?

Ist das Geld aufgebraucht, kann der Ehegatte oder Ausländer doch jederzeit arbeiten gehen.

Mir will nicht so richtig in den Kopf, warum ein McDonalds Angestellter mit 1.500 Euro monatlich, besser gestellt sein sollte wie jemand mit einem Vermögen.

Es geht doch ohnehin mehr darum, dass man ausschließen will, dass der Zugewanderte sofort Hartz IV bezieht, was bei entsprechendem Guthaben und Vermögen sowieso nicht möglich ist.
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reinhard
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Antwort #9 - 29.09.2016 um 12:50:57
 
Falls für irgendwas die Sicherung des Lebensunterhalts verlangt wird, hat die Behörde einen gewissen Spielraum.

Aber: 10.000 Euro auf dem Konto werden nicht unbedingt anerkannt. Ihr könnt ja jederzeit übers Wochenende nach Paris zum Schoppen und das Geld ausgeben. Geld auf einem Sperrkonto (2. Unterschrift der Ausländerbehörde) wird anerkannt.

Anerkannt wird auch meistens z.B. Besitz von Häusern oder Wohnungen, die regelmäßig Miete abwerfen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 29.09.2016 um 18:33:59
 
Wird der Lebensunterhalt nicht automatisch von der ehelichen Unterhaltspflicht des deutschen Ehemanns abgedeckt?
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