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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.783 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Glin
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Antwort #45 - 26.09.2016 um 08:52:17
 
Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Im schlimmsten Fall kann sie bei komplett unkooperativen Behörden nach der Einreise auch einen Antrag auf Asyl stellen (weil sie Putin kritisiert hat), damit würde sich auch ein eventueller Vorwurf der illegalen Einreise erledigen. Sie erhält dann eine Gestattung und kann von dieser während des Jahre dauernden Asylverfahrens zu einer AE nach § 28 AufenthG wechseln.


Laut lachend Nein, ich bin sicher, dass das nur noch mehr Probleme bereitet. Aber dieses Argument bei der ABH vorzubringen, wenn die sich querstellt, ist an sich schon mal ein "lustiger" Gedanke...

Aber so wie ich nach ersten Vorsprachen per Email mit einigen zufällig ausgewählten ABHs im Bundesgebiet erfahren konnte, ist dort grundsätzlich schon eine Bereitschaft vorhanden, das Verfahren für den AT einzuleiten und man teilte mir mit, dass der Antrag meiner Frau auch mit abgelaufenem Passpapieren entgegengenommen würde.

Also für mich scheint das alles ein prinzipiell lösbares Problem zu sein.

Gruß
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Antwort #46 - 26.09.2016 um 08:58:21
 
LOL. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du das ganze irgendwie total ungeplant durchgeführt hast und jetzt dich rechtlich irgendwie "aufrüstest".

Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.

Ihr fehlt die angemessene Krankenversicherung. Sie hatte nur eine nicht ausreichende Reisekrankenversicherung.

Also ich sehe da offen gesagt schwarz.
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Antwort #47 - 26.09.2016 um 09:05:57
 
T.P.2013 schrieb am 26.09.2016 um 01:14:47:
M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden.

Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.

Entweder kann er seine Inanspruchnahme Freizügigkeit belegen und sie ihre dann davon ableiten, oder sie kann ihre in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen (Aufenthaltskarte). Die AE nach nationalem Recht sagt erst einmal nur aus, dass sie im anderen Land nach nationalen Regeln erlaubt aufhältig war, während er vielleicht in DEU zur selben Zeit war.
Diskutieren könnte man darüber vielleicht dann, wenn sie eine AE in diesem Land gehabt hat, die der DEU AE nach 28 entspricht.


Der Nachweis für das in Anspruch genommene Freizügigkeitsrecht ist prinzipiell schon vorhanden.

Wir haben ja in der Schweiz geheiratet und dort mit gültiger AE der Schweiz (B-Bewilligung) >4 Jahre gewohnt und ich war in dieser Zeit auch angestellt.

Erst danach zogen wir aus beruflichen wie privaten Gründen in der EU umher und verloren die AE für die Schweiz und der Pass lief ab.

Die Freizügigkeit ist doch ohnehin ein EU-weites Grundrecht, dass man nicht per se verlieren kann und das unbedingt auch für den Ehegatten des Unionsbürgers, mit Drittstaatsangehörigkeit gilt.

Unterschieden werden sollte hier m.E. nur zwischen formeller Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt, die hier gegeben sind - Ehe mit Unionsbürger bzw. deutschem Staatsangehörigen - und Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen.

Hier sehe ich nur das Problem der "Einreise ohne gültigen Pass", das eine Verwaltungsübertretung ist, jedoch kein Grund den AT zu versagen.

Wenn wir uns sofort in Deutschland anmelden, haben wir gegen kein deutsches Gesetz verstoßen.

Ob wir vorher in anderen EU-Ländern gegen nationale Gesetze wie die "Ausweispflicht" oder "Passpflicht" bzw. ähnliche Gesetze verstoßen haben könnte, ist für die deutsche ABH unerheblich und wäre ohnehin nicht nachzuweisen.
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Antwort #48 - 26.09.2016 um 09:23:00
 
Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
LOL. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du das ganze irgendwie total ungeplant durchgeführt hast und jetzt dich rechtlich irgendwie "aufrüstest".


Das ist für Dich vielleicht lustig... Für uns leider gar nicht und ich möchte hier nicht "aufrüsten" sondern nur wissen, wie wir das Problem anzugehen haben, um nicht in eine Sackgasse zu laufen.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.


Danke für den Hinweis, aber ich glaube, dass Du hier eher daneben liegst. Eine KV ist doch als Voraussetzung für den AT - egal ob selbstständig oder nicht - immer zwingend notwendig. Es wäre mir neu, dass sich Freiberufler und Selbstständige ohne KV in Deutschland aufhalten könnten.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.


Bei der GKV besteht so viel ich weiß für Versicherte auf "freiwilliger Basis" und Rückkehrer auch eine Aufnahmepflicht, die dann auch als Nachweis genügt und falls nicht, so gibt es doch noch diverse PKV-Tarife für Ausländer in Deutschland, die man auch schnell Online abschließen kann, damit eine zur GKV gleichwertige KV nachweisbar ist.

Nur wollte ich damit warten, denn wenn man erstmal eine PKV abgeschlossen hat, dann braucht einen die GKV nicht mehr aufzunehmen und das könnte ein Problem werden.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Also ich sehe da offen gesagt schwarz.


Wo siehst Du schwarz? Bei der grundsätzlichen Durchsetzung eines AT für Deutschland, oder beim abgelaufenem Pass?

M.E. versteifst Du dich zu sehr auf den nötigen "Nachweis der Rückkehr" und sollte diese nicht anerkannt werden, an den A1 Kenntnissen und der reinen Formalität einer KV (die ja grundsätzlich abgeschlossen würde).

Es ist doch vollkommen unerheblich für meine Frau als Familienangehörige eines EU-Bürgers, ob sie nun mit mir gemeinsam, selbstständig in einer Firma war oder ist, oder nicht.

Das größte Problem ist und bleibt der abgelaufene Pass und nur dieser kann unmittelbar ein Grund zur Ableihnung für einen AT sein (egal ob nun EU-Karte oder NE).

Gruß
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Antwort #49 - 26.09.2016 um 09:48:36
 
Es gibt wohl noch immer einige Unklarheiten, die ich gerne beschreiben möchte.

Halten wir fest:

1. Es bestand nach Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre in einem EG-Land.

2.) Wir lebten einige Monate (<12 Monate) ausserhalb der EU. Der Aufenthaltsrecht für die EU ist damit eigentlich nicht verloren gegangen, auch wenn die Abmeldung im EG-Land vorgenommen wurde.

3.) Bei Rückkehr in die EU wurde die Aufenthaltserlaubnis des neuen EU-Landes beantragt und auch zunächst genehmigt. Die ausgestellte EU-Karte bzw. das Recht diese ausstellen zu lassen, wurde dann aber von meiner Frau nicht mehr wahrgenommen, da wir in der Zwischenzeit in ein weiteres, EU-Land umzogen.

4.) In diesem EU-Land wurden die beigefügten Unterlagen zum Einkommensnachweis - da ich mir meine Lohnbescheinigung selbst ausgestellt habe - zunächst nicht anerkannt und es wurden weitere Nachweise verlangt. Die Wohnsitzanmeldung war aber auch dort gültig.

Nun lief während dieser Prozedur der Pass meiner Frau ab und wir lagen auch noch unter den 3-Monaten.

Eine Rückkehr zu Punkt 3.) war auch nicht mehr möglich, da in der Zwischenzeit dieses EU-Land, das die Unterlagen schon genehmigt hatte, noch mehr Anforderungen, die zunächst für uns nicht erfüllbar waren, stellte und die Abholfrist für den AT abgelaufen war und wir ohnehin nicht mehr in diesem EU-Land lebten.

5.) Seither lebten wir nun in abwechselnden EU-Ländern und immer unterhalb der für die Meldevorschriften liegenden Fristen, um nicht aufzufallen.

Bei mir blieb die Meldeadresse (Punkt 4.) weiter gültig. Aber ein AT konnte meine Frau dort nicht mehr erlangen.

Statt nun den beschwerlichen Weg zu gehen und den AT im letzten Melde-EU-Land (Punkt 4.) oder einem neuen EU-Land (wo wir gerade sind) zu beantragen, wäre es m.E. wesentlich einfacher und besser, sich im Heimatland des Ehegatten (Deutschland) anzumelden, zumal wir dort in Zukunft ohnehin den Lebensmittelpunkt haben wollen.

Der Fall ist sicher komplex und wirft viele Fragen auf. Doch ich denke, dass rein auf der Grundlage der Heirat im EG-Land und der mehrjährigen, nachweisbaren Inanspruchnahme der Freizügigkeit kein Argument - ausser dem Pass - besteht, der einen AT verhindern könnte.

Möglicherweise müssen wir, wegen der Komplexität, einen versierten Anwalt einschalten?

Leider habe ich momentan keine finanziellen Mittel frei, um diesen Anwalt im voraus zu bezahlen, da jetzt erst einmal viele Kosten (Reisekosten, Wohnungssuche (Kaution), GKV-Beiträge) zusammenkommen und ich hatte gehofft, dass man das auf normalen Wegen (offene Kommunikation mit der ABH) und mit der Hilfe des Forums oder einer Beratungsstelle lösen kann.

Gruß
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Antwort #50 - 26.09.2016 um 10:06:54
 
Ok. Wir rebooten hier mal, da ich die ganze Nacht Freizügigkeitsrecht reingezogen habe, und langsam mehr sehe. Ich hab auch mal den Artikel 7 weiter gelesen  Augenrollen

1. Der nicht mehr gültige Pass ist unerheblich, wenn du dein Freizügigkeitsrecht geltend machen kannst. Das war ja die gestrige Diskussion.

2. Da du selbstständig warst(was ursprünglich nicht so richtig klar war ), hast du das Freizügigkeitsrecht nachhaltig gemäß Artikel 7 Abs. 1 a) der RL 2004/38/EG genutzt . Deine Frau war jedoch nicht selbstständig und nicht Arbeitnehmerin. Sie war jedoch ein Familienangehöriger der einen Unionsbürger begleitet. Also Artikel 7 Abs. 1 d) der RL 2004/38/EG. Krankenversicherung, hier muss ich mich korrigieren, wäre nur nötig wenn man Privatier wäre gemäß Artikel 7 Abs. 1 b) der RL 2004/38/EG.

Somit kannst du mit deiner Frau unter Nachweis deiner Ausübung deiner Selbstständigkeit für dich und deine Frau das Freizügigkeitsrecht in Deutschland geltend machen.

Also entsprechend bei Nachfrage durch die Behörde die Nachweise deiner Tätigkeite im EU-Ausland und eures Auslandsaufenthaltes vorlegen.

Ob man Online ohne Gesundheitsprüfung eine Krankenvollversicherung abschließen kann, bezweifle ich jetzt mal pauschal. Ich würde jedoch deiner Frau raten das A1 Zertifikat zu beschaffen und eine AE gemäß § 28 AufenthG zu beantragen. Es kann nämlich sein, dass du ggf. nicht mehr in die gesetzliche kommst, wenn du innerhalb der letzten 60 Monate keine 24 Monate Krankenversicherungszeiten hast. Deine Frau kann sich mit unionsrechtlichem Freizügigkeitsrecht in der GKV nicht pflichtversichern § 5 Abs. 11 SGB V. Wenn sie keine 24 Monate innerhalb der letzten 60 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung war, dann ist auch die freiwillige Versicherung ausgeschlossen. Mit dem nationalen Titel, welcher mehr als 12 Monate gültig sein muss, kann sie aber in der GKV versichert werden.

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Antwort #51 - 26.09.2016 um 10:07:43
 
Hier die Antwort eines anerkannten, auf Europarecht fokussierten Experten, der noch eimal bestätigt, was hier im großen, ganzen ebenfalls festgestellt wurde.

Der "Experte" ist eine in der Literatur viel genannte Quelle für europäisches Recht. Da ich nicht weiß, ob er seine Antwort hier veröffentlicht haben will, lasse ich den Namen hier weg.

Zitat:

Ihre Frau genießt als Ihre Ehegattin (Sie sind Deutscher = EU-Bürger) in allen EU-Staaten + Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

Das gilt, wenn Sie Ihre Frau begleiten und jedenfalls in dem EU-Staat, in dem Sie als EU-Bürger sich aufhalten.

Ein Passverstoß kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen, aber grundsätzlich nicht zu einer Zurückweisung, wenn auf andere Weise die Familienzugehörigkeit/Ehe belegt werden kann.

Die Vorschriften hierzu finden Sie in der RL 2004/38/EG insb. in den Artikeln 2 und 5,  sowie in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)  in der Rechtssache C-459/99 "MRAX" (alles im Internet zu finden).

Für die Einreise nach Deutschland kann Ihre Frau sich auf das Rückkehrerrecht berufen. Da Sie als EU-Bürger mit ihr  in anderen EU-Staaten gelebt haben, genießt  ihre Frau für die Einreise und den Aufenthalt  in Deutschland ebenfalls das EU-Freizügigkeitsrecht. Hierzu können Sie Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift zum deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU nachlesen, die das Bundesinnenministerium herausgegeben hat (dort Nr. 1.3 und 3.0.2 oder suchen unter dem Stichwort "Rückkehrfälle")

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI193711565...

Nicht alle Behörden sind im Europarecht fit, sodass es immer Ärger geben kann. Sie sollten sich dann auf die genannten Vorschriften berufen und ggf.  einen Anwalt einschalten.


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Antwort #52 - 26.09.2016 um 10:19:08
 
Hallo,

Aras schrieb am 26.09.2016 um 10:06:54:
Ok. Wir rebooten hier mal, da ich die ganze Nacht Freizügigkeitsrecht reingezogen habe, und langsam mehr sehe. Ich hab auch mal den Artikel 7 weiter gelesen  


Danke, für die große Mühe, ich bin sehr dankbar für alle Hinweise und vor allem jene, die auf Probleme bei der Umsetzung des Plans hindeuten.


Aras schrieb am 26.09.2016 um 10:06:54:
Ob man Online ohne Gesundheitsprüfung eine Krankenvollversicherung abschließen kann, bezweifle ich jetzt mal pauschal. Ich würde jedoch deiner Frau raten das A1 Zertifikat zu beschaffen und eine AE gemäß § 28 AufenthG zu beantragen. Es kann nämlich sein, dass du ggf. nicht mehr in die gesetzliche kommst, wenn du innerhalb der letzten 60 Monate keine 24 Monate Krankenversicherungszeiten hast. Deine Frau kann sich mit unionsrechtlichem Freizügigkeitsrecht in der GKV nicht pflichtversichern § 5 Abs. 11 SGB V. Wenn sie keine 24 Monate innerhalb der letzten 60 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung war, dann ist auch die freiwillige Versicherung ausgeschlossen. Mit dem nationalen Titel, welcher mehr als 12 Monate gültig sein muss, kann sie aber in der GKV versichert werden.


OK, danke für die Info. Dann konzentriere ich mich nun mal auf die KV-Situation.

Eine private KV (Expat aus dem Ausland und gültig für die EU sowie Deutschland) sollte dennoch möglicherweise ausreichen, um eine GKV-gleichwertige Absicherung nachzuweisen.

Aber das kann ich mit der ABH ja direkt klären.

Wenn das bei den deutschen PKVs und GKVs wirklich so eindeutig ist (Mindestversicherungsdauer), bliebe wohl tatsächlich nur der Antrag auf die AE, womit wir bei A1 wären, das jedoch auch vor Ort bei der ABH und spätestens wohl in 4 Wochen nachgewiesen werden kann, wenn der Test bestanden wurde.

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Antwort #53 - 26.09.2016 um 12:55:59
 
Man sollte zwar eine KV haben, ist aber für die Aufenthaltskarte nicht notwendig.
KV wird nur bei wirtschaftlich nicht tätigen und bei Studenten benötigt.
Und wenn das einige immer noch nicht kapieren wollen, von einem deutschen Staatsbürger lässt sich das über Freizügigkeitsgesetz in einem Rückkehrerfall nicht abfordern.

PS: Aufenthalt länger wie 3 Monate hast du ja in einem Freizügigkeitsfall zusammen gebracht.
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Antwort #54 - 26.09.2016 um 13:28:13
 
mgb schrieb am 26.09.2016 um 12:55:59:
Man sollte zwar eine KV haben, ist aber für die Aufenthaltskarte nicht notwendig.


Danke, dass war mir neu - da es doch immer heißt es gibt eine bestehende KV-Pflicht?

Andererseits will ich mich und meine Frau natürlich schon irgendwie GKV versichern lassen und zuletzt (2004) hatte ich eine deutsche GKV als Student sowie "freiwilliges" Mitglied.

Daher müsste mich die GKV doch irgendwie zurücknehmen? --> Ist wahrscheinlich ein neues Thema und hat nun nicht unmittelbar mit der Fragestellung zu Beginn zu tun.

Die Frage ist dann nur noch ob nun Daueraufenthalts-Karte oder AE

Wobei für die Beantragung dieser "Karte" dann der Nachweis für das selbstständige Einkommen (ca. 700 € zzgl. Warmmiete und KKV-Beiträge) gilt? Wie ist dieser Nachweis möglich?

Reichen da bspw. Bankbelege über die letzten 2-3 Monate?

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Antwort #55 - 26.09.2016 um 13:42:40
 
In einem Rückkehrerfall wird eine Aufenthaltskarte beantragt. Ausser dem Nachweis das ein Rückkehrerfall vorliegt ist da nichts nachzuweisen.
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Antwort #56 - 09.10.2016 um 19:09:01
 
Update:

Es geht langsam in die Umsetzungsphase. Beim Schweizer Aussenministerium habe ich schon einmal telefonisch nachgefragt, ob uns Transit über die Schweiz erlaubt wird. Dies wurde verneint und mit dem Risiko der Inhaftierung / Abschiebung gedroht...

Darf die Schweiz eine solche Drohung aussprechen?

Das hängt wohl damit zusammen, dass dort die EU RL 2004/38 nicht greift, sondern alles im bilateralen Freizügigkeitsabkommen Schweiz (FZA) geregelt wird.

Daher wären auch die EuGH Urteile für die Schweiz ungültig?

Falls die Schweiz dagegen die RL 2004/38 und die entsprechenden Urteile anerkennen müsste, würde ich wohl mal eine Beschwerde einreichen, denn der Ton, mit dem man mir entgegentrat war alles andere als freundlich.

Wir werden wohl lieber über EU-Länder reisen und nicht durch die Schweiz, welche ein direkter Weg wäre.

Bleibt die Frage: Ist es aus taktischen Gründen besser keinen Pass mitzunehmen und anzugeben, diesen vergessen zu haben?

Können die EU-Grenzbeamten auch direkt nachprüfen, ob für die Person eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates ausgestellt wurde, oder sehen die das nicht in Ihrem System?

Danke und Gruß
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Antwort #57 - 09.10.2016 um 19:15:15
 
Noch eine Frage:

Es gilt für Deutschland und viele andere EU-Länder ja auch eine Frist von 3 Monaten, bevor man seine Anmeldung vornehmen muss.

Wenn ich also nun mit meiner Frau und abgelaufenen Pass einreise, dann gilt diese Frist doch auch?

Dann könnte ich mir so schnell wie möglich, aber maximal innerhalb von 3 Monaten eine Wohnung suchen und eine Krankenversicherung und meine Frau erbringt den A1 Nachweis und mich erst dann per Wohnsitz anmelden und die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Das verstößt dann sicher gegen irgendwelche Verwaltungsvorschriften, aber groß nachteilig kann es ja nicht sein, denn ohne Wohnung/Wohnsitz geht die Beantragung des AT praktisch ja auch nicht.

Ein Hotel ist natürlich auch eine meldefähige Anschrift, nur was bringt es, wenn man sich jede Woche bei einer neuen ABH vorstellt, weil der Wohnsitz wöchentlich wechselt...

Gruß
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Antwort #58 - 09.10.2016 um 21:23:34
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
telefonisch 

bietet immer die Möglichkeit, jemanden "an die Strippe" zu bekommen, der im gerade benötigten speziellen Fachgebiet ... nicht der Fitteste ist.

Nachweise schlechten Tons sind auch schwer möglich ...

Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
Daher wären auch die EuGH Urteile für die Schweiz ungültig?

Unmittelbar sind die selbstverständlich nicht bindend. Ebenso wie EU-Richtlinien.
Die bilateralen Freizügigkeitsabkommen dagegen sind bindend.

Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:15:15:
Es gilt für Deutschland und viele andere EU-Länder ja auch eine Frist von 3 Monaten, bevor man seine Anmeldung vornehmen muss. 

Schau mal im Bundesmeldegesetz nach den Fristen.
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Antwort #59 - 09.10.2016 um 23:07:09
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:15:15:
Dann könnte ich mir so schnell wie möglich, aber maximal innerhalb von 3 Monaten eine Wohnung suchen und eine Krankenversicherung und meine Frau erbringt den A1 Nachweis und mich erst dann per Wohnsitz anmelden und die Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Du musst sich schon entscheiden.

Entweder machst du auf Rückkehrfall nach FreizügG/EU, was du ggf. dann gerichtlich durchsetzen musst. Dein Fall fällt ja nicht einfach unter die EU-Richtlinie sondern unter das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz. Das Urteil wird als von Interesse sein, da das Gericht erstmal feststellen muss, inwieweit andere Urteile von Obergerichte bindend sind. Solange wird deine Frau in der Duldung sein, ggf. über Jahre.

Wenn die Ehefrau eine AT nach AufenthG beantragt gelten auch die dort einschlägigen Bestimmungen, Gültiger Pass, Einreise mit richtigen Visa, A1 Sprachnachweis. Ob die Einreise legal war und das Visum nicht nachgeholt werden muss würde ggf. auch durch den Rechtsweg geklärt werden, wenn die ABH sich querstellt. Ist aber unerheblich, da bei AufenthG sowieso ein gültiger Pass da sein muss. Auch dann sind wir wieder bei einer Duldung. Ein AufenthG Light für abgeleitete Freizügigkeit gibt es nicht, die fallen unter die FreizügG/EU.

Beide Wege können also in eine Sackgasse enden. Man sollte sich einfach mal überlegen, ob die Ehefrau nicht A1 macht, in Russland ihren Pass besorgt und dann über FZF-Visum wieder einreist. Gleichzeitig kannst du dann eine Wohnung besorgen. Wahrscheinlich ist das sogar der schnellste Weg.

Glin schrieb am 26.09.2016 um 08:52:17:
ein, ich bin sicher, dass das nur noch mehr Probleme bereitet. Aber dieses Argument bei der ABH vorzubringen, wenn die sich querstellt, ist an sich schon mal ein "lustiger" Gedanke...


Mit gewisser Wahrscheinlichkeit bekommt sie eine GÜB al Antwort. Das ist dann nicht mehr lustig und Rechtmäßig oder nicht, muss man darauf reagieren und entweder schnell vor Gericht eine Vorläufiger Rechtsschutz besorgen oder sie muss das Land innerhalb der Frist verlassen.
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« Zuletzt geändert: 09.10.2016 um 23:18:33 von grisu1000 »  
 
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