Vielen Dank erstmal, an alle Zuschriften, ich schreibe hier auf jeden Fall weiter und auch wie der Fall abgeschlossen wird.
Petersburger schrieb am 25.09.2016 um 23:01:59:Von den üblichen Nachlässigkeiten mal abgesehen:
Wenn ich den
TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.
Dann wäre eine Passbeantragung bei einer russischen
AV im jeweiligen Aufenthaltsmitgliedsstaat de-facto unmöglich, weil die sich - zu Recht oder nicht - regelmäßig praktisch weigern, Pässe auszustellen und aufs Heimatland verweisen.
Auf solche Weise kann man auch sehenden Auges und weitgehend unverschuldet in die Passlosigkeit geraten.
Erkennt man nämlich das Problem erst dann in voller Schärfe, wenn die Passlosigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann ist ein Überschreiten der Schengenaußengrenzen mangels vernünftiger Rückkehr-Dokumente möglicherweise schwerer als die Passbeschaffung im Heimatland ...
Das ist teilweise der springende Punkt. Wir waren jahrelang mit gültigen Aufenthaltspapieren gemeldet, gerieten dann - während eines Umzugs und der Neuaustellung in ein anderes EU-Land - in unverschuldete Schwierigkeiten. Zunächst waren die Verzögerungen bürokratisch, denn vorgelegte Einkommensnachweise wurden teils nicht anerkannt, weil ich mir diese als Firmeninhaber teils selbst ausstellte.
Da wir uns (mit und ohne AE) ohnehin nie länger als ein paar Wochen bis Monate in einem EU-Land aufhielten, und wir aus beruflichen und privaten Gründen viel reisten, war es im Prinzip unmöglich einen gültigen Aufenthaltstitel durchzusetzen - zumal durch die 1. Verzögerung nun der Pass abgelaufen war.
Die r
ussische AV weigerte sich trotz mehrfacher Vorsprachen in verschiedenen Ländern, einen neuen Pass auszustellen. Ohne Aufenthaltstitel kein Pass.
Die einzige Möglichkeit einen
AT zu erhalten ist demnach nur in Deutschland gegeben, da dort bei einer langjährigen, bestehenden Ehe mit einem Inländer keine unerfüllbaren Anforderungen an die Finanzmittel und das Einkommen gelegt werden bzw. eine Prüfung der
ABH nur - wie bei uns umgekehrt in anderen Ländern - bei Ausländern stattfindet.
Vom Prinzip her kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es an einer EU-Innengrenze zu einer Verweigerung des Grenzübertritts kommt, sofern kein schwerwiegender Versagungsgrund (Identität unklar oder Gefährlichkeit) vorliegt.
Ein abgelaufener Auslandspass, ein gültiger russischer Inlandspass, Geburts- und Heiratsurkunden und die Anwesenheit des Ehegatten, mit gültigem Pass, sind m.E. genügend für einen Nachweis.
Wie sollte es praktisch auch funktionieren, dass man in dem Fall die Einreise bzw. Weiterreise nach Deutschland versagt wird, wenn man bei der Einreise kontrolliert wird?
Denn dann befindet man sich bereits im neuen Staatsgebiet und das Land aus dem man herkommt, würde sich auch verweigern den "Tourist" mit abgelaufenen Papieren zurückzunehmen.
Wichtig und möglicherweise nachprüfbar, ist, nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, in dem Falle vor allem, dass die Ersteinreise zur Eheschließung bzw. alle weiteren Einreisen an den EU-Aussengrenzen stets legal und mit Visum erfolgten und dies nachvollziehbar ist.
Die direkte Abschiebung eines langjährigen Ehegatten, innerhalb der EU, wegen formell nicht erfüllter Aufenthaltsrichtlinien und ohne eine Vorwarnung sowie einer gesetzten Frist zur Beschaffung der gültigen Dokumente, wäre mir zumindest neu.
Mir ist auch verständlich, dass das Verhalten von uns dumm war und sich ein Problem zum nächsten steigerte.
Dennoch waren wir nie auf Sozialhilfe oder andere Hilfsleistungen angewiesen und meine Frau war auch über eine Reise-KV abgesichert.
Dennoch wollen wir uns der Sache nun stellen und es vernünftig lösen.
Gruß