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Kurzaufenthalt in Dänemark mit Nationalem Visum möglich? (Gelesen: 6.401 mal)
meitrixs
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27.09.2016 um 16:38:20
 
Hallo,

meine Freundin ist Nicht-EU-Bürgerin und ist seit einer Woche mit einen Nationalen Visum hier in Deutschland (Kategorie D, Mult).

Darf sie mit diesem Visum legal (für ein paar Tage) nach Dänemark reisen?

Folgende Frage hatte ich schonmal vor ein paar Wochen an die Ausländerbehörde hier gestellt:

"Es ist ja nationales Visum , kann meine Verlobte sich damit auch frei innerhalb des Schengengebiets bewegen ??"

Von der ABH kam die Antwort:

"...Dieses wird als nationales Visum für einen längerfristig beabsichtigten Aufenthalt ausgestellt und gilt nur für Deutschland."

Dies Antwort von der ABH ist für mich sehr verwirrend, da ich dachte es mit diesem Nationalen Visum möglich sein sollte  ins Schengengebiet zu reisen.

Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes steht auch folgendes:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen_node.ht...

"Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum ("DVisum")
und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs
Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen."

Kann mir bitte jemand weiterhelfen und zuverlässige Information geben was denn nun stimmt??
Bzw. an wen kann ich mich wenden um hier Klarheit zu bekommen?
Ich hab schon versucht die dänische Botschaft zu kontaktieren, aber leider funktioniert deren Email-Adresse nicht. Am liebsten hätte ich eine schriftliche Bestätigung von denen. Nicht das wir dann an der Grenze noch Probleme bekommen.

Ich denke das die ABH hier im Unrecht ist.

Herzlichen dank schonmal,
meitrixs


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Antwort #1 - 27.09.2016 um 16:41:08
 
Mit dem nationalen Visum kannst Du Dich im Gültigkeitszeitraum frei im Schengen-Raum bewegen. Also kannst Du auch nach Dänemark fahren ohne Probleme oder Risiken.
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meitrixs
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Antwort #2 - 27.09.2016 um 22:53:03
 
Danke Nonjo für die Antwort. Ich denke auch das es so ist.

Aber kann das noch ein "Experte" hier bestätigen. Das ist für mich sehr wichtig.
Die Antwort von der ABH hört sich ja anders an und ist sehr irreführend (wahrscheinlich mit Absicht, oder sind die da alle inkompetent).

Dann könnten wir nämlich in Dänemark schnell heiraten. Die Eheschliessung in Deutschland dauert mir zu lange, da meine Verlobte im 6ten Monat schwanger ist und wir vor der Geburt des Kindes noch heiraten wollen, damit sie über mich Familienversichert werden kann. Ansonsten hat sie nur die Reiseversicherung und die kommt nur für Komplikationen bis zur 36ten SSW auf. 
Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist auch nicht möglich, da die Krankenkasse dazu einen Aufenthaltstitel braucht, diesen will die ABH aber nicht VOR Geburt ausstellen, sondern erst NACH Geburt. Mit der Begründung das vor der Geburt ja noch was passieren kann  Ärgerlich  Das ist eine blöde Begründung, die eigentlich immer zutrifft!

Das sie schwanger ist und nicht krankenversichert ist, macht mir große Sorgen.
Eine schnelle Heirat wäre die optimale Lösung, dann bräuchte ich mir endlich keine Sorgen mehr wegen Krankenversicherung machen.
Aber ich bin mir nicht ganz sicher ob das geht, wegen der Einreise nach Dänemark mit dem Nationalen Visum.

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« Zuletzt geändert: 27.09.2016 um 23:03:39 von meitrixs »  
 
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Antwort #3 - 27.09.2016 um 23:13:04
 
Hallo,

die Information auf der Website des AA ist sogar veraltet. Es gibt die Erlaubnis für 90 Tage je 180 Tage Zeitraum für die Besitzer von Aufenthaltstiteln sich in den Schengenstaaten aufzuhalten. Aufenthaltstitel sind in Artikel 1 Nr. 16 der VO (EG) 2016/399 aufgezählt. Das D-Visum wird auf einer Visamarke gemäß VO (EG) 1683/95 erteilt.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0399&from=DE

Also: Deine Verlobte darf mit dir nach Dänemark, sofern es kein räumlich beschränktes Visum ist.
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Antwort #4 - 27.09.2016 um 23:47:12
 
Schengener Durchführungsverordnung Artikel 21


(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen...


(2a) Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
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Antwort #5 - 28.09.2016 um 08:43:18
 
Wenn Du noch eine - nicht veraltete - Information auf einer AA-Unter-Website haben möchtest:
http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/verfahren/visum...
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Antwort #6 - 28.09.2016 um 11:52:55
 
Aras schrieb am 27.09.2016 um 23:13:04:
Hallo,

Also: Deine Verlobte darf mit dir nach Dänemark, sofern es kein räumlich beschränktes Visum ist.


Das ist ja die Frage, ob das Visum räumlich beschränkt ist?
Auf dem Visum steht aufjedenfall nichts über eine räumliche Beschränkung. Wie schon beschrieben ist es für Deutschland gültig, Visum D, MULT.
Unter Anmerkungen steht:
- Erwerbstätigkeit nicht gestattet
- Einreise zum ungeborenen deutschen Kind

Ansonsten unterstützen die anderen Antworten meine Annahme das die legale Einreise nach Dänemark möglich ist.

Vielen Dank dafür!
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Antwort #7 - 28.09.2016 um 11:58:11
 
Wenn darauf keine räumliche Beschränkung vermerkt wurde, dann gibt es auch keine Beschränkung.
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Antwort #8 - 28.09.2016 um 12:32:16
 
Aras schrieb am 28.09.2016 um 11:58:11:
Wenn darauf keine räumliche Beschränkung vermerkt wurde, dann gibt es auch keine Beschränkung.


Ok, dann ist ja alles klar!
Danke nochmal!
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Antwort #9 - 28.09.2016 um 16:07:07
 
Auf den Hinweis auf die Visabestimmungen vom Auswärtigen Amt, habe ich nun folgende Antwort vom ABH bekommen:

"...zum einen ist bei dem Einreisevisum relevant, ob die Botschaft ein Visum zur einmaligen oder mehrmaligen Einreise ins Bundesgebiet erteilt hat und zum anderen können Sie von der von Ihnen zitierten Ausnahmevorschrift Gebrauch machen, aber ich möchte Sie im Vorfeld darauf hinweisen, dass Ihre Verlobte mit Schwierigkeiten an den Grenzübergängen zu rechnen hat."

Welche Schwierigkeiten an den Grenzübergängen können das denn sein??

Ich sehe nichts unrechtes daran, dass ich meine schwangere Verlobte in Dänemark heiraten möchte. Zumal sie auch legal mit einem Nationalem Visum eingereist ist.
Das sie mit diesem Visum ins Schengengebiet reisen darf, ist für mich auch keine Ausnahmevorschrift.
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Antwort #10 - 28.09.2016 um 16:21:33
 
Hallo,

kurz und prägnant: Dieser mit Euch befasste SB der ABH scheint schlicht und ergreifend inkompetent und versucht offenbar gerade, sich geordnet zurückzuziehen.

Deine Frau hat bei Grenzübertritt mit nationalem Visum nach Dänemark mit keinen Schwierigkeiten zu rechnen.

Sowohl deutschen als auch dänischen Grenzpolizeibeamten ist i.d.R. bekannt, dass ein solches Visum einen schengenwirksamen Aufenthaltstitel darstellt.

Sowohl eine Heirat in Dänemark als auch das Reisen innerhalb Schengens ist mit diesem AT weder Unrecht noch Ausnahme, sondern tägliche und übliche Routine.

Meine Frage allerdings: Wie oft möchtest Du das noch hören?

Gruß
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Antwort #11 - 28.09.2016 um 16:49:38
 
Denselben Eindruck habe ich auch von der SB.

Ich wollt ja nur sichergehen, dass es nicht zu Schwierigkeiten an den Grenzübergängen kommt.
Nicht das meine schwangere Verlobte demnächst in Deutschland oder Dänemark in Haft sitzt.   weinend Durchgedreht

Deine Antwort hat mich nun vollstens überzeugt, dass ich mir wegen Aufenthalt in Dänemark keine Sorgen machen muss.

Vielen Dank!

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Antwort #12 - 28.09.2016 um 17:15:26
 
Du solltest die Emails ausdrucken und mit geeigneten Kommentaren bei dem Vorgesetzten und/oder Bürgermeister melden.

Wer solch fachlich falschen Antworten auf sehr simple Fragen eines Kunden liefert (und das gleich 2 Mal) sollte keine Kundenanliegen beantworten. Gleichzeitig sollte hier ein Auge auf Weiterqualifizierung geworfen werden.
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Antwort #13 - 28.09.2016 um 22:28:36
 
Kleine Anmerkung noch am Rande:

Es gibt keine räumlich beschränkten nationalen Visa.

Räumlich beschränkt können nur einheitliche Visa Typ C sein, wenn die entsprechenden Bedingungen gegeben sind.

Der Eintrag "Deutschland" im nationalen Visum (Typ D) ist *keine* räumliche Beschränkung.
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Antwort #14 - 20.10.2016 um 18:23:40
 
Eins schrieb am 28.09.2016 um 17:15:26:
Du solltest die Emails ausdrucken und mit geeigneten Kommentaren bei dem Vorgesetzten und/oder Bürgermeister melden.

Wer solch fachlich falschen Antworten auf sehr simple Fragen eines Kunden liefert (und das gleich 2 Mal) sollte keine Kundenanliegen beantworten. Gleichzeitig sollte hier ein Auge auf Weiterqualifizierung geworfen werden.



Du hattest völlig recht. Ich hätte mich schon längst über diese SB beschweren sollen. Sie hatte mir nämlich schon davor einen Stein in den Weg gelegt (Nichtauskubft bzgl. Vorraussetzung Aufenthaltstitel). Ich hatte gehofft das dies nicht wieder vorkommt.

Ich hab jetzt ebend diese Mail an die SB geschickt.
Hoffe das diese Beschwerde keine Konsequenzen für meine Ehefrau (haben vorgestern in Dänemark geheiratet) haben wird. Ich hoffe ich werde diese SB damit los.

Hier die Mail von der SB bzgl Termin für Beantragung Aufenthaltstitel:

[Sehr geehrter Herr XXX,

eine Terminverschiebung um eine Woche ist leider nicht möglich. Ich habe für Sie und Ihre Ehefrau daher am Freitag, den 18. November 2016 um 08.45 Uhr einen Termin bei mir reserviert. Die mitgeteilte Terminkennung bleibt unverändert bestehen.

Bitte bringen Sie zu den bereits mitgeteilten Unterlagen zusätzlich die Heiratsurkunde und das Sprachzertifikat Ihrer Ehefrau auf dem Niveau A 1 mit.

Mit freundlichen Grüßen
I.A.
XXX]

Und hier meine Antwort darauf:


[Was denken Sie eigentlich wer Sie sind, dass Sie mir vorschreiben können dass ich zu den morgigen Termin erscheinen muss??

Ich habe Ihnen mitgeteilt das ich den morgigen Termin (aus beruflichen und persönlichen Gründen) nicht wahrnehmen werde und um einen anderen Termin gebeten. Das ist doch lächerlich dass Sie den Termin nicht einfach verschieben. Dass ich überhaupt um den Termin angefragt hatte, war weil Ihre Kollegin mich darauf hingewiesen hatte, dass ich diesen Termin für die Beantragung eines Aufenthaltstitels für meine Frau bei Ihnen machen soll. Von Ihnen kam dieser Hinweis überhaupt nicht, sondern dass ich sogar erst NACH Ablauf des Visums eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lasse. Ich denke da wäre ich bestimmt schon wieder in Teufelsküche gekommen, wenn ich mich auf Ihre Aussagen verlassen würde. Hier die Aussage von Ihnen:

„Wie Ihnen bereits von mir auch schon telefonisch mitgeteilt wurde, wird ein Aufenthaltstitel für das Kind erst nach der Geburt erteilt. Laut § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt, so dass ein Aufenthaltstitel für die Mutter nicht vor der Geburt erteilt werden darf. Zuvor wird nach Ablauf des nationalen Visums eine Fiktionsbescheinigung 2 Monate über den errechneten Geburtstermin ausgestellt.“

Mir scheint als ob Sie mir unnötig viele Steine in Weg legen wollen, oder sind Sie wirklich so inkompetent??
Folgende „Steine“ haben Sie mir bisher schon in den Weg gelegt:
-          Lange Zeit um unklaren gelassen bzgl. Vorraussetzung für Erteilung eines Aufenthaltstitels. Erst Monate nachdem ich den Fall geschildert hatte, kam die Antwort dass dieser Aufenthaltstitel erst nach Geburt erteilt werden kann. Vorher kam nur die Aussage, dass solange der Visumantrag nicht erstellt wurde, nichts zu dem Fall gesagt werden kann. Da ich einen Fall kenne, wo der Aufenthaltstitel VOR Geburt erteilt wurde, ging ich davon aus das dies auch in meinem Fall so wäre. Das es in meinem Fall aber nicht so geandhabt wurde hat mich schon sehr verwundert, aber wenn das vom BGB so bestimmt ist, dann ist es halt so, aber zumindest hätten Sie mir dies schon Monate vorher sagen können. Für diese Antwort hätte man nicht extra auf die Visumunterlagen von der deutschen Botschaft warten müssen.
-          Falsche Auskunft bzgl. Einreise ins Schengengebiet mit D-Visum. Ich hatte Sie hierzu zweimal angefragt, zweimal kam die falsche Antwort das die Einreise ins Schengengebiet nicht erlaubt ist.

Ich hatte gehofft das Sie mir keine weiteren Steine in weg legen, aber wie es scheint wird dies kein Ende haben solange ich von Ihnen betreut werde. Sogar bei Terminvergabe, legen Sie mir Steine in den Weg!!! Von daher möchte ich zukükunftig von Ihrer Kollegin betreut werden (ich glaube
Name entfernt
), die mich darauf hingewiesen hatte, einen Termin für die Beantragung eines Aufenthaltstitels zu machen.
Ansonsten werde ich mich bei Ihren Vorgesetzten über Ihre Arbeit beschweren.]
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« Zuletzt geändert: 20.10.2016 um 19:03:34 von Tippi »  
 
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