Nehmen wir an, das Urteil ist rechtskräftig und nehmen wir an, es existiert kein gegenäufiges Urteil diesbezüglich.
Dann ist die Chance hoch, dass diese Bewertung eingeklagt werden muss, falls der Zuzug nicht gerade nach Bremen erfolgt.
Angesichts der Erwägungen des
TS, den Pass aus "taktischer Erwägung" "verschwinden" zu lassen (von mir mal besser unkommentiert), sollte man sich im Klaren darüber sein, dass der abgelaufene Pass benötigt wird, um die Identität nachweisen zu können.
Wichtig im Hinblick auf Freizügigkeit ohne Pass
und Nachweis der Eigenschaft als abgeleitet Freizügiger (Personengleichheit lt. z.B. Heiratsurkunde).
Vorher, und vielleicht der eigentliche Knackpunkt, sollte der
TS sich Gedanken machen, ob und wie er seine vorgeblich in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen kann, um überhaupt eine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen zu können.