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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.777 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
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Antwort #90 - 11.10.2016 um 22:25:15
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:17:49:
Welchen Freizügigkeitstatbestand hat er denn in Italien erfüllt?


Die ersten drei Monate ist das Aufenthaltsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat voraussetzungslos. Danach bleibt es solange bestehen, bis eine Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellt. Aber warum sollte sie das tun? Solange der TS nicht in Italien Sozialleistungen beantragt, interessiert das niemanden.
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Antwort #91 - 11.10.2016 um 22:49:41
 
Falsch. In den ersten drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht voraussetzungslos. Danach müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Deutschland hat gemäß Artikel 37 der RL 2004/38/EG günstigere Bestimmungen im nationalen Recht umgesetzt. Konkret gibt es keine gesonderte Anmeldung und auch keine Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger. Und das Wichtigste: Verlust des Freizügigkeitsrechtes erst nach feststellendem Verwaltungsakt.

Aber in anderen Staaten ist das nicht so bürgerfreundlich umgesetzt. Da wird nach der Anmeldebescheinigung eben nicht automatisch die Aufenthaltskarte erteilt sondern bei der nächsten Vorsprache muss der Freizügigkeitsfall konkret nachgewiesen werden damit man die Aufenthaltskarte erhält. Soooo einfach ist das nunmal nicht.

Also welcher Freizügigkeitssachverhalt wird denn vom TE erfüllt?

Hinweis:
Keine Gewerbeanmeldung
Keine Firma
Kein Arbeitsvertrag
Keine Krankenversicherung

Und PS:
Das Freizügigkeitsrecht in der Schweiz ist spätestens zwei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz erloschen.

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Antwort #92 - 11.10.2016 um 23:14:11
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Und das Wichtigste: Verlust des Freizügigkeitsrechtes erst nach feststellendem Verwaltungsakt. 


Eben. Und deshalb ist er freizügigkeitsberechtigt in Italien.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Deutschland hat gemäß Artikel 37 der RL 2004/38/EG günstigere Bestimmungen im nationalen Recht umgesetzt. Konkret gibt es keine gesonderte Anmeldung und auch keine Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger.


siehe oben

Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Auch dann kann er nicht ausgewiesen werden. Er kann aber das Land verlassen und sofort wiederkommen. Die voraussetzungslose Dreimonatsfrist fängt dann von vorn an zu laufen (das Phänomen, das westeuropäische Politiker zum Verzweifeln bringt, weil viele Roma und Sinti aus Rumänien und Bulgarien so ihre Freizügigkeit nutzen). Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. In England weisen Freizügigkeitsberechtigte ihr Recht mit Strom- und Telefonrechnungen nach, weil es da überhaupt keine Meldebehörden gibt - wenn sie es denn mal nachweisen müssen. In den meisten Fällen hat das Recht ja keine weitergehende Bedeutung, außer dass man es eben wahrnimmt. Nur bei Familienangehörigen aus Drittstaaten wird das dann wichtig.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Aber in anderen Staaten ist das nicht so bürgerfreundlich umgesetzt. Da wird nach der Anmeldebescheinigung eben nicht automatisch die Aufenthaltskarte erteilt sondern bei der nächsten Vorsprache muss der Freizügigkeitsfall konkret nachgewiesen werden damit man die Aufenthaltskarte erhält.


Welche Aufenthaltskarte denn? Der Unionsbürger braucht keine und kriegt auch keine. Die für die Frau ist rein deklaratorisch. Ihr Aufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes, wenn sie mit ihrem Mann in den Mitgliedstaat einreist. Sie muss überhaupt keine Aufenthaltskarte beantragen. Machen nur die meisten, weil es praktischer ist.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Das Freizügigkeitsrecht in der Schweiz ist spätestens zwei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz erloschen.


Ein Freizügigkeitsrecht "in der Schweiz" gibt es nicht. Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt. Das ist ein personengebundenes Recht. Der TS hat seines nachhaltig genutzt -gemeinsam mit seiner Frau - und ist deshalb ein Rückkehrerfall. Da ist überhaupt nichts "erloschen".
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Antwort #93 - 11.10.2016 um 23:53:36
 
cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Eben. Und deshalb ist er freizügigkeitsberechtigt in Italien.

Also du willst die Rechtslage in Deutschland auf die Rechtslage in Italien übertragen? Wirklich? Kannst du bitte das italienische Recht hierzu bitte rezipieren? Danke

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird

So ist die Rechtslage in Deutschland. Jedoch muss man bspw. für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes die Voraussetzung komplett und durchgehend für die 5 Jahre nachweisen. Ergo gibt es auch kein Aufenthaltsrecht wenn man keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. D.h. wenn man bei Arbeitsplosigkeit keine Krankenversicherung hat, dann gibt es auch kein Freizügigkeitstatbestand. So hat es der europäische Gesetzgeber gefordert.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Auch dann kann er nicht ausgewiesen werden. Er kann aber das Land verlassen und sofort wiederkommen.

Wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ist, dann schon. Aber das ist doch grade nicht das Problem. Der TE will mit seiner Frau zurück nach Deutschland.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Die voraussetzungslose Dreimonatsfrist fängt dann von vorn an zu laufen (das Phänomen, das westeuropäische Politiker zum Verzweifeln bringt, weil viele Roma und Sinti aus Rumänien und Bulgarien so ihre Freizügigkeit nutzen). 

Bald will ja Nahles die günstigere Behandlung von nicht-daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern abschaffen. Dann gibt es kein ALG II mehr für die Roma (Sinti ist die westeuropäische Untergruppe der Roma, die Roma aus BG und RO sind keine Sinti) solange diese kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dann hört dann der Zuzug in das Sozialsystem auf. Dann kriegen alle Unionsbürger die nur von ALG II Leben nur noch ein Ticket zurück in Heimat in die Hand und kein Geld.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. 

Aber in anderen Staaten schon. Bspw. Österreich. Aber in Deutschland gibt es das allgemeine Melderecht.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Nur bei Familienangehörigen aus Drittstaaten wird das dann wichtig.

Darum geht es ja!!!! Wahnsinn. Wir würden hier nicht diskutieren, wenn der TE alleine als Deutscher zurück nach Deutschland zurückkehren wollte.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Welche Aufenthaltskarte denn? Der Unionsbürger braucht keine und kriegt auch keine. Die für die Frau ist rein deklaratorisch. Ihr Aufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes, wenn sie mit ihrem Mann in den Mitgliedstaat einreist. Sie muss überhaupt keine Aufenthaltskarte beantragen. Machen nur die meisten, weil es praktischer ist.

Ja. Was du nicht schreibst. Mir ging es um die Aufenthaltskarte der Frau und nicht des Unionsbürgers.

Du kapierst wohl nicht, dass die Anmeldebescheinigung im Grunde nix wert ist. Dann gehe ich beim nächsten Wien-Aufenthalt zur MA35 und hole mir die Anmeldebescheinigung. Die braucht man nämlich auch als Unionsbürger. Und die lege ich dann nach 6 Monaten bei der lokalen ABH vor und mache mein Freizügigkeitsrecht geltend und meine Frau, wenn sie noch Ausländerin wäre, kriegt dann ne Aufenthaltskarte. Wenn die ABH nach Nachweisen für das Freizügigkeitsrecht fragt, dann sage ich: "Du, ich bin ganz schlau. Ich hab zwar keine Nachweise, aber das ist alles deklarativ. Also her mit der Karte".

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Ein Freizügigkeitsrecht "in der Schweiz" gibt es nicht. Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt. Das ist ein personengebundenes Recht. Der TS hat seines nachhaltig genutzt -gemeinsam mit seiner Frau - und ist deshalb ein Rückkehrerfall. Da ist überhaupt nichts "erloschen".

Tjaja. Wenn er direkt nach der Aufgabe seiner Arbeit in der Schweiz nach Deutschland gereist wäre, wäre es ein klarer Rückkehrerfall gewesen. Jetzt muss er sich ggf. den Verlust des schweizerischen Aufenthaltsrechtes entgegenhalten lassen und dass er ggf. keinen Arbeitnehmerstatus bzw. Selbstständiger war und auch keine KV hatte.
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Antwort #94 - 12.10.2016 um 00:37:13
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
du willst die Rechtslage in Deutschland auf die Rechtslage in Italien übertragen? 


Es geht hier um EU-Recht. Die Richtlinie ist entscheidend und die EUGH-Urteile. Ich lese doch nicht die nationalen Umsetzungsgesetze von EU-Richtlinien und -verordnungen. Die nationalen Gesetzgeber setzen das EU-Recht oft unzulänglich um. Deshalb lesen das nur Anwälte, die nach Schlupflöchern mangels korrekter Umsetzung suchen.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
cabrio schrieb am Gestern um 23:14:11:
Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird

So ist die Rechtslage in Deutschland.


Nicht nur in Deutschland. Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Jedoch muss man bspw. für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes die Voraussetzung komplett und durchgehend für die 5 Jahre nachweisen.


Ja, aber das will ja hier niemand.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Ergo gibt es auch kein Aufenthaltsrecht wenn man keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. 


Das Aufenthaltsrecht besteht, solange man sich im Land aufhält und das Recht nicht von einer Behörde als nicht bestehend festgestellt wurde. Im übrigen sind die Anforderungen z.B. an den Freizügigkeitstatbestand Arbeitnehmer so gering, dass man das fast immer eine Zeitlang erfüllen kann - laut EUGH reichen acht Stunden Arbeit pro Woche für 300 Euro im Monat aus.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
D.h. wenn man bei Arbeitsplosigkeit keine Krankenversicherung hat, dann gibt es auch kein Freizügigkeitstatbestand. So hat es der europäische Gesetzgeber gefordert.

Ja, aber das muss dann erstmal von einer Behörde festgestellt werden. Man kann auch ohne Krankenversicherung und ohne Arbeit durch die EU-Länder tingeln. Wenn man dann eine Aufenthaltskarte für die Frau will, klappt das nicht. Ansonsten ist es kein Problem. Wenn das rauskommt, zahlt man allenfalls "verhältnismäßige" Geldbußen.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
cabrio schrieb am Gestern um 23:14:11:
Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. 

Aber in anderen Staaten schon. Bspw. Österreich. Aber in Deutschland gibt es das allgemeine Melderecht. 


Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Wenn die ABH nach Nachweisen für das Freizügigkeitsrecht fragt, dann sage ich: "Du, ich bin ganz schlau. Ich hab zwar keine Nachweise, aber das ist alles deklarativ. Also her mit der Karte


Der TS hat doch die Nachweise, dass er sein Freizügigkeitsrecht sehr nachhaltig genutzt hat - mehr als fünf Jahre Arbeitnehmer in der Schweiz mit seiner Frau. Deshalb Rückkehrerfall.

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Antwort #95 - 12.10.2016 um 01:13:38
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Wo genau? Welcher Artikel?



cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Ich glaube du machst dich hier langsam lächerlich. Keiner hat behauptet, dass die Anmeldung material-rechtliche Voraussetzung darstellt um die Unionsfreizügigkeit ausüben zu können. Der TE hat hier keinen Nachweis für eine nachhaltige Ausübung der Freizügigkeit in den letzten Jahren.

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Das Aufenthaltsrecht besteht, solange man sich im Land aufhält und das Recht nicht von einer Behörde als nicht bestehend festgestellt wurde. Im übrigen sind die Anforderungen z.B. an den Freizügigkeitstatbestand Arbeitnehmer so gering, dass man das fast immer eine Zeitlang erfüllen kann - laut EUGH reichen acht Stunden Arbeit pro Woche für 300 Euro im Monat aus. 

Der TE hat derzeit keine Erwerbstätigkeit und keine Krankenversicherung.

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Es ging um die Umsetzung der RL 2004/38/EG in Deutschland, D'oh

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Der TS hat doch die Nachweise, dass er sein Freizügigkeitsrecht sehr nachhaltig genutzt hat - mehr als fünf Jahre Arbeitnehmer in der Schweiz mit seiner Frau. Deshalb Rückkehrerfall.

Das Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz ist vermutlich erloschen.
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Antwort #96 - 12.10.2016 um 01:22:52
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:13:38:
Das Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz ist vermutlich erloschen.


Das braucht er auch nicht für den Rückkehrerfall. Dass er zwischendurch mit seinem Nomadentum vielleicht nicht weiterhin nachhaltig seine Freizügigkeit genutzt hat  (oder das nur umständlich nachweisen kann), spielt keine Rolle. Die einmal nachhaltige Nutzung gemeinsam mit seiner Frau reicht aus, damit sie auch in Deutschland abgeleitet freizügig ist.
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Antwort #97 - 12.10.2016 um 01:25:17
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 01:22:52:
Die einmal nachhaltige Nutzung gemeinsam mit seiner Frau reicht aus, damit sie auch in Deutschland abgeleitet freizügig ist.

Nachweis.
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Antwort #98 - 12.10.2016 um 01:36:39
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Es geht hier um EU-Recht. 


Einmal zurück da neue Infos. 


Nein geht es nicht mehr nur noch um das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz, außer

Glin schrieb am 11.10.2016 um 18:51:37:
Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig


Eine Freiberufliche Tätigkeit erfordert in jedem EU-Land normalweise sowohl eine entsprechende Meldung bei den Fianzbehörden/Unternhemensregister/Kommunalbehörde und Steuerzahlungen. Da scheinnbar keine Nachweise vorligen, gehe ich davon aus es wurde nicht gemacht.

Ob der Fall ein Rückkehrrecht einräumt kann man dann durch Gericht klären lassen. Deshalb der Anwalt, alleine um sich nicht zu verplabbern, denn die freiberufliche Tätigkeit hat ja ein Geschmäckle, nennt sich ggf. Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung und ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr sondern in den meisten EU-Ländern eine handfeste Straftat.
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Antwort #99 - 12.10.2016 um 01:46:10
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:13:38:
cabrio schrieb am Heute um 00:37:13:
Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Wo genau? Welcher Artikel? 


(25) und (26) in den Gründen der Richtlinie, auch Art. 30 f., glaube ich. Ausfluss des Rechtstaatsprinzips: die Garantie rechtsstaatsförmiger Verwaltungsverfahren.
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Antwort #100 - 12.10.2016 um 01:54:22
 
Die Gründe dienen nur als Hilfe bei der teleologischen Auslegung der Richtlinie. Und Artikel 30 bezieht sich Ausweisungsbescheide, wenn der Unionsbürger oder der begünstigte Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Aber ein Verwaltungsakt für das Feststellen des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ist dort nicht gefordert.

Also wo wird ein Verlustfestellungsverfahren gefordert?
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Antwort #101 - 12.10.2016 um 02:05:28
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:54:22:
Aber ein Verwaltungsakt für das Feststellen des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ist dort nicht gefordert.


Soll das hier ne Nachhilfestunde im öffentlichen Recht werden? Keine Lust. Dann lies mal ein Lehrbuch zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Da wird das auch erklärt mit dem Rechtsstaatsprinzip und auch, was ein Verwaltungsakt ist.
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Antwort #102 - 12.10.2016 um 03:04:12
 
Machst du Schlapp? Hab jetzt nur den Hengstschläger/Leeb im Bücherregal, ist aber leider österreichisches Verwaltungsrecht.

Also: Die RL 2004/38/EG lässt die Möglichkeit frei ob der Unionsbürger sich aufgrund von nationalen Gesetzen registrieren muss oder nicht. Man kann aber als Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltskarte beschaffen. Die Aufenthaltskarte ist aber rein deklarativer Natur und dokumentiert das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes. Wenn kein Freizügigkeitstatbestand mehr erfüllt wird, kann die Aufenthaltskarte von der ausstellenden Behörde zurückgefordert werden. Andernfalls wäre das die Beibehaltung der Dokumentation trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen. Damit wird Artikel 35 - Rechtsmissbrauch -  der RL 2004/38/EG umgesetzt.

Ein Verlustfeststellungsverfahren gibt es in dem Sinne in der RL nicht. Entweder der Unionsbürger erfüllt die Voraussetzungen oder er erfüllt sie nicht.

Verlieren kann man das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wenn man zu lange (von dem Mitgliedsstaat) abwesend war oder man als Gefahr für die Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt wird.

Also kann jede Behörde selber den Freizügigkeitstatbestand feststellen.

Und wenn ich das mal weiterentwickle:

Man kann den nachhaltigen Gebrauch der Freizügigkeit nur je Mitgliedsstaat erwerben. Wenn man also als Deutscher sich 90 Tage bedingungslos in Frankreich und dann 90 Tage bedingungslos in Spanien und dann 90 Tage bedingungslos in ... aufhalten kann, dann bedeutet das auch, dass ich meinen nachhaltigen Gebrauch von meiner Freizügigkeit auch nicht von Frankreich nach Spanien mitnehmen kann.

Der einzige Fall wo man das Freizügigkeitsrecht mitnehmen kann, ist der Fall wenn man zurück in den Heimatstaat zurückkehrt. Und nur weil man sagt, dass der Unionsbürger sonst von seinem Gebrauch vom Freizügigkeitsrecht zurückschrecken würde.

Wenn aber wie hier der Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten potentiell rechtsmissbräuchlich war (siehe grisu1000s Beitrag), sollte man sich auch auf entsprechende Rückfragen vorbereiten und eben nicht davon ausgehen, dass man ein Aufenthaltsrecht ohne Nachweise geschenkt bekommt.

Kann natürlich sein, dass das nomadisieren als nachhaltiger Gebrauch des Aufenthaltsrechtes gewertet wird.

Ansonsten für dich zum nachschlagen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:de:PDF
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Antwort #103 - 12.10.2016 um 10:05:42
 
Hallo,

mit großem Interesse lese ich die Diskussionen, kann aber den verwaltungsrechtlichen Vorgängen nicht mehr wirklich folgen.

Ob ich und meine Frau nun freizügigkeitsberechtigt waren (mindestens einmal in der Schweiz), ist sicher wesentlich, für deutsche Bürger. Aber es geht hier doch auch mehr um die Sprachkenntnisse (A1). Dieses Niveau besitzt meine Frau ohnehin schon und müsste dies nur durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen, oder die ABH glaubt es ihr. Sie besuchte auch einmal in Wien und nachweislich einen Sprachkurs (A1) nahm dann aber nur nicht an der Prüfung teil. Allenfalls muss sie dann an einem verpflichtenden Integrationskurs teilnehmen.

Daher selbst wenn der Verlust der Freizügigkeit festgestellt würde - was uns ja erst formell mitgeteilt werden müsste - spielt das in dem Falle praktisch dennoch eine untergeordnete Rolle.

Denn die einzige wirkliche Gefahr wäre eine unfreiwillige Abschiebung.

Alles andere ist doch rein verwaltungsrechtliche Übertretungen, die Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfen, jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen.

Nur Abschiebung und festgestellte Straftaten, fürchten meine Frau und ich. Alles andere ist "lösbar".

Dürfte ich darum, die Leser hier bitten, auf welchen Absatz ich mich im MRAX Urteil berufen kann und macht es denn überhaupt Sinn dieses in verschiedenen Sprachen auszudrucken und dem Grenzbeamten vorzuhalten? Oder sollen wir einfach mündlich argumentieren?

Für mich ist soweit alles klar und eine deutsche Flüchtlingsberatung und eine Organisation für die Ehe mit Ausländern, hat mir - was ganz am Anfang des TS steht auch so bestätigt.

Darum ist für mich der Fall mehr oder weniger abgeschlossen bzw. rechtlich eindeutig.

Die Zweifel, die nun andere Poster haben, halte ich für nachvollziehbar - da es ein Einzelfall ist - doch für wirklich gefährlich halte ich das in dem Fall nicht.

Denn so besteht durch die Ehe allein ein Grundrecht, dass sich gem. Grundgesetz und auch EU-Rechtsprechung - unter dem von mir laienhaft ausgesprochenen "besonderer Schutz von Ehe und Familie" ableiten läßt.

Faktisch ist es so, dass man meiner Frau zwar die Einreise in die EU über eine Aussengrenze verweigern dürfte, weil sie keinen visierfähigen, gültigen Pass besitzt.

ABER die Ausreise aus der EU - mittels Zwang durchzusetzen wie einer sofortigen Inhaftierung und Abschiebung - wäre doch absolut unverhältnismäßig.

Wenn ich von so einem Fall gehört hätte, würde ich das auch nicht riskieren wollen. Aber jeder mit dem ich bisher sprach, sagte mir bisher, dass das kein Risiko sei und im schlimmsten Falle würde man uns einfach nicht an diesem "ausnahmsweise besetzten" Grenzübergang nicht durchlassen und zurückschicken... Zum Beispiel nach Rom, um die Passangelegenheit zu klären oder ins Wohnsitzland Spanien oder Alternativ aus dem EU-Land eine direkte Verbindung nach Russland zu buchen. Wobei sich hierbei mindestens die Frage nach Transit per Auto stellt.

Dass man uns von der ABH oder der Bundespolizei (bei Einreise) eine (kurze) Frist setzt, um ein Passdokument zu beschaffen, wäre auch völlig ausreichend.

Wenn das alles ein so großes Problem sein soll, dann wirft meine Frau den abgelaufenen Pass einfach weg oder schickt ihn per Post an unseren späteren Anwalt.

Notfalls - wenn meine Frau konkret und schriftlich, unter Darlegung aller Gründe - aufgefordert wird, bis zum Datum X, dass Land zu verlassen, um ihre Passangelegenheit zu klären, müsste sie ausreisen und könnte dann vielleicht auch nur mit A1 Nachweis und FZF-Visum zurückkommen.

So nun zum Nachweis der Freizügigkeit

Aber das klammern wir besser aus dem Fall heraus, weil wir sonst vom 100ten ins 1.000te kommen und ich finde, dass das gar keine Sache der ABH sein kann, sondern allenfalls für das Finanzamt und mit dem hat meine Frau doch nun wirklich nichts mehr zu tun.

Mit Sicherheit gibt es in Deutschland ein "Nachweisproblem", wenn es darum geht, die letzten 3-4 Jahre nachzuweisen.

Doch das ist eigentlich ein Dokumentationsproblem, dass ich selbst möglicherweise beheben kann.

Dieses ist aber meine eigne "Versäumnis". Man darf doch meiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig machen, weil ich keine Steuererklärung eingereicht habe. Mein Monatslohn lag ohnehin unter den Freibeträgen.

Notfalls jage ich die fehlenden Abrechnungen, die bescheinigen, dass ich mtl. X Euro verdient habe, rückwirkend für 3 Jahre durch den Drucker...

Finanz- und steuerrechtlich kann das aber kein Problem werden, weil ich allenfalls die Buchhaltungs-, Melde- und Einkommenssteuererklärungspflichten verletzt habe und zweifelsfrei nachweisen kann, dass ich keine Steuern hinterzogen habe.

Denn ich kann nachweisen, dass ich in der Zeit 2013-2016 nur von geringen Einnahmen, Hilfe meiner Frau und Familie sowie eigenem Ersparten gelebt habe und eine Steuerpflicht gar nicht bestand. Allenfalls für die Nichtabgabe einer Steuererklärung müsste ich die letzten 4 Jahre eine Strafe bezahlen - in Spanien...

Gruß
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass
Antwort #104 - 12.10.2016 um 10:11:28
 
Übrigens, dass wollte ich bisher nicht öffentlich schreiben. Weil es sehr privat ist, doch im Grunde auch den Kern der Angelegenheit beschreibt, warum meine Frau nicht einfach mal schnell mit dem Flugzeug ausreisen und mit frischem Pass wieder zurückkommen konnte.

Denn meine Frau hat große Angst in öffentlichen Räumen und panische Angst vor Zügen und Flugzeugen. Ihr ohne meine Begleitung eine Reise per Flugzeug oder Zug zuzumuten, wäre ein Fall besonderer Härte.

Angesichts der jüngsten "Vorfälle" in Bezug auf Terrorismus, könnte und konnte ich meine Frau selbst mit gutem Zureden nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel bekommen. Sie würde sofort panisch reagieren.

Ob mir dies in der Argumentation hilft, weiß ich nicht. Aber wie soll eine Ausreise nach Russland aus der EU funktionieren, wenn meine Frau grundsätzlich nur in Begleitung mit mir und in einem Auto fährt?

Gruß
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