Es gibt wohl noch immer einige Unklarheiten, die ich gerne beschreiben möchte.
Halten wir fest:
1. Es bestand nach Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre in einem EG-Land.
2.) Wir lebten einige Monate (<12 Monate) ausserhalb der EU. Der Aufenthaltsrecht für die EU ist damit eigentlich nicht verloren gegangen, auch wenn die Abmeldung im EG-Land vorgenommen wurde.
3.) Bei Rückkehr in die EU wurde die Aufenthaltserlaubnis des neuen EU-Landes beantragt und auch zunächst genehmigt. Die ausgestellte EU-Karte bzw. das Recht diese ausstellen zu lassen, wurde dann aber von meiner Frau nicht mehr wahrgenommen, da wir in der Zwischenzeit in ein weiteres, EU-Land umzogen.
4.) In diesem EU-Land wurden die beigefügten Unterlagen zum Einkommensnachweis - da ich mir meine Lohnbescheinigung selbst ausgestellt habe - zunächst nicht anerkannt und es wurden weitere Nachweise verlangt. Die Wohnsitzanmeldung war aber auch dort gültig.
Nun lief während dieser Prozedur der Pass meiner Frau ab und wir lagen auch noch unter den 3-Monaten.
Eine Rückkehr zu Punkt 3.) war auch nicht mehr möglich, da in der Zwischenzeit dieses EU-Land, das die Unterlagen schon genehmigt hatte, noch mehr Anforderungen, die zunächst für uns nicht erfüllbar waren, stellte und die Abholfrist für den
AT abgelaufen war und wir ohnehin nicht mehr in diesem EU-Land lebten.
5.) Seither lebten wir nun in abwechselnden EU-Ländern und immer unterhalb der für die Meldevorschriften liegenden Fristen, um nicht aufzufallen.
Bei mir blieb die Meldeadresse (Punkt 4.) weiter gültig. Aber ein
AT konnte meine Frau dort nicht mehr erlangen.
Statt nun den beschwerlichen Weg zu gehen und den
AT im letzten Melde-EU-Land (Punkt 4.) oder einem neuen EU-Land (wo wir gerade sind) zu beantragen, wäre es m.E. wesentlich einfacher und besser, sich im Heimatland des Ehegatten (Deutschland) anzumelden, zumal wir dort in Zukunft ohnehin den Lebensmittelpunkt haben wollen.
Der Fall ist sicher komplex und wirft viele Fragen auf. Doch ich denke, dass rein auf der Grundlage der Heirat im EG-Land und der
mehrjährigen, nachweisbaren Inanspruchnahme der Freizügigkeit kein Argument - ausser dem Pass - besteht, der einen
AT verhindern könnte.
Möglicherweise müssen wir, wegen der Komplexität, einen versierten Anwalt einschalten?
Leider habe ich momentan keine finanziellen Mittel frei, um diesen Anwalt im voraus zu bezahlen, da jetzt erst einmal viele Kosten (Reisekosten, Wohnungssuche (Kaution), GKV-Beiträge) zusammenkommen und ich hatte gehofft, dass man das auf normalen Wegen (offene Kommunikation mit der ABH) und mit der Hilfe des Forums oder einer Beratungsstelle lösen kann.
Gruß